Hoi Zusammen,
ich bin heute fristlos gekündigt worden (Eigenverschulden) . Ich werde morgen zur RAV gehen und mich Arbeitslos melden. Muss ich mit Einstelltagen rechnen? Wenn ich z.b. für 60 Tage keine Leistung beziehen werde da ich fristlos gekündigt wurde und es meine Schuld war habe ich dan wenigstens Anspruch auf Sozialhilfe, damit ich meine Miete zahlen kann ?
Danke schonmal für eure Antworten.
Gruss
Timo
Einstelltage bei fristloser Kündigung durch Arbeitgeber
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Wenn Sie nicht zuvor arbeitslos waren und nicht noch eine Rahmenfrist läuft erhalten Sie nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit für die Wartetage ohnehin keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Sie müssen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass Sie zusätzlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während zwei bis drei Monaten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten werden. 60 Tage bedeutet übrigens nicht 60 Kalendertage, sondern nur Arbeitstage (Montag bis Freitag). Wenn man also zum Beispiel 60 Einstelltage als Strafe erhält, dann erhält man fast drei Monate lang keine Taggelder, weil ein Monat durchschnittlich aus 22 Arbeitstagen besteht (der Rest der Tage sind Samstage und Sonntage).
Bei der Anmeldung werden Sie auf dem Formular gefragt wer gekündigt hat und was der Grund der Kündigung war. Die Arbeitslosenkasse befragt den Arbeitgeber dann mit einem Brief zum Grund der Kündigung. Die Arbeitslosenkasse muss Ihnen dann eine Kopie der schriftlichen Antwort des Arbeitgebers senden und Ihnen die Gelegenheit geben zum Grund der Kündigung Stellung zu nehmen. Sie dürfen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur bestraft werden, wenn Sie mit Ihrem Verhalten vorsätzlich oder eventualvorsätzlich bewirkt haben, dass der Arbeitgeber Sie kündigt. Vorsätzlich bedeutet, dass Sie wollten und wussten, dass Sie nach diesem Verhalten gekündigt werden. Eventualvorsätzlich bedeutet, dass Sie sich bewusst waren, dass dieses Verhalten zu einer Kündigung führen könnte, Sie sich aber trotzdem so verhalten haben und damit die Kündigung in Kauf genommen haben.
Ob Ihr Verhalten wirklich so schlimm war, dass der Arbeitgeber überhaupt das Recht hatte Sie fristlos zu kündigen ist noch eine Frage. Wenn die Arbeitslosenversicherung der Ansicht ist, dass der Arbeitgeber Sie nicht hätte fristlos kündigen dürfen und Sie nur unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist hätte kündigen dürfen, dann kann die Arbeitslosenversicherung Sie durch die Nichtauszahlung von Taggeldern für die Zeit der Kündigungsfrist bestrafen, wenn Sie den Arbeitgeber nicht dazu bringen Ihnen den Lohn für die Zeit der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen und wenn nötig vor Arbeitsgericht den Lohn einklagen. Waren Sie schon bei einer unentgeltlichen Rechtsberatung? In Zürich bietet das Arbeitsgericht eine unentgeltliche Rechtsberatung im Arbeitsrecht an (z.B. über fristlose Kündigungen). Zudem bietet das Schweizerische Arbeiterhilfswerk unentgeltliche Rechtsberatung im Bereich Arbeitslosenversicherungsrecht an.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist unabhängig von einem Verschulden. Melden Sie sich rechtzeitig bei ihrer Wohnsitzgemeinde beim Sozialamt für Sozialhilfe an so lange sie noch ein paar tausend Franken Vermögen haben und rechtzeitig bevor die nächste Miete oder Krankenkassenprämie fällig wird. -
Vielen Dank für die Antwort !!!
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Guten Tag
Ich habe normale Kündigung bekommen und am letzte Woche auf meine Arbeitsplatz habe auch Fristlos Kündigung beim selber schuld Bekommen, das berechnet Arbeitlossenkasse das ich schon eine normale Kündigung gehabt oder kann ich rechnen auch 60 spertage?
Besten dank
Mfg
Leo
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Haben Sie schon die Anmeldung beim RAV und die Anmeldung bei einer von Ihnen ausgewählten Arbeitslosenkasse eingereicht? Haben Sie mit dem RAV und der Arbeitslosenkasse geredet, ob diese der Meinung sind dass die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmässig war und ob diese Sie unterstützen können sich beim Arbeitgeber dafür zu wehren, dass dieser Ihnen bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist den Lohn bezahlen muss. Die Arbeitslosenkasse darf sich nicht einfach auf den Grund der Kündigung abstützen den der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse schreibt, wenn Sie diesen Gründen gegenüber der Arbeitslosenkasse widersprechen und schreiben, dass Sie mit Ihrem Verhalten dem Arbeitgeber keinen Anlass gegeben wollten Ihnen zu kündigen, dass der Sachverhalt deshalb gemäss der Rechtsprechung in Beweis mässiger Hinsicht klar feststehen muss und, dass Sie mit Ihrem Verhalten auch nicht in Kauf nehmen wollten, dass Ihnen der Arbeitgeber wegen diesem Verhalten kündigt und Ihr Verhalten somit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich war, was eine Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wäre, wenn der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat. Ich habe schon einmal bei einer Forenbenutzerin, welcher der Arbeitgeber gekündigt hatte vor Gericht erreicht, dass die Arbeitslosenkasse deshalb keine Einstelltage verfügen durfte. Es kommt aber darauf an, was genau passiert ist.
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Hallo, ich habe eine fast identisch Fall wie Leo, wenn etwas so passiert ganz wichtig ist gründ des fristlos Kündigung oder erste Kündigung?
Beim meine Fall ich habe genau wegen zu viele Krankheit Tages Kündigung bekommen, nachher auf eine schreiben von SWICA bekomme fristlos weil ich habe auf eine des Arbeitszeugnis mehrere Tage selber geschrieben. SWICA hat das kontrolliert und mich wegen Betrug fristlos gekündigt, aber ich habe schon eine andere Kündigung von des Firma oder es spiel keine Rolle sie geben mir auch 60 sperrtage?
Danke im Voraus
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Hallo, ich habe eine fast identisch Fall wie Leo, wenn etwas so passiert ganz wichtig ist gründ des fristlos Kündigung oder erste Kündigung?
Beim meine Fall ich habe genau wegen zu viele Krankheit Tages Kündigung bekommen, nachher auf eine schreiben von SWICA bekomme fristlos weil ich habe auf eine des Arbeitszeugnis mehrere Tage selber geschrieben. SWICA hat das kontrolliert und mich wegen Betrug fristlos gekündigt, aber ich habe schon eine andere Kündigung von des Firma oder es spiel keine Rolle sie geben mir auch 60 sperrtage?
Danke im Voraus
Ihre zu kurze Beschreibung was passiert ist enthält so viele Rechtsschreib- und Grammatikfehler, dass ich Mühe habe zu verstehen, was passiert ist und was Sie meinen. Was meinen Sie damit, dass Sie wegen zu vielen Krankheitstagen eine Kündigung erhalten haben? Waren Sie krank (wegen einer Krankheit arbeitsunfähig) als Sie die Kündigung erhalten haben oder waren Sie während der Kündigungsfrist krank (wegen einer Krankheit arbeitsunfähig) und können Sie das mit einem Arztzeugnis beweisen? Wenn Sie krank waren als Sie die Kündigung erhalten haben ist die Kündigung nichtig (das bedeutet, dass die Kündigung dann nicht gilt). Wenn Sie erst während der Kündigungsfrist krank waren verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der Tage während denen Sie während der Kündigungsfrist krank waren und wenn die Kündigung nur auf das Ende eines Monats oder nur auf das Ende einer Woche erfolgen kann muss auch dieses neue Ende der Kündigungsfrist eingehalten werden.
War die SWICA (eine Krankenversicherung) Ihr Arbeitgeber war und waren Sie eine Arbeitnehmerin, welche bei der SWICA gearbeitet hat? Hat die SWICA Ihren Arbeitsvertrag zuerst unter Einhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag bzw. im Gesetz gekündigt? Was hat die SWICA als Grund für die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist angegeben? Hat die SWICA dann während der laufenden Kündigungsfrist Ihren Arbeitsvertrag fristlos gekündigt? Was hat die SWICA als Grund für die fristlose Kündigung angegeben? Haben Sie ein Arbeitszeugnis (also ein Zeugnis, dass ein Arbeitgeber über Sie geschrieben hat) geändert indem Sie etwas darauf geschrieben haben? Wieso haben Sie das gemacht? Es spielt eine Rolle, weil die Schwere des Verschuldens (leicht, mittel oder schwer) und damit die Anzahl der Einstelltage (1 bis 15 Tage, 15 bis 30 Tage, 31 bis 60 Tage) davon abhängt, ob was passiert ist. Sie haben gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein Recht auf Aufklärung und Beratung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und durch die Arbeitslosenkasse. Ich empfehle Ihnen Ihre Fragen dem RAV und der Arbeitslosenkasse zu stellen und sich beraten zu lassen, was Sie tun müssen um nicht mit Einstelltagen oder mit weniger Einstelltagen bestraft zu werden.
Tatbestand / rechtliche Grundlage Verschulden
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1. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG; Art. 44 und Art. 45 Abs. 3, 4 und 5 AVIV; Art. 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 168)
1.A Annahme durch die versicherte Person einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) oder einer nicht fristgerechten Kündigung, einschliesslich bei
Anwendung von Artikel 29 AVIG (AVIG-Praxis ALE C244)Es liegt ein Verschulden vor, wenn die versicherte Person Kenntnisse des Arbeitsrechts hat oder wenn sie diese nicht hat, ihre Dienste trotz Aufforderung der Kasse nicht anbietet. Der Umfang des Lohnausfalles hat einen Einfluss auf den Grad des Verschuldens. Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der ALV verursacht hat (AVIG-Praxis ALE D1).
1 Lohnausfall von bis zu 1 Monat L
2 Lohnausfall von bis zu 2 Monaten M
3 Lohnausfall von mehr als 2 Monaten M-S1.B Fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren. L-S
1.C Gerechtfertigte fristlose Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, einschliesslich bei Anwendung von Art. 29
AVIG (AVIG-Praxis ALE C244) SL = leichtes Verschulden
M = mittleres Verschulden
S = schweres Verschulden
Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)
1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c. ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;b.der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):