RAV - Verpflichtung zur Stellensuche im Ausland (D)?

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  • Salue,

    wir sind ursprünglich aus D und nun schon seit ca 8 Jahren in der Schweiz/ Zürich. Mittlerweile haben wir eine C Bewilligung für den Aufenthalt und hoffen auch länger hier bleiben zu können um langfristig uns Einbürgern zu lassen.

    Ende letzten Jahres habe ich nun unverschuldet meine Anstellung verloren und bin daher beim RAV. In den letzten Sitzungen mit dem RAV Berater hat dieser mich wiederholt nach meinen Bewerbungen auf dem Gesamt-Schweizer und auch nach Bewerbungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt gefragt.

    Aus unserer Sicht wollen wir nicht nach D zurück sondern weiterhin in der Schweiz bleiben - auch wenn das heisst die Arbeitssuche dauert etwas länger.

    Nun meine Fragen:

    - Haben andere hier im Forum diese Fragen/ Hinweise/ Aufforderungen zur Bewerbung auf dem Deutschen Arbeitsmarkt auch schon bekommen?

    - Darf das RAV mich zu Bewerbungen im Ausland (also D) "zwingen" bzw. ggf. bei nicht Bewerbugen auf dem Deutschen Markt die Taggelder reduzieren?

    - Wie antwortet man am Besten auf so eine Frage/ Aussage des RAV Beraters?

    Merci. Paul40

  • Du bist zur Schadenminderung verpflichtet, das heisst, dass z.B. alle Stellen zumutbar sind, die nicht weiter als 2 Std. Arbeitsweg weg sind und dich nicht überfordern. Ja, es könnte Einstelltage geben, wen du dich z.B. nur im Raume Zürich bewirbst. Du bist nun seit über 3 Monaten arbeitslos, was bedeutet, dass es auch in deinem Interesse ist, so schnell als möglich eine Stelle zu finden - und sei es auch über den Umweg einer Temporärstelle im In- oder Ausland.

    Viel Erfolg und alles Gute

  • Hallo Scotch,

    danke für deine Antwort erstmal.

    Die Verpflichtung bis zu 2 Stunden Anfahrt & Rückfahrt zum Arbeitsweg für die Schweiz ist mir bekannt, leuchtet mir ein, und akzeptiere ich. Auch der Punkt das es generell gut ist wieder einen Job zu haben.

    Mir ging es vor allem um Bewerbungen in Deutschland z.b. Stuttgart, Frankfurt, Hamburg, Berlin d.h. Jobs die wirklich einen Umzug notwendig machen würden. Wie gesagt mein RAV Berater hatte dies mehrmals nach Bewerbungen in D gefragt - allerdings auch nie gesagt das dies ein "muss" ist. Viellmehr wurde immer danach gefragt d.h. "Bewerben Sie sich auch in D?". Daher nochmals meine Frage, in wie weit sind diese Art von Bewerbungen/ Stellenannahmen verpflichtend? Hinzu käme natürlich noch das Lohngefälle.

    Danke für eine Antwort. Paul40

  • Frag am Besten deinen RAV-Berater warum er dir immer wieder das Auswandern nahelegt; mein Verdacht ist:

    da hat ein gewisser "Mitarbeiter in sicherer Anstellung" keine oder ungenügende Aktenkenntnis, und geht vermutlich davon aus, das deine Aufenthaltsgenehmigung demnächst ablaufe... (sprich: der hat doch bestimmt verpennt, das du die C-Bewilligung hast, und hier bleiben willst)

    Solange du das gesteckte "Quantität vor Qualität"-Ziel in Sachen Bemühungen einhällst, hast du eig. nichts zu befürchten...

    Viel wichtiger: sorg dafür, das die Lücke klein bleibt.

    Mach Weiterbildungen etc. Warte nicht darauf, dass das RAV dir hilft. Denn wer sich auf's RAV verlässt, wird verlassen.



  • Daher nochmals meine Frage, in wie weit sind diese Art von Bewerbungen/ Stellenannahmen verpflichtend? Hinzu käme natürlich noch das Lohngefälle.

    Danke für eine Antwort. Paul40



    AVIG. Art. 17 Abs. 1, 3 AVIG; Art. 28, 31, 43 ATSG

    B311 Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine ALV gäbe.

    Zur Pflicht der Schadenminderung gehören:

    Intensive Arbeitsbemühungen während des Taggeldbezugs;

    Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen auf Weisung der zuständigen Amtsstelle;

    Annahme zumutbarer Arbeit.

    Das sind deine Pflichten in Bezug auf Stellensuche!

    Ich war vor Jahrenl auf einer Betriebsbesichtigung der ARGE in Deutschland und dort hat man die (Deutschen) Stellensuchenden aktiv motiviert, Stellen in der Schweiz zu suchen.....!

    Such einfach aktiv über Temporärbüros, wenn du eine befristete Stelle zu einem tieferen Lohn findest, erhälst du erstens Kompensationszahlungen und wirst weniger Druck zu spüren bekommen



  • Die Verpflichtung bis zu 2 Stunden Anfahrt & Rückfahrt zum Arbeitsweg für die Schweiz ist mir bekannt, leuchtet mir ein, und akzeptiere ich. Auch der Punkt das es generell gut ist wieder einen Job zu haben.

    Mir ging es vor allem um Bewerbungen in Deutschland z.b. Stuttgart, Frankfurt, Hamburg, Berlin d.h. Jobs die wirklich einen Umzug notwendig machen würden. Wie gesagt mein RAV Berater hatte dies mehrmals nach Bewerbungen in D gefragt - allerdings auch nie gesagt das dies ein "muss" ist. Viellmehr wurde immer danach gefragt d.h. "Bewerben Sie sich auch in D?". Daher nochmals meine Frage, in wie weit sind diese Art von Bewerbungen/ Stellenannahmen verpflichtend? Hinzu käme natürlich noch das Lohngefälle.



    Sie sind nicht verpflichtet sich auf Stellen im Ausland zu bewerben solange Sie sich quantitativ und qualitativ ausreichend um Stellen in der Schweiz bewerben, wenn das RAV ihnen nicht in einer Verfügung die Anweisung erteilt sich auf eine bestimmte Stellenanzeige im Ausland zu bewerben. Und auch in so einem Fall sind Sie nur dann verpflichtet, wenn diese Stelle als zumutbar gilt.

    Dieses Forum ist keine Gratisrechtsberatung. Ich werde nicht mehr antworten, wenn Sie nach dieser Antwort wiederum mit einer Rückfrage kommen und ich werde auch nicht suchen, ob es Gerichtsurteile von kantonalen Sozialversicherungsgerichten oder vom Bundesgericht zu dieser Frage hat.

    Artikel 16 AVIG Zumutbare Arbeit

    1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

    2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

    a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

    b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

    c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

    d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

    e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

    f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

    g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

    h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

    i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

    3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.

    3bis Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html

    Die Randziffern B281 bis B302 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE enthalten nähere Informationen zur Zumutbarkeit von Arbeitsstellen.

    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO):

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…raxis_ALE_Januar_2017.pdf