Ich stehe vor einem Problem,
Ich habe vor 2 Wochen mündlich eine neue Mietwohnung zugesagt bekommen nachdem ich 2x zum Vermieter gefahren bin (Dagmersellen) und 1x zur Wohnung um diese zu Besichtigen (Waltenschwil). Mir wurde Versprochen dass ich den Mietvertrag letzt Woche bekomme und dies geschah nicht. Bei einem Anruf gab man mir an dass man zuwenig Verträge habe und man erst einen neuen Vertrag besorgen müsse. Man hat mich auf diese Woche Montag vertröstet. Am Montag hies es dann er komme diese Woche und man hat mir Versichert dass ich die Wohnung bekomme.
Ich hab bis heute (Freitag) Geduldig gewartet und dann angerufen. Jetzt kam man plötzlich mit sehr komischen Ausflüchten man hätte sich anders Entschieden weil ich erwähnt hätte dass ich meinen Eigenen Internet und TV Anschluss wolle und nicht das im Haus zur Verfügung stehende Wifi, und zudem wurde mir gesagt die Tochter des Vermieters hätte mein WhatsApp Profil gesehen und das sei komisch (Ein Foto von mir mit meiner Partnerin zusammen, völlig harmlos zu zweit ins Bild sehend)
Ich bin Wütend und Enttäuscht und fühle mich Verarscht. ich hab in weiser Voraussicht die Telefon Gespräche heimlich aufgenommen in welchen mir die Zusage gemacht wurde und die Ausrede mit der Vertrags Verzögerung und jetzt auch die Absage mit den komischen Ausreden.
Das Problem ist dass ich aufgrund der mündlichen Zusage bereits meinem Vermieter gekündet hab und ich steh nun wohl mitten im Winter auf der Strasse.
Ich bin IV Rentner, Herkrank und Diabetiker.
Kann ich Rechtlich irgendwie gegen die Vermieter in Spe vorgehen und klagen? Das geht ja gar nicht. Sie meinte ich könne nichts tun weil Mündliche zusagen seien rechtlich nicht bindend. Da bin ich aber anderer Meinung und ich habja sogar den Beweis auf Tonträger dass Sie mir eine zusage gemacht hat.
Vielen Dank
Mündliche Mietzusage bekommen, plötzlich abgesagt
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
-
-
Ich empfehle Ihnen sich von auf Mietrecht spezialisierten Juristen des Mieterverbands beraten zu lassen. Es gibt eine kostenpflichtige Telefonnummer des Mieterverbands, unter der sich auch Nichtmitglieder von Juristen des Mieterverbands beraten lassen können.
https://www.mieterverband.ch/m…hilfe-von-fachleuten.html
Ich habe auch einige Dinge im Internet gefunden, aber vielleicht gibt es dazu inzwischen neue Gerichtsurteile.
http://www.srf.ch/sendungen/ka…dliche-zusage-verbindlich
https://www.mieterverband.ch/m…-p/muendliche-zusage.html
http://www.immoscout24.ch/de/c…licher-mietvertrag?a=2761
Grundsätzlich können Verträge gemäss dem Obligationenrecht (OR) auch mündlich abgeschlossen werden.
Artikel 1 Absatz 1 OR: Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
Artikel 1 Absatz 2 OR: Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Artikel 11 Absatz 1 OR: 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
Artikel 11 Absatz 2 OR: Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
Artikel 12 OR: Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
Artikel 16 Absatz 1 OR: Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
Artikel 16 Absatz 2 OR: Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Obligationenrecht (OR):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html -
Wie ich es als Laie sehe:
1. Telekom-Firmen verbieten grundsätzlich das teilen eines Internet-Anschlusses zwischen verschiedenen Wohnungen. Als Anschluss-Inhaber möchte ich auch nicht schuldig sein, wenn andere Personen über meine Leitung illegale Sachen machen. Somit ist es völlig legitim, einen eigenen Anschluss zu wollen (zumal auch je nach Anbieter die Kosten günstiger sind und sowieso die Einrichtungs- und Monatsgebühren selber zahlt). Das kann unmöglich ein Absagegrund sein.
2. So wie Fragen in einer Bewerbung zu Religions-/Parteizugehörigkeit nicht erlaubt sind, kann ein harmloses Whatsapp-Profil wohl auch nicht als Absage-Grund herhalten.
3. Das mit den heimlich aufgenommen Gespräche könnte rechtlich sehr böse enden. Andere Personen müssen zuerst darüber informiert werden, dass das Gespräch aufgezeichnet wird (ausser man ist Journalist und an einer brisanten Story mit öffentlichem Interesse dran).
4. Erst kündigen, wenn man den neuen Mietvertrag unterschrieben hat.
Auf jeden Fall zum Mieterverband gehen (und hoffen, dass einem geholfen wird, ich hab dort nämlich auch schon enttäuschendes erlebt). -
Hallo
Wie andere bereits geschrieben haben kann ein Vertrag auch nur mündlich vereinbart werden. Im Streitfall wird es allerdings schwierig zu beweisen, was denn genau abgemacht wurde. Vor allem im Mietrecht sind deshalb Schriftliche Mietverträge usus.
Egal wie das rauskommt - denkst Du wenn Du jetzt trotz allem da noch einziehen kannst, dass Du da glücklich werden wirst ?
ich würde mir etwas anderes suchen. -
Herrjee NEIN um Gottes Willen, nie würde ich jetzt im Nachhinein noch einziehen wollen. Die würden garantiert ihre fiesen Spielchen treiben und mir das Leben schwer machen.
das mit dem Aufnehmen eines Gespräches hat sich das gesetz ein bisschen geändert: (wusste ich auch nicht bis vor 2 wochen)
https://www.edoeb.admin.ch/dat…/00871/index.html?lang=de
In meinem Fall wäre es dringlich weil ich den Mietvertrag dringend gebraucht hätte um diesen schnellstmöglich der IV zu senden so dass dieser rechtzeitig bearbeitet werden kann, weil der Umzugstermin wäre der 1 Januar gewesen. Ich würd auf jedenfall diese Argumentation versuchend Geltend zu machen.
Und dieser Satz ermutigt mich ebenfalls: "Bezüglich der nun straflos ohne vorgängige Information möglichen Aufnahmen gilt eine strikte Zweckbindung. Sie dürfen ausschliesslich zur Beweissicherung verwendet werden. "
Natürlich müsste mann sich genauer mit dieser Gesetzeslage auseinandersetzen und genauer Prüfen was erlaubt ist und was nicht.
Selbstverständlich wahre ich die Privats Spähre der Vermieterin und würde die Aufnahmen niemandem geben und nur zum Beweismittelzweck vor Gericht vorführen.
Wir werden sehen. Die sache ist noch nicht ausgestanden. Ich werde versuchen auf 1 Monatsmiete Schadenersatz zu klagen und 100.- Franken Umtriebe. Ich denke das wäre mehr als Fair.
Ich konnte mich Unterdessen mit meinem jetzigen Vermieter einigen. Hab ihm erzählt was passiert ist und mein Kündigungsschreiben wird als Gegenstandslos erklärt.
Danke -
Im übrigen stand die Sache mit dem Aufzeichnen von Telefongesprächen sogar hier im Beobachter
http://www.beobachter.ch/justi…praeche_achtung-aufnahme/
Meine Angelegenheit war Eindeutig ein Geschäftliches Gespräch und kein Privates denn es ging um ein Geschäft, nämlich dass ich Miete bezahle und meine Vermieterin mir eine Wohnung überlässt. -
Sehr komisch die ganze Sache. Wenn ich als Vermieter eine klare Zusage mache, dann gilt diese. Falls Sie noch eine Wohnung suchen, können Sie sich gerne bei mir melden.