IV- zugesprochen bekommen - Muss ich die Rückzahlung der IV an das SOZ abgeben?

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  • Meine Sozialarbeiterin sagt mir, ich MÜSSE die IV.Nachzahlung und IV-Gelder an den Staat abdrücken.

    Ich bin jedoch bin der Ansicht, dass Ich das NICHT muss.

    Wer kann mir hier helfen?

    Beste Grüsse,

    michael

  • Hallo :)

    Zuerst einmal Glückwunsch zur IV Rente. Es ist heute nicht mehr so leicht, eine zu bekommen.

    Natürlich musst du das Geld zurückzahlen. Ist auch in Ordnung. Das Sozialamt hat dich schliesslich finanziell unterstützt und dies doch ziemlich unkompliziert, oder?

    Ja natürlich bist du nun nicht mehr vom Sozialamt abhängig, aber trotzdem musst du die Leistungen auch wieder einzahlen. Meistens ist es so, dass das Amt eine Abrechnung macht, die du kontrollieren kannst. Dann bei der Nachzahlung überweist die IV dem Sozialamt den entsprechenden Betrag. Auch die Arbeitslosenkasse wird angefragt. Falls du in der Zeit Arbeitslosengeld bezogen hast, wo du jetzt rückwirkend eine IV bekommst, bekommen die auch das Geld wieder. Sozialamt, Arbeitslosenkasse und..........war da noch was? Kann sein, dass ich hier etwas vergessen habe.

    Wenn dann alle Ämter befriedigt wurden, kriegst du den Rest. Und das ist manchmal eine schöne Summe. Ich war damals stolz, dass ich es zurückzahlen konnte und auch dankbar. Mir wurde sehr unbürokratisch geholfen und ich hatte nie Probleme. Ich musste sogar einmal umziehen, da halfen die mir auch. Das alles zurück zu zahlen gab mir eine Befriedigung. Ich schulde den sozialen Diensten nichts.

    LG



  • Meine Sozialarbeiterin sagt mir, ich MÜSSE die IV.Nachzahlung und IV-Gelder an den Staat abdrücken.

    Ich bin jedoch bin der Ansicht, dass Ich das NICHT muss.

    Wer kann mir hier helfen?



    Die Nachzahlung für die Vergangenheit geht zum Teil an das Sozialamt, die laufenden Renten und Ergänzungsleistungen für die Gegenwart und die Zukunft müssen direkt an Sie ausbezahlt werden. Die Sozialhilfe diente dazu Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen dienen ebenfalls dazu den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie hätten keine Sozialhilfe erhalten, wenn Sie schon damals sofort die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen erhalten hätten. Die Sozialhilfegesetze der meisten Kantone halten ausdrücklich fest, dass bezogene Sozialhilfe zurückerstattet werden muss, wenn man nachträglich für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen (IV-Rente, Ergänzungsleistungen, etc.) erhält (z.B. § 27 Absatz 1 Buchstabe a SHG Zürich).

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/BBC0A33C8B8C5C2CC1257ACC00330CED/$file/851.1_14.6.81_79.pdf

    Die kantonale Sozialversicherungsanstalt/kantonale Ausgleichskasse kann die Nachzahlung einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit kann direkt an das Sozialamt der Gemeinde als Rückzahlung der Sozialhilfe überweisen, wenn Sie während des Zeitraums für den Sie nun rückwirkend die IV-Rente und Ergänzungsleistungen erhalten Sozialhilfe bezogen haben. Allerdings muss Ihnen die Differenz zwischen der Summe zwischen der Summe der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe an Sie überwiesen werden.

    Artikel 85bis IVV Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

    Absatz 1: Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG2. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.3

    Absatz 2 Als Vorschussleistungen gelten:

    a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

    b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    Absatz 3: Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html

    Artikel 22 Absatz 4 ELV: Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html

    Rufen Sie die kantonale Sozialversicherungsanstalt/kantonale Ausgleichskasse an und weisen Sie darauf hin, dass diese vor der Nachzahlung der IV-Rente und der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen vom Sozialamt der Gemeinde einen Klientenkontoauszug einholen soll und dem Sozialamt nur den tieferen Betrag der Sozialhilfe überweisen darf und, dass die Differenz zwischen der Nachzahlung und der tieferen Sozialhilfe direkt an Sie überwiesen werden muss. Weisen Sie darauf hin, dass von der Gemeinde bezahlte erlassene Sozialversicherungsbeiträge und Prämienverbilligungen nicht als Sozialhilfe gelten und somit nicht per Drittauszahlung der Gemeinde erstattet werden dürfen.

    Rufen Sie die kantonale Sozialversicherungsanstalt/kantonale Ausgleichskasse an und überprüfen Sie, dass die laufende IV-Rente für die Gegenwart und Zukunft direkt an Sie überwiesen wird und sagen Sie, dass Sie eine Abtretungsvereinbarung widerrufen und, dass die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung an das Sozialamt für die laufende Rente gemäss Artikel 20 ATSG nicht erfüllt sind.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

    Verlangen Sie vom Sozialamt eine Klientenkontoabrechnung aus welcher ersichtlich ist, welche Ausgaben das Sozialamt direkt an Sie bezahlt hat und welche es direkt an die Krankenkasse oder an Ärzte für Sie bezahlt hat. Ersuchen Sie die kantonale Sozialversicherungsanstalt/kantonale Ausgleichskasse Ihnen die Verfügungen zuzustellen, mit denen Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger erlassen wurden und die Verfügungen über Prämienverbilligungen zuzustellen. Von der Gemeinde bezahlte erlassene Sozialversicherungsbeiträge (AHV-, IV-, EO, etc.) gelten nicht als Sozialhilfe und müssen nicht zurückerstattet werden. Die Prämienverbilligungen gelten ebenfalls nicht als Sozialhilfe und müssen in manchen Kantonen ebenfalls nicht zurückerstattet werden.

    Haben Sie oder das Sozialtamt bereits bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt/kantonalen Ausgleichskasse (im Kanton Zürich und im Kanton Basel-Stadt bei der Gemeinde) einen Antrag für Ergänzungsleistungen zur IV eingereicht? Ich empfehle anzurufen und zu überprüfen ob dort bereits eine Anmeldung eigegangen ist und wenn nicht um das Anmeldeformular zu bitten und das so rasch wie möglich einzureichen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus den monatlich überwiesenen jährlichen Ergänzungsleistungen und aus der zusätzlichen Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen. Stellen Sie sicher, dass Sie oder das Sozialamt, für den Zeitraum für den Sie nach der Anmeldung rückwirkend Ergänzungsleistungen erhalten die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse für Behandlungen aus diesem Zeitraum bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt/kantonalen Ausgleichskasse (bzw. der Gemeinde) einreichen damit diese Krankheitskosten über die Ergänzungsleistungen vergütet werden und damit über die Sozialhilfe bezahlte Krankheitskosten zurückbezahlt werden. Dann wird Ihnen mehr von der Differenz zwischen der Nachzahlung der Summe aus der IV-Rente und den jährlichen Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe ausbezahlt.

    Stellen Sie auch sicher, dass Sie auf Ihrer Steuererklärung in einem Bemerkungsblatt angeben welcher Betrag aus der Nachzahlung der IV-Rente das Jahr betrifft, für welches Sie die Steuererklärung machen und welcher Betrag davor liegende Jahre betrifft und Sie darauf hinweisen, dass für den zweiten Betrag Artikel 37 DBG und Artikel 11 Absatz 2 StHG angewendet wird.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900329/index.html

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900333/index.html

    http://www.proinfirmis.ch/en/s…talleistungen.html#c10613

  • Guten Tag


    Ich habe seit letztem Jahr eine IV-Rente. Und endlich wurde ich letzte Woche nun auch vollständig von der EL übernommen. Ich bin mir bewusst, dass das Sozialamt einen grossen Teil der Gelder zurückbekommt, aber was mich stutzig gemacht hat, ist dass ich überhaupt nichts bekomme. Zumindest gehe ich davon aus, denn in allen Dokumenten sehe ich wie die Beträge an das Sozialamt direkt überwiesen wurden.


    Vorletzte Woche erhielt ich Post von meiner Krankenversicherung, in der bestätigt wird, dass ich in den nächsten Tagen einen Betrag aufgrund der Prämienverbilligung zurückbekomme. Zuerst freute ich mich darüber, dass ich nun doch noch etwas kriege. Ein paar Tage später wollte ich aber über diese Rückerstattung Gewissheit haben . Also telefonierte ich mit meiner Krankenkasse, die mir aber mitteilen musste, dass sich das Sozialamt bei ihnen eingeschaltet hatte, um den Betrag an ihnen überweisen zu lassen. Die Nachricht hat mich ziemlich deprimiert. Ich hätte das Geld für die Kosten an Umzug und Mietdepot gut gebrauchen können.


    Weil ich mich mehr über dieses Thema informieren wollte, kam ich auf diesen Beitrag. Leider ist er schon etwas älter, aber ich hoffe trotzdem, dass ich hier beraten werde. Beim lesen dieses Beitrages habe ich mich besonders für den letzten Artikel interessiert, wo folgendes steht:

    • Die Prämienverbilligungen gelten ebenfalls nicht als Sozialhilfe und müssen in manchen Kantonen ebenfalls nicht zurückerstattet werden.

    Eigentlich steht es hier ganz klar, aber trotzdem bin ich mir unsicher, ob ich es richtig interpretiert habe. Hätte das Sozialamt die Rückerstattung der Prämienverbilligung nicht an sich reisen dürfen, oder aber haben sie das Recht dazu, weil ich aus dem Kanton Basel-Stadt komme? Was bedeuten würde, das Basel-Stadt eben zu jenen Kantonen zählt, welche die Rückerstattung anfordern dürfen.

  • Pixman Worauf stützt sich Ihre Ansicht, dass das Sozialamt keinen Anspruch darauf hat die für die Vergangenheit zugesprochene Nachzahlung der IV-Renten zu erhalten? Haben Sie vorher das kantonale Sozialhilfegesetz und die kantonale Sozialhilfeverordnung durchgelesen? Haben Sie meinen anderen Beitrag in diesem Thread gelesen?


    Die kantonalen Sozialhilfegesetze sehen vor, dass man die für eine vergangene Zeitperiode erhaltene Sozialhilfe zurückerstatten muss, wenn man später rückwirkend für die GLEICHE Zeitperiode eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen (zum Beispiel eine IV-Rente) erhält. Da die monatliche IV-Rente in der Regel tiefer als die monatliche Sozialhilfe ist, hat das Sozialamt deshalb den Anspruch auf den vollen Betrag der Nachzahlung für diese gleiche Zeitperiode. Wenn ein Teil der Nachzahlung der IV-Rente einen Zeitraum betrifft während dem Sie noch keine Sozialhilfe erhalten haben, hat das Sozialamt für diesen Zeitraum während dem Sie noch keine Sozialhilfe erhalten haben in der Regel keinen Anspruch diesen Teil der Nachzahlung der IV-Rente zu erhalten.


    Sie sollten bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. der kantonalen Ausgleichskasse so rasch wie möglich einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente einreichen, wenn Sie das noch nicht gemacht haben. Im Kanton Zürich bzw. im Kanton Basel-Stadt ist die Gemeinde dafür zuständig, wenn die Gemeinde diese Aufgabe nicht an jemand Anderen (zum Beispiel die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) übertragen hat.


    "an den Staat abdrücken" klingt für mich wie Teenagersprache. Es macht einen erwachseneren Eindruck, wenn man stattdessen an den Staat zurückerstatten sagt.

  • Ich habe diese Abtretungsvereinbarung (die ich leider unterschrieben hatte) widerrufen, aber es nützte nichts. Die IV sagte, das Sozialamt müsse auch widerrufen, da beide Unterschriften auf dem Formular sind! :/