Definition "bauliche Änderung" in einem Mietverhältnis

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  • Liebe Community, Liebe Experten,

    Wer eine Wohnung mietet, kennt es: Bauliche Veränderungen durch Mieter sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter erlaubt. Nun, ziemlich sicher gehören ein Mauerdurchbruch oder das Ersetzen des Bodens etc. in diese Definition, da in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen wird. Die Meinungen beim Streichen/Malen von Wänden in anderen Farbtönen gehen auseinander, ich denke jedoch, dass dies erlaubt ist, solange man den Ursprungszustand beim Auszug wiederherstellt. So wird auch das Bohren von Löcher für Regale, Bilder etc. auch kein Problem sein. Worauf ich hinaus will:

    Nehmen wir das Beispiel einer grossen 2 Zimmerwohnung, welche im Wohnzimmer über einen überdurchschnittlichen Grundriss verfügt. Diese würde ich als Mieter gerne mit einer Trockenbau-Trennwand unterteilen. Die Wand wird ohne Tür gemacht, sodass ein Teil der Trennwand mit einer Wand verschraubt ist, der andere Teil freistehend ist. Was ist Trockenbau, wie geht das?

    - Blechprofil Boden: wird nur mit Dichtungsband auf Boden gelegt, es erfolgt keine Verschraubung am Boden!

    - Blechprofil Wand: 3 Bohrlöcher 6 mm x 35 mm

    - Blechprofil Decke: 3 Bohrlöcher 6 mm x 35 mm

    - Verschraubung der Gipsplatten an Blechprofile

    - Bestehende Wände/Decke werden an sich nicht modifiziert

    So, d.h. es werden an dem Objekt an sich 6 Bohrlöcher gemacht, mehr wird baulich gesehen nicht verändert. Gilt dies trotzdem als "bauliche Änderung" und bedarf der Zustimmung des Vermieters oder nicht? Denn wenn ich grössere Bilder, Wandregale, Gestelle etc. an der Wand aufhänge bzw. fixiere, entstehen genau so Bohrlöcher, dann müsste dies auch als "bauliche Änderung" angesehen werden?

    Die Wand an sich ist vollständig rückstandslos entfernbar, sofern bei einem Auszug der neue Mieter die Wand nicht übernehmen möchte.

    Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.

  • Grundsätzlich ist die Wohnung im gleichen Zustand zurueackzugeben, wie sie übernommen wurde. Minus Abnutzung. Diese hängt zusammen mit der Mietdauer. Wenn ein Mieter z.B nach zehn Jahren auszieht, muss die Wohnung sowieso neu gestrichen werden. Wenn die Wände vom Mieter also nicht mit einer fast extrem schrillen Farbe gestrichen wurden, was mehr Arbeit erfordert, geht das Streichen zu Lasten Vermieter. Dass ein neuer Mieter die Verantwortung für selbstgebaute Wände übernimmt, dürfte ein Traum bleiben. Denn der Vermieter bestimmt mit Größter Wahrscheinlichkeit den Nachmieter. Und dieser wird dem jetzigen Mieter nicht zum Voraus vorgestellt.


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