Hallo zusammen
Wir sind eine WG (=Wohngemeinschaft) von 5 Personen. Ein Untermieter ist per sofort ausgezogen, hat sein Zimmer geräumt, den Schlüssel abgegeben und er bestand auf ein Abnahmeprotokoll.
Wir (der Rest der WG) informierten ihn, dass er bis zu 3 Monaten (Kündigungsfrist) für die Miete haftbar bleibt.
Zwischenzeitlich haben wir eine Nachmieterin gefunden, so dass der ausgezogene Untermieter nur noch für 2 Monate haften muss. Anstelle eines "danke" fordert er nun den Schlüssel für die verbleibende Mietdauer zurück, was wir als sinnlos erachten. So hat er sein Zimmer auf seinen Wunsch hin offiziell abgegeben und all seine Möbel mitgenommen.
Er droht uns nun mit der Schlichtungsbehörde.
Wie sieht das rechtlich aus? Wir wollen keinen Konflikt, haben aber die offene Miete (leider) auch nicht auf der hohen Kante...
Vielen Dank für eure konstruktiven Antworten.
Euer Fröögii
Herausgabe Wohnungsschlüssel (Mietrecht)
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Anstatt Solidaritaet unter Mietern gebaerden sich immer mehr Hauptmieterschaften wie die allmaeichtigen Vermieter. Da werden Mieten doppelt kassiert, dass es kracht. In Zeiten der aktuellen Wohnungsnot sollte jeder Mieter und Untermieter jederzeit ausziehen duerfen. Wird ein Zimmer oder eine Wohnung gereaumt und der Schluessel abgegeben, begaenne nach dem Gesetz eigentlich die Schadenminderungspflicht des Vermieters/Hauptmieters. Bei der aktuellen EU-PFZ Mieterschwemme waere dafuer hoechstens ein Monat realistisch. Und dies nur gegen den Nachweis, dass die Wohnung in dieser Zeit hoechstens fuer Besichtigungen betreten, aber weder repariert, renoviert, oder gar weiter vermietet wurde. Die Forderung nach Nachmietern ist missbreuchlich, insbesondere wenn dann keiner der gestellten Nachmieter die Wohnung bekommt, sondern der Vermieter jemand anders aus der wartenden Kohorte der auf der Matte stehenden fischt.
Wichtig ist i.c. wie lange das Zimmer nach dem Auszug und der ordnungsgemaesen Abgabe - abgesehen von Besichtigungen durch Interessenten - unberuehrt blieb. Wird darueberhinaus darueber verfuegt, oder gar weiter vermietet, sollte der Mietzins von dem geblecht werden, der darueber verfuegt, und der Vormieter entsprechend befreit werden. Allerdings bockt die Juxtiz abweichend. Ich hatte einmal eine Wohnung abgegeben und einen Nachmieter gestellt. Anstatt des anstaendigen Nachmieters bekamen zwei Psychiatrieschwestern den Zuschlag, welche eine Wohnung mit einem OP-Saal verwechselten. Sie wohnten einen halben Monat schon in der Wohnung, als mein Mietzins noch auf Ende Monat auslief. Der
Dank fuer einen halben Monat gratis wohnen war, dass sie beim Vermieter wegen angeblichem Dreck reklamierten. Obwohl dieser die Wohnung i.O. abgenommen hatte, liess er sich von den Schwestern breitschlagen, ihnen 100 Franken auszuwerfen und mir vom Depot abzuklauen. Betreibung und Klage. Um den Braten nicht allzu laecherlich aussehen zu lassen, erhob ich Widerklage auf Erstattung des Mietzinses ab dem Einzug der Nachmieterinnen. von ca. 300 Franken, sodass der Streitwert wenigstens 400 Franken betrug. Die Juxtizposse verkam zum Hornberger Schiessen. Der Vermieter musste mir die 100 Franken und einen kleinen Teil der Betreibungs- und Juxtizkosten auszahlen. Den Rest konnte ich als ein Leergeld mehr ueber den "Rechts"staat abbuchen.
I.c. wuerde ich anregen, dass dem Vormieter sein Zinsanteil nur fuer hoechstens ein Monat abgezwackt, und fuer den Rest die Nachmieterin zur Kasse gebeten wird. Ein Monat ist beim heutigen Versagen des Wohnungsmarktes mehr als genug Zeit, einen ab sofort zahlenden Nachmieter zu finden. Falls die Sache vor Gericht geht, wuerde mich das Ergebnis interessieren..... -
Hallo Odysseus
Danke für deine Antwort.
Was den missbräuchlichen Mietzins angeht, stimme ich mit dir überein. Wir haben die Person ausgewählt, die sogar einen Monat eher einziehen kann, so dass der Untermieter einen Monat weniger bezahlen muss.
Wir kassieren also keinen einzigen Rappen doppelt!!!
Mit den Kündigungsfristen bin ich aber mit deiner Aussage so gar nicht einverstanden, schliesslich hat der Untermieter einen Untermietvertrag mit uns abgeschlossen, wonach er ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monate Kündigungsfrist hat (Minimum nach OR 266b-266f).
Ich finde das nichts als fair, da wir gegenüber der Verwaltung mit den selben Fristen geradestehen müssen, auch hier genau die gleiche Frist, kein Doppelverdienst oder derselben!
Übrigens waren Leute zur Besichtigung hier, die 3-4 Monate Kündigungsfrist ihrerseits einhalten mussten, wir haben also Schadensminderung betrieben, soweit es die Situation zu lies.
Nun, meine Frage ist aber eigentlich ja eine ganz andere...
Sind wir gezwungen den Schlüssel an den Untermieter nochmals auszugeben, obwohl dieser sofort ausziehen wollte, alle Möbel mitnahm und auf ein Abnahmeprotokoll bestand. - Dieses Protokoll müssten wir ja wieder erneut ausstellen...
Vielen Dank für konstruktive Antworten.
Gruss Fröögii -
Es gibt auch gesetzliche Vorschriften ueber die Schadenminderungspflicht. Die werden gegen Versicherungsopfer so brutal durchgesetzt, dass Arbeitsunfaehige mit einer Medidopingkeule erschoepft und schmerzgepeinigt an Zwangsarbeitsplaetze genoetigt werden.
Bei der heutigen Wohnungsnot, kann muehelos ein Mieter gefunden werde, der ab sofort bezahlt, auch wenn er erst in einem halben Jahr einziehen kann. Auch wenn es sich dabei um einen wackligen Greis statt eine bevorzugte knackige Geiss handelt. Bei der aktuellen Vermieterjuxtiz hat der Vormieter den Fehler gemacht, vorzeitig das Abnahmeprotokoll und die Schluesselherausgabe getaetigt zu haben. Er haette dies erst bei der Befreiung aus der Zinsplficht tun sollen. Allerdings muesste er dann zu einem beiden Streitparteien genehmen Zeitpunkt monatlich einmal fuer die zusammengefassten Besichtigungen der Interessenmeuten zur Verfuegung stehen. Dabei koennte er die Adressen der Besichtiger sammeln, und einen nur zumutbaren statt idealen nach SEINER Wahl eine Erklaerung unterschreiben lassen, dass er den Vertrag ohne jede Verboeserung der Bedingugen oder gar Mietzinserhoehung zu uebenehmen bereit ist. Das aendert jedoch nix daran, dass das Zimmer nur fuer Besichtigungen betreten werden darf oder der Vormieter bei einer anderen Verwendung von der Zinspflicht befreit werden muss.
I.c. waere das Vernuenftigste, statt sich weiter um die Schluesselgewalt zu streiten, den Vormieter von der (weiteren) Zinspflicht zu befreien. Falls es vor Gericht geht, intressiert mich das Ergebnis....
Der Schluesselstreit ist ein ueberfluessiger Sreit um die Kaisers Bart. Solange ihm der Zins abgemolken wird, darf das Zimmer nur fuer Besichtigungen betreten werden. Wie das durchgesetzt werden darf, wird bei persistierender Uneinigkeit die Juxtiz entscheiden. Einfacher waere es gewesen, einen Nachmieter einzusetzen, der sofort einzieht oder wenigstens ab sofort blecht.... -
@Frööglii
Lass dich nicht vom Geschwafel des Odysseus in die Irre führen, er trollt in fast allen Themen hier im Forum herum.
Habe dir hier einen Link wo du in Sachen Mietrecht nachlesen kannst, hoffe das dir das weiterhilft.
https://www.miet-recht.ch/
Gruss: Kaffeetrinker -
Hallo Kaffeetrinker
Herzlichen Dank für deinen Link und die Info.
Ich habe mich da mal etwas durchgelesen, es gibt sogar ein Register "Vorzeitige Rückgabe". Die LAW-Media führt auch noch andere informative Websites.
Leider wurde ich nicht fündig. Habe bereits auf verschiedenen Homepages gesurft. Ich denke, der Hund liegt darin begraben, dass dies kein typischer Lehrbuch-Fall ist. Grundsätzlich verzichtet ein Mieter auf seine Mietrechte mit einer vorzeitigen Rückgabe, warum soll er also einen Schlüssel wieder herausverlangen... - Vor allem wenn er noch auf ein Abnahmeprotokoll bestand.
Nun, die Hoffnung stirbt zuletzt, in dem Sinn hoffe ich auf weitere Inputs.
Gruss Fröögii -
Auch wenn es die Juxtiz so hinbiegen sollte, dass der Mietzinszahler seine Mietrechte nach vorzeitiger Schluesselabgabe weitgehend verliert, bleibt ihm jedoch das Recht zu pruefen, ob in der Zeit, fuer die er weiter blecht, die Reume nur fuer Besichtigungen und die Abwehr von Gefahren betreten, oder anderweitig darueber verfuegt wird. Wenn gar die Nachmieterin vorzeitig ihren Plunder deponieren oder gar zu dekorieren anfaengt, waere das Recht auf das Abmelken des Vormieters endgueltig verwirkt. Oder zumindest krass "rechts"missbreuchlich, und deshalb abzuweisen statt zu schuetzen....
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Odysseus
Genau deswegen fotografieren wir den Raum momentan täglich. (Bild mit Datumsstempel)
Zudem kann er ja jederzeit vorbeischauen und das kontrollieren...
Eigentlich schade, dass es überhaupt soweit kam...
Aber wie gesagt, das ist nicht meine Frage und nützt mir nicht wirklich viel...
Gruss Fröögii -
Die Fotos koennen durchaus ein nuetzliches Beweismittel sein. Ohne dass sie die Aussperrung des Mietzahlers besser machen.
Als Richter eines Rechtsstaates wuerde ich Ihnen (ohne Ruecksicht auf das Schluesseltheater) bei der gegenwaertigen Wohnungsnot, wo auf jedes Zimmer und jede Wohnung Hunderte bereit sind, ab sofort Miete fuer leere Reume zu blechen, auch wenn sie ein halbes Jahr Doppelmiete blechen muessen, falls ihr alter Vemieter die Schadensminderung boeswillig unterlaesst, hoechstens einen halben Monatszins fuer das vom Vormieter freigegebene Zimmer zusprechen. Falls Sie das lieber zu eine Juxtizposse ausufern lassen, wuerde mich der rechtskraeftige Endentscheid und die zusaetzlichen Kosten sowie deren Verteiler interessieren....