Hallo Zusammen,
kann mir bitte jemand sagen ob es Sinn macht bei Verweigerung Beihilfe aufgrund § 18 ZLG Einsprache zu erheben. Die Beihilfe und Gemeindezuschüsse wurden uns einige Monate bezahlt und nun für die Zukünftig gestrichen da es ein Fehler war und sie hätte nie ausgezahlt werden dürfen. Ich lebe mit meinen 2 minderjährigen Kindern zusammen und arbeite ein kleines Pensum.
Vielen Dank für die Hilfe!
Ergänzungsleistungen Verweigerung Beihilfe aufgrund § 18 ZLG
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kann mir bitte jemand sagen ob es Sinn macht bei Verweigerung Beihilfe aufgrund § 18 ZLG Einsprache zu erheben. Die Beihilfe und Gemeindezuschüsse wurden uns einige Monate bezahlt und nun für die Zukünftig gestrichen da es ein Fehler war und sie hätte nie ausgezahlt werden dürfen. Ich lebe mit meinen 2 minderjährigen Kindern zusammen und arbeite ein kleines Pensum.
Da Sie § 18 ZLG erwähnen, gehe ich davon aus, dass Sie kantonale Beihilfen des Kantons Zürich meinen.
Ob es Sinn macht gegen die Verweigerung der kantonalen Beihilfe aufgrund von § 18 ZLG eine Einsprache zu erheben, hängt davon ab wie hoch Ihr Einkommen, Vermögen und die Ausgaben für Sie und ihre beiden minderjährigen Kindern sind. Was ist die genaue Begründung und welcher "Fehler" liegt angeblich genau vor?
Wann haben Sie die Verfügung erhalten, mit denen Ihnen die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse gestrichen wurden?
Wie hoch ist denn das Total der anrechenbaren Einnahmen und wie hoch ist das Total der anerkannten Ausgaben auf dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV? Wie hoch ist Ihre Reinvermögen (Vermögen abzüglich der Schulden)?
Wird bei den anerkannten Ausgaben die tatsächliche Miete einschliesslich der Akonto-Nebenkosten anerkannt oder wird nur ein tieferer Betrag anerkannt?
Werden bei den anrechenbaren Einnahmen zwei Drittel Ihres Nettoerwerbseinkommens (also abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge) angerechnet oder wird ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet? -
Vielen Dank für Ihre private Nachricht mit Ihren Angaben zum anrechenbaren Einkommen, zu den anerkannten Ausgaben und zum Vermögen.
Beziehen Sie eine Invalidenrente?
Wie hoch ist Ihr Invaliditätsgrad in Prozent?
Habe ich es richtig verstanden, dass Sie allein mit zwei minderjährigen Kindern leben und kein Partner in ihrem Haushalt wohnt?
Ich ersuche Sie mir in einer privaten Nachricht anzugeben, in welcher Gemeinde Sie wohnen. Der Anspruch auf Gemeindezuschüsse ist in einem Gesetz der Gemeinde geregelt und wenn ich nicht weiss, um welche Gemeinde es sich handelt, kann ich nicht nachschauen, wie die Gemeindezuschüsse in Ihrer Gemeinde berechnet werden.
Gemäss Ihren Angaben in Ihrer privaten Nachricht haben Sie im Februar (2016) die Verfügung erhalten und dann anscheinend innerhalb der 30-tätigen Einsprachefrist eine Einsprache gegen diese Verfügung gemacht und in der Einsprache angegeben, dass die Verfügung einen Fehler enthält. Anscheinend haben Sie noch keinen Einspracheentscheid erhalten, in dem über Ihre Einsprache entschieden wurde.
Ich empfehle Ihnen eine Ergänzung der Einsprache einzureichen und anzugeben, dass Sie und Ihre Kinder gemäss der Berechnung in § 17 Absatz 1 ZLG einen Anspruch auf die volle kantonale Beihilfe haben. Geben Sie an, dass Sie und ihre Kinder die Beihilfe für den Unterhalt benötigen, weil bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nur ein tieferer Betrag als die die tatsächliche Höhe der Miete und der Nebenkosten berücksichtigt wird. Legen Sie eine Kopie der letzten Mietzinsänderungsanzeige Ihres Vermieters bei, auf der man sieht, wie hoch die aktuelle Miete und die Nebenkosten sind.
Geben Sie an, dass § 19 ZLV nicht anwendbar ist, weil in Ihrem Fall keine Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder vorliegen, sondern es sich um Erwerbseinkünfte einer invaliden Person handelt. Weisen Sie darauf hin, dass gemäss den Erläuterungen des Regierungsrates zu dieser Bestimmung im Zürcher Amtsblatt 1999 auf Seite 815 die privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln der Erwerbseinkünfte bei Invaliden einen Sinn als Anreiz zur Betätigung bzw. Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit hat und die Integration in die Arbeitswelt fördert. Der Regierungsrat hat deshalb ausdrücklich nur beim Vorliegen von Erwerbseinkünften von nicht invaliden Familienmitgliedern eine Kürzung der Beihilfe vorgesehen.
Geben Sie an, dass die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich es nicht gestattet die Beihilfe wegen Elementen zu kürzen oder zu verweigern, welche bereits in § 17 ganz oder zum Teil angerechnet werden. Geben Sie an, dass in Ihrem Fall mit nur zwei Kindern kein zu hohes Familieneinkommen vorliegt und die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts keine Kürzung oder Verweigerung der Beihilfe wegen einen angeblich zu hohen Familieneinkommen gestattet.
§ 17 Absatz 1 Zusatzleistungsgesetz (ZLG): Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
§ 18 Zusatzleistungsgesetz (ZLG): Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
http://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/0/796F758871A37598C1257C3F0039F3CB/$file/831.3_7.2.71_83.pdf
§ 19 Zusatzleistungsverordnung (ZLV): Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.
ttp://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/0/77DA3D790C1302A0C1257C3F003A18AE/$file/831.31_5.3.08_83.pdf
Das Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto darf bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nur dann berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals des Freizügigkeitskontos vorliegen. Dies ist nur beim Bezug einer ganzen Invalidenrente möglich (also nicht bei einer halben oder Viertelsrente). Zudem müssen die direkte Bundessteuer, die Staats- und Gemeindesteuer und die Kirchensteuer abgezogen werden, welche beim Bezug dieses Kapitals anfallen würden und es darf nur der Nettobetrag nach Abzug dieser Steuern angerechnet werden. Der Nettobetrag darf erst ab Beginn des Monats angerechnet werden, der auf den Monat folgt, in dem Sie die Verfügung über die ganze Rente der Invalidenversicherung erhalten haben.