Erben: Anrechnungswert einer Immobilie

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Einem meiner Geschwister wurde als Erbvorbezug eine Immobilie abgetreten. Der Anrechnungswert im Handänderungsvertrag wurde so angesetzt, dass er nur etwa die Hälfte des Marktwertes beträgt. Dazu wurde noch Passus ,von der Ausgleichspflicht entbunden, im Vertrag aufgenommen.

    Besteht für die Miterben eine Möglichkeit diesen Preis anzufechten?

    Danke und Gruss Tino



  • Einem meiner Geschwister wurde als Erbvorbezug eine Immobilie abgetreten. Der Anrechnungswert im Handänderungsvertrag wurde so angesetzt, dass er nur etwa die Hälfte des Marktwertes beträgt. Dazu wurde noch Passus ,von der Ausgleichspflicht entbunden, im Vertrag aufgenommen.

    Besteht für die Miterben eine Möglichkeit diesen Preis anzufechten?

    Danke und Gruss Tino



    Wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und durch die Übertragung der Immobilie Ihr Pflichtteil am Erbe verletzt wurde (also der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat), können Sie auf Herabsetzung klagen. Das bedeutet aber nicht, dass die gesamte Differenz zwischen dem angeblich höheren Anrechnungswert und dem tieferen Marktwert der Immobilie in die Erbmasse eingerechnet wird, sondern, dass nur jener Betrag korrigiert wird um welchen durch die Übertragung Ihr Pflichtteil verletzt wird.

    Ich empfehle Ihnen sich die folgende Einführung in das Erbrecht und einige Bundesgerichtsurteile durchzulesen und wenn Sie etwas machen wollen einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen und zum Nachweis des Marktwerts zum anwendbaren Zeitpunkt ein Gutachten über den Marktwert durch einen anerkannten Experten für Immobilienbewertung erstellen zu lassen. Die Honorare lohnen sich aber nur, wenn es bei Klage um eine hohe Summe geht.

    http://concordiabern.ch/Dokume…recht/Erbrecht%20Bolt.pdf

    http://relevancy.bger.ch/php/c…%3A%2F%2F136-III-305%3Ade

    http://relevancy.bger.ch/php/c…%3A%2F%2F126-III-171%3Ade

    Grundsätzlich sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Artikel 626 Absatz 1 ZGB).

    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Artikel 626 Absatz 2 ZGB).

    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Artikel 630 Absatz 1 ZGB).

    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen (Artikel 630 Absatz 2 ZGB).

    Da Sie erwähnt, haben, dass im Übertragungsvertrag für die Immobilie erwähnt wurde, dass diese nicht der Ausgleichungspflicht untersteht, muss die angebliche Differenz zwischen dem angeblich höheren Marktwert und dem angeblich tieferen Anrechnungswert bei der Erbschaft nicht ausgeglichen werden.

    Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Absatz 1 ZGB).

    Der Herabsetzung unterliegen (bei Verfügungen unter Lebenden) wie die Verfügungen von Todes wegen die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Artikel 527 Ziffer 1 ZGB).

    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Artikel 533 Absatz 1 ZGB).

    Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen (Artikel 526 ZGB).

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19070042/index.html

  • Wie hast du es denn am Ende gemacht !? Ich weiß, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt und ich selber halt auch in den Bereich Immobilien einsteigen wollte.


    Ich habe nämlich mein Haus verkaufen wollen und habe da ebenso nach einer Feststellung des Wertes gesucht. Habe es dann aber über eine Immobilienbörse machen lassen. War auch nicht so teuer aber so eine Übersicht hilft echt ganz gut bei der Entscheidung.