EOS Schweiz und der Verzugsschaden Art. 106 OR

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  • Hallo

    Ich brauche etwas Hilfe und einen evt. weiterleitenden Text.

    Ich fasse mich kurz:

    Rechnung Swisscom Mobil zu spät bezahlt (1 Monat)

    Brief von EOS bekommen

    Diesen mitgeteilt, dass das Geld am 15.2. überwiesen wird.

    Das Geld an Swisscom überwiesen am 16.2.

    EOS informiert

    SKS angefragt was zu tun ist wegen dem Verlustschaden nach Art. 106

    EOS hat Betreibung eingeleitet, obwohl der Betrag bezahlt war

    Antwort von EOS wegen Verzugsschaden

    Die Swisscom habe dadurch an Aktiven verloren und die Passiven wurden vermehrt. EOS musste telefonate führen, Briefe erstellen und ähnliche Aufwendungen. Damit sei der Verzugszins von über 190.-- gerechtfertigt.

    SKS meint, dass man die Betreibung jetzt einfach so lassen kann. Rechtsvorschlag wurde gemacht.

    Ist dieser Verzugsschaden nun erlaubt oder nicht? Wie kann ich dies herausfinden ob die mir das wirklich verrechnen dürfen?

    Danke sehr

  • Kitoko

    Solche Verzugsschaden Forderungen werden von fast jeder Inkassofirma geltend gemacht. Sie müssen diese Verzugsschaden Forderungen nach geltendem Recht natürlich nicht bezahlen da es ganz klar geregelt ist dass nur der Verzugszins geltend gemacht werden darf. Leider fallen viele Schuldner auf solche ungerechten Forderungen herein und bezahlen. Nochmals klar und deutlich: Sie müssen solche Verzugsschaden Forderungen nicht bezahlen.

  • Ich weiss ist natürlich etwas spät nach einem Jahr für die Antwort, aber immer noch aktuell!


    O.K! Der Verzugsschaden braucht nicht bezahlt werden, aber was ist dann mit der Betreibung die EOS dann unternommen hat, die kann ja so nicht einfach gelöscht werden, auch die persönlichen Daten die EOS an die Wirtschaftsauskünfte weiter gegeben hat werden ja dann wohl von denen nicht mehr gelöscht werden wollen?

  • Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) wird wie folgt zitiert (Auszug):


    Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs hält fest, dass die Kosten für das Inkasso nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen (Art. 27 Abs.3 SchKG SR 281.1). Der Schuldner muss also nur für die vertraglich geschuldete Forderung, die echten Verzugszinsen (in der Regel 5% ab Fälligkeit, sofern nicht vertraglich anders geregelt) und die entstandenen Betreibungskosten aufkommen. Darüber hinausgehende Bearbeitungs- und Umtriebskosten, die dem Inkassobüro entstehen, muss der Schuldner nicht bezahlen.


    Weil der Schuldner diese Kosten nicht schuldet, dürfen sie nicht in Zusammenhang mit der Bewertung von dessen Bonität verwendet werden. Eine Bekanntgabe an Dritte darf somit erst recht nicht erfolgen


    (Quelle: http://www.edoeb.admin.ch).


    Gestützt wird das ganze unter anderem durch den Kantonsgerichtsentscheid (Zivilabteilung) vom 16.10.2001 in Stans (Nidwalden):


    „Art. 106 Abs. 1 OR. Art. 27 Abs. 2 SchKG. Art. 68 Abs. 2 SchKG. Der Ersatz für Aufwendungen im Rahmen des Inkassos beschränkt sich auf die Betreibungskosten. Allfällige darüberhinausgehende Spesen für das Inkasso können dagegen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden“ (Quelle:https://secure.i-web.ch).

  • @Sacha Antwort vom 18/03 um 22:02


    Danke für die Antwort!


    Ich verstehe nicht warum der Gesetzgeber dann nicht eindeutig klarstellt das Inkassounternehmen unter Strafe gestellt werden, weil diese Inkassounternehmen bewusst versuchen die Schuldner zu täuschen?


    Es ist ja nun so, das diese immer wieder versuchen den Schuldner anschreiben, und den Verzugsschaden durch ominöse Drohungen und Einschüchterungen hin bis Betreibungsandrohungen des Verzugsschaden einzutreiben. Das hiesse, auch wenn die Inkassounternehmen nicht sofort reagieren könnten diese irgendwann zu einer beliebigen Zeit eine Betreibung beantragen.Und hier finde ich das der Gesetzgeber klipp und klar einsteigen muss und Kante zeigen soll?


    Ich habe hier einen Fall, welcher schon seit Monaten Schreiben erhält, eben wegen dieses Verzugsschadens, dort wird wie gewohnt immer Auf . OR 106 verwiesen und auf Zahlung dessen verlangt!


    Gruss

  • Die Kosten für das vorrechtliche Inkassoverfahren können gem. Art. 106 OR auf den Schuldner überwälzt werden. Lediglich die Kosten für die Vertretung des Gläubigers vor den Betreibungsbehörden können gem. Art 27. SchKG nicht auf den Schuldner überwälzt werden.

  • Hallo Zusammen


    Ich habe eine Telrechnung (endrechung da ich gekündigt habe) ca.74.- von swisscom , zu spät bezahlt. Im Brief von swisscom stand das wenn ich es nicht bis zu x Datum mache, diese an einen Inkassobüro weitergeleitet wird.


    so, 3 Tage (Brief Datum, das Couvert selber ist blank und war am19.9 im Briefkasten) nach dem ich die Rechnung bezahlt habe kommt das Inkassobüro und verlangt nebst der Rechnung noch zusätzlich 79.- Inkassospesen und verweist auf die AGB von Swisscom. Habe so eben gegoogelt und es steht folgendes bei swisscom :


    Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die Swisscom durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde Swisscom einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung. Swisscom kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen. Der Kunde hat hierfür dem beigezogenen Dritten direkt Mindestgebühren zu bezahlen und ihm darüber hinaus dessen individuelle Aufwände und Auslagen zu entschädigen, die für das Inkasso notwendig sind. Details sind auf http://www.swisscom.ch/inkasso ersichtlich.


    Muss ich nun diese 79.- Zahlen Weill in der AGB so was in der Richtung erwähnt ist?