Hallo zusammen,
Ich habe folgendes Problem und hoffe, in diesem Forum ein paar Antworten zu bekommen. Ich wohne seit April 2014 in einer Wohnung. Beim Einzug hatte die Wohnung noch keinen Keller. Allerdings plante beim Einzug der Vermieter/Besitzer im Erdgeschoss der Liegenschaft (direkt unter meiner Wohnung) eine alte Schreinerei in ein Verkaufsgeschäft umzubauen. Per Vertrag wurde mir vom Vermieter beim Einzug zugesichert, dass ich am Ende des Umbaus ein Kellerabteil in diesem neuen Verkaufsgeschäft erhalten werde. Dies war auch ein Grund, weshalb ich den Mietvertrag überhaupt unterschrieb. Der Umbau begann im Juli 2014 und endete im November 2014. Während dieser Zeit war ich massivem Baulärm ausgesetzt. Allerdings sagte ich nichts, bzw machte während den Umbauten keine Mietreduktion geltend, da ich das Mietverhältnis zu meinem privaten Vermieter nicht belasten wollte. Ende November, als der Umbau beendet war, teilte mir der Vermieter mit, dass er mir kein Kellerabteil zur Verfügung stellen werde, sondern stattdessen im Freien einen grossem Blechschrank aufstellen werde. Dieses Verhalten ärgerte mich derart, dass ich im Dezember auf Ende März meine Wohnung kündigte.
Nun meine Frage: Kann ich wegen des Baulärm rückwirkend eine Mietreduktion (Juli bis November) geltend machen oder ist dieser Zug abgefahren? Kann ich wegen des fehlenden Kellers eine Mietreduktion geltend machen? Wie soll ich vorgehen?
Besten Dank für eure Antworten!
Gruess
Sammael
Mietmangel nachträglich geltend machen
Übersicht der Foren
Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren
Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.
-
-
Art. 259a Obligationenrecht (OR)
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
a. den Mangel beseitigt;
b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
c. Schadenersatz leistet;d.den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Art. 259d (OR)
3. Herabsetzung des Mietzinses
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Art. 259e OR
4. Schadenersatz
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html
https://www.mieterverband.ch/m…men/maengel-schaeden.html
http://www.mietrecht.ch/filead…setze/tab_red_maengel.pdf
Sie könnten sich gegen Honorar von auf Mietrecht spezialisierten Juristen des Schweizerischen Mieterverbands beraten lassen, wenn Sie nicht Mitglied des Mieterverbands sind.
Hotline des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands 0900 900800 CHF 3.70/Min. für Anrufe vom Festnetz täglich von 09.00 bis 15.00 Uhr Rechtsauskünfte durch spezialisierte Juristinnen und Juristen. -
Besten Dank für ihre Antwort! Für mich wichtig: Kann ich diese Mängel im Nachhinein auf den genannten Zeitraum geltend machen?
Danke und Gruess
Sammael -
Wie Sie aus Art. 259d OR sehen können, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Wenn die Bauarbeiten Ende November beendet waren und entgegen der Ankündigung während dieser Bauarbeiten kein Kellerabteil eingebaut wurde, obwohl dies im Mietvertrag oder sonst irgendwie nachweisbar vereinbart wurde, hatte der Vermieter spätestens ab dem Ende der Bauarbeiten Kenntnis vom Mangel der Nichtexistenz des vereinbarten Kellerabteils. Sie können also rückwirkend ab diesem Zeitpunkt eine Mietzinsherabsetzung verlangen.
Beim Baulärm geht es nur rückwirkend, wenn Sie nachweisen können, dass der Vermieter schon früher von diesem Baulärm erfahren hat. Wenn der Vermieter zum Beispiel eine Wohnung im gleichen Haus hat und auch während dieser Zeit dort gewohnt hat,
Der Anspruch auf Mietzinsherabsetzung verjährt in fünf Jahren. -
Kassensturz am Schweizer Fernsehen von gestern Dienstag 10. Februar 2015 anschauen (geht auch im Internet)
-
Da der Vermieter ja selber umgebaut hat, war er sich des Lärms durchaus bewusst. Danke für die Antwort. Darf ich noch eine Frage für das weitere Vorgehen stellen? Soll ich den letzten Mietzins für den März normal überweisen und die MIetzinssenkung seperat geltend machen oder soll ich den Mietzins für den März zurückbehalten?