Hallo
Ich habe eine Frage: ich bin im Kanton Schwyz zu hause, seit längerer Zeit von der Sozialhilfe abhängig.
Nun ist mir vergangenes Wochenende der Staubsauger kaputt gegangen. Sozialamt sagt, dass der Unterhalt mit dem Grundbedarf abgegolten sei. Also man zahle mir nichts an einen Staubsauger.
Im Schwyzer Handbuch der Sozialhilfe und C.1.8 steht jedoch, dass für die Anschaffung eines Staubsaugers 180,- von der wirtschaftlichen Hilfe übernommen werde.
Hat das Sozialamt recht mit deren ablehndenden Aussage?
freundl. Grüsse
Quasselstrippe
Staubsauger kaputt
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Aber Hallo,
dass ein Haushaltgerät mal kaputt gehen kann, gehört doch zur alltäglichen Lebenserfahrung. Ich kann auch nicht zur Gemeinde rennen, wenn mir der Stubsauger kaputt geht, dafür hat man doch ein Monatsbudget mit gewissen Rückstellungen für Unvorhergesehenes darin. Ausserdem lässt sich ein Elektrogerät in den meisten Fällen noch reparieren. Vielfach sind nur Kleinteile defekt, wie z.B. abgeschliffene Kollektorkohlen am Motor. Für meinen Uralt-Staubsauger von der Migros gab es über 15 Jahre nach dem Kauf noch Ersatzräder, ein Ersatz drängt sich dehalb nicht gleich auf.
Ein Beitrag von CHF 180.- an einen Staubsauger dünkt mich sowieso zu hoch, wenn eine Reparatur noch möglich sein sollte. Ich denke da, der Gesetzgeber denkt in dieser Vorschrift wohl eher an die ERSTMALIGE Anschaffung, wenn noch kein Gerät vorhanden ist. Bei M-Electronics kostet ein neuer MIO-Star-Sauger mit 1800 Watt Leistung gemäss aktueller Website der Migros gerade mal CHF 99.80. Aber eben, wenn es der Steuerzahler bezahlen darf, nimmt man gerne auch das teure Luxusmodell... -
Es war eine höfliche Frage zwecks fachlicher Auskunft. Ihre Antwort finde ich unverhältnismässig giftig.
Aber danke trotzdem.
mfg, qu. -
@ Quasselstrippe:
Ich habe ihnen Reparaturmöglichkeiten und Bezugsmöglichkeit für einen günstigeren Staubsauger aufgezeigt, fachlich also korrekt. Wenn die Auskunft nicht nach ihrem Gusto ausgefallen ist, ist diese keinesfalls "giftig". Manche Leute hören halt die Wahrheit nicht gerne, wenn es nicht nach ihrem Geschmack ist. Wenn ich wirklich "giftig" sein wollte, stünden sicherlich die Begriffe "unbegründete Anspruchshaltung" oder "Sozialschmarotzer" und die Frage nach dem Grund für eine "längerdauernde Sozialamtsabhängigkeit" in meinem Antwortschreiben, aber solche wertenden Begriffe vermeide ich nach Möglichkeit.
Noch ein paar Worte zur Finanzplanung, welcher auch für Sozialhilfebezüger gilt:
Jedes Gerät hat eine beschränkte Lebensdauer. Ich gehe bei einem Staubsauger von rund zehn Jahren aus. Wenn also ein neuer Sauger CHF 100.- kostet, legen Sie jedes Jahr nach dem Kauf CHF 10.- auf die Hohe Kante und nach zehn Jahren haben Sie das Geld für einen neuen Sauger zusammen, ohne deswegen im Beobachterforum herumjammern zu müssen. Aber eben, man müsste halt die Finanzen im Griff haben und dies dann auch wirklich tun. Manche Leute setzen ihr Budget aber lieber in Alkohol und Zigaretten um (Ich sage bewusst "manche Leute" und meine nicht "@ Quasselstrippe"!) Das Sozialamt ist aus gewissen solchen Erfahrungen halt vorsichtig bei der Bewilligung von Gesuchen von ausserordentlichen Ausgaben. Wenn Sie fleissig am übrigen Lebensbedarf sparen, werden Sie sicher nach kurzer Zeit den Betrag von rund hundert Franken beiseitegelegt haben. Ein hunderter ist ja heutzutage wirklich kein relevanter Betrag mehr. In der Zwischenzeit benützen Sie halt anstelle des Staubsaugers Schüfeli und Besen. Vor der Erfindung des Staubsaugers haben das alle Leute so gemacht und die Wohnungen waren nicht weniger sauber deswegen. -
Hiermit schliesse ich meinen Thread hier für mich.
Ich hatte eine höftliche Frage gestellt und "nicht rumgejammert"
Ich bin ein äusserst sparsamer Mensch, rauche nicht, trinke nicht, noch nicht mal einen Kaffee auswärts. Auch masse ich mir kein Fernurteil über fremde Menschen zu. Ueberhaupt nur schon so weit zu denken, liegt nicht in meinem Naturell.
Wenn Sie nicht in der Lage sind eine höfliche Frage vorurteilslos zu beantworten, dann frage ich mich, wer von uns beiden hier verkehrt ist!
Leben Sie wohl! -
und übrigens: Dre Staubsauger ist 14-jährig und er brändelet und das Gerät wird heiss. Ich vermute also man kann ihn noch locker reparieren.........aber nur IHRER Meinung nach.
pffffffffffff! -
Wenn das Gerät "brändelet" und heiss wird, kann dies folgende Ursachen haben:
- Fremdkörper im Motor, z.B. hereingezogene Haare etc.
- Motorkohlen abgeschliffen und die Kohlenhalter aus Metall schleifen am Kollektor.
- Motorlager sind ausgeleiert oder brauchen etwas Schmiermittel.
Alle diese Effekte sind mit etwas handwerklichem Geschick und bei Beschaffung von Motorkohlen selber zu reparieren. Sollte hingegen ein Fachmann beigezogen werden, kostet es schnell soviel wie der erwähnte neue Migros-Staubsauger. Bei einem 14-jährigem Gerät würde ich mir eine Reparatur reiflich überlegen, ob sich das tatsächlich noch lohnt.
Im Übrigen habe ich nie behauptet, Sie würden rauchen oder trinken! Das war nur ein Beispiel, um darzulegen, warum die Sozialbehörden eben sehr vorsichtig sind bei Gesuchen um zusätzliche, im Normbudget nicht vorgesehene Artikel. Die Behörde ist von Gesetzes wegen vepflichtet, solche Gesuche sorgfältig zu prüfen und mit dem Geld des Steuerzahlers achtsam umzugehen. Ebensowenig masse ich mir ein Fernurteil über Sie an, wie Sie mir unterstellen. Sie scheinen etwas gar dünnhäutig veranlagt zu sein und etwas beratungsresistent... (Auch das ist lediglich eine Feststellung und kein Vorurteil!)
Wie Sie in einem anderen Thread geschrieben haben, ist ihr Sohn vor einiger Zeit bei ihnen ausgezogen. Fragen Sie doch einmal ihn, ob er ihnen den Staubsauger zerlegen und nachschauen kann, ob es wirklich nur die Motorkohlen sind. Ich selber wohne leider zu weit vom Kanton SZ entfernt, so dass sich eine Anreise nicht lohnt, sonst hätte ich das Teil gerne bei ihnen zu Hause zerlegt. Motorkohlen sind in jedem Elektrogeschäft oder bei der Generalvertretung des Saugers zu haben und kosten nur einige wenige Franken. Und wenn das Ding wirklich hinüber ist, kann man es auch in zerlegtem Zustand entsorgen...
Googeln Sie doch einmal mit der Marke und dem Typ des Saugers sowie dem Stichwort "Kohlen ersetzen". Im Internet sind praktisch für alle Geräte dieser Welt Reparaturanleitungen zu finden. Diese Methode hat mir schon viel Geld erspart.
Trotzdem wünsche ich noch einen schönen Abend. -
Ich habe eine Frage: ich bin im Kanton Schwyz zu hause, seit längerer Zeit von der Sozialhilfe abhängig.
Nun ist mir vergangenes Wochenende der Staubsauger kaputt gegangen. Sozialamt sagt, dass der Unterhalt mit dem Grundbedarf abgegolten sei. Also man zahle mir nichts an einen Staubsauger.
Im Schwyzer Handbuch der Sozialhilfe und C.1.8 steht jedoch, dass für die Anschaffung eines Staubsaugers 180,- von der wirtschaftlichen Hilfe übernommen werde.
Hat das Sozialamt recht mit deren ablehndenden Aussage?
Das Sozialamt hat nicht recht mit der ablehnenden Aussage, wenn der Staubsauger überhaupt nicht mehr saugt (gar nicht mehr funktioniert).
Weisen Sie das Sozialamt darauf hin, dass gemäss § 4 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe der Regierungsrat ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen kann.
Weisen Sie das Sozialamt darauf hin, dass gemäss Abschnitt C.1.8 des Schwyzers Handbuch zur Sozialhilfe des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz die Kosten für sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe
zu übernehmen sind und, dass dort ausdrücklich 180 Franken für einen Staubsauger vorgesehen sind. Sagen Sie, dass Sie gerne den Staubsauger auf das Sozialamt mitnehmen und diesen gerne dort anstecken um zu zeigen, dass dieser nicht mehr funktioniert.
Die ordentlichen Unterhaltskosten für Einrichtungsgegenstände und Geräte sind mit dem Pauschalbetrag
für den Lebensunterhalt abgegolten. Unterhaltskosten sind bei einem Staubsauger zum Beispiel der Kauf von neuen Staubsaugerbeuteln. Wenn eine Reparatur aber so viel kosten würde, wie ein neuer Staubsauger, dann müssen die Kosten für einen neuen Staubsauger bezahlt werden. Wenn der Staubsauger kaputt ist, also gar nichts mehr funktioniert, dann können Sie gemäss § 17 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes beim Sozialamt einen Antrag stellen, dass Ihnen schriftlich zugesichert wird, dass Ihnen die Kosten eines Staubsaugers bezahlt werden. Stellen Sie zuerst einen solchen Antrag und kaufen Sie den Staubsauger erst, wenn dieser Antrag genehmigt ist und Ihnen schriftlich gesagt wird, dass das Sozialamt Ihnen die Kosten des Staubsaugers bezahlt.
Wenn der Staubsauger nur heiss wird, aber noch saugen kann, haben Sie noch kein Recht darauf, dass Ihnen das Sozialamt einen neuen Staubsauger bezahlt. Das haben Sie erst, wenn der Staubsauger gar nicht mehr saugt und auch dann müssen Sie vor dem Kauf eines neuen Staubsauger einen Antrag beim Sozialamt machen, dass Ihnen die Kosten des Staubsaugers zusätzlich bezahlt werden.
Wenn das Sozialamt den Antrag ablehnt und dies nicht in einer Verfügung macht, dann verlangen Sie eine rekursfähige Verfügung. Eine rekursfähige Verfügung erkennen Sie daran, dass am Schluss eines Rechtsmittelbelehrung steht, in welcher erklärt wird welches Rechtsmittel Sie gegen diese Verfügung innerhalb welcher Frist wo einreichen müssen. -
Guten Abend, Sozialversicherungsberater
Besten Dank für Ihre Antwort.
Ich hatte meine Frage bezüglich dem Staubsauger zusammen mit der ablehnenden Antwort vom Sozialamt an das Kantonale Amt für Gesundheit und Soziales gerichtet. Von der Dame erhielt ich schriftlich die Antwort, dass der Staubsauger vom Sozialamt übernommen werden muss und ich diese Auskunft auch dem Sozialdienst weiterleiten könnte.
Was ich dann auch gemacht habe. Vom SA habe ich bis anhin keine Antwort mehr bekommen, jedoch hat die Frau vom Kanton erneut geschrieben, dass sie sich wohl nicht korrekt ausgedrückt habe in ihrer Mail. Es liege "im Ermessen der Fürsorgebehörde", ob sie die 180,- für einen Staubsauger bezahlen wollen oder nicht.
Somit musste ich annehmen, dass es mir nicht vergütet wird.
Ich habe gestern im Netz einen Staubsauger für 120,- bestellt, denn ich kann nicht endlos lange auf einen neuen Staubsauger warten. Lieferfrist muss ja auch beachtet werden, dafür ist das Sauger viel günstiger, als in einem Geschäft.
Saugen tut der kaputte nur noch sehr bedingt, allerdings wird der Schlitten so heiss, dass ich ihn in der Hand tragen müsste während dem Saugen, da ich Angst habe, dass es zu Beschädigungen am Boden kommen könnte. Damit ich den Staubsauger in der Hand halten könnte für den Saugvorgang, müsste ich Kopfhörer tragen, weil der Lärm enorm laut ist, den das Gerät jetzt von sich gibt. Genaugenommen macht der alte Staubsauger nur noch Lärm, aber seinen Zweck erfüllt er nicht mehr.
Mein Sohn bezahlt nun den neuen Staubsauger - also er schiesst es mir vor und ich bezahl ihn in 3 Raten ab. Sozialamt soll sich einfach freuen, dass sie wieder jemanden wie in einem Fall in die Knie gezwungen haben. mir ist es so schon unangenehm genug, wenn ich aufm Sozialamt betteln gehn muss, obschon sie sämtliche Aufwendungen, welche sie für mich hatten, rückvergütet bekommen.
Ich habe mir Ihre Antwort ausgedruckt. Sollte wieder etwas kaputt gehen, dann werde ich genau so vorgehen, wie Sie mir das beschrieben haben. Ich hoffe, es wird etwas sein, was ich nicht so dringend brauche wie einen Staubsauger. Denn mit Schaufel und Besen kommt man bei Teppichen nicht wirklich gut klar.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Quasselstrippe -
Ich hatte meine Frage bezüglich dem Staubsauger zusammen mit der ablehnenden Antwort vom Sozialamt an das Kantonale Amt für Gesundheit und Soziales gerichtet. Von der Dame erhielt ich schriftlich die Antwort, dass der Staubsauger vom Sozialamt übernommen werden muss und ich diese Auskunft auch dem Sozialdienst weiterleiten könnte.
Was ich dann auch gemacht habe. Vom SA habe ich bis anhin keine Antwort mehr bekommen, jedoch hat die Frau vom Kanton erneut geschrieben, dass sie sich wohl nicht korrekt ausgedrückt habe in ihrer Mail. Es liege "im Ermessen der Fürsorgebehörde", ob sie die 180,- für einen Staubsauger bezahlen wollen oder nicht.
Dann fragen Sie beim Sozialamt nach, wann Sie eine rekursfähige Verfügung erhalten werden, in welcher entschieden wird, ob die beantragten Kosten für einen Staubsauger vom Sozialamt vergütet werden oder nicht. Wenn das Sozialamt sagt, dass es überhaupt keine Verfügung erlassen will, dann fragen Sie beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz nach, wo Sie eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen müssen.
Somit musste ich annehmen, dass es mir nicht vergütet wird.
Nein das müssen Sie nicht. Wenn Sie eine Verfügung des Sozialamts erhalten, werden Sie sehen ob die Kosten für den Staubsauger vergütet werden oder nicht. Wenn diese in der Verfügung nicht vergütet werden, dann reichen Sie das in der Verfügung genannte Rechtsmittel gegen diese Verfügung ein.
Ich habe gestern im Netz einen Staubsauger für 120,- bestellt, denn ich kann nicht endlos lange auf einen neuen Staubsauger warten.
Wenn das Sozialamt behauptet, dass Sie nicht beweisen können, dass das Geld von Ihrem Sohn nur geliehen wurde und behauptet er hätte Ihnen das Geld geschenkt erhalten Sie die 120 Franken nicht. Machen Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag, der sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Sohn unterschrieben wird und in dem ausdrücklich steht, dass das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird, wenn das Sozialamt die Kosten für den Staubsauger als Zulage vergütet. -
Guten Abend Sozialversicherungsberater
Danke für Ihre Ausführungen.
Der Klarheit halber:Meine Anfrage betreffs Staubsauger an Sozialamt habe ich per Mail gestellt. Die ablehnende Antwort kam ebenfalls per Mail.
Die Weiterleitung der ablehnenden Antwort an den Kanton ging ebenfalls per Mail.
Bedeutet das jetzt, dass ich erst nochmal einen schriftlichen Antrag (per Post) ans Sozialamt schicken muss? Also dass die gesamte Konversation nun per Post stattfinden muss? Womöglich noch eingeschrieben?
Also meine Anfrage ans Sozialamt lautete:
"Gestern ist mein Staubsauger ausgestiegen (Jahrgang ca. 2001). Zuerst ging gar nichts mehr. Nach etwa 1 Stunde konnte ich ihn wieder einschalten, jedoch tönt er seitdem ENORM laut und nach etwa 5min Gebrauch riecht es verschmürzelt und der Staubsauger (das Gehäuse) ist sehr heiss. Ich muss annehmen, dass da was durchbrennt. Reparatur bei einem weit über 10-jährigen Gerät wird vermutlich keinen Sinn machen.
Ich habe mal im Handbuch zur Sozialhilfe nachgeschaut, aber es ist mir nicht ganz klar, was ich machen kann und muss. Könnten Sie mir bitte weiterhelfen? Was hat es mit den genannten 180,- im Handbuch für einen Staubsauger auf sich?"
und die Antwort vom Sozialamt lautete:
"Die ordentlichen Unterhaltskosten für Einrichtungsgegenstände und Geräte sind mit dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt abgegolten, d.h. der Staubsauger muss über den Grundbedarf finanziert werden.
Besten Dank für die Kenntnisnahme."
Also ist mir jetzt unklar, ob ich das nun alles noch in Form eines schriftlichen Antrages machen muss.
freundliche Grüsse
Quasselstrippe -
ich nochmal
Was mir noch durch den Kopf geht, ist, ob das nicht alles noch zusätzlichen Unfrieden schafft, denn ich habe ja noch zeitgleich einen Rekurs laufen gegen die Friststellung, in welcher ich eine günstigere Wohnung zu finden habe....dabei gibts keine Wohnungen innerhalb der Richtlinien, was ich mittels Ausdrucken beweisen kann.
freundliche Grüsse
Quasselstrippe
P.S.: Ich habe sogar angst, dass in diesem Forum auch jemand vom Sozialamt mitlesen könnte und mich erkennen könnte. -
Vielleicht gibt es ja bald gute Saugroboter wie in Japan. Stellt sich natürlich auch wieder die Frage der Haltbarkeit und Leistung.
Aber praktisch sind die allemal ! -
Der Klarheit halber:Meine Anfrage betreffs Staubsauger an Sozialamt habe ich per Mail gestellt. Die ablehnende Antwort kam ebenfalls per Mail.
Die Weiterleitung der ablehnenden Antwort an den Kanton ging ebenfalls per Mail.
Bedeutet das jetzt, dass ich erst nochmal einen schriftlichen Antrag (per Post) ans Sozialamt schicken muss? Also dass die gesamte Konversation nun per Post stattfinden muss? Womöglich noch eingeschrieben?
Also meine Anfrage ans Sozialamt lautete:
"Gestern ist mein Staubsauger ausgestiegen (Jahrgang ca. 2001). Zuerst ging gar nichts mehr. Nach etwa 1 Stunde konnte ich ihn wieder einschalten, jedoch tönt er seitdem ENORM laut und nach etwa 5min Gebrauch riecht es verschmürzelt und der Staubsauger (das Gehäuse) ist sehr heiss. Ich muss annehmen, dass da was durchbrennt. Reparatur bei einem weit über 10-jährigen Gerät wird vermutlich keinen Sinn machen.
Ich habe mal im Handbuch zur Sozialhilfe nachgeschaut, aber es ist mir nicht ganz klar, was ich machen kann und muss. Könnten Sie mir bitte weiterhelfen? Was hat es mit den genannten 180,- im Handbuch für einen Staubsauger auf sich?"
und die Antwort vom Sozialamt lautete:
"Die ordentlichen Unterhaltskosten für Einrichtungsgegenstände und Geräte sind mit dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt abgegolten, d.h. der Staubsauger muss über den Grundbedarf finanziert werden.
Besten Dank für die Kenntnisnahme."
Also ist mir jetzt unklar, ob ich das nun alles noch in Form eines schriftlichen Antrages machen muss.
Antworten Sie dem Sozialamt der Gemeinde per E-Mail, dass wenn der Staubsauger kaputt ist, die Kosten für den Kauf eines neuen Staubsaugers keine Unterhaltskosten, sondern Anschaffungskosten sind. Weisen Sie darauf hin, dass Unterhaltskosten für einen Staubsauger der Kauf von Staubsaugerbeuteln wären.
Sagen Sie, dass das Kapitel C.1.8 des Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe ausdrücklich vorsieht, dass die Kosten für sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen sind. Sagen Sie, dass Sie hiermit den Bedarf rechtzeitig bei der Behörde geltend machen gemäss § 17 Absatz 2 ShG einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Und dann warten Sie ab, welche Antwort kommt. -
Guten Abend Sozialversicherungsberater
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe gestern mit der Sozialhilfeberatung gesprochen.... die meinten, dass der Staubsauger nicht von der Fürsorgebehörde übernommen werden müsse, da dies nur bei einem Wegzug so gehandhabt werden würde.
Ich erhalte also nach wie vor sehr widersprüchliche Aussagen.
Ich werde jedoch den Antrag stellen. Allerdings habe ich unter Paragraph 17 vom ShG keinen Absatz 2 gefunden:
"§17.
Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Danach kommt §18."
Bin ich da falsch?
Ich muss ja schon wissen, auf was ich mich berufen soll, wenn ich schon mit Paragrafen um mich schmeisse.
Besten Dank und liebe Grüsse
Quasselstrippe -
Ich habe gestern mit der Sozialhilfeberatung gesprochen.... die meinten, dass der Staubsauger nicht von der Fürsorgebehörde übernommen werden müsse, da dies nur bei einem Wegzug so gehandhabt werden würde.
Ich erhalte also nach wie vor sehr widersprüchliche Aussagen.
Versuchen Sie es noch einmal per E-Mail in dem Sie dem Sozialamt erklären, dass das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ergänzt.
Schreiben Sie im E-Mail (Sie können diesen Text mit dem Computer kopieren und in das E-Mail einfügen):
Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV). Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen (§ 4 Abs. 3 SHV).
Die Kapitelnummerierung im Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe entspricht der Kapitelnummerierung in den SKOS-Richtlinien. Kapitel C.1.7 der SKOS-Richtlinien trägt den Titel "Wegzug aus der Gemeinde" und befasst sich mit den Kosten beim Wegzug aus der Gemeinde. Kapitel C.1.8 der SKOS-Richtlinien trägt den Titel "Weitere Situationsbedingte Leistungen" und befasst sich mit Weiteren Situationsbedingten Leistungen, welche unabhängig von einem Wegzug aus der Gemeinde sind, und umfasst ausdrücklich auch die Übernahme von Kosten für besondere Anschaffung wie Möbel und Musikinstrumente. Möbel und Musikinstrumente sind, wie aus dem Wort "wie" hervorgeht nur Beispiele für besondere Anschaffungen. Gemäss dem Vorwort des Schwyzer Handbuchs für Sozialhilfe stützt sich der Kanton Schwyz für die Bemessung der Sozialhilfe auf die SKOS-Richtlinien. Das Schwyzer Handbuch versteht sich als Ergänzung der SKOS-Richtlinien. Das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe sieht in Kapitel C.1.8, das den Titel "Weitere Situationsbedingte Leistungen" trägt (also nicht in Kapitel C.1.7) ausdrücklich vor, dass die die Kosten für sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände und ausdrücklich für Staubsauger zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen sind. Der erste Satz in Kapitel C.1.8 des Schwyzer Handbuchs für Sozialhilfe sagt nicht, dass Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Staubsaugern nur bei einem Wegzug bezahlt werden, sondern regelt lediglich, dass die bisherige Wohnsitzgemeinde für die Finanzierung der sofort erforderlichen Einrichtungsgegenstände zuständig ist, wenn eine unterstützte Person aus dem Kanton wegzieht. Es würde ohnehin eine gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung verstossende Ungleichbehandlung bedeuten bei einem kaputten Staubsauber die Übernahme der Kosten eines Ersatzstaubsaugers zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht zu übernehmen, wenn einer Person, welche aus der Gemeinde wegzieht die Kosten für die Anschaffung eines Staubsaugers bezahlt werden.
Sollten Sie die Übernahme der Kosten für einen Ersatzstaubsauger übernehmen ersuche ich Sie um die Zustellung einer rekursfähigen Verfügung, in der begründet wird, warum die Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe für eine rechtsgleiche Behandlung aller Bezieher von Sozialhilfe im Kanton Schwyz nicht anwendbar sein sollten.
Ich werde jedoch den Antrag stellen. Allerdings habe ich unter Paragraph 17 vom ShG keinen Absatz 2 gefunden:
"§17.
Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Danach kommt §18."
Bin ich da falsch?
Ja Sie haben da an einem falschen Ort geschaut.
§ 17 Absatz 2 Gesetz über die Sozialhilfe (ShG): Für Leistungen, die eine hilfesuchende Person von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler,
Wohnungsvermieter usw.) hat die Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat.
http://www.sz.ch/documents/380_1001393417355450.pdf -
Guten Tage Sozialversicherungsberater
Danke für Ihre Antwort.
Ich habe noch nie auf Paragraphen in den SKOS-Richtlinien oder im Soziahilfegesetz verwiesen, einfach weil mir das zu hoch ist. Dementsprechend macht mir das nun etwas Bauchgrummeln.
Bei Ihrem Absatz:
"Sollten Sie die Übernahme der Kosten für einen Ersatzstaubsauger übernehmen ersuche ich Sie um die Zustellung einer rekursfähigen Verfügung, in der begründet wird, warum die Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe für eine rechtsgleiche Behandlung aller Bezieher von Sozialhilfe im Kanton Schwyz nicht anwendbar sein sollten."
Fehlt jetzt da nicht das Wörtchen 'nicht'? Also:
"Sollten Sie die Kosten für einen Ersatzstaubsauger NICHT übernehmen, ersuche ich Sie um die Zustellung .....usw.
Das wird nun ein Antrag an die Fürsorgebehörde, der mir Bauchweh macht, weil ich mich so unsicher fühle. Ich habe auch niemanden, der mir das Korrekturlesen würde. Habe 'lediglich' Ihre Anleitungen.
Aber ich werds mal versuchen.
Mir ist jetzt nur noch unklar: Muss ich den Antrag an die Fürsorgebehörde schicken oder an den Sozialdienst senden? Die ablehnende Antwort bezüglich des Staubsaugers kam vom Sozialdienst, wobei der seit Juli nur durch eine Sachbearbeiterin besetzt ist, die vorübergehend die Arbeit vom Leiter Sozialdienst übernehmen würde.
Gibts eigentlich beim Beobachter eine Stelle, wo man solche Anträge/Schreiben zum Probelesen geben kann?
liebe Grüsse
Quasselstrippe
Stinkig sind wohl beide auf mich, weil mein Rekurs wegen der Wohnungsmiete läuft und ich darin denen eigentlich bald wöchentlich mit Beweisen vor die Nase halte, dass sie sich da fortlaufend irgendwie widersprechen. -
heieiei die letzten beiden Zeilen waren eigentlich nach dem
"eine Sachbearbeiterin besetzt ist, die vorübergehend die Arbeit vom Leiter Sozialdienst übernehmen würde."
Entschuldigung, das sind halt so meine hirntechnischen Handycaps :-/ -
es rattert im Hirn...
@ Sozialversicherungsberater:
Meinten Sie ich soll den gesamten Text von Ihnen geschrieben:
"Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV). Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen (§ 4 Abs. 3 SHV).
Die Kapitelnummerierung im Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe entspricht der Kapitelnummerierung in den SKOS-Richtlinien. Kapitel C.1.7 der SKOS-Richtlinien trägt den Titel "Wegzug aus der Gemeinde" und befasst sich mit den Kosten beim Wegzug aus der Gemeinde. Kapitel C.1.8 der SKOS-Richtlinien trägt den Titel "Weitere Situationsbedingte Leistungen" und befasst sich mit Weiteren Situationsbedingten Leistungen, welche unabhängig von einem Wegzug aus der Gemeinde sind, und umfasst ausdrücklich auch die Übernahme von Kosten für besondere Anschaffung wie Möbel und Musikinstrumente. Möbel und Musikinstrumente sind, wie aus dem Wort "wie" hervorgeht nur Beispiele für besondere Anschaffungen. Gemäss dem Vorwort des Schwyzer Handbuchs für Sozialhilfe stützt sich der Kanton Schwyz für die Bemessung der Sozialhilfe auf die SKOS-Richtlinien. Das Schwyzer Handbuch versteht sich als Ergänzung der SKOS-Richtlinien. Das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe sieht in Kapitel C.1.8, das den Titel "Weitere Situationsbedingte Leistungen" trägt (also nicht in Kapitel C.1.7) ausdrücklich vor, dass die die Kosten für sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände und ausdrücklich für Staubsauger zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen sind. Der erste Satz in Kapitel C.1.8 des Schwyzer Handbuchs für Sozialhilfe sagt nicht, dass Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Staubsaugern nur bei einem Wegzug bezahlt werden, sondern regelt lediglich, dass die bisherige Wohnsitzgemeinde für die Finanzierung der sofort erforderlichen Einrichtungsgegenstände zuständig ist, wenn eine unterstützte Person aus dem Kanton wegzieht. Es würde ohnehin eine gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung verstossende Ungleichbehandlung bedeuten bei einem kaputten Staubsauber die Übernahme der Kosten eines Ersatzstaubsaugers zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht zu übernehmen, wenn einer Person, welche aus der Gemeinde wegzieht die Kosten für die Anschaffung eines Staubsaugers bezahlt werden.
Sollten Sie die Übernahme der Kosten für einen Ersatzstaubsauger übernehmen ersuche ich Sie um die Zustellung einer rekursfähigen Verfügung, in der begründet wird, warum die Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe für eine rechtsgleiche Behandlung aller Bezieher von Sozialhilfe im Kanton Schwyz nicht anwendbar sein sollten."
so ans Sozialamt weiterleiten? (also eben, meiner Meinung nach fehlt da eben das Wörtchen 'nicht', wie schon mal erwähnt) -
@ Sozialversicherungsberater:
Meinten Sie ich soll den gesamten Text von Ihnen geschrieben:
...
Sollten Sie die Übernahme der Kosten für einen Ersatzstaubsauger übernehmen ersuche ich Sie um die Zustellung einer rekursfähigen Verfügung, in der begründet wird, warum die Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe für eine rechtsgleiche Behandlung aller Bezieher von Sozialhilfe im Kanton Schwyz nicht anwendbar sein sollten."
so ans Sozialamt weiterleiten? (also eben, meiner Meinung nach fehlt da eben das Wörtchen 'nicht', wie schon mal erwähnt)
Ja verwenden Sie den gesamten von mir geschriebenen Text und fügen Sie im letzten Satz das "nicht" vor "übernehmen" ein . im letzten Satz habe ich "nicht" vor dem "übernehmen" vergessen. Fügen Sie dort das "nicht" ein. Das haben Sie gut gemerkt, da konnten Sie sich gut konzentrieren.