Vor einem Monat habe ich ein Gesuch für materielle Hilfe eingereicht. Bei den meisten Gemeinden im Kanton Aargau werden nun flächendeckend Hausbesuche durch den Kantonalen Sozialdienst gemacht. Zu diesem Thema habe ich etwas im Archiv gefunden:
http://www.beobachter.ch/foren…tprojekt-diskriminierend/
Nun, ich habe dieser Person den Zutritt in meine Privaträume verweigert. Ich wurde folglich schriftlich von der Gemeinde darauf hingewiesen, dass ich bei weiterer Verweigerung mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müsse.
Ich habe dem Amt schriftlich mitgeteilt: "Ich habe ihnen alle verlangten Dokumente vorgelegt. Wenn sie weitere benötigen, können sie jederzeit gerne danach fragen. Insofern brauchen sie nicht zwingend auf VRPG §24 einzutreten, weil alles was zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, ihnen bereits vorliegt. Genau gleiches gilt für SKOS A.5.2, da ich ihnen bereits Einblick in alle nötigen Unterlagen gewähre. [...]. Folglich berufe ich mich weiterhin auf Bundesverfassung Art. 13 (Schutz der Privatsphäre) und bitte sie nachdrücklich darum, mein Privatleben zu respektieren."
Im weiteren habe ich die Person auf SKOS A.5.1 hingewiesen: "Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Grundrechte (materielle Rechte und Verfahrensrechte) der unterstützten Personen zu respektieren."
Hier nun der Beschluss des Gemeinderates:
1. Auf das Gesuch ... wird nicht eingetreten. Bei der Abklärung vor Ort handelt es um eine notwendige und zumutbare Mitwirkung zur Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit.
2. (Mir wird ein Nothilfebetrag von Fr. 10.00 pro Tag ausgerichtet, aber nicht rückwirkend)
3. (mir) wird eine Frist von 10 Tagen ab Datum der Zustellung eingeräumt, um dem Sozialdienst Terminvorschläge zur Abklärung vor Ort einzureichen. Ausnahmsweise wird der Hausbesuch so vorangekündigt abgehalten. Beim Hausbesuch kann (ich) eine oder mehrere Personen beiziehen.
4. Kann der Hausbesuch bis Ende November 2015 vorgenommen werden, wird auf das Gesuch um materielle Hilfe wieder eingetreten.
Kreativ und lösungsorientiert wie ich bin, habe ich mich nochmals an das Amt gewendet und nachgefragt, welche von meinen Angaben notwendigerweise innerhalb meiner Wohnung überprüft werden müssen? - Konkret blieb die Frage unbeantwortet. Jetzt drehen wir uns im Kreis: Der Gemeinderat hat beschlossen ein Hausbesuch ist Voraussetzung. Und beim Besuch werden die gemachten Angaben geprüft.
Ich habe auch noch angeboten, sie können mir eine Sozialhilfewohnung zur Verfügung stellen und mir dort einen Besuch abstatten. - Leider haben sie keine.
Jetzt wäre ich für einige Hilfestellungen dankbar. Lohnt sich so ein Beschwerdeverfahren in diesem Fall? An wen könnte ich mich wenden; Datenschützerin des Kantons, Ombudsmann, Anwalt, Menschenrechtler, Medien, Polizei? Vielen Dank im Voraus.
Kt AG - Keine Sozialhilfe ohne Abtreten der Grundrechte
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Hier nun der Beschluss des Gemeinderates:
1. Auf das Gesuch ... wird nicht eingetreten.....
.....
3. (mir) wird eine Frist von 10 Tagen ab Datum der Zustellung eingeräumt, um dem Sozialdienst Terminvorschläge zur Abklärung vor Ort einzureichen. Ausnahmsweise wird der Hausbesuch so vorangekündigt abgehalten. Beim Hausbesuch kann (ich) eine oder mehrere Personen beiziehen.
.....
Wann endet die Frist?
http://www.fristenrechner.ch
Ist das auch die Frist bezüglich der Entscheidung nicht auf dein Gesuch einzutreten?
C-O-R-A -
Nein. Die Frist gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen ist 30 Tage ab Zustellung. Zustellung war am 22. Oktober. So gesehen gibt es zwei Fristen.
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Jetzt wäre ich für einige Hilfestellungen dankbar. Lohnt sich so ein Beschwerdeverfahren in diesem Fall? An wen könnte ich mich wenden; Datenschützerin des Kantons, Ombudsmann, Anwalt, Menschenrechtler, Medien, Polizei? Vielen Dank im Voraus.
Sie können bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht in Zürich anzurufen.
https://sozialhilfeberatung.ch/telefonberatung
Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe ist, dass das Vermögen unter einem bestimmten Betrag liegt. Zudem Vermögen zählt zwar nicht der normale Hausrat, aber Wertgegenstände. Ich vermute, dass die Gemeinde einerseits schauen möchte, ob sich in der Wohnung Wertgegenstände befinden, welche Sie verkaufen könnten und andererseits überprüfen möchte, ob dort noch andere Personen leben, weil beim Zusammenleben von mehreren Personen in einer Wohnung eine andere Berechnung der Sozialhilfe erfolgt.
Ein Rechtsmittelverfahren kann Monate lang dauern. Es wird Ihnen inzwischen wahrscheinlich finanziell die Luft ausgehen, weil Sie inzwischen gar kein Geld oder nur Nothilfe bekommen und dann wahrscheinlich inzwischen Ihre Wohnung verlieren weil Sie die Miete nicht mehr bezahlen können. Ist es Ihnen das wert, nur weil Sie niemanden in die Wohnung lassen wollen?
Ich gehe davon aus, dass Sie kein Geld haben um das Honorar eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters zu bezahlen. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und dessen Bezahlung durch die Gemeinde über ein Darlehen an Sie wird wahrscheinlich mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich nicht um schwierige Rechtsfragen oder nicht um einen komplexen Sachverhalt handelt und, dass Sie selbst ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen können (mangelnde sachliche Gebotenheit eines Rechtsbeistands oder, dass die Chancen mit dem Rechtsmittel zu gewinnen wesentlich geringer sind als die Chancen mit dem Rechtsmittel zu verlieren (Aussichtslosigkeit des Verfahrens). Abgesehen davon sind sehr weniger Rechtsanwälte oder Rechtsberater auf Sozialhilferecht spezialisiert, weil Sozialhilfebezieher sich meist kein Honorar leisten können und auch Rechtsanwälte oder Rechtsberater von etwas leben müssen und auf ein Honorar angewiesen sind.
Anbei eine Liste von Ombudsstellen. Ich bezweifle, dass sich Ihre Wohnsitzgemeinde die Kosten einer Ombudstelle leistet um damit die Rechte der Einwohner gegenüber der Gemeidneverwaltung zu stärken.
https://www.ch.ch/de/ombudsstellen/ -
sturechaib
An deiner Stelle würde ich versuchen, sehr genau hinzuspüren, was denn der spezifische Grund ist, warum Du den Hausbesuch nicht gestatten willst.
Und wenn Du das in Dir klären kannst, dann versuchen, diesen Grund anzugehen, damit ein Hausbesuch für Dich möglich wird.
Zur Illustration nenne ich mal einige Gründe, die manche Menschen haben könnten, und einige Lösungsvorschläge:
- Wenn Du dich schämst, weil jemand von der Gemeinde besucht, und nicht möchtest, dass die NachbarInnen das erfahren, könntest Du bitten, dass die Person unauffällig alltäglich gekleidet ist, keine Mappe unter dem Arm einklemmst, und nicht etwa in einem beschrifteten Auto anreist.
- Wenn Du in sehr unordentlichen Verhältnissen wohnst, etwa weil Du zu krank bist um selber die Wohnung aufzuräumen, dies von einer Ärztin bescheinigen lassen und vorher einreichen. Das senkt vielleicht eine Hemmschwelle, weil die besuchende Person schon im Voraus weiss, was ihr erwartet.
- Wenn Du weisst, dass Du dazu neigst, in Wut und Aggression aufzubrausen, könntest Du eine Begleitperson bitten, beim geringsten Anzeichen davon dazwischen zu schreiten oder Dir mit einem im Voraus vereinbarten Signal den Wink zu geben, Dich zwecks Beruhigung erst mal kurz ins Badezimmer zu gehen.
- Wenn Du ängstlich bist in der Anwesenheit von Unbekannten: eine Begleitperson dabei haben, die Du vertraust, und die Dir wirksam trösten kann.
- Wenn Du unter eine Gehörbeschädigung leidest, könntest Du eine Person dabei haben, die dolmetscht, und könntest die Besuchende bitten, Dich direkt anzusehen, wenn sie mit Dir spricht.
- Wenn Du viel trinkst, und Dich fürchtest, dass die besuchende Person das riecht, könntest Du dies ebenfalls von einem Arzt attestieren lassen, oder die Wohnung vorher gut lüften und unmittelbar vor dem Besuch einen Apfel essen. Das vertuscht zwar nicht ganz, aber bringt vielleicht etwas Klarheit.
- Wenn Du etwa stotterst, oder bei einem Gefühl der Überforderung oder der Wut einfrierst und sprachlos wirst, könntest Du im Voraus auf eine Karte gross schreiben: „Jetzt kann ich gerade nicht sprechen. Bitte warten Sie einen Moment.“
Falls Du in erster Linie nicht aus einen solchen oder ähnlichen Grund kein Hausbesuch willst, sondern eher aus Prinzip (im Sinne davon dass niemanden Dich je durch irgendeinem Gesetz zu einem solchen Besuch zwingen kann), dann hast Du natürlich die Wahl zwischen deine freiheitsliebende Prinzipien einerseits, und die finanzielle Unterstützung andererseits. Vielleicht ist Dir tatsächlich die Freiheit der totalen Selbstbestimmung wichtiger. Schliesslich ist das dein Recht, und Du wärest nicht der Erste, der es so empfindet und von den zwei Wegen lieber den wählt, wie Sozialversicherungsberater ihn beschreibt, mit aus der Wohnung gehen, usw..
Die Gemeinde, die Leistungen ausschüttet, hat wohl eine Verpflichtung, ihr Budget dazu sinnvoll einzusetzen und dabei möglichst zusätzliche administrativen Kosten zu vermeiden. So gesehen, macht sie mehrere deinen Anläufen mit, vermutlich für den Fall, dass Du wirklich einen physischen oder psychischen Krankheitsgrund hast, die Dich daran hindert, ihre Bedingungen erfüllen zu können.
Nimmst Du aber die von ihr gesetzten Fristen nicht wahr, und erlaubst den Hausbesuch partout nicht – ohne zu begründen und ohne attestieren zu lassen worin für Dich die Schwierigkeit damit besteht, und ohne dass Du nach Möglichkeiten zu suchst, die Hürden dazu zu überwinden – werden die MiterabeiterInnen wohl irgendwann zur Tagesordnung übergehen müssen und weg von einer intensiven Beschäftigung mit deinem Fall, damit ihnen die Zeit und die Ressourcen für ihren anderen Verpflichtungen reichen.
Ich wünsche Dir die nötige Ruhe, damit Du den für Dich richtigen Weg finden und gehen kannst. -
Nein. Die Frist gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen ist 30 Tage ab Zustellung. Zustellung war am 22. Oktober. So gesehen gibt es zwei Fristen.
Ab Zustellung oder ab Mitteilung?
Wurde das Schreiben am 21. Oktober der Post übergeben? Und du hast es am 22. Oktober entgegengenommen?
- Frist 10 Tage:
Ab Mitteillung ---> Montag, 2. November 2015
Ab Zustellung ---> Montag, 2. Novenmber 2015
- Frist 30 Tage:
Ab Mitteilung ---> Freitag, 20. November 2015
Ab Zustellung ---> Montag, 23. November 2015
C-O-R-A -
Ab Zustellung oder ab Mitteilung?
Ab Zustellung.
Wurde das Schreiben am 21. Oktober der Post übergeben? Und du hast es am 22. Oktober entgegengenommen?
Genau so. Wobei ich noch nicht ganz verstehe warum das so wichtig ist. Oder soll ich mich nach 20 Tagen umentscheiden? -
Vielleicht ist Dir tatsächlich die Freiheit der totalen Selbstbestimmung wichtiger. Schliesslich ist das dein Recht, und Du wärest nicht der Erste, der es so empfindet und von den zwei Wegen lieber den wählt, wie Sozialversicherungsberater ihn beschreibt, mit aus der Wohnung gehen, usw..
In erster Linie mal das. Weil ich weiss, dass ich Grundrechte habe und darauf bestehen kann ohne das Begründen zu müssen.
Aber dann kommen noch ein paar andere Dinge hinzu:
- Trotz mehrfachem Nachfragen habe ich bis jetzt keine Informationen erhalten, was diese Person genau machen will. Für "Wie ich wohne" gibt es schlicht keine reproduzierbare Skala.
- Es scheint auch keine gesetzlichen Grundlagen zu geben, wie so ein Besuch abzulaufen hat. zB werden Fotos gemacht, wie es ein anderer Nutzer hier erlebt hat?
- Es geht nicht, dass eine fremde Person in meinen Privaträumen arbeitet und daraus Informationen hinausträgt, welche ich anschliessend nur über Akteneinsicht ansehen kann.
- Um sämtliche meiner Angaben zu prüfen, macht es überhaupt keinen Sinn in meine Wohnung zu kommen. So zB müsste man zur Prüfung meinen KK-Police bei der KK nachfragen, zur Prüfung meiner Schulabschlüsse bei den entsprechenden Schulen, und zur Prüfung ob ich den richtigen RAV-Berater angegeben habe, vielleicht mal dort nachfragen. Zur Prüfung meiner Mitbewohner hat die Gemeinde selber Daten. Und zur Überprüfung meines Kontostandes bringt es auch nicht viel, die Postcard in der Hand zu halten. -
Ich habe ein PDF gefunden, welches das Problem zumindest mal umschreibt:
https://blog.hslu.ch/hsluaktue…SBN-978-3-906036-20-5.pdf
Auszug S.39:
Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)
In der Praxis der Sozialhilfe kann dieses Grundrecht insbesondere bei den Ab-
klärungen zur Bedürftigkeit einer Person durch die Sozialhilfebehörden in den
Vordergrund rücken. So stellen beispielsweise Hausbesuche als Instrument zur
Abklärung der persönlichen Lebensverhältnisse der Hilfe suchenden Person oder
die Überwachung durch Sozialinspektoren Eingriffe in den garantierten Schutz der
Privatsphäre dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig sind.
Da die Hilfe suchende Person das Recht auf Wahrung der Privatsphäre hat, sind in
solchen Fällen zwei divergierende Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Einerseits kann keine Sozialhilfe ausgerichtet werden, wenn die Leistungsvoraus-
setzungen nicht anders geklärt werden können. Andererseits müssen es sich die
Betroffenen nicht ohne weiteres gefallen lassen, dass in ihre Privatsphäre einge-
drungen wird. Deshalb müssen Hausbesuche im Vorfeld angekündigt werden und
können ohne gesetzliche Grundlage nicht gegen den Willen der Hilfe suchenden
Person durchgeführt werden. -
Ein Rechtsmittelverfahren kann Monate lang dauern. Es wird Ihnen inzwischen wahrscheinlich finanziell die Luft ausgehen, weil Sie inzwischen gar kein Geld oder nur Nothilfe bekommen und dann wahrscheinlich inzwischen Ihre Wohnung verlieren weil Sie die Miete nicht mehr bezahlen können. Ist es Ihnen das wert, nur weil Sie niemanden in die Wohnung lassen wollen?
Falls Du in erster Linie nicht aus einen solchen oder ähnlichen Grund kein Hausbesuch willst, sondern eher aus Prinzip (im Sinne davon dass niemanden Dich je durch irgendeinem Gesetz zu einem solchen Besuch zwingen kann), dann hast Du natürlich die Wahl zwischen deine freiheitsliebende Prinzipien einerseits, und die finanzielle Unterstützung andererseits. Vielleicht ist Dir tatsächlich die Freiheit der totalen Selbstbestimmung wichtiger. Schliesslich ist das dein Recht, und Du wärest nicht der Erste, der es so empfindet und von den zwei Wegen lieber den wählt, wie Sozialversicherungsberater ihn beschreibt, mit aus der Wohnung gehen, usw..
Ich möchte klarstellen, dass ich nicht empfehle den Mitarbeitern des Sozialamts der Gemeinde den Zutritt zur Wohnung zu verweigern und ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzulegen, mit welcher nicht auf das Gesuch um Sozialhilfe eingetreten wird. Denn ein Rechtsmittelverfahren dauert Monate während denen keine Sozialhilfe bezahlt wird und wenn man die Miete und die sonstigen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, weil man kein Geld mehr hat, fliegt man aus der Wohnung hat später Mühe mit Einträgen im Betreibungsregister wieder eine neue Wohnung oder auch nur einen Mobiltelefonvertrag zu bekommen.
Ich empfehle bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht anzurufen.
Wie Leitfaden von Frau Akayla über Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe steht müssen Hausbesuche im Vorfeld angekündigt werden. In Ihrem Fall wurde der Hausbesuch vorher angekündigt. Da es für den Anspruch und für die Höhe der Sozialhilfe relevant ist, ob Sie mit einer anderen Personen in der Wohnung zusammenleben und wie die Art des Zusammenlebens ist (Paarbeziehung, etc.) ist es zumindest nicht unnötig zu überprüfen, ob in Ihrer Wohnung noch jemand lebt. § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG)
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1665
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1935
Im Kanton Aargau anwendbare Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997
https://gesetzessammlungen.ag.…ocument_dictionaries/7698
Handbuch Sozialhilfe des Kantons Aargau:
https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…ozialhilfe_2/Handbuch.jsp
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)
https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1595
§ 17 VRPG Untersuchung von Amtes wegen
Absatz 1 Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.
Absatz 2 Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.
Absatz 3 Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten. -
In erster Linie mal das. Weil ich weiss, dass ich Grundrechte habe und darauf bestehen kann ohne das Begründen zu müssen.
Die Grundrechte in der Bundesverfassung haben in der Schweiz nur eine geringe praktische Bedeutung. Die Bundesverfassung schreibt sogar dem Bundesgericht vor, dass es an die Bundesgesetze gebunden ist. Wenn ein Bundesgesetz gegen ein Grundrecht in der Bundesverfassung verstösst, erlaubt also die Bundesverfassung dem Bundesgericht nicht die betroffene Vorschrift des Bundesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, sondern zwingt das Bundesgericht dem Bundesgesetz den Vorrang zu geben und es anzuwenden. Abgesehen davon sind Sie verpflichtet ein Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) gegen eine Verfügung zu begründen und einen Antrag zu stellen, was Sie begehren und zu begründen warum dies zu machen ist.
- Trotz mehrfachem Nachfragen habe ich bis jetzt keine Informationen erhalten, was diese Person genau machen will. Für "Wie ich wohne" gibt es schlicht keine reproduzierbare Skala.
Ich habe Ihnen bereits erklärt, warum es relevant ist in der Wohnung zu schauen, ob dort noch jemand lebt. Das können Sie auch in den SKOS-Richtlinien und im Handbuch Sozialhilfe nachlesen.
- Es scheint auch keine gesetzlichen Grundlagen zu geben, wie so ein Besuch abzulaufen hat. zB werden Fotos gemacht, wie es ein anderer Nutzer hier erlebt hat?
- Es geht nicht, dass eine fremde Person in meinen Privaträumen arbeitet und daraus Informationen hinausträgt, welche ich anschliessend nur über Akteneinsicht ansehen kann.
Doch das geht. Das Sozialamt ist gemäss § 17 VRPG verpflichtet den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln.
- Um sämtliche meiner Angaben zu prüfen, macht es überhaupt keinen Sinn in meine Wohnung zu kommen. So zB müsste man zur Prüfung meinen KK-Police bei der KK nachfragen, zur Prüfung meiner Schulabschlüsse bei den entsprechenden Schulen, und zur Prüfung ob ich den richtigen RAV-Berater angegeben habe, vielleicht mal dort nachfragen. Zur Prüfung meiner Mitbewohner hat die Gemeinde selber Daten. Und zur Überprüfung meines Kontostandes bringt es auch nicht viel, die Postcard in der Hand zu halten.
Ihre persönliche Meinung, dass es keinen Sinn macht in Ihre Wohnung zu kommen ist irrelevant. Relevant ist die Meinung der Mitarbeiter des Sozialamts, der Juristen bei der vorgesetzten Behörde, welche ein Rechtsmittel bearbeiten und der Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. -
Ab Zustellung oder ab Mitteilung?
Ab Zustellung.
Wurde das Schreiben am 21. Oktober der Post übergeben? Und du hast es am 22. Oktober entgegengenommen?
Genau so. Wobei ich noch nicht ganz verstehe warum das so wichtig ist. Oder soll ich mich nach 20 Tagen umentscheiden?
sturechaib
Durch die Entscheidung des Gemeinderats und deren Zustellung hat sich die Situation grundlegend verändert:
a) Durch die erste Frist (10 Tage) gesteht die Gemeinde indirekt ein, dass ihr sonstiges unangemeldetes Erscheinen möglicherweise das Recht (auf Privatsphäre) verletzt. Deinerseits musst du nun überlegen, ob du definitiv Sozialhilfe annehmen willst. Falls du die Frage bejahst, so solltest du die Frist wahrnehmen. Hättest du vorher einen unangekündigten Besuch über dich ergehen lassen, so könnte man sagen, dass du dich selber zum Objekt der Angelegenheit gemacht hast. Jetzt sieht es anders aus: Lässt du die Frist verstreichen und möchtest trotzdem immer noch Sozialhilfe, so stellt sich nun die Frage, ob du dich diesmal zum Objekt machst – vielleicht zum Objekt deiner „möglichen“ Sturheit.
Wenn du dich dafür entschieden hast, dann solltest du dir überlegen wie du den Besuch empfangen willst, wer du zum „Happening“ sonst noch Einladen möchtest.
b) Die zweite Frist (30 Tage) ist m. E. klar rechtlicher Natur. Ob du sie wahrnehmen sollst, ist auch stark von deinem obigen Vorgehen und dessen Auswirkungen abhängig.
C-O-R-A -
a) Durch die erste Frist (10 Tage) gesteht die Gemeinde indirekt ein, dass ihr sonstiges unangemeldetes Erscheinen möglicherweise das Recht (auf Privatsphäre) verletzt.
C-O-R-A: Haben Sie je in das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) des Kantons Aargau und ins Sozialhilferecht des Kantons Aargau geschaut, bevor Sie die oben stehende Aussage gemacht haben? Ich nehme an nicht. Die Gemeinde gesteht weder direkt noch indirekt ein, dass ein Besuch in der Wohnung ("Augenschein") das Recht auf Privatsphäre verletzt.
§ 23 Absatz 1 VRPG: Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
§ 23 Absatz 2 VRPG: Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
Die Gemeinde hat das Dispositiv des Entscheids falsch formuliert, droht aber faktisch wie in § 23 Absatz 2 VRPG vorgesehen an, dass sie auf das Begehren auf Sozialhilfe nicht eintreten wird, wenn sturechaib die Mitwirkung verweigert einen Mitarbeiter der Gemeinde in seine Wohnung zu lassen.
§ 24 Absatz 1 VRPG: Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
b) Die zweite Frist (30 Tage) ist m. E. klar rechtlicher Natur. Ob du sie wahrnehmen sollst, ist auch stark von deinem obigen Vorgehen und dessen Auswirkungen abhängig.
Die erste Frist ist ebenfalls rechtlicher Natur, da die Behörde bei deren Nichteinhaltung auf das Gesuch um Sozialhilfe nicht eintritt.
§ 28 VRPG Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.
2 Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden.
4 Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.
Artikel 142 Absatz 1 ZPO: 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20061121/index.html
Die Zustellung an sturechaib gilt als die Mitteilung. Die Frist beginnt also am Tag nach der Zustellung zu laufen. -
sturechaib, meine Sympathie hast du. Grundrechte verletzen ist in Mode gekommen, weil man sich gegenseitig deckt, weil die vierte Gewalt, die Verwaltung, stärker ist. Wir sind schwach, also trampelt man auf uns herum.
Unser Sozialversicherungsberater hat umständlich zu erklären versucht, daß wir in unserem Land keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben. Wozu er das anführt, ist mir nicht aufgegangen.
Bei mir sind sie unangemeldet vor der Wohnungstür gestanden, mit einem Trick sind sie ins Haus gekommen. Als Untermieter hätte ich meine Vermieterin entscheiden lassen müssen, ob die Leute von der Sozialhilfe herein dürfen. Ich habe, da kenne ich meine Vermieterin gut genug, für beide entschieden Richtung Mitwirkung. Sie macht nicht gerne Stunk. Also waren sie in der Wohnung, haben idiotische und ungesetzliche Fragen gestellt, mein Bett mit der Digiknipse aufgenommen, ihr Bett, den Wäschekorb, in den Kühlschrank hinein geknipst.
Wenn es ums Konkubinat geht, verbietet die Bundesverfassung unterschiedliche Behandlung nach Geschlecht, Alter, Religion, Beruf und sozialer Stellung. In der Schweiz wird dennoch tagtäglich ungleichgeschlechtliches Konkubinat anders betrachtet als gleichgeschlechtliches. Es wird rotzfrech über die Verfassung hinweggegangen und, was noch einschneidender ist, juristisch in der untersten Schublade gekramt. Man hat mir schwarz auf weiß von einfacher Gesellschaft geschrieben, in der ich mich mit meiner Vermieterin befände. Sie versuchen einfach alles, was ihnen gelegen kommt. Die einfache Gesellschaft steht als Vorstufe zu den Handelsgesellschaften zwischen Mietrecht und Handelsrecht im OR. Als ich das las, wußte ich nicht mehr, wie mir sein soll, so verquer geht es hierzulande ab.
Wenn es irgend geht, bestelle einen Anwalt. Ich bin selbst auf der Suche nach einer Möglichkeit. Im Sozialwesen beginnt sich erst etwas zu Gunsten der Abhängigen zu bewegen, wenn Prozesse laufen und gewonnen werden. -
An dieser Stelle vielen Dank an Sozialversicherungsberater. Die Links und Tipps sind sehr nützlich, und die von dir genannten Paragraphen scheinen immer die richtigen zu sein.
Um dich zu beruhigen: Ich bezahle bereits seit Februar keine Miete mehr, aber deswegen werden mir keine Betreibungen ins Zimmer flattern. Ich habe ein Prepaid Abo mit 10+ CHF Guthaben. Die KK ist bis Ende Jahr bezahlt und ich bekomme gutes Essen. Ich habe gelernt ohne Geld auszukommen. Ich kann auch irgendwie anders, aber zuständig wäre aus meiner Sicht das Sozialamt.
Ich zähle mich noch zu dem Drittel, das eigentlich für den Arbeitsmarkt geeignet ist. Ich habe sogar durch die vielen RAV Kurse ein Ziel gefunden, welches ich seit 1,5 Jahren verfolge. Eben mit unterschiedlichem Erfolg, meine private Odyssee, die von Entscheidungen anderer Menschen abhängt.
Da ich ausgesteuert bin, bekomme ich keine Hilfen mehr bezahlt um dieses Ziel zu erreichen, und kann sie mir auch privat nicht leisten. Der Kanton hat auch ein gewisses Angebot, das ich jetzt nutzen möchte. Und der Zugang dazu geht über das Sozialamt. Würde mein Plan aufgehen, könnte ich auch in absehbarer Zeit meine Schuld begleichen und den Staat mit Steuern füttern. Interessiert aber keine Sau, Fotos von meinem Bett scheinen wichtiger zu sein.
Ich habe zwei Folgefragen
§ 23 Absatz 1 VRPG: Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
§ 23 Absatz 2 VRPG: Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
Die Gemeinde hat das Dispositiv des Entscheids falsch formuliert, droht aber faktisch wie in § 23 Absatz 2 VRPG vorgesehen an, dass sie auf das Begehren auf Sozialhilfe nicht eintreten wird, wenn sturechaib die Mitwirkung verweigert einen Mitarbeiter der Gemeinde in seine Wohnung zu lassen.
§ 24 Absatz 1 VRPG: Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
Da steht in §24 zweimal "kann". Bei einem "kann" hat es a, b, c & d zur Auswahl.
Darf die Gemeinde immer ausschliesslich c) wählen (selbst wenn sich der Sachverhalt auch anderes ermitteln liesse), dies als notwenig und zumutbar definieren und das als Begründung (ohne weitere Ausführungen) für den Nichteintretensentscheid nehmen?
Also sind diese Punkte a) bis d) prinzipiell in Aufsteigender Reihenfolge zu betrachten, oder ist die Reihenfolge zufällig. So könnte man doch zuerst mal mich befragen, wie es in Punkt a) erwähnt ist. Ich verweigere ja nicht die Mitwirkung grundsätzlich, zumindest solange es meine Privatsphäre und Würde nicht verletzt. Mir wurde ausser der Anmeldung und dem Hausbesuch keine Mitwirkung gewährt. Die auf dem Amt haben eigentlich überhaupt keine Ahnung, was ich von ihnen will.
Entscheide sind schriftlich zu begründen. [...]
Quelle: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1595
Schriftlich begründete Verfügung
Die Sozialhilfeorgane eröffnen ihre Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen.
Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stützen. Vorbehalten bleibt das kantonale Recht.
Quelle: https://www.ag.ch/media/kanton…_und_materielle_hilfe.pdf
Kann ich vom Gemeinderat eine solche "umfassende", "Überlegungen nennende" Begründung verlangen. Oder muss ich mit dem zufrieden geben? "Bei der Abklärung vor Ort handelt es um eine notwendige und zumutbare Mitwirkung zur Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit." -
Bei mir sind sie unangemeldet vor der Wohnungstür gestanden, mit einem Trick sind sie ins Haus gekommen. Als Untermieter hätte ich meine Vermieterin entscheiden lassen müssen, ob die Leute von der Sozialhilfe herein dürfen. Ich habe, da kenne ich meine Vermieterin gut genug, für beide entschieden Richtung Mitwirkung. Sie macht nicht gerne Stunk. Also waren sie in der Wohnung, haben idiotische und ungesetzliche Fragen gestellt, mein Bett mit der Digiknipse aufgenommen, ihr Bett, den Wäschekorb, in den Kühlschrank hinein geknipst.
Was heisst "sie"? mehr als eine Person? Wurden die Fotos angekündigt?
Also eigentlich müsstest du sie mindestens aus den von dir gemieteten Räumen fernhalten können. Im weiteren brauchst du keine Fragen zu beantworten.
Ich bin selbst auf der Suche nach einer Möglichkeit.
Also neben der schon genannten Adresse:
https://sozialhilfeberatung.ch/telefonberatung
gibt es noch:
https://www.heks.ch/schweiz/aargausolothurn/regionalstelle/
Tel.: +41 62 836 30 20 (oder eine andere Region auswählen)
oder, da in deinem Fall Fotos gemacht wurden, vielleicht:
https://www.ag.ch/de/dvi/ueber…hkeit_und_datenschutz.jsp
(Zudem erteilt sie Privaten Auskunft über ihre Rechte, behandelt Anzeigen und Eingaben von betroffenen Personen und nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind.)
Das müsste es auch in anderen Kantonen geben. -
An dieser Stelle vielen Dank an Sozialversicherungsberater. Die Links und Tipps sind sehr nützlich, und die von dir genannten Paragraphen scheinen immer die richtigen zu sein.
Gern geschehen.
Um dich zu beruhigen: Ich bezahle bereits seit Februar keine Miete mehr, aber deswegen werden mir keine Betreibungen ins Zimmer flattern.
Der Vermieter kann Sie betreiben lassen, wenn Sie die Mietzinse nicht pünktlich bezahlen und kann Sie nach einer Frist auch aus der Wohnung werfen lassen. Das Sozialamt bezahlt in der Regel Mietzinsschulden für die Vergangenheit nicht. Ich empfehle deshalb Menschen in knappen finanziellen Verhältnissen sich bereits beim Sozialamt für Sozialhilfe anzumelden bevor man die Miete nicht mehr bezahlen kann, sodass man mit der Sozialhilfe den Mietzins lückenlos weiterhin bezahlen kann.
Ich habe zwei Folgefragen
§ 24 Absatz 1 VRPG: Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
Da steht in §24 zweimal "kann". Bei einem "kann" hat es a, b, c & d zur Auswahl.
Darf die Gemeinde immer ausschliesslich c) wählen (selbst wenn sich der Sachverhalt auch anderes ermitteln liesse), dies als notwenig und zumutbar definieren und das als Begründung (ohne weitere Ausführungen) für den Nichteintretensentscheid nehmen?
Die Gemeinde kann es nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, ob Sie mit einer anderen Person in der Wohnung leben und wie die Art dieses Zusammenlebens ist, für erforderlich halten, die Angaben zu diesem Sachverhalt, welche Sie auf dem Anmeldeformular für die Sozialhilfe gemacht haben, durch einen Augenschein in der Wohnung zu überprüfen. Da Sie auf dem Anmeldeformular auf die Frage, ob in ihrer Wohnung noch andere Personen leben und wie die Art des Zusammenlebens ist gelogen haben könnten, kann die Gemeinde dies durch einen Augenschein in der Wohnung nachprüfen. Ansonsten könnte jeder lügen und behaupten, dass er alleine in der Wohnung lebt und die andere Hälfte der Miete für einen Partner und Teile von geteilten Ausgaben über die Sozialhilfe finanzieren lassen, sodass davon der Partner finanziell profitiert.
Also sind diese Punkte a) bis d) prinzipiell in Aufsteigender Reihenfolge zu betrachten, oder ist die Reihenfolge zufällig.
Die Reihenfolge der Punkte a) bis d) ist zufällig. Alle diese Punkte fallen unter den Oberbegriff Beweismittel. Die Verwendung des Worts "insbesondere" bedeutet, dass diese Aufzählung der Beweismittel nicht abschliessend ist und noch weitere Arten von Beweismitteln von der Behörde erhoben werden können.
Entscheide sind schriftlich zu begründen. [...]
Quelle: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1595
Schriftlich begründete Verfügung
Die Sozialhilfeorgane eröffnen ihre Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen.
Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stützen. Vorbehalten bleibt das kantonale Recht.
Quelle: https://www.ag.ch/media/kanton…_und_materielle_hilfe.pdf
Kann ich vom Gemeinderat eine solche "umfassende", "Überlegungen nennende" Begründung verlangen. Oder muss ich mit dem zufrieden geben? "Bei der Abklärung vor Ort handelt es um eine notwendige und zumutbare Mitwirkung zur Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit."
Wenn das Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung eine "Einsprache" ist, welche bei der Gemeinde einzureichen ist, können Sie in der Einsprache unter anderem rügen, dass die Begründung der Verfügung Ihrer Ansicht nach die Anforderungen an einer Begründung nicht erfüllt. Wenn das Rechtsmittel ein Rekurs an die vorgesetzte Behörde ist, könnten Sie auch in einem Rekurs eine Verletzung der Begründungspflicht rügen. Nur wird Ihnen das nicht viel nützen, weil sowohl im Einspracheentscheid als auch in einem Rekursentscheid eine Verletzung der Begründungspflicht geheilt werden kann, indem dort dann eine bessere Begründung nachgeholt wird. Entscheide werden selten wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben. Man wird wohl sagen, dass sich die Wahrheit von manchen Angaben auf dem Anmeldeformular nur durch einen Augenschein in der Wohnung überprüfen lässt.
Ich denke, dass Sie mit einer Weigerung und einem Rechtsmittel gegen Windmühlen kämpfen und verlieren werden. Wenn im VRPG nicht steht, dass im Sozialversicherungsrecht keine Verfahrenskosten verlangt werden, müssen Sie dann noch für den Rekursentscheid bezahlen, wenn sie verlieren.
Ich empfehle bei der UFS in Zürich anzurufen. Vielleicht kennt man dort einen ähnlichen Fall, wo jemand bereits mit einem Rechtsmittel verloren hat. -
Was heisst "sie"? mehr als eine Person? Wurden die Fotos angekündigt?
Also eigentlich müsstest du sie mindestens aus den von dir gemieteten Räumen fernhalten können. Im weiteren brauchst du keine Fragen zu beantworten.
Weiß ich alles. Es waren eine Frau und ein Mann. Sie fragten tatsächlich, ob sie fotografieren dürften. Ich fragte, was. Ihr Bett, das Ihrer Mitbewohnerin. Auch beim Kühlschrank fragten sie, verfahrenskorrekt. Mir war es egal, aber ich konnte nicht anders als dazu bitter lachen und den Kopf schütteln. Meine Vermieterin war auch dabei. Wir wollten uns kooperativ zeigen, wie ich schon schrieb. Bei der Frage, ob ich Ämtli habe, flippte ich aus und wurde laut. Ich fuhr die zwei auch an, daß ich keine Tagesstruktur benötige.Ich bin selbst auf der Suche nach einer Möglichkeit.
Nach einer Möglichkeit, einen Anwalt zu bestellen. Das ist ja das Hinterhältige an der Situation: Man ist vom Staat finanziell abhängig, erhält die Grundbedürfnisse gedeckt. Man kann sich keinen Anwalt leisten, braucht jedoch einen, um gegen die Juristen beim Staat anzukommen. In meinem Fall verdrehen die Juristen Tatsachen, nun zum dritten Mal (siehe Thread Willkür à gogo), Tatsachen bei der Beurteilung meines Anliegens, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Ich verstehe deine Haltung ganz genau, wir teilen uns die Tatsache, daß man in den Grundrechten beschnitten wird, kaltlächelnd, hohnlachend. Du mußt selber abwiegen, was dir am wichtigsten ist. Ich habe begriffen, daß ich bei der geistigen Haltung in meinem Kanton eigentlich kein Glück haben werde. Die Behörde leistet sich aber solche Fehler, daß ich mir eine Chance ausrechne. Das ist meine Entscheidung, mit der ich hinausgehe.
Ein kleiner Hinweis: Geistige Haltung ist nicht meine Erfindung, sondern geht in die 1930er Jahre zurück, als man begann, von einer geistigen Grundhaltung (in) der Schweiz zu sprechen. Artikel 5 der Verordnung zum Filmgesetz von 1962 redete von einer geistigen Grundhaltung der Schweiz. Was die sein soll, hat nie jemand ausgeführt. Geistige Haltung ist einer der wolkigen Begriffe in unserem öffentlichen Leben, hinter dem man schön versteckt das Geschütz in Stellung bringen kann. -
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sturechaib
Durch die Entscheidung des Gemeinderats und deren Zustellung hat sich die Situation grundlegend verändert:
a) Durch die erste Frist (10 Tage) gesteht die Gemeinde indirekt ein, dass ihr sonstiges unangemeldetes Erscheinen möglicherweise das Recht (auf Privatsphäre) verletzt. Deinerseits musst du nun überlegen, ob du definitiv Sozialhilfe annehmen willst. Falls du die Frage bejahst, so solltest du die Frist wahrnehmen. Hättest du vorher einen unangekündigten Besuch über dich ergehen lassen, so könnte man sagen, dass du dich selber zum Objekt der Angelegenheit gemacht hast. Jetzt sieht es anders aus: Lässt du die Frist verstreichen und möchtest trotzdem immer noch Sozialhilfe, so stellt sich nun die Frage, ob du dich diesmal zum Objekt machst – vielleicht zum Objekt deiner „möglichen“ Sturheit.
Wenn du dich dafür entschieden hast, dann solltest du dir überlegen wie du den Besuch empfangen willst, wer du zum „Happening“ sonst noch Einladen möchtest.
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@Sturecheib
Die Frist (10 Tage) läuft morgen Montag, 2. November ab. Du hast dir eine würdige Behandlung erkämpft; ein Vorteil, der nicht allen gewährt wird – siehe Fall Kernspannung. Auch Sozialversicherungsberater unterscheidet deinen Fall von anderen:
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Wie Leitfaden von Frau Akayla über Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe steht müssen Hausbesuche im Vorfeld angekündigt werden. In Ihrem Fall wurde der Hausbesuch vorher angekündigt.
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Nach Ablauf der Frist wirst du de Vorteil wahrscheinlich nur noch schwere wiedererlangen können.
Das ist meine Meinung.
C-O-R-A -
Hallo «sturechaib»
Deine Überschrift sagt im Grundsatz eigentlich schon alles, denn es gibt „(..)keine Sozialhilfe ohne Abtreten der Grundrechte in der Schweiz“, das ist leider im Jahr 2015 Fakt und nicht mehr von der Hand zu weisen. Auf Antrag hin, dass du Nothilfe oder ggf. eine warme Bleibe (bei Obdachlosigkeit) im Winter bekommst – darauf würde ich mich keinesfalls verlassen (erfrage das Googleorakel mit Stichwort Fritz Müller99).
Dennoch versuchst du dich auf Art. 13 BV zu berufen – weshalb überhaupt? Wer keine Grundrechte hat, braucht sich weder auf die Bundesverfassung noch auf die UN Charta noch auf die EU Menschenrechte berufen zu wollen – oder?
In deiner Situation ausser Kraft gesetzt werden, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit – auf die Schnelle für dich zusammengetragen.
Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 12, 16 u. 36 Abs. 1 BV wie BGE 121 I 367 E. 2 und BVR 2011 S. 488 E. 3.1.
Art. 111-117, 138, 122-136 u. 260bis StGB.
EMRK, Art. 3 – dann die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.
Willkommen im Club.
Wie wär's, wenn du einen Blog schreibst, in dem du auf diese „Situation“, um es milde auszudrücken, aufmerksam machst?
Weitere Infos gibt es unter TAP Schweiz und natürlich in der Agenda 2010 Leaks.
LG, Anita