Sozialamt und Mietkaution

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  • Hallo Zusammen

    Mein Freund bezieht Sozialhilfe. Nun zieht er in eine eigene Wohnung.

    Meine Frage: Ist das Sozialamt jetzt verpflichtet die Kaution zu übernehmen oder nicht?

    Die Skos-Richtlinien kann man so oder so auslegen.

    Oder gibt es Stiftungen oder Hilfswerke an die man sich wenden kann?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    laika02

  • Jeder Kanton hat ein eigenes Sozialhilfegesetz, welches bindend ist.

    Also googeln nach dem Sozialhilfegesetz des entsprechenden Kantons.

    Mir sind keine Kantone bekannt, welche Mietzinskautionen übernehmen.

    In der Regel ist es so, dass die Kaution vom Sozialamt bezahlt wird. Diese Kaution wird aber in Raten in den kommenden Monaten vom Grundbedarf abgezogen!

  • Fluechtlinge, welche oft vor ihrer Anerkennung oder gar nach einer bloss vorleufigen Aufnahme nur wegen Renitenz gegen die Ausreise in einen Staat nach ihrer freien Wahl schon aus Massenunterkuenften geholt in Wohnungen untergebracht werden, muessen keine Mietkaution stellen, weil die Gemeinden den Vermietern nicht nur den Zins, sondern - die meist horrenden - Renovierungskosten fuer Vandalierungen garantieren.

    Den wenigstens gleichen Anspruch sollten in auch in Not geratene eigene Buerger haben. Anstatt mit einem Darlehen nur fuer die Kaution statt einer fuer den Vermieter gleichwertigen Garantie abgespiesen zu werden. Die dann gar vom Munde abgespart werden muss....



  • Mein Freund bezieht Sozialhilfe. Nun zieht er in eine eigene Wohnung.

    Meine Frage: Ist das Sozialamt jetzt verpflichtet die Kaution zu übernehmen oder nicht?

    Die Skos-Richtlinien kann man so oder so auslegen.



    Das Sozialamt ist verpflichtet dem Vermieter in einer Garantieerklärung zu geben und wenn der Vermieter eine Garantieerklärung des Sozialamts nicht akzeptiert die Mietkaution zu bezahlen.

    Die SKOS-Richtlinien sind in diesem Punkt klar. Man kann es da nicht "so oder so" auslegen.

    SKOS-Richtlinien Kapitel B.3 Wohnkosten Seite B.3-3: "Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine

    Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherung, Mietzinsgutsprache, Kaution). Ist sie nötig, gelten die Auslagen als Leistung im Rahmen der

    Wohnkosten. Die Sozialhilfeorgane müssen die Rückerstattung sicherstellen."

    SKOS-Richtlinien:

    http://www.skos.ch/fileadmin/_…ichtlinien-komplett-d.pdf

    In vielen Kantonen erklärt das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung, die Handbücher oder Richtlinien des kantonalen Sozialamts oder die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die SKOS-Richtlinien für anwendbar.

    Untenstehende finden Sie einen Auszug aus dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantonalen Sozialamts des Kantons Zürich:

    http://www.sozialhilfe.zh.ch/P…arantieerkl%C3%A4rung.pdf



  • Fluechtlinge, welche oft vor ihrer Anerkennung oder gar nach einer bloss vorleufigen Aufnahme nur wegen Renitenz gegen die Ausreise in einen Staat nach ihrer freien Wahl schon aus Massenunterkuenften geholt in Wohnungen untergebracht werden, muessen keine Mietkaution stellen, weil die Gemeinden den Vermietern nicht nur den Zins, sondern - die meist horrenden - Renovierungskosten fuer Vandalierungen garantieren.



    Für Ihre Behauptung, dass Flüchtlinge angeblich "oft" vor ihrer Anerkennung als Flüchtling oder nur wegen Renitenz gegen die Ausreise aus Massenunterkünften geholt und in Wohnungen untergebracht werden liefern Sie keinerlei Beweis.



    Den wenigstens gleichen Anspruch sollten in auch in Not geratene eigene Buerger haben. Anstatt mit einem Darlehen nur fuer die Kaution statt einer fuer den Vermieter gleichwertigen Garantie abgespiesen zu werden. Die dann gar vom Munde abgespart werden muss....



    Asylbewerber werden nicht gleich, sondern schlechter als in Not geratene Schweizer behandelt, weil Asylbewerber nur einen Anspruch auf tiefere Sozialhilfeleistungen als Schweizer haben und Asylsuchende zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere wenn es sich nicht um eine Familie handelt, anstatt in Wohnungen untergebracht werden.

    Die Wahrheit ist:

    "Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen1). Der Bund erstattet den Kantonen die entstehenden Sozialhilfekosten für alle Asylsuchenden und für diejenigen vorläufig aufgenommenen Personen, die noch nicht seit 7 Jahren in der Schweiz leben. Pro asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person die von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton im Jahr 2009 den Betrag von Fr. 54.30 pro Tag (schweizerischer Durchschnitt). Mit diesem Pauschalbetrag finanziert der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und für allfällig weitere medizinische Versorgung (z.B. Zahnbehandlungskosten).

    Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Kantone oder Gemeinden bzw. durch beauftragte Dritte. Die Unterbringung von Asylsuchenden erfolgt zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, zum Teil – insbesondere wenn es sich um Familien handelt – in Wohnungen. Die übrige Unterstützung soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Wo dies nicht möglich oder nicht zweckmässig ist, wird die Unterstützung in Geldform gewährt.

    Die an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sind im Vergleich zu denjenigen an schweizerische Sozialhilfeempfänger generell um ca. 20% niedriger. Sie betragen unter Einrechnung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Toiletten- und Haushaltsartikel, Kleidung, Taschengeld, Gesundheitsversorgung und Betreuung im Durchschnitt ungefähr 1200 Franken pro Person und Monat.

    Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der vorläufig aufgenommenen Personen."

    Staatssekretariat für Migration (SEM): Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige

    https://www.sem.admin.ch/sem/d…suchende__vorlaeufig.html

    Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS): Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs

    http://www.skos.ch/uploads/med…08_11_Asylpapier-d_01.pdf

    Das Sozialamt gibt gemäss den SKOS-Richtlinien auch bei Schweizern, welche Sozialhilfe beziehen, dem Vermieter eine Garantieerklärung ab und bezahlt eine Mietkaution, wenn der Vermieter keine Garantieerklärung akzeptiert. Kapitel B.3 Seite B.3-3 der SKOS-Richtlinien. In den meisten Kantonen erklärt das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung, das Handbuch oder die Richtlinien des Kantonalen Sozialamts oder die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts die SKOS-Richtlinien für anwendbar.

    http://www.skos.ch/fileadmin/_…ichtlinien-komplett-d.pdf

  • Stimmt so nicht, denn auch Sozialämter zahlen nirgendwo Kautionen für Wohnungen.- Bin Vermieter und habe mehrmals mit Sozialämtern deswegen Kontakt gehabt-. bitt erkundigen Sie sich selber, bevor Sie solche unwahren Sachen kundtun.



  • Stimmt so nicht, denn auch Sozialämter zahlen nirgendwo Kautionen für Wohnungen.- Bin Vermieter und habe mehrmals mit Sozialämtern deswegen Kontakt gehabt-. bitt erkundigen Sie sich selber, bevor Sie solche unwahren Sachen kundtun.



    Ihre Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Sie haben keine Ahnung. Da Sie wahrscheinlich nicht die kantonalen Sozialhilfegesetze und kantonalen Sozialhilfeverordnungen von allen Kantonen in der Schweiz gelesen haben und sich nicht bei allen Sozialämtern in allen Gemeinden in der Schweiz erkundigt haben und , können Sie gar nicht wissen, dass Sozialämter "nirgendwo" Kautionen für Wohnungen bezahlen.

    Wenn die SKOS-Richtlinien in einem Kanton anwendbar sind und sich die Gemeinde nicht daran hält kann die Sozialhilfe beziehende Person vor dem Verwaltungsgericht einklagen, dass sich die Gemeinde an die SKOS-Richtlinien hält und eine Garantieerklärung abgibt oder die Mietzinskaution bezahlt, wenn der Vermieter die Garantieerklärung nicht akzeptiert.

    Ich könnte die Liste der kantonalen Vorschriften noch verlängern und führe hier lediglich als Beispiel jene aus den Kantonen Zürich, Aargau und Bern an, welche die SKOS-Richtlinien für anwendbar erklären.

    § 17 SHV

    1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

    2 Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.

    3 Die Sicherheitsdirektion erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien.

    Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich (SHV):

    http://www.zh.ch/internet/de/r…ss.html?Open&Ordnr=851.11

    § 10 SPV:

    1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *

    2 … *

    2bis … *

    3 … *

    4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.

    5 Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: *

    a) Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.

    b) * Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.

    c) Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.

    d) * …

    e) * …

    6

    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV):

    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2350

    Art. 8 SHV:

    1 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[3] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. *

    2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt von Absatz 3, für *

    a * eine Person CHF 977

    b * zwei Personen CHF 1 495

    c * drei Personen CHF 1 818

    d * vier Personen CHF 2 090

    e * fünf Personen CHF 2 364

    f * jede weitere Person + CHF 200

    3 Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt: *

    a entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen bestimmt,

    b Pauschale von 748 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,

    c Pauschale von 782 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,

    d gemäss Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie

    1 an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,

    2 einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder

    3 eigene Kinder betreuen,

    e Pauschale von 748 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen nach den Buchstaben c und d zu erfüllen.

    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV):

    https://www.belex.sites.be.ch/…d/versions/1205?locale=de

  • Sozialversicherungsberater hat vollkommen Recht!


    Vor ca. 10 Jahren war ich in der selben Lage. Man darf sich auch eine andere Wohnung suchen, wenn es wirklich 'gute' Gründe gibt. Bei mir waren es Ungeziefer in der Wohnung. Wenn man sich für eine freie Wohnung bewirbt, muss man natürlich angeben, dass man vom Sozialamt unterstützt wird.


    Die Damen und Herren dort sind Menschen und ich hatte nie schlechte Erfahrungen gemacht. Sie waren immer sehr nett zu mir. Das Depot wurde übernommen und ich bekam sogar Geld für neue Möbel, also jetzt nicht super teure, aber ich war sehr dankbar.


    Zum Glück bekam ich dann später meine IV Rente und konnte mit dem Sozialamt das verrechnen und so war das Depot dann meines.


    Es gibt auch Stiftungen, die evt. weiter helfen. Aber erste Anlaufstelle sollte schon das Amt sein, die übernehmen auch die Bürgschaft wenn die Miete nicht kommt. Wenn es ganz heikel ist, überweist das Amt die Miete selber.


    Einfach mal fragen und sich beraten lassen. :)


    LG