Wegen unfreiwilligem vorzeitigem Rentenantritt per 1. September 2015 ist unser Einkommen sehr geschrumpft (Ehefrau ist IV-Rentnerin). Ich glaube, dass wir deshalb eventuell in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen könnten. Wir haben im März 2017 einen Antrag eingericht. Nun teilt uns das Amt für Sozialveersicherung mit, dass wir für das Jahr 2016 keine Verbilligung erhalten, sondern nur ab 1. Januar 2017. Wir sind davon ausgegangen, dass die Verbilligung auf Grund der Steuerdaten rückwirkend erfolgt. Können wir gegen diesen Entscheid vorgehen?
Prämienverbilligung im Kanton Bern
Übersicht der Foren
Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren
Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.
-
-
Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vorgehen, dass Sie nur ab 1. Januar 2017 eine Prämienverbilligung erhalten und rückwirkend für das Jahr 2016 keine Prämienverbilligung erhalten, hätte wahrscheinlich keinen Erfolg.
Im Artikel 24 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) steht: Die Verbilligung von Prämien kann nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden.
EG KUMV:
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/236
Haben Sie schon überprüft ob Ihre Frau stattdessen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV hat? Ihre Frau kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einreichen. Bei einem im gleichen Haushalt wohnenden Ehepaar werden die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehemannes und der Ehefrau zusammengezählt. Wenn die anerkannten Ausgaben (Artikel 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Artikel 11 ELG) übersteigen, steht ein Anspruch auf monatlich ausbezahlte jährliche Ergänzungsleistungen (Artikel 9 Absatz 1 ELG). Wenn Sie nicht für jeden Monat nachweisen können, dass Sie sich erfolglos um eine Stelle beworben haben, wird die Differenz zwischen dem Einkommen, das Sie erzielen könnten und der Pensionskassenrente als Einkünfte, auf die Sie verzichtet haben angerechnet. Wenn Ihr Vermögen einen Vermögensfreibetrag übersteigt (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG), spielt auch das Vermögen eine Rolle. Wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht werden die Prämienverbilligungen zurückgefordert. Die Ergänzungsleistungen sind höher als die Prämienverbilligung.
ELG:
-