Wir sind 2 Geschwister und unsere Mutter ist im Nov. verstorben.Sie hinterlässt eine Eigentumswohnung und ich möchte die Erbteilung beschleundigen.
Die Wohnung ist ohne Hyposchuld und jetzt möchte ich möglichst schnell die Erbengemeinschaft auflösen.
Meine Schwester erhielt Erbvorbezüge, für die sie unterschreiben hat. So Quittungsbüchlein mit diversen Beträgen und Vermerk Erbvorbezug.
Auch hatte meine Mutter von Hand jeweilen die Zuwendungen aufgeliestet. Ebenso hat sie ein Haushaltsbuch geführt, woraus nochmals ersichtlich ist, was meine Schwester erhalten hat. Meine Schwester will die Zuwendungen nicht akzeptieren.
Meine Schwester erhielt zudem Sozialgeld und das Sozialamt wusste nicht, dass sie monatlich von der Mutter mit 500.-- unterstützt wurde.
Seit ca. 2011 erhällt sie eine Teil.Iv und EL. Beim Erbgang fürchtet sie, dass die EL gestrichen oder gekürzt werden.
Wie würder Ihr da vorgehen?
Ich beabsichtige die Wohnung zum Schätzpreis zu übernehem, den ich jedoch genung bewertet erachte.
Es wäre auch möglich, meiner Schwester einfach so eine gewisse Summe zukommen zulassen.
Würde ich mich da strafbar machen?
Danke, für jeden Hinweis.
suzuki
erben
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Wir sind 2 Geschwister und unsere Mutter ist im Nov. verstorben.Sie hinterlässt eine Eigentumswohnung und ich möchte die Erbteilung beschleundigen.
Die Wohnung ist ohne Hyposchuld und jetzt möchte ich möglichst schnell die Erbengemeinschaft auflösen.
Meine Schwester erhielt Erbvorbezüge, für die sie unterschreiben hat. So Quittungsbüchlein mit diversen Beträgen und Vermerk Erbvorbezug.
Auch hatte meine Mutter von Hand jeweilen die Zuwendungen aufgeliestet. Ebenso hat sie ein Haushaltsbuch geführt, woraus nochmals ersichtlich ist, was meine Schwester erhalten hat. Meine Schwester will die Zuwendungen nicht akzeptieren.
Meine Schwester erhielt zudem Sozialgeld und das Sozialamt wusste nicht, dass sie monatlich von der Mutter mit 500.-- unterstützt wurde.
Seit ca. 2011 erhällt sie eine Teil.Iv und EL. Beim Erbgang fürchtet sie, dass die EL gestrichen oder gekürzt werden.
Wie würder Ihr da vorgehen?
Ich beabsichtige die Wohnung zum Schätzpreis zu übernehem, den ich jedoch genung bewertet erachte.
Es wäre auch möglich, meiner Schwester einfach so eine gewisse Summe zukommen zulassen.
Würde ich mich da strafbar machen?
Wieso sollte es für Sie strafbar sein, wenn Ihre Schwester den Anteil am Erbe erhält, der Ihrer Schwester zusteht?
Wenn Ihre Schwester bei einem Bezug von Sozialhilfe nicht erwähnt hat, dass sie von Ihrer Mutter monatlich mit 500 Franken unterstützt wurde, dann hat Ihre Schwester die Meldepflicht gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde verletzt und unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von monatlich 500 Franken bezogen, weil bei einer Meldung die Höhe der monatlichen Sozialhilfe um diese 500 Franken gekürzt worden wäre.
Ihre Schwester ist verpflichtet zu melden, dass Sie wahrscheinlich eine Erbschaft erhalten wird sobald Ihre Mutter gestorben ist. Wenn Ihre Schwester dies nicht bereits nach dem Tod Ihrer Mutter gemeldet hat, hat Ihre Schwester die Meldepflicht gegenüber der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verletzt. Es kommt nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst wurde und die Erbschaft noch nicht verteilt wurde.
Der Anteil der Schwester am Erbe wird Ihrer Schwester bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen beim Vermögen rückwirkend ab dem Todestag Ihrer Mutter angerechnet sofern über die Höhe des Anteils Ihrer Schwester hinreichende Klarheit herrscht. Dies kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegfällt oder gekürzt wird und die seit dem Tod der Mutter zu hoch erhaltenen Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden. Da die Eigentumswohnung ohne Hypothekarschulden ist und der Vermögensfreibetrag für eine alleinstehende Person nur 37'500 Franken beträgt und bei einer nicht längere Zeit in einem Heim oder Krankenhaus lebenden Bezügerin von Ergänzungsleistungen jährlich ein Fünfzehntel des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens als Einnahme angerechnet wird, führt die Anrechnung des Anteils an der Erbschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
Zumindest die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) und die Sozialversicherungsanstalt der Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) weisen auf jeder Verfügung über die Ergänzungsleistungen darauf hin, dass Erbschaften gemeldet werden müssen. Ob auf der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, spielt aber keine Rolle, weil die Meldepflicht ohnehin in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) und im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthalten ist.
Artikel 24 ELV: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Randziffer 6110.01 Seite 150 der WEL: Die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter und die Drittperson oder Behörde, welcher die EL ausbezahlt wird, sind darauf hinzuweisen, dass der zu-ständigen EL-Stelle von jeder Änderung in den persönlichen Verhältnissen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens unverzüglich Meldung zu erstatten. Dies gilt insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, Anfall einer Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft, Eintritt in oder Austritt aus einem Heim oder Spital.
Randziffer 3443.04 Seite 95 der WEL: Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht.
Artikel 9 Absatz 1 ELG: Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG: Als Einnahmen werden angerechnet ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html
Bundesamt für Sozialversicherungen: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):
https://www.bsvlive.admin.ch/v…ments/1638/1638_10_de.pdf
Ergänzungsleistungsgesetz (ELG):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html -
Vielen Dank
Aber jetzt wie weiter?
Was muss ich tun dass geteilt wird und meiner Schwester der Vorbezug angerechnet wird? -
Was muss ich tun dass geteilt wird und meiner Schwester der Vorbezug angerechnet wird?
Sind nicht auf die Idee gekommen im Internet zu suchen?
Gerichte des Kantons Zürich: Erbteilung und Teilungsklage
http://www.gerichte-zh.ch/them…ng-und-teilungsklage.html
Ich empfehle Ihnen sich die Artikel 602 und die darauf folgenden Artikel des Zivilgesetzbuchs durchzulesen. Ich werde keine weiteren Fragen mehr beantworten.
Zivilgesetzbuch (ZGB):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html