Guten Tag
Ich habe im Februar eine Tochter bekommen und mein Arbeitgeber will, dass ich nach der Mutterschaft meine Arbeit auf 100% wieder übernehme. In einem Gespräch vor der Geburt war sie nicht damit einverstanden, dass ich mit einem reduzierten Pensum (70%-80%) arbeite. Ende Mai wird die Mutterschaft beenden, ich habe noch Ferien bis ende Juli bezogen, d.h. ich sollte im August zur Arbeit zurück gehen. Wenn ich aber kündigen möchte, weil ich mit einer Tochter nicht mehr so viel arbeiten will, werde ich zukünftig Schwierigkeiten haben? Für die Arbeitssuche, mit dem Rav, mit der ALK?
Ich weis wirklich nicht, was ich machen soll!
Kann mir jemand helfen?
Mary
Mutterschaft / Kündigung
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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Guten Morgen Mary84
Zuerst einmal, herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihrer Tochter.
Jetzt zur Situation:
Besteht die Möglichkeit in einer anderen Abteilung auf einem reduzierten Arbeitspensum tätig zu sein? Wenn nicht, dann empfehle ich Ihnen, sich schon jetzt beim RAV zu melden. Da Sie gerne weiter, im Teizeitpensum, arbeiten möchten, wie ich aus Ihrem Beitrag lese, registrieren Sie sich beim RAV als Stellensuchende. Man muss nicht erst arbeitslos sein, um sich dort an zu melden. Dass war bei mir so, jedoch aus einem anderen Grund auch der Fall.
Im Kanton St. Gallen, zum Beispiel, muss ein im gekündigten Anstellungsverhältnis stehender Arbeitnehmer bis spätestens am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit beim RAV melden. Das hat glaube ich, wenn ich die RAV/ALK Informationen im Internet richtig verstanden habe, mit den Einstelltage zu tun.
Gleichzeitig steht da, dass die Arbeitsbemühungen also die Bewerbungen, bereits in der Kündigungsfrist gemacht werden sollen.
Zu diesem Thema hat ein anderer Forenteilnehmer, der sich bestens in diesem Fachgebiet auskennt, hilfreiche und wertvolle Tipps reingestellt.
Apropos: Ich bin spontan, ohne Voranmeldung zum RAV gegangen, weil ich mich genau über die Situation "was passiert wenn ich künde, weil ich Teilzeit arbeiten möchte, aber bei der Firma in der ich angestellt war, keine Möglichkeit besteht." mehr wissen wollte. Die Schaltermitarbeitenden waren sehr freundlich zu mir und sagten zu mir, dass ich mich gleich als Stellensuchende, nicht als Arbeitslose (sei nicht das gleiche hiess es), registrieren kann. Zudem vereinbarten wir gleich einen Termin zwischen mir und den RAV Berater. Vom RAV Berater selbst erfuhr ich dann, dass sich viele Stellensuchende (gekündigte Arbeitsverhältnisse) viel zu spät anmelden, dabei sei der RAV froh, wenn man sich frühzeitig mit ihnen in Verbindung setzt. Unabhängig ob jemand gekündigt oder noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Ausserden könne man auch vorbei gehen, wenn jemand lediglich eine Auskunft braucht. So ist es bei mir gewesen.
Mary84: Informieren Sie sich am besten beim RAV in Ihrer Region. Tun Sie dies in den nächsten Tagen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie eine passende Lösung finden.
Schönes Wochende und gruss
Reticulus -
Ich habe im Februar eine Tochter bekommen und mein Arbeitgeber will, dass ich nach der Mutterschaft meine Arbeit auf 100% wieder übernehme. In einem Gespräch vor der Geburt war sie nicht damit einverstanden, dass ich mit einem reduzierten Pensum (70%-80%) arbeite. Ende Mai wird die Mutterschaft beenden, ich habe noch Ferien bis ende Juli bezogen, d.h. ich sollte im August zur Arbeit zurück gehen. Wenn ich aber kündigen möchte, weil ich mit einer Tochter nicht mehr so viel arbeiten will, werde ich zukünftig Schwierigkeiten haben? Für die Arbeitssuche, mit dem Rav, mit der ALK?
Sie werden wahrscheinlich mit der Arbeitslosenversicherung Schwierigkeiten bekommen, wenn Sie Ihre derzeitige Stelle kündigen ohne bereits eine nahtlos anschliessende neue Stelle gefunden zu haben. Wenn Sie Ihre derzeitige Stelle kündigen oder sich absichtlich so verhalten, dass Ihr Arbeitgeber Sie kündigt oder Sie sich so verhalten, dass Sie in Kauf nehmen, dass Ihr Arbeitgeber Sie wegen Ihres Verhaltens kündigt, werden Sie zur Strafe eine längere Zeit lang keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten, weil Sie dann Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben.
Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG). Eine Verfügung über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit wird von der Arbeitslosenkasse verfügt (Artikel 30 Absatz 2 AVIG).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV).
Die Einstellung dauert 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV).
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19830238/index.html
Da die Taggelder der Arbeitslosenentschädigung nur für die Werktage (also Montag bis Freitag) und nicht für die Wochenenden im Monat bezahlt werden, bedeutet eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen bei schwerem Verschulden, dass Sie über zwei Monate lang kein Geld von der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Artikel 16 AVIG definiert, was als zumutbare Arbeit gilt.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19820159/index.html
Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c AVIG). Eine Verfügung über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen wird von der kantonalen Amtsstelle (zu welcher das RAV gehört) verfügt (Artikel 30 Absatz 2 AVIG). Sie müssen bereits während der Kündigungsfrist 10 bis 12 Bewerbungen auf offene Stellen machen und sollten die Stellenanzeigen und die E-Mails oder Briefe als Nachweis für Ihre Stellenbewerbungen aufbewahren. Ansonsten werden Ihnen zur Strafe eine Zeit lang keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt (Einstellung in der Anspruchsberechtigung).
Unabhängig davon, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben, werden Ihnen in der Regel zu Beginn der Arbeitslosigkeit während einer Wartezeit keine (auch nicht rückwirkend) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt (Artikel 18 AVIG und Artikel 6a AVIV).
Zudem ist die Arbeitslosenentschädigung deutlich tiefer als ihr derzeitiger Lohn und während der Dauer der Arbeitslosigkeit zahlt auch niemand Beiträge in eine Pensionskasse, sodass Sie dann eine Lücke in der Pensionskasse haben und später eine tiefere Pensionskassenrente bekommen, wenn diese Lücke später nicht wieder aufgefüllt wird. Ich empfehle Ihnen sich sehr genau zu überlegen, ob Sie sich den finanziellen Schaden einer Kündigung leisten können und ob es nicht besser ist vorübergehend eine Fremdbetreuung für Ihre Kind zu organisieren und sich in Ruhe während Sie noch ungekündigt bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber 100 % arbeiten bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle in dem von Ihnen gewünschten reduzierten Pensum zu suchen.
Reticulus hat Ihnen bereits einige Ratschläge gegeben. Es trifft zu, dass man sich beim RAV auch nur als Stellensuchender registrieren lassen kann und man sich nicht gleichzeitig auch als Arbeitsloser für den Bezug von Taggeldern zu melden braucht, wenn man das Zweite (noch) nicht möchte . Es trifft auch zu, dass das RAV und die Arbeitslosenkassen gesetzlich verpflichtet sind Sie über Ihre Rechte und Pflichten zu beraten, wenn Sie dort eine (mündliche oder schriftliche) Beratung verlangen. Berufen Sie sich auf Artikel 27 Absatz 2 ATSG falls man Ihnen das verweigert. Da das Arbeitslosenversicherungsrecht auf einem Bundesgesetz und einer Verordnung des Bundesrats bzw. auf Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) des Bundes beruht, hängt es nicht davon ab in welchem Kanton man ist, wie die Vorschriften sind. Sie sollten sich aber tatsächlich spätestens am ersten Tag nach dem Ihre Kündigungsfrist und damit Ihr Arbeitsvertrag abgelaufen ist bei der Arbeitslosenkasse und beim RAV als arbeitslos melden.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20002163/index.html -
Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort!
Am Montag werde ich mich bereits beim RAV als Stellensuchende registrieren und hoffe, dass ich bald eine Teilzeitstelle finde.
Ein schönes Wochenende
Mary -
Guten Morgen Mary84
Zuerst einmal, herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihrer Tochter.
Jetzt zur Situation:
Besteht die Möglichkeit in einer anderen Abteilung auf einem reduzierten Arbeitspensum tätig zu sein? Wenn nicht, dann empfehle ich Ihnen, sich schon jetzt beim RAV zu melden. Da Sie gerne weiter, im Teizeitpensum, arbeiten möchten, wie ich aus Ihrem Beitrag lese, registrieren Sie sich beim RAV als Stellensuchende. Man muss nicht erst arbeitslos sein, um sich dort an zu melden. Dass war bei mir so, jedoch aus einem anderen Grund auch der Fall.
Im Kanton St. Gallen, zum Beispiel, muss ein im gekündigten Anstellungsverhältnis stehender Arbeitnehmer bis spätestens am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit beim RAV melden. Das hat glaube ich, wenn ich die RAV/ALK Informationen im Internet richtig verstanden habe, mit den Einstelltage zu tun.
Gleichzeitig steht da, dass die Arbeitsbemühungen also die Bewerbungen, bereits in der Kündigungsfrist gemacht werden sollen.
Zu diesem Thema hat ein anderer Forenteilnehmer, der sich bestens in diesem Fachgebiet auskennt, hilfreiche und wertvolle Tipps reingestellt.
Apropos: Ich bin spontan, ohne Voranmeldung zum RAV gegangen, weil ich mich genau über die Situation "was passiert wenn ich künde, weil ich Teilzeit arbeiten möchte, aber bei der Firma in der ich angestellt war, keine Möglichkeit besteht." mehr wissen wollte. Die Schaltermitarbeitenden waren sehr freundlich zu mir und sagten zu mir, dass ich mich gleich als Stellensuchende, nicht als Arbeitslose (sei nicht das gleiche hiess es), registrieren kann. Zudem vereinbarten wir gleich einen Termin zwischen mir und den RAV Berater. Vom RAV Berater selbst erfuhr ich dann, dass sich viele Stellensuchende (gekündigte Arbeitsverhältnisse) viel zu spät anmelden, dabei sei der RAV froh, wenn man sich frühzeitig mit ihnen in Verbindung setzt. Unabhängig ob jemand gekündigt oder noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Ausserden könne man auch vorbei gehen, wenn jemand lediglich eine Auskunft braucht. So ist es bei mir gewesen.
Mary84: Informieren Sie sich am besten beim RAV in Ihrer Region. Tun Sie dies in den nächsten Tagen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie eine passende Lösung finden.
Schönes Wochende und gruss
Reticulus
Danke für die Glückwünsche und für die Antwort -
Schönes Wochenende Reticulus!
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Schönes Wochenende Reticulus!
Danke Mary84 -
Hallo Mary 84
Ich war in der gleichen Situation wie Du: Arbeitgeber wollte mich nach Mutterschaftsurlaub wieder 100% oder gar nicht. Ich hatte folgende Lösung gefunden. Ich habe mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag gemacht. Darin stand, dass ich meine Arbeitskraft (Teilzeit) angeboten habe; er jedoch nur eine 100%-Stelle zu vergeben habe. Deshalb wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per Ende Mutterschaftsurlaub aufgehoben.
Ich hatte damit keine Probleme beim RAV und bekam keine Einstelltage von der Arbeitslosenkasse.
Du musst allerdings darauf achten, dass Du schon jetzt (während Mutterschaftsurlaub) Bewerbungen schreibst; sonst lasten sie Dir das an und Du bekommst doch noch Einstelltage.
Ich hatte Glück; habe nun meinen 60%-Job, einen tollen Chef, der auch mal Verständnis hat für Mamis und bin im Ganzen gesehen viel zufriedener als in meinem alten Job.
Alles Gute wünsch ich Dir!
farfalla -
Ich war in der gleichen Situation wie Du: Arbeitgeber wollte mich nach Mutterschaftsurlaub wieder 100% oder gar nicht. Ich hatte folgende Lösung gefunden. Ich habe mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag gemacht. Darin stand, dass ich meine Arbeitskraft (Teilzeit) angeboten habe; er jedoch nur eine 100%-Stelle zu vergeben habe. Deshalb wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per Ende Mutterschaftsurlaub aufgehoben.
Ich hatte damit keine Probleme beim RAV und bekam keine Einstelltage von der Arbeitslosenkasse.
Es gibt viele verschiedene Arbeitslosenkassen. Es spielt keine Rolle ob man mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag macht oder ob der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt. Bei der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung muss man den Grund der Kündigung angeben. Zudem fragt die Arbeitslosenkasse normalerweise den Arbeitgeber, was der Grund für die Kündigung war und schickt einem dann dieses Schreiben des Arbeitgebers, damit man dazu Stellung nehmen kann. Im Fall von Farfalla hat es geklappt. Es gibt keine Garantie, dass andere Arbeitslosenkassen nicht sagen, dass die mangelnde Bereitschaft weiterhin in einem 100 Prozentpensum zu arbeiten (falls eine Kinderbetreuung durch eine andere Person möglich wäre) nicht als vorsätzliches oder eventualvorsätzliches (in Kauf nehmen) der Beendigung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitnehmern und damit als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einstuft und als Strafe über zwei Monate oder noch länger keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt. -
Bevor du dich beim RAV anmelden kannst, muss die Kinderbetreuung geregelt sein.
Ohne das geht da gar nichts. -
@Sozialversicherungsberate: Danke für Ihre Präzisierungen! Stimmt, bei mir hat es geklappt aber Sie haben recht, das wird wohl von Amt zu Amt verschieden sein, ich hatte einen netten RAV-Berater und war sehr motiviert, baldmöglichst eine Stelle zu finden, gute Arbeitszeugnisse und konnte regelmässige Weiterbildungen vorweisen. Das hat sicher alles ein wenig zusammengespielt. Ich war dann auch "nur" knapp 2 Monate arbeitslos.
Aber ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass es DIESE Lösung ist; wie Sie sagen, kann es klappen oder eben auch nicht. Aber es erscheint mir immer noch besser als eine Kündigung seitens der Arbeitnehmerin; da ist die "Schuldfrage" eindeutiger.
Die Kinderbetreuung ist ein sehr wichtiger Punkt; sie muss gewährleistet sein. Auch da hatte ich (und vor allem meine Tochter) grosses Glück; bei uns schauen die Grosseltern auf die Kleine. -
Wir sind leider alleine in der Schweiz, und die einzige Lösung für die kleine wäre eine Krippe...ich finde es aber doof, dass ich für eine Krippe zahlen muss, wenn ich Zuhause bin
Wenn ich einen Termin beim RAV hätte, oder ein Vorstellungsgespräch, könnte ich schon eine Freundin finden, die auf die kleine aufpasst. -
Hallo Mary84
Ja, ich kann dich verstehen, zumal die Krippenbetreuung auch nicht gratis ist. Meine war am Anfang auch einen Tag pro Woche in der Krippe. Die Kosten sind enorm wenn man nicht von einer Subventionierung profitieren kann und meine war dann so viel krank, dass ich sie rausgenommen habe. Aber ich war ja auch nicht alleine, so wie ihr.
Wenn du für deine Kleine für kurze Termine ein Plätzchen hast ist das ja schon mal was. Du musst aber auch bedenken, dass das RAV dich vielleicht in einen Kurs schickt; wie willst du es dann lösen? Ich durfte während 3 Wochen einen halbtägigen Kurs, zweimal in der Woche besuchen. Da ich noch stillte, ging es gerade noch so mit Hin- und Zurückfahren. Meine Kurspause verbrachte ich dann auf dem Klo mit Abpumpen, war voll lässig....
Wenn Du dich entschliessen solltest, sie in eine Krippe zu geben musst du dir noch folgendes überlegen: eine gute Krippe macht eine Einführungszeit für deine Kleine. Da bringst du sie dann mindestens während einer Woche oder mehr jeden Tag: zuerst in Begleitung ein Stündchen und dann immer etwas mehr, bis sie bereit ist, einen Tag alleine da zu bleiben. Diese Zeit musst du einplanen, möglichst noch bevor du eine neue Anstellung beginnst. Ich weiss halt nicht, wie sehr dich dein Mann bei all dem unterstützen kann in der Organisation? Bei meinem Mann war das beruflich fast unmöglich.
Du hast mein Mitgefühl; es ist wirklich nicht einfach alles zu organisieren und dabei möchte man doch einfach das kleine Glück noch ein wenig geniessenIch wünsche Euch sehr, dass ihr eine Lösung findet, die für alle passt.
Liebe Grüsse
farfalla -
Wir sind leider alleine in der Schweiz, und die einzige Lösung für die kleine wäre eine Krippe...ich finde es aber doof, dass ich für eine Krippe zahlen muss, wenn ich Zuhause bin
Wenn ich einen Termin beim RAV hätte, oder ein Vorstellungsgespräch, könnte ich schon eine Freundin finden, die auf die kleine aufpasst.
Aber genau das müssen Sie.
Wenn Sie nicht nachweisen können beim RAV, dass Sie für die von Ihnen gewähle Teilzeit (z.B: bei 40% Tage) eine Kinderbetreuung haben, sind Sie nicht vermittlungsfähig und haben somit kein Anrecht auf ALV.
Da nützt es nicht, wenn mal jemand kurz auf das Kind aufpasst, wenn man ein Vorstellungsgespräch hat.
Im übrigen. Ich würde nie mit dem Kind beim RAV auftauchen. Das ist so ziemlich das schlimmste was passieren kann.
Es ist nun mal leider so und es gibt halt einfach immer wieder Mütter, die sich dann entscheiden müssen. Krippe bezahlen und von der ALV Geld beziehen, oder aber eben nicht. Beides geht nicht. Was ich prinzipielle Nachvollziehen kann, denn auch wir Mütter die in der Arbeitswelt drinn sind, müssen sich darüber immer wieder Gedanken machen. Ich kann nicht einfach sagen, ich habs satt und geht jetzt mal zum RAV.....