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  • Guten Tag, hilfreiche Foren Nutzer.

    Seit einiger Zeit habe ich eine Freundin. Sie leidete aber an einer Krankheit und deren Folgen, deshalb bezieht sie auch Ergänzungsleistungen. Ich arbeite im Moment temporär als auf dem Bau. Deshalb ist unser Budget nicht sehr gross. Leider wird meine 1 Zimmer Wohnung in einem Jahr abgerissen und wir suchen eine Wohnung zusammen, im Moment wohne ich alleine und zahle 1000.- Miete. Am ende des Monats ist es auch bei mir knapp.

    Da ich nicht sehr vertraut mit diesen Themen bin frage ich mich:

    Wie beinflusst das ihr "Einkommen", also wie würde ihre Unterstüzung sich verhalten?

    Wie viel würde die IV übernehmen an der Miete?

    oder besser gesagt wie wird ihr "einkommen" berechnet

    Wo bekomme ich sonst noch Info's her über solche Situationen?

    Danke schon mal jetzt, ich habe wirklich keine Ahnung von der IV / Ergänzungsleistungen und würde mich über jede noch so kleine Hilfe freuen.

    LG AFB

  • Eine ehemalige Schulkameradin von mir war in der selben Situation, ihr wurde lediglich der Gemeindezuschuss gestrichen, zusätzlich wurde die Miete angepasst, sprich sie bekam nur noch 50% der Miete, den Rest musste ihr Freund übernehmen. Allerdings war das 2009

  • Sie können auch diese Amtsstelle direkt anfragen, allerdings sollte es Ihre Freundin tun, (Datenschutz) Die Ergänzungsleistung ist keine Sozialhilfe und muss nicht zurückbezahlt werden, sondern Ihre Freundin hat ein Anrecht darauf, und auch das Recht richtig und korrekt beraten zu werden.

  • @KFB

    Du hast Recht, Dich erst mal gut zu erkundigen, bevor Ihr etwas ändert.

    Hier http://www.berner-eheberatung.…d_EPF_Konkubinat_2015.pdf ist eine Zusammenfassung (von Oktober 2015) über die Bedeutung von Konkubinat (= zusammenleben, ohne verheiratet zu sein), in verschiedenen Aspekten des Lebens.

    Es kann sein, dass deine Partnerin nicht nur Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch eine Prämienverbilligung geniesst.

    Hier kannst Du nachlesen dass Ihr, wenn Ihr zusammen wohnt, zusammen betrachtet werden, um ihren Anspruch auf Prämienverbilligung zu ermitteln:

    https://www.sva-ag.ch/dienstle…ung/fragen-und-antworten/

    Weiter finde ich den Rat, dass deine Freundin selber bei der Stelle nachfragen sollte, die ihr die Ergänzungsleistungen ausbezahlt, was sie noch erhalten würde, und was nicht mehr, wenn sie mit Dir zusammenziehen würde.



  • Seit einiger Zeit habe ich eine Freundin. Sie leidete aber an einer Krankheit und deren Folgen, deshalb bezieht sie auch Ergänzungsleistungen. Ich arbeite im Moment temporär als auf dem Bau. Deshalb ist unser Budget nicht sehr gross. Leider wird meine 1 Zimmer Wohnung in einem Jahr abgerissen und wir suchen eine Wohnung zusammen, im Moment wohne ich alleine und zahle 1000.- Miete. Am ende des Monats ist es auch bei mir knapp.

    Da ich nicht sehr vertraut mit diesen Themen bin frage ich mich:

    Wie beinflusst das ihr "Einkommen", also wie würde ihre Unterstüzung sich verhalten?

    Wie viel würde die IV übernehmen an der Miete?

    oder besser gesagt wie wird ihr "einkommen" berechnet

    Wo bekomme ich sonst noch Info's her über solche Situationen?

    Danke schon mal jetzt, ich habe wirklich keine Ahnung von der IV / Ergänzungsleistungen und würde mich über jede noch so kleine Hilfe freuen.



    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Artikel 9 Absatz 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Artikel 10 und die anrechenbaren Einnahmen sind in Artikel 11 ELG angeführt. Die IV-Rente gehört zu den anrechenbaren Einnahmen. Zu den anerkannten Ausgaben gehört ein pauschaler Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person, ein nach oben hin begrenzter Betrag für die Miete und die Nebenkosten, ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge.

    Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Artikel 26 ELV). In vielen Kantonen entspricht die "Prämienverbilligung" von Bezügern von Ergänzungsleistungen dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG, sodass die Ergänzungsleistung dem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht, wenn der Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen nicht höher als dieser Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung ist.

    Als Ausgaben wird der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken anerkannt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG).

    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Artikel 16c Absatz 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Artikel 16c Absatz 2 ELV).

    Ihre Freundin gilt als alleinstehende Person, wenn Sie nicht verheiratet sind. Sie (also Ihre Ausgaben und Einnahmen) werden nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen, solange Sie nicht mit Ihrer Freundin verheiratet sind. Bei Ihrer Freundin wird dann aber nur mehr die Hälfte der Miete und der Nebenkosten als anerkannte Ausgabe berücksichtigt, wenn Sie mit ihr in der gleichen Wohnung leben. Dies kann dazu führen, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen nicht mehr übersteigen und ihre Freundin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr hat.

    In manchen Kantonen gibt es zusätzlich auf kantonalem Recht beruhende kantonale Ergänzungsleistungen (zum Beispiel die kantonale Beihilfe im Kanton Zürich oder die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen). Im Kanton Zürich kann es sein, dass wegen dem Zusammenwohnen die kantonale Beihilfe gestrichen oder gekürzt wird.

    Ergänzungsleistungsgesetz (ELG):

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    Ergänzungsleistungsverordnung (ELV):

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html