Kt AG - Keine Sozialhilfe ohne Abtreten der Grundrechte

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  • Also ich habe die letzten Tage eine Menge gegoogelt. Hier mal das interessanteste was ich so gefunden habe:

    1)

    http://www.limmattalerzeitung.…sind-kein-thema-127512295

    So sei es äusserst fraglich, ob unangekündigte Hausbesuche vor Verwaltungsgericht gesetzlich legitimiert werden können, so der Stadtrat. Da im Kanton Aargau noch niemand eine Beschwerde eingereicht habe, bestünde dazu noch keine Rechtsprechung.

    2)

    http://www.parlament.ch/d/such…te.aspx?gesch_id=20143706

    Materielle Sozialhilfe. Einhaltung der Bundesverfassung

    Stellungnahme des Bundesrates vom 12.11.2014:

    Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sozialhilfe die Grundrechte der Bundesverfassung einzuhalten.

    Es besteht keine abstrakte Kontrolle hinsichtlich der Verfassungskonformität der Durchführung. Wird in konkreten Fällen durch einen Entscheid der Sozialhilfe ein Grundrecht verletzt, ist es Aufgabe der Gerichte, dem Recht Geltung zu verschaffen.

    Lässt sich das "juristisch verwerten"?

    3)

    http://www.skmr.ch/de/themenbe…er-sozialhilfegesetz.html

    Das Urteil steht einiges, aber oft wie es eigentlich zu verstehen ist, sehr lesenswert.

    4)

    http://www.dietikon.ch/dl.php/…le_Sozialhilfebezuger.pdf

    Die Zürcher SVP möchte Kontrollen nach Vorbild Aargau. Der Stadtrat argumentiert wie folgt: "Der Aussendienstmitarbeiter lässt sich den Zutritt zu Wohnung vom Gesuchsteller schriftlich bestätigen; dieser kann den Zutritt auch verweigern, ohne dass dies einen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Unterstützung hat."

    5)

    http://www.stadtluzern.ch/dl.p…8aedb839d2/SLU-219468.pdf

    Stadt Luzern klärt die Möglichkeiten eines Sozialinspektors ab. Sehr ausführlich.

    Insgesamt fühle ich mich schon darin bekräftigt, dass das Sozialamt keine Grundrechte zu verletzten hat.



  • Materielle Sozialhilfe. Einhaltung der Bundesverfassung

    Stellungnahme des Bundesrates vom 12.11.2014:

    Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sozialhilfe die Grundrechte der Bundesverfassung einzuhalten.

    Es besteht keine abstrakte Kontrolle hinsichtlich der Verfassungskonformität der Durchführung. Wird in konkreten Fällen durch einen Entscheid der Sozialhilfe ein Grundrecht verletzt, ist es Aufgabe der Gerichte, dem Recht Geltung zu verschaffen.

    Lässt sich das "juristisch verwerten"?



    Wenn ich das als totale Laiin das richtig verstehe, bedeutet es Folgendes:

    1. Grundsätzlich müssen die Grundrechte der Bundesverfassung auch im Bereich der Sozialhilfe gewahrt bleiben.

    2. Ob die ausführenden Behörden auch tatsächlich die Grundrechte einhalten, wird nicht geprüft.

    3. Falls sich eine Person in seinen Grundrechten verletzt fühlt, darf sie sich an ein ordentliches Gericht wenden. Die Beweislast liegt vollständig beim Kläger.

    In deinem konkreten Fall bedeutet das:

    1. Du kannst erst dann klagen, wenn in deine Grundrechte eingegriffen wurde - z.B. in dem man deine Wohnung und Privatsphäre ohne triftigen Grund durchstöbert.

    2. Das Sozialamt wird argumentieren, dass in deinem Fall ein besonderer Klärungsbedarf bestanden hat und man nicht einfach nur mal so auf gut Glück in deine Wohnung schauen wollte.

    3. Das Gericht wird feststellen, dass in diesem konkreten Fall triftige Gründe vorgelegen haben und dass mithin keine Grundrechtsverletzung gegeben sei.

    Das Gemeine an dieser Regelung ist, dass die flächendeckende Durchsuchung der Wohnungen von Antragstellern ganz gewiss nicht mit dem Recht auf Privatsphäre zu vereinbaren ist, nur das wird niemals Gegenstand eines Verfahrens - der "Rechtsstaat" Schweiz kennt im Gegensatz zu der Mehrheit der entwickelten Demokratien keine Normenkontrolle auf Bundesebene und ohnehin keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Das ist so, weil die Schweizer in ihrer Mehrheit es so und nicht anders wollen.

    In allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird nur der jeweilige Einzelfall geprüft und es ist davon auszugehen, dass die Sozialämter erfinderisch genug sein werden, in jedem laufenden Verfahren Argumente vorzulegen, die den jeweils zur Verhandlung stehenden Fall zu einem Spezialfall machen.

    Eine Änderung der Praxis wäre nur zu erwarten, wenn tatsächlich eine sehr große Zahl von Antragstellern den Klageweg beschritten. Das ist, da das Amt die Antragsteller normalerweise finanziell an den Eiern hat, kaum zu erwarten.

    Zu deutsch: Entweder du lässt die Inspektoren rein, oder es gibt kein Geld. Von der Justiz hast du keine Hilfe zu erwarten.

    Sollte ich etwas falsch verstanden haben, lasse ich mich gerne von kundiger Seite korrigieren.

    Grundsätzlich steht dir natürlich der Weg zum EuGH offen, allerdings erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Inland. Wir reden dann in etwa 10-15 Jahren weiter.



    Ich denke, dass Sie mit einer Weigerung und einem Rechtsmittel gegen Windmühlen kämpfen und verlieren werden. Wenn im VRPG nicht steht, dass im Sozialversicherungsrecht keine Verfahrenskosten verlangt werden, müssen Sie dann noch für den Rekursentscheid bezahlen, wenn sie verlieren.



    Dem ist wohl nichts weiter hinzuzufügen.

    LG

    Conchita



  • Also ich habe die letzten Tage eine Menge gegoogelt. Hier mal das interessanteste was ich so gefunden habe:



    Was Sie da zusammengegoogelt haben ist juristisch wertlos. Solange Sie kein Urteil des Bundesgerichts finden, in dem das Bundesgericht festgestellt hat, dass es gegen eine Grundrecht der Bundesverfassung verstösst wenn das Sozialamt einen Hausbesuch macht um Angaben im Gesuch zu überprüfen, sollten Sie davon ausgehen, dass Sie dieses Verfahren verlieren werden.



    http://www.limmattalerzeitung.…sind-kein-thema-127512295

    So sei es äusserst fraglich, ob unangekündigte Hausbesuche vor Verwaltungsgericht gesetzlich legitimiert werden können, so der Stadtrat. Da im Kanton Aargau noch niemand eine Beschwerde eingereicht habe, bestünde dazu noch keine Rechtsprechung.



    Das ist nur ein Artikel in einer Zeitung mit einer Meinung der Stadt Dietikon, welche sich im Kanton Zürich und nicht im Kanton Aargau befindet.

    Lesen Sie sich das Urteil 8C_949/2011 vom 4. September 2012 und die Artikel 8 bis 8c des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern durch. Wie Sie sehen hat das Bundesgericht vertritt das Bundesgericht eine sehr enge Auslegung der Grundrechte und lässt dem Kantonsrat und den das kantonale Gesetz ausführenden Behörden einen sehr grossen Spielraum.

    Urteil 8C_949/2011 vom 4. September 2012:

    http://www.servat.unibe.ch/dfr//bger/120904_8C_949-2011.html

    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) des Kantons Bern:

    https://www.sta.be.ch/belex/d/8/860_1.html



    http://www.parlament.ch/d/such…te.aspx?gesch_id=20143706

    Materielle Sozialhilfe. Einhaltung der Bundesverfassung

    Stellungnahme des Bundesrates vom 12.11.2014:

    Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sozialhilfe die Grundrechte der Bundesverfassung einzuhalten.

    Es besteht keine abstrakte Kontrolle hinsichtlich der Verfassungskonformität der Durchführung. Wird in konkreten Fällen durch einen Entscheid der Sozialhilfe ein Grundrecht verletzt, ist es Aufgabe der Gerichte, dem Recht Geltung zu verschaffen.

    Lässt sich das "juristisch verwerten"?



    Nein. Das bedeutet nur, dass Sie wenn Sie nachdem Ihnen nun ein Hausbesuch angekündigt wurde und Ihnen eine Frist gesetzt wurde innerhalb der Sie diesen Termin vereinbaren und den Hausbesuch durchführen lassen können und Ihnen die Sozialhilfe verweigert wird, wenn Sie sich weigern den Hausbesuch durchführen zu lassen, ein Rechtsmittel einlegen können und behaupten können, dass dadurch bei der Durchführung des kantonalen Gesetzes in Ihrem Einzelfall angeblich ein Grundrecht der Bundesverfassung verletzt wird. Sie werden dieses Verfahren aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verlieren.



    http://www.skmr.ch/de/themenbe…er-sozialhilfegesetz.html

    Das Urteil steht einiges, aber oft wie es eigentlich zu verstehen ist, sehr lesenswert.



    Sie haben keinen Link auf das Urteil angegeben. Unter dem Link wird nur über das Urteil geredet. Ich habe Ihnen den Link auf das Urteil angegeben. Ich empfehle Ihnen sich dieses Urteil und das in diesem Fall angefochtene Sozialhilfegesetz des Kantons Bern durchzulesen.



    http://www.dietikon.ch/dl.php/…le_Sozialhilfebezuger.pdf

    Die Zürcher SVP möchte Kontrollen nach Vorbild Aargau. Der Stadtrat argumentiert wie folgt: "Der Aussendienstmitarbeiter lässt sich den Zutritt zu Wohnung vom Gesuchsteller schriftlich bestätigen; dieser kann den Zutritt auch verweigern, ohne dass dies einen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Unterstützung hat."



    Das sagt Ihnen auch nicht mehr als, dass anscheinend noch niemand im Kanton Aargau eine Beschwerde gegen Hausbesuche eingereicht hat. Wenn man sich aber andere Urteile des Bundesgerichts anschaut, ob kantonale Sozialhilfegesetze gegen ein Grundrecht der Bundesverfassung verstossen, so haben die Kläger verloren, weil das Bundesgericht die Grundrechte sehr eng auslegt und den kantonalen Behörden einen sehr grossen Spielraum lässt.



    http://www.stadtluzern.ch/dl.p…8aedb839d2/SLU-219468.pdf

    Stadt Luzern klärt die Möglichkeiten eines Sozialinspektors ab. Sehr ausführlich.

    Insgesamt fühle ich mich schon darin bekräftigt, dass das Sozialamt keine Grundrechte zu verletzten hat.



    Sie haben nichts, aber auch gar nichts, was darauf hindeutet, dass Sie eine vernünftige Chance haben, dass ein Gericht feststellen wird, dass die Verweigerung der Sozialhilfe, weil Sie einen Hausbesuch verweigern gegen ein Grundrecht des Bundesverfassung verstösst.

    Ich gehe davon aus, dass das Gericht sagen wird, dass das Interesse der Behörde mit einem Hausbesuch zu überprüfen, ob jemand im Anmeldeformular bei den Angaben ob jemand mit ihm zusammenwohnt und wie die Art des Zusammenlebens ist gelogen hat höher zu gewichten ist, als das Interesse des Antragsteller, dass man nicht sieht wie er wohnt. Ansonsten würde falschen Angaben in Anmeldeformularen Tür und Tor geöffnet und die Behörden müssten mir Sozialdetektiven im öffentlichen Raum, die vor den Haus lauern und Erkundigen bei den Nachbarn versuchen herauszufinden, ob noch jemand in der Wohnung lebt.

    Falls Sie ein Rechtsmittel einreichen, empfehle ich, dass Sie in jedem Rechtsmittel einen Antrag stellen, dass Ihnen als vorsorgliche Massnahme auf Grund Ihrer Angaben und Unterlagen während des hängigen Verfahrens Sozialhilfe bezahlt wird. Wahrscheinlich wird ein solcher Antrag abgelehnt, aber Sie können es zumindest probieren.



  • Das Gemeine an dieser Regelung ist, dass die flächendeckende Durchsuchung der Wohnungen von Antragstellern ganz gewiss nicht mit dem Recht auf Privatsphäre zu vereinbaren ist



    Ich teile diese Ansicht nicht. Das öffentliche Interesse der Behörde nach einem Antrag die Angaben auf dem Antragsformular, ob man mit weiteren Personen zusammenlebt und wie die Art des Zusammenlebens ist durch einen Hausbesuch zu überprüfen wird höher sein als das Recht, dass ein an das Amtsgeheimnis gebundener Mitarbeiter einer Behörde nicht sieht wie man wohnt.



    , nur das wird niemals Gegenstand eines Verfahrens - der "Rechtsstaat" Schweiz kennt im Gegensatz zu der Mehrheit der entwickelten Demokratien keine Normenkontrolle auf Bundesebene und ohnehin keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Das ist so, weil die Schweizer in ihrer Mehrheit es so und nicht anders wollen.



    Es ist in der Schweiz auch bei einem Bundesgesetz möglich in einer Beschwerde beim Bundesgericht zu argumentieren, dass die Auslegung eines Bundesgesetzes in einem konkreten Einzelfall gegen die Bundesverfassung oder gegen eine Menschenrecht in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Allerdings schreibt die Bundesverfassung dem Bundesgericht vor, dass das Bundesgericht die Bundesgesetze und das Völkerrecht anwenden muss. Wenn also ein Bundesgesetz gegen die Bundesverfassung verstösst muss das Bundesgericht das Bundesgesetz trotzdem anwenden. Da die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aber als Teil des Völkerrechts gilt kann das Bundesgericht sagen, dass eine Bestimmung eines Bundesgesetzes oder kantonalen Gesetzes nicht angewendet werden darf, wenn diese gegen ein Menschenrecht in der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst.



    In allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird nur der jeweilige Einzelfall geprüft und es ist davon auszugehen, dass die Sozialämter erfinderisch genug sein werden, in jedem laufenden Verfahren Argumente vorzulegen, die den jeweils zur Verhandlung stehenden Fall zu einem Spezialfall machen.



    Das stimmt nur zur Hälfte. Wenn die Kantonsverfassung oder ein kantonales Gesetz vorsieht, dass man nicht nur bei der Anwendung eines kantonalen Gesetzes im Einzelfall beim kantonalen Verwaltungsgericht klagen kann, dass die Anwendung eines kantonalen Gesetz in diesem Einzelfall gegen die Bundesverfassung verstösst (inzidente Normenkontrolle), sondern auch vorsieht, dass man unabhängig von der Anwendung in einem Einzelfall beim kantonalen Verwaltungsgericht klagen kann, dass ein kantonales Gesetz allgemein gegen die Bundesverfassung verstösst (abstrakte Normenkontrolle), dann geht es nicht nur im Einzelfall. In dem von mir zitierten Urteil des Bundesgerichts wurde in einem abstrakten Normenkontrollverfahren vor Bundesgericht von Verbänden gegen eine Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern geklagt.



    Zu deutsch: Entweder du lässt die Inspektoren rein, oder es gibt kein Geld. Von der Justiz hast du keine Hilfe zu erwarten.



    Ich teile auf Grund der bisherigen Urteile des Bundesgerichts, in dem dieses zu beurteilen hatte, ob kantonale Sozialhilfegesetze gegen die Bundesverfassung verstossen, die Einschätzung von Conchita Méndez, dass sturechaib eine Beschwerde vor Gericht verlieren wird.



    Sollte ich etwas falsch verstanden haben, lasse ich mich gerne von kundiger Seite korrigieren.



    Ja, da hat Conchita Méndez etwas falsch verstanden.



    Grundsätzlich steht dir natürlich der Weg zum EuGH offen, allerdings erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Inland. Wir reden dann in etwa 10-15 Jahren weiter.



    sturechaib seht der Weg um EuGH nicht offen. EuGH ist die Abkürzung für den Europäischen Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU).

    https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof

    Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und es hier um die Anwendung von kantonalem Recht des Kantons Aargau und der Schweizer Bundesverfassung und nicht um die Anwendung des Rechts der Europäischen Union geht, kann sturechaib keine Klage beim EuGH einreichen.

    Conchita Méndez verwechselt wohl den EuGH mit dem EGMR. EGMR ist die Abkürzung für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in der französischen Stadt Strassburg. Da die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, wäre es für sturechaib möglich beim EGMR eine Beschwerde gegen ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts einzulegen, wenn das Bundesgericht in einem Urteil feststellt, dass die Anwendung des Schweizer Rechts in seinem Fall nicht gegen eine Menschenrecht in der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst.

    https://de.wikipedia.org/wiki/…f_f%C3%BCr_Menschenrechte



    Ich denke, dass Sie mit einer Weigerung und einem Rechtsmittel gegen Windmühlen kämpfen und verlieren werden. Wenn im VRPG nicht steht, dass im Sozialversicherungsrecht keine Verfahrenskosten verlangt werden, müssen Sie dann noch für den Rekursentscheid bezahlen, wenn sie verlieren.





    Dem ist wohl nichts weiter hinzuzufügen.



    Genau.

  • sturechaib

    Chaibe stur! ….. Nomen est Omen?

    Bis jetzt hat m. E. niemand betreffend Hausbesuch (für heutige Frist alleinig massgebend) deine Grundrechte oder Rechte verletzt. Wenn ich richtig verstanden habe, sind sie eines Tages vor deiner Tür gestanden und du hast gesagt, sie sollen wieder gehen, du erlaubst keine unangemeldeten Hausbesuche – und sie sind wieder gegangen. Darauf haben sie ihren – uns bekannten – Entscheid erlassen und dir eine Frist bis heute (Poststempel) gewährt, um einen Termin nach deiner Wahl zu vereinbaren. Dieser Hausbesuch ist somit angemeldet. Es liegt also in der Sache „Hausbesuch“ bis dato immer noch keine Rechtsverletzung vor. Ob bei der Durchführung des Hausbesuches – an dem von dir vorgeschlagen Termin – Recht verletzt wird, weiss heute noch niemand.

    Willst du weiter kommen, so ist es einfacher, wenn du die heutige Frist einhältst. Wie lange ist der Nachtschalter bei der Sihlpost offen?

    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.



  • .....



    b) Die zweite Frist (30 Tage) ist m. E. klar rechtlicher Natur. Ob du sie wahrnehmen sollst, ist auch stark von deinem obigen Vorgehen und dessen Auswirkungen abhängig.



    Die erste Frist ist ebenfalls rechtlicher Natur, da die Behörde bei deren Nichteinhaltung auf das Gesuch um Sozialhilfe nicht eintritt.

    .....



    Sozialversicherungsberater

    Ich denke, sturechaib hat auch heute noch – nach Fristablauf für Sonderbehandlung – sein Recht auf gerechtfertigte Sozialhilfe. Er kann der Gemeinde mitteilen, dass er jederzeit einem rechtlich korrekt angemeldeten Besucher den Zugang zu seiner Wohnung gewähre.

    C-O-R-A

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  • a) Durch die erste Frist (10 Tage) gesteht die Gemeinde indirekt ein, dass ihr sonstiges unangemeldetes Erscheinen möglicherweise das Recht (auf Privatsphäre) verletzt.



    C-O-R-A: ..... Die Gemeinde gesteht weder direkt noch indirekt ein, dass ein Besuch in der Wohnung ("Augenschein") das Recht auf Privatsphäre verletzt.

    .....



    Sozialversicherungsberater übersieht in seiner Analyse meiner Vermutung folgende meiner Worte:

    „… ihr sonstiges unangemeldetes Erscheinen ….“

    Der Sinn meiner Aussage hat sich dadurch so verdreht, dass weiter auf dieses Detail einzugehen, sich nicht mehr lohnt.

    Aus seinen weiteren Beiträgen schliesse ich jedoch:

    - Dass auch er Fälle von „unangemeldetem Erscheinen der Behörden“ in der Praxis nicht ausschliesst.

    - Dass gegen „unangemeldetes Erscheinen der Behörden“ vor Gericht im Normalfall kaum erfolgreich geklagt werden kann. Denn findet der Besuch statt, so hat man seine Einwilligung dazu gegeben und es erfolgt diesbezüglich (Art und Weise des Augenscheins) keine Rechtmittelbelehrung und folglich kann vor keinem Gericht dagegen geklagt werden. Lehnt man den Besuch ab, wird ein neuer Besuch – wie bei sturechaib – ankündigt mit dem Hinweis auf Nichteintreten, falls der Besuch abgelehnt wird. Dieses Vorgehen ist dann nach den Paragraphen, die Sozialversicherungsberater aufgeführt hat, gesetzeskonform.

    C-O-R-A

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  • Hier mal ein kleiner Zwischenstand:

    Ich habe eine Bescherde eingelegt. Dies ohne anwaltliche Unterstützung, daher habe ich es sehr allgemein gehalten. Und auf den letzten Tag.

    "Die Beschwerde erscheint nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet, ...". Jetzt ist die Gemeinde am Zug mit einer Beschwerdeantwort.

    Ich bin gespannt.

    Kann mir jemand sagen, wie oft man sich beim Sozialamt neu anmelden kann?



  • .....

    Kann mir jemand sagen, wie oft man sich beim Sozialamt neu anmelden kann?



    sturechaib

    Ich kann deine Frage nicht beantworten. Doch nachfolgend einige, spontanen Gedanken zu deiner Idee, dich erneut anzumelden:

    1. Durch deine Beschwerde läuft deine erste Anmeldung immer noch. M.E. würdest du besser die zuständige Stelle zu einem dringenden, gesetzeskonformen – d.h. angemeldeten – Augenschein an deiner Wohnadresse ersuchen.

    2. Hast du das Gefühl, Hilfe zu benötigen und keine laufende Anmeldung, sollte eine nicht missbräuchliche Anmeldung m.E. immer möglich sein. Um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden, könntest du überlegen, ob nicht schon bei der Anmeldung, um einen gesetzeskonformen – d.h. angemeldeten – Augenschein an der Wohnadresse ersucht werden soll.

    3. Eine zweite Anmeldung bei laufender erster könnte der Gegenpartei je nach gemachten Angaben frühzeitig Beweise gegen deine Beschwerde liefern. Ich füge diese Anmerkung hier an, weil du frei entscheiden darfst, was für dich richtig ist, obwohl ich nicht an einen Erfolg deiner Beschwerde glaube – zu stur!

    C-O-R-A

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  • Entscheid vom 18. Februar 2016

    ... 8 Seiten "Fachchinesisch" ...

    Entscheid

    1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gemeinderates [Name der Gemeinde] vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückgewiesen.

    Die beste Nachricht seit Wochen :)



  • Entscheid vom 18. Februar 2016

    ... 8 Seiten "Fachchinesisch" ...

    Entscheid

    1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gemeinderates [Name der Gemeinde] vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückgewiesen.



    Die 8 Seiten Fachchinesisch sind aber das Entscheidende. Denn wenn in Ziffer 1 des Entscheids entschieden wurde, dass die Sozialbehörde "im Sinne der Erwägungen" ergänzende Abklärungen des Sachverhalts machen muss und anschliessend eine neue Beurteilung machen muss (eine neue Verfügung erlassen muss) dann ist die Sozialbehörde dabei an die Erwägungen (die 8 Seiten "Fachchinesisch") gebunden.

    Also was steht konkret auf diesen 8 Seiten? Es kann ja nicht so schwer sein das abzutippen.

    Wenn in den 8 Seiten NICHT steht, dass die Sozialbehörde in ihrem Fall gegen Ihren Willen keinen Hausbesuch machen darf, dann darf die Sozialbehörde einen Hausbesuch machen und Ihnen in letzter Konsequenz die Leistungen kürzen oder verweigern, wenn Sie sich weigern die Sozialbehörde ins Haus zu lassen (um zu überprüfen, ob und wie Sie mit anderen Personen zusammenwohnen).

  • In der Erwägung 2.3.5 im zweiten Absatz im zweiten und Dritten Satz auf Seite 6 des Entscheids vom 18. Februar 2016 der Beschwerdestelle SPG des Kantons Aargau steht das Entscheidende: Gewährt die bedürftige Person auch weiterhin den Zutritt zu ihrer Wohnung nicht oder bringt, wie vorliegend der Beschwerdeführer auf dem Formular Ergänzung "Aussendienst" zur Geltung, eine Überprüfung vor Ort generell nicht zuzulassen, muss die Sozialbehörde versuchen, die für die Berechnung des Anspruchs auf materielle Hilfe erheblichen Fakten auf anderem Weg zu überprüfen. Wo nach seriösen Abklärungen erhebliche Unklarheiten bleiben - z.B. hinsichtlich der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen wie auch dort, wo die Behauptung alleine einen Haushalt zu führen, unbewiesen bleibt -, trifft dies nach den allgemeinen Beweisregeln den Leistungsansprecher. Bei fortbestehender Notlage darf die Behörde in einem solchen Fall eine Beurteilung aus der Aussenbetrachtung vornehmen oder, wo auch dies nicht möglich ist, den Anspruch auf die ordentliche Sozialhilfe (GB I etc.) verneinen, und weiterhin nur Nothilfe gewähren.

    Wenn Sie auf den Formularen für die Anmeldung der Sozialhilfe einfach nur Behauptungen machen (zum Beispiel über die Art des Zusammenwohnens und wer welche Haushaltsarbeiten erledigt) und diese nicht beweisen können, sondern den Beweis verhindern, indem Sie die Sozialbehörde nicht ins Haus lassen, dann kann die Sozialbehörde den Anspruch auf Sozialhilfe verweigern. Sie sind der Leistungsansprecher und Sie trifft die Folge der Beweislosigkeit. Blosse unbewiesene Behauptungen kann die Behörde und ein Gericht als mangelnden Beweis beurteilen. Die Sozialbehörde kann sich beim Meldeamt der Gemeinde erkundigen, welche anderen Personen im gleichen Haushalt als gemeldet gelten. Wenn dort andere Personen gemeldet sind, kann die Sozialbehörde bei der Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe dann von der Variante des Zusammenlebens, welche den tiefsten oder keinen Anspruch auf Sozialhilfe zu Folge hat ausgehen, wenn diese der Ansicht ist, dass Ihre Behauptungen über die Art des Zusammenlebens unglaubwürdig sind (z.B. kein gemeinsames Kochen und kein gemeinsames Waschen sind unglaubwürdig).

    Ich empfehle Ihnen die Sozialbehörde zu fragen, welche Fragen diese mit dem Besuch vor Ort konkret überprüfen möchte. Falls mit Ihnen andere Personen dort leben, können dann diese anderen Personen zumindest schriftlich der Sozialbehörde die Antworten zu diesen Fragen geben. Im Haushalt lebende Personen könnten auch schriftlich bestätigen, dass Sie dort im Haushalt keine Wertgegenstände haben (am besten den Wortlaut bestätigen, mit dem auf dem Formular nach Wertgegenständen gefragt wird). Die Behörde und das Gericht können dann aber der Ansicht sein, dass Ihre Behauptungen und die Behauptungen der anderen Personen unglaubwürdig sind.

    Die Beschwerdestelle SPG des Kantons Aargau scheint der Ansicht zu sein, dass Sie nicht kooperativ sind und scheint Ihnen gegenüber eher skeptisch eingestellt zu sein (Erwägung 2.3.6 dritter Absatz auf Seite 7 "Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da trotz des bisweilen befremdenden, den Willen zur Kooperation in Frage stellenden Verhaltens des Beschwerdeführers (noch) nicht von einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Haltung gesprochen werden kann).

    Es war nicht korrekt, dass die Sozialbehörde nicht auf Ihr Gesuch um Sozialhilfe eingetreten ist. Die Sozialbehörde muss nun noch einmal versuchen den Sachverhalt abzuklären und muss auf das Gesuch um Sozialhilfen eintreten, kann dann aber in einer Verfügungen entscheiden, dass Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben (z.B. weil diese glaubt, dass Sie hohe Wertgegenstände im Haushalt habe, welche sie verkaufen könnten und von deren Verkaufserlös Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren könnten) oder den Mietzins und den Grundbedarf auf Grund des Zusammenlebens mit einer anderen Person im Haushalt kürzen, wenn dort gemäss dem Meldeamt eine andere Person als wohnhaft gemeldet ist.

  • Die Gemeinde hat mir letzte Woche geschrieben. Der Gemeinderat wird bis Mitte März 2016 beraten und die materielle Hilfe berechnen.

    Ich konnte inzwischen einen Vorschuss von CHF 1'000.- beziehen.

    Und wie geht es nun weiter?

    - das weiss ich auch nicht so genau

    Werden Sie nun bei der Überprüfung, wie Sie wohnen kooperieren?

    - tendenziell eher nicht.

    Warten Sie nun auf die neue Verfügung der Sozialbehörde?

    - normalerweise haben sie am Freitag Sitzung, ich denke bis Dienstag weiss ich mehr.

  • Mir wird nun eben doch eine normale Sozialhilfe ausbezahlt.

    Allerdings erst ab 1. März. Falls ich für die Zeit von September bis Februar Bedarf an finanzieller Unterstützung gehabt haben soll, müsse ich dies nachweisen.

    Wie soll ein solcher Nachweis aussehen, hätte ich verhungern sollen? Und muss ich das überhaupt? Meine Anmeldung ist doch Nachweis genug.

    Ansonsten habe ich bald wieder RAV-Termine und darf beim örtlichen Sklavenprogramm antreten. Verwandtenunterstützung wird auch noch abgeklärt. Die mögen mich wohl nicht mehr besonders.



  • Mir wird nun eben doch eine normale Sozialhilfe ausbezahlt. Allerdings erst ab 1. März.



    Wenn Sie eine Verfügung erhalten haben, in der dies drinnen steht, können Sie ja ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung einreichen und beantragen, dass Ihnen die Sozialhilfe ab 1. September 2015 bezahlt wird. Sie können dies damit begründen, dass Ihre Verhältnisse während dem Zeitraum 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 gleich waren wie im Zeitraum ab 1. März 2016 und, dass es gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtgleiche Behandlung (Art. 8 BV) und auf willkürfreie Behandlung (Art. 9 BV) verstösst bei gleichem Sachverhalt in beiden Zeitperioden einmal den Anspruch auf Sozialhilfe zu verweigern und ihn einmal gutzuheissen. Allerdings sollten Sie Belege für Ihre Ausgaben (monatliche Rechnungen für die Krankenkasse, monatliche Überweisung der Miete und Nebenkosten und sonstige Rechnungen und Überweisungen für Versicherungen, Bankauszüge mit Überweisungen zur Zahlung von Rechnungen und mit Barbezügen für Einkäufe, etc.) belegen. Wenn Sie noch keine Verfügung erhalten haben und dies nur in einem normalen Brief erhalten haben, können Sie eine Verfügung verlangen.



    Falls ich für die Zeit von September bis Februar Bedarf an finanzieller Unterstützung gehabt haben soll, müsse ich dies nachweisen.

    Wie soll ein solcher Nachweis aussehen, hätte ich verhungern sollen? Und muss ich das überhaupt? Meine Anmeldung ist doch Nachweis genug.



    Nein Ihre Anmeldung ist nicht Nachweis genug. Sie haben keinen Anspruch auf bestimmte Elemente im monatlichen Sozialhilfebudget, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie diese Elemente (Miete und Nebenkosten, Krankenversicherungsprämien, etc.) tatsächlich bezahlen müssen.

    Fragen Sie die Gemeinde mit welchen Beweismitteln nachgewiesen werden soll, dass Sie im Zeitraum 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 einen Bedarf an finanzieller Unterstützung gehabt haben.

    Weisen Sie im Rechtsmittel gegen die Verfügung darauf hin, dass die Gemeinde gemäss § 17 Absatz 1 VRPG verpflichtet ist den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbrin­gen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 23 Abs. 1 VRPG nachkommen, in dem Sie Belege für die Höhe der Ausgaben und für die Bezahlung bzw. Finanzierung dieser Ausgaben, insbesondere Bankauszüge für diese Zeitperiode einreichen.

    Wie haben Sie Ihre Ausgaben inzwischen finanziert? Wie haben Sie inzwischen Ihre Miete und Ihre Krankenkassenprämien bezahlt? Gibt es jetzt Schulden in Form von offenen Rechnungen? Wenn Ihnen jemand Geld geborgt hat sollten Sie dies mit einem schriftlichen Darlehensvertrag nachweisen und mit einem Bankauszug über die Überweisung des Darlehensbetrags auf Ihr Bankkonto oder mit einer unterschriebenen Quittung über den Erhalt der Darlehenssumme in bar nachweisen. Unternehmen können Ihnen in einem Schreiben bestätigten, welcher Betrag für welche Rechnung noch offen ist. Weisen Sie darauf hin, dass es sich beim Grundbetrag für den Lebensunterhalt um einen Pauschalbetrag handelt, bei dem nicht nachgewiesen werden muss wofür das Geld ausgegeben wurde.



    Die mögen mich wohl nicht mehr besonders.



    Das haben Sie durch Ihr nicht sehr kooperatives Verhalten selbst verschuldet. Der Kantonale Sozialdienst schreibt in seinem Entscheid von einem"bisweilen befremdenden, den Willen zur Kooperation in Frage stellenden Verhaltens des Beschwerdeführers".