Selber gekündigt und 3-monatige Auszeit vor neuem Job

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  • Ich habe eine neue Stelle ab Oktober gefunden und per Ende Juni gekündigt, da ich vorher eine Auszeit brauche. Ich bin also 3 Monate arbeitslos. Soll oder muss ich mich jetzt beim RAV melden? Ich weiss, dass ich eine 1-monatige Sperrfrist mindestens erwarten muss, da ich selber gekündigt habe, aber lohnt es sich für Juli/August 1. finanziell und 2. versicherungstechnisch mich bei RAV anzumelden?

  • Das lässt sich ohne nähere Informationen über Ihren Sachverhalt nicht beantworten.

    Sie werden wahrscheinlich zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen der Wartezeit und wegen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch Selbstkündigung einer zumutbaren Arbeitsstelle für längere Zeit keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten.

    Ob und während wie vielen Wartetagen Sie keine Taggelder erhalten, können Sie mit Artikel 18 AVIG ausrechnen.

    Art. 18 AVIG Wartezeiten

    Abs. 1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

    a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken;

    b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken;

    c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken.

    Abs. 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.

    Abs. 2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.

    Abs. 3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wenn Sie eine zumutbare Arbeitsstelle selbst gekündigt haben beträgt 45 Tage.

    Art. 30 AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    Abs. 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

    c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;

    Art. 44 AVIV Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

    Abs. 1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

    b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;

    Artikel 45 Absatz. 4 Buchstabe a AVIV: Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.

    Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV Die Einstellung dauert 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html

    Sowohl die Wartetage als auch die Einstelltage sind Werktage, da die Arbeitslosenentschädigung nur für Anzahl der Werktage (d.h. Montag bis Freitag) in einem Monat bezahlt wird. Da eine Woche 5 Werktage hat und ein Monat im Durchschnitt 21,7 Werktage hat, bedeuten zum Beispiel 10 Wartetage und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen, dass man während zweieinhalb Monaten keine Taggelder von der Arbeitslosenversicherung erhält.

    Wenn Sie nicht bereits während der Kündigungsfrist 10 bis 12 Bewerbungen auf offene Stellen (Stellenanzeiger und Kopien der Bewerbungs-E-Mails/Briefe aufbewahren) nachweisen, werden Sie wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen mit Einstelltagen bestraft. Wenn Sie nicht nach der Kündigungsfrist 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat nachweisen werden Sie für jedes Monat ohne genügende Arbeitsbemühungen jedes Mal härter mit Einstelltagen bestraft.

    Der Vorteil einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ist, dass Sie gegen Unfälle versichert sind und bei einem Unfall Taggelder für den Ausfall eines Erwerbseinkommens erhalten. Wenn Sie nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind, sollten Sie bei der SUVA eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen um weiterhin für die Zeit während der Sie nicht arbeiten gegen Unfälle versichert zu sein. Informieren Sie sich auch wie lange noch die Nachdeckung Ihres derzeitigen Arbeitgebers gilt. An und für sich ist Ihre Arbeitgeber verpflichtet Sie darüber zu informieren.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820361/index.html

  • Wenn Sie eine Auszeit wollen, dann bringt die Anmeldung beim RAV überhaupt nichts.

    Denn Sie müssen Sie ja während diesen Monaten konstant Bewerben und falls es eine temporäre Stelle gäbe diese auch annehmen. Auch düften Sie ja offizielle nicht in die Ferien oder so, da Sie erst nach 3 Monaten 1 Woche Ferien zu Gute haben.

    Versicherungstechnisch bringt es auch nicht unbedingt viel.

    Sie sind zwar gegen Unfall versichert, nicht aber gegen Krankheit. Und beim BVG ist nur das Risiko versichert.

    Sie können aber für diese 3 Monate beim jetzigen Arbeitgeber eine Abredeversicherung für den Unfall machen. Das muss nicht zwingend die SUVA sein, denn nicht alle Firmen sind bei der SUVA Unfallvesichert. Das müsste dann aber Ihre Personalabteilung wissen. Und bei der Krankheit könnten Sie in eine Einzelversicherung übertreten (Falls nicht schon bei der KK versichert).

    Also, wenn nicht zwingend in diesen 3 Monaten auf Geld angewiesen, dann das RAV vergessen und die Zeit geniessen.

  • vielen Dank euch Beiden. Beide Antworten helfen mir sehr bei meinen Erwägungen. Da ich auf das Geld nicht unbedingt angewiesen bin, werde ich wahrscheinlich einfach die Zeit geniessen und mich nicht mit Bewerbungen, Formular ausfüllen, Kursen etc. rumschlagen. Ich schau dann mit meinem Arbeitgeber wegen der Abredeversicherung.