Rückforderung Ergänzungsleistungen

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  • Guten Tag miteinander

    Ich habe mein Leben lang gearbeitet - bis 69 Jahre, Steuern bezahlt, AHV bezahlt, als alleinerziehende Mutter ohne Alimente . Trotzdem bin ich nun seit 4 Jahren EL abhängig. Ich bin bereits zum 3. Mail in der Periodischen Überprüfung.

    Da ich noch eine Behördenentschädigung erhielt, verwendete ich diese Einnahme zur Differenzdeckung der Miete (Fr. 1100.-- Beitrag EL, effektive Miete Fr. 1500.--) Trotzdem musste ich Fr. 1200.-- zurückzahlen.

    Damit ich meine Miete weiterhin zahlen konnte und noch meine defizitäre Firma (GmbH) mit den entsprechenden Kosten schliessen musste, habe ich diesen "Nebenerwerb" für die Bezahlung dieser Kosten verwendet. Ich befürchte, dass die neue Verfügung wiederum mit Rückzahlung verbunden ist.

    Inzwischen habe ich noch ein Vermögen von Fr. 2400.--. Dieses will man mir nun auch noch nehmen. Da ich diesen "Nebenerwerb" nicht mehr ausübe, kann ich die Mietzinsdifferenz nicht mehr aufbringen, obwohl ich in Deutschland (Mitfahrgelegenheit) einkaufe. Die EL treiben mich nun völlig in den Ruin, sagen mir einfach, ich solle halt eine billigere Wohnung suchen etc. Jetzt schon wohne ich in einer Altersiedlung einer Stiftung etwas ausserhalb von Zürich. Auf eine städtische Alterswohnung habe ich keinen Anspruch, obwohl ich bis vor 8 Jahren immer in Zürich gewohnt und Steuern bezahlt habe.

    Ich bin sehr verzweifelt und kann mich gegen die EL nicht wehren. Wie finde ich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand?

    Danke für Euern Rat

  • Würde

    Du hast ein riesen Glück – ein ganz besonderer Engel. Gerade jetzt wurden praktisch die gleichen Fragen – die auch dich beschäftigen – in einem anderen Thread behandelt. Da dieser, andere Thread nach einer gewissen Zeit vom Beobachter in einen Archiv versenkt wird, verlinke ich ihn hier:

    http://www.beobachter.ch/foren…ht-geschenk-ein-geht-das/

    In deiner Situation – bevor ich mich in einen grossen Rechtsstreit verwickeln liess, in dem man sich leicht als Objekt von streitfreudigen Juristen wiederfindet kann – würde ich die Leute der SVA durch die Blume auf diese Foren hinweisen – vielleicht verstehen sie dich dann besser. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass wie höher das Amt in unserem Rechtsstaat angesiedelt ist, um so wahrscheinlicher ist es, dass man es mit vernünftigen, lernfähigen Leuten zu tun hat, die eigene Fehler korrigieren und nicht um jeden Preis mit ihren Klienten einen Rechtsstreit suchen.

    Weiterhin viel Glück!

    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.



  • Guten Tag miteinander

    .....

    Wie finde ich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand?

    .....



    Würde

    Deine Frage hier in diesen Foren befremdet mich. Du hast noch kürzlich eine Behördenentschädigung bezogen. Sind in eurer Behörde nie solche Fragen besprochen worden? Kennst du niemand aus deiner ehemaligen Behörde, der solche Fragen beantworten könnte?

    C-O-R-A

    P.S.: Ich glaube, dass deine Frage in meinem obigen Link zum anderen Thread beantwortet ist … oder irre ich mich?

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.



  • Würde

    Du hast ein riesen Glück – ein ganz besonderer Engel. Gerade jetzt wurden praktisch die gleichen Fragen – die auch dich beschäftigen – in einem anderen Thread behandelt. Da dieser, andere Thread nach einer gewissen Zeit vom Beobachter in einen Archiv versenkt wird, verlinke ich ihn hier:

    http://www.beobachter.ch/foren…ht-geschenk-ein-geht-das/



    In dem von C-O-R-A in ihrem Link angegebenen Thread wurden nicht praktisch die gleichen Fragen behandelt.

    Im Thread von Würde geht es um die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen auf Grund von anscheinend zuvor bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigten anrechenbaren Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Form von Behördenentschädigungen. Es geht dort um eine Rückerstattung auf Grund von Bundesrecht.

    In dem von C-O-R-A in ihrem Link angegebenen Thread geht es um die Rückerstattung von Sozialhilfe durch eine Verrechnung des laufenden Anspruchs auf Sozialhilfe mit dem Rückerstattungsbetrag. Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht und die Voraussetzungen unter denen Sozialhilfe zurückerstattet werden muss sind anders.



  • Trotzdem bin ich nun seit 4 Jahren EL abhängig. Ich bin bereits zum 3. Mail in der Periodischen Überprüfung.

    Da ich noch eine Behördenentschädigung erhielt, verwendete ich diese Einnahme zur Differenzdeckung der Miete (Fr. 1100.-- Beitrag EL, effektive Miete Fr. 1500.--) Trotzdem musste ich Fr. 1200.-- zurückzahlen.

    Damit ich meine Miete weiterhin zahlen konnte und noch meine defizitäre Firma (GmbH) mit den entsprechenden Kosten schliessen musste, habe ich diesen "Nebenerwerb" für die Bezahlung dieser Kosten verwendet. Ich befürchte, dass die neue Verfügung wiederum mit Rückzahlung verbunden ist.

    Inzwischen habe ich noch ein Vermögen von Fr. 2400.--. Dieses will man mir nun auch noch nehmen.



    Im Kanton Zürich erhält man mit jeder Verfügung, mit der Ergänzungsleistungen festgelegt werden ein Blatt, in dem man darüber aufgeklärt wird, dass man verpflichtet ist der Behörde Erhöhung oder Verminderungen der Einnahmen oder des Vermögens zu melden. Ich nehme an, dass Sie trotz dieser Aufklärung der Behörde nicht gemeldet haben, dass Sie Behördenentschädigungen erhalten oder dass Sie obwohl die Behördenentschädigung nicht auf der Verfügung und dem Berechnungsblatt aufgeführt war nicht bei der Behörde nachgefragt haben, warum die Behördenentschädigung auf der Verfügung oder dem Berechnungsblatt nicht berücksichtigt wurde.

    Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen werden gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt, soweit diese bei alleinstehenden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a ELG werden Gewinnungskosten bis zu Höhe des Bruttoerwerbseinkommens abgezogen. Gewinnungskosten sind die Kosten um mit dem öffentlichen Verkehr von zu Hause in die Arbeit und retour zu fahren und die Kosten des auswärtigen Mittagessens, wenn die Arbeit zu weit weg von zu Hause ist um während der Mittagspause zu Hause Mittagessen zu können. Wenn Sie also solche Gewinnungskosten hatten um bei der Behörde arbeiten zu können, dann können Sie dies selbst ohne Rechtsvertreter sagen oder schreiben und dann werden von der Behördenentschädigung zuerst die Gewinnungskosten abgezogen und dann noch die 1'000 Franken abgezogen und vom Rest werden nur zwei Drittel als anrechenbaren Einnahmen angerechnet.

    Egal ob Sie Ihre Meldepflicht verletzt haben oder nicht führt die bisherige Nichtberücksichtigung von Behördenentschädigungen auf ihren Verfügungen dazu, dass die Behördenentschädigungen nun rückwirkend bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt werden. Wenn der rückwirkend berechnete Anspruch auf Ergänzungsleistungen nun tiefer als der bisherige Anspruch ist, sind Sie grundsätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen verpflichtet. Ein Erlass der Rückerstattung setzt voraus, dass die Rückerstattung für Sie (finanziell) eine grosse Härte wäre (was bei der Höhe Ihres Vermögens anscheinend der Fall ist) und, dass Sie Ihre Meldepflicht nicht verletzt haben und es nicht in grober Fahrlässigkeit unterlassen haben zu fragen, warum die Behördenentschädigung nicht auf Ihren Verfügungen als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde. Ein Erlass der Rückerstattung wird somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden. Basierend auf Ihren Angaben erachte ich es als zum Fenster hinausgeworfenes Geld, wenn Sie einem Rechtsvertreter ein Honorar bezahlen um eine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung zu machen oder um ein Erlassgesuch für Sie einzureichen, weil die Chancen damit keinen Erfolg zu haben sehr hoch sind.

    Wenn Ihr Einkommen derzeit nur aus der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen (eventuell auch tiefen Zinserträgen) besteht, darf die Behörde die zurückzuerstattenden Ergänzungsleistungen nicht mit ihren laufenden Ergänzungsleistungen und auch nicht mit ihrer laufenden AHV-Rente verrechnen (darf diese also nicht kürzen und weniger auszahlen). Allerdings existiert ein Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, gemäss dem es zulässig die zurückzuerstattenden Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen (BH) mit dem laufenden Anspruch auf kantonale Beihilfe (BH) zu verrechnen (und diese somit eine Zeit lang nicht an Sie auszuzahlen). Wenn Sie also derzeit auch eine kantonale Beihilfe (auf den Verfügungen oft mit BH abgekürzt) beziehen (zum Beispiel 202 Franken monatlich), dann erhalten Sie diese sehr wahrscheinlich künftig nicht mehr bis die Rückerstattung durch diese Verrechnung in Raten zurückbezahlt ist. Wenn versucht wird mehr als die kantonale Beihilfe (BH) mit der Rückerstattung zu verrechnen, also auch versucht wird Ihre Ergänzungsleistungen selbst zu kürzen, dann sollten Sie sich wehren und dann wären die Chancen zu gewinnen sehr hoch.



    Die EL treiben mich nun völlig in den Ruin, sagen mir einfach, ich solle halt eine billigere Wohnung suchen etc. Jetzt schon wohne ich in einer Altersiedlung einer Stiftung etwas ausserhalb von Zürich.



    Der Nationalrat wird voraussichtlich im Herbst darüber entscheiden, ob die Maximalbeträge für die Mietzinsen und die Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen erhöht werden. Die Kommission für Soziale Sicherheit des Nationalrats, in der die bürgerlichen Parteien die Mehrheit haben, hat dem Nationalrat empfohlen für eine längere Zeit auf eine Erhöhung der Maximalbeträge für die Mietzinsen und die Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen zu verzichten. Wenn Sie Ihre Chance, dass die Maximalbeträge erhöht werden vergrössern möchten, sollten Sie Parteien wählen, welche bisher für eine Erhöhung der Maximalbeträge gestimmt haben, wählen, also die SP oder die Grüne Partei (GP).



    Ich bin sehr verzweifelt und kann mich gegen die EL nicht wehren. Wie finde ich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand?



    Sie können bei der Behörde, welche die Verfügung über die Ergänzungsleistungen erstellt hat, einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Wenn Sie im Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands keinen Namen eines Rechtsbeistands nennen, können Sie auch beantragen, dass die Behörde einen Rechtsbeistand für Sie sucht und diesen zu Ihrem Rechtsbeistand ernennt.

    Allerdings wird die Behörde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diesen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Begründung ablehnen, dass die Chancen mit einer Einsprache gegen eine Verfügung, in welcher Sie zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen verpflichtet werden, Erfolg zu haben wesentlich geringer sind als die Chancen mit dieser Einsprache keinen Erfolg zu haben. Das gleiche gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Chancen für die Chancen mit einem Gesuch um Erlass der Rückerstattung Erfolg zu haben. Es gibt sehr wenige Rechtsvertreter, die Spezialisten im Bereich Ergänzungsleistungen bzw. Zusatzleistungen (kantonale Beihilfe, Gemeindezuschüsse, kantonale Zulagen) sind.

    Die Pro Senectute bezahlt in manchen Fällen Mietzinszuschüsse.

  • Guten Tag

    Danke für die umfassende und kompetente Antwort. Ich kann nur noch hoffen, dass die zuständigen Sachbearbeiter den gestrigen Zyschtigsklub

    "Rentner an die Arbeit" gesehen haben und auch die Studie der Uni Bern kennen "Mehr Suizide bei Rentnerinnen" und ihren Ermessensspielraum wahrnehmen.. Gemäss Ihrer Antwort ist meine Lage aber ziemlich aussichtslos.

    Eigentlich wollte ich vor 4 Jahren ins nahe Aussland gehen, wo ich mit meiner vollen AHV leben kann. Da ich aber meine Familie und mein soziales Umfeld im Raum Zürich habe, entschloss ich mich mit wesentlich weniger Vermögen als die erlaubten Fr. 38 000.-- doch dazu EL zu beantragen. Dies bereue ich heute bitter.

    Freundliche Grüsse

    Würde

  • Ich wollte Sie nur davor warnen Geld für das Honorar für einen Rechtsvertreter auszugeben, weil das dann verloren ist, wenn Sie das Verfahren verlieren.

    Wenn Sie ins Ausland ziehen verlieren Sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, weil gemäss Artikel 4 Absatz 1 ELG ein Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz zwei der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind. Im Ausland würden Sie dann nur noch die AHV-Rente erhalten.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    Wenn Sie die Behördenentschädigung schon vor der letzten periodischen Überprüfung an die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemeldet haben (auf dem Anmeldeformular oder später) und danach die Behördenentschädigung ein zweites Mal gemeldet oder erwähnt haben und die Behördenentschädigung trotzdem in der Verfügung über Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wurde und zwischen dieser zweiten Meldung der Behördenentschädigung an die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Zustellung der Rückerstattungsverfügung an Sie mindestens ein Jahr vergangen ist , dann besteht die Chance, dass Sie die Ergänzungsleistungen für eine solche weiter zurückliegende Zeitperiode nicht mehr zurückerstatten müssen.

    Gemäss Artikel 25 Absatz 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt den Begriff "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" also vom Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat so aus, dass nicht bereits der ursprüngliche Irrtum der Behörde (zum Beispiel nach einer Meldung von Ihnen), sondern erst ein zweiter Anlass, bei dem die Behörde den Fehler mit zumutbarer Aufmerksamkeit hätte bemerken können den Beginn der einjährigen Frist auslöst. Wenn Sie also zum Beispiel ein zweites Mal die Behördenentschädigung an die Behörde gemeldet haben oder auf einem Revisionsformular angegeben haben oder Sie der Behörde gesagt haben, dass Sie sich wundern, warum die Behördenentschädigung nicht bei der Verfügung als anrechenbare Einnahmen behandelt wird, dann beginnt bei diesem zweiten "Anlass" die einjährige Frist zu laufen und wenn dann das Jahr vorbei ist, müssen Sie die vor diesem zweiten "Anlass" zu unrecht zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nicht mehr zurückerstatten. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, dann sollten Sie innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eine mündliche Einsprache (nachher Protokoll verlangen) oder schriftliche Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung machen und angeben, wann Sie die Behördenentschädigung zum zweiten Mal gegenüber der Behörde angegeben haben und, dass der Rückforderungsanspruch wegen Ablauf der einjährigen Frist erloschen ist.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html