Liebe Freunde
Im Jahre 2014 hatte ich einem Bürger aus Österreich eine Domain inklusive Dienstleistung verkauft.
Per Vertrag wurde der Gerichtsort in Zürich vereinbart.
Nach einer Weile hatte der Käufer das Gefühl, dass ich ihn über den Tisch gezogen hätte, was natürlich komplett falsch ist.
Richtig ist, dass er leider damit keinen Erfolg verbuchen konnte.
Im Vertrag wurde aber ausdrücklich erwähnt, dass für einen Erfolg keine Haftung übernommen wird.
Das hatte der Käufer auch so im Kaufvertrag unterzeichnet.
Nun hat er eine Anzeige wegen Betrug erstattet und ich werde nun diesbezüglich bald bei der Kantonalpolizei Zürich befragt.
Gemäss Polizei wurde aus Österreich um Amtshilfe gebeten.
Nun meine Frage:
Auf dem Kaufvertrag wurde ausdrücklich der Gerichtsstandort Zürich vereinbart und dass das Schweizer Recht angewendet wird.
Was kommt hier nun auf mich zu? Verhaftung und Auslieferung nach Österreich?
Viele Grüsse
Realdo
Anzeige wegen Betrug aus Österreich
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Im Jahre 2014 hatte ich einem Bürger aus Österreich eine Domain inklusive Dienstleistung verkauft.
Per Vertrag wurde der Gerichtsort in Zürich vereinbart.
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Nun hat er eine Anzeige wegen Betrug erstattet und ich werde nun diesbezüglich bald bei der Kantonalpolizei Zürich befragt.
Gemäss Polizei wurde aus Österreich um Amtshilfe gebeten.
Nun meine Frage:
Auf dem Kaufvertrag wurde ausdrücklich der Gerichtsstandort Zürich vereinbart und dass das Schweizer Recht angewendet wird.
Was kommt hier nun auf mich zu? Verhaftung und Auslieferung nach Österreich?
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Die Vereinbarung eines Gerichtsstandorts in einem Kaufvertrag ist nur auf zivilrechtliche Klagen anwendbar. Hier handelt es sich aber um eine strafrechtliche Ermittlung. In einer strafrechtlichen Ermittlung ist entscheidend, ob die zuständige Strafverfolgungsbehörde (österreichische Polizei, österreichische Staatsanwaltschaft) der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) für die Zuständigkeit in Österreich erfüllt sind.
Die Definition der Straftat Betrug ist im österreichischen Strafgesetzbuch weniger streng formuliert als im schweizerischen Strafgesetzbuch, da im schweizerischen Strafgesetzbuch zusätzlich das Kriterium der Arglist erfüllt sein muss. Es ist somit schwieriger, dass etwas gemäss dem schweizerischen Strafgesetzbuch als Betrug gilt als, dass es gemäss dem österreichischen Strafgesetzbuch als Betrug gilt. Ob eine Auslieferung an Österreich möglich ist, hängt vom Inhalt des Auslieferungsabkommens ab. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Ziffer a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen muss die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein (= sogenannte doppelte Strafbarkeit). Eine Handlung kann gemäss österreichischem Strafgesetzbuch als Betrug strafbar sein, obwohl diese gemäss schweizerischen Strafgesetzbuch nicht als Betrug strafbar ist, womit keine doppelte Strafbarkeit vorliegt.
Ich empfehle Ihnen somit der Kantonspolizei zu erklären, dass Ihrer Ansicht nach die Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens über Rechtshilfe in Strafsachen nicht erfüllt sind, weil Artikel 5 Absatz 1 Ziffer a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsache nicht erfüllt ist, weil die Straftat Betrug im schweizerischen Strafrecht zusätzlich die Voraussetzung der Arglist enthält, welche in der Straftat Betrug im österreichischen Strafrecht nicht erfüllt sein muss. Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen und wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, können Sie einen Antrag auf einen amtlichen Verteidiger (unentgeltlichen Rechtsbeistand) stellen.
Ich bin sicher, dass es in der Bibliothek der rechtswissenschaftlichen Fakultät der nächstgelegenen Universität in der Schweiz Bücher über das schweizerische und das österreichische Strafrecht gibt, wenn Sie sich näher informieren wollen, wie die Gerichte den Inhalt des Gesetzes in Bezug auf die Straftat Betrug interpretieren und was als Betrug gilt oder nicht. Ich habe im Studium das Fach Strafrecht nicht belegt. Ich habe also nur ein beschränktes Wissen über schweizerisches und österreichisches Strafrecht und bin kein Experte im Bereich Strafrecht.
§ 146 StGB Österreich:
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
https://www.ris.bka.gv.at/Doku…okumentnummer=NOR12029690
https://de.wikipedia.org/wiki/Betrug_(Schweiz)
Art. 146 StGB Schweiz
Betrug
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19370083/index.html
https://de.wikipedia.org/wiki/…erreich_und_Liechtenstein)
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590078/index.html
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19720128/index.html