Guten Tag Sozialversicherungsberater!
Es bringt leider nichts, eine Beschwerde einzureichen mit dem Anwalt!
Das Sozialamt hat unsere Beschwerde verloren oder vergessen.
Wo gibt es eine übergeordnete Stelle, wo man sich beschweren kann?
Lg Carlotta
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
Guten Tag Sozialversicherungsberater!
Es bringt leider nichts, eine Beschwerde einzureichen mit dem Anwalt!
Das Sozialamt hat unsere Beschwerde verloren oder vergessen.
Wo gibt es eine übergeordnete Stelle, wo man sich beschweren kann?
Lg Carlotta
Wurde die Beschwerde als eingeschriebener Brief aufgegeben? Wenn eine Beschwerde als eingeschriebener Brief aufgegeben wurde, erhält man beim Aufgeben von der Post eine Quittung mit einer Sendungsverfolgungsnummer. Dann kann man auf www.post.ch nachschauen, an welchem Datum der Brief dem Sozialamt zugestellt wurde. Dann hat man einen Beweis, wann man die Beschwerde zugestellt hat.
Wenn man eine Beschwerde nicht als eingeschriebener Brief aufgibt sollte man sich noch innerhalb der Beschwerdefrist vom Empfänger eine schriftliche Bestätigung für den Empfang der Beschwerde geben lassen, damit man einen Beweis hat, wann die Beschwerde empfangen wurde.
Wenn die Frist für die Beschwerde noch nicht abgelaufen ist, kann man einfach noch einmal innerhalb der Frist eine Beschwerde einreichen und sollte diese als eingeschriebenen Brief auf dem Postamt aufgeben. Für Rekurse oder Beschwerden ist normalerweise eine übergeordnete Stelle (z.B. Bezirksrat im Kanton Zürich, kantonales Sozialamt in manchen Kantonen) zuständig. Auf der Verfügung/Entscheid des Sozialamts der Gemeinde steht normalerweise eine Rechtsmittelbelehrung innerhalb welcher Frist man wo welches Rechtsmittel (Rekurs/Beschwerde) einreichen kann.
Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Sozialhilferecht an.
Guten Tag!
Wir haben die Beschwerde eingeschrieben verschickt.
Sie ist auch angekommen, wir haben vom Sozialamt eine Bestätigung des Erhalts bekommen.
Danach ging der Brief im Bürodschungel der Rechtsabteilung des Sozialamtes verloren.
Ich schreibe jetzt sicher nicht nochmals 10 Briefe (eingeschrieben), die dann wieder verloren gehen!
Bei der UFS in Zürich sind sie unterbesetzt am Telefon, da erreicht man nie jemanden.
Dann müssen wir wohl zum Bezirksrat!
Lg Carlotta
Wenn Sie zu Ihrem Recht kommen wollen, werden Sie um das Schreiben von Briefen und um das Einhalten der Vorschriften nicht herumkommen. Ich empfehle Ihnen eine Kopie Ihrer "Beschwerde" mit Ihrer Originalunterschrift zu schicken und in einem Begleitschreiben auf die Bestätigung der Gemeinde hinzuweisen, dass Sie diese Beschwerde bereits zuvor eingereicht haben und die Gemeinde diese gemäss dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde zuvor erhalten hat.
Der Bezirksrat wird auf Ihren Rekurs nicht eintreten, wenn Sie keine Verfügung der Gemeinde oder einen Einspracheentscheid der Gemeinde haben, in welcher bzw. in welchem steht, dass Sie innerhalb einer Frist dagegen einen Rekurs beim Bezirksrat einreichen können und Sie diese Frist einhalten.
Es gibt kein Rechtsmittel mit dem Namen "Beschwerde", das man direkt beim Sozialamt der Gemeinde einreichen kann. Ich vermute, dass es in Ihrer Gemeinde ein gemeindeinternes Rechtsmittel mit dem Namen "Einsprache" gibt und, dass Sie hoffentlich innerhalb der auf der Verfügung der Gemeinde angegebenen Frist bei der Gemeinde eine Einsprache gegen eine Verfügung der Gemeinde eingereicht haben. Oder haben Sie noch gar keine Verfügung der Gemeinde erhalten, in welcher stand wo man welches Rechtsmittel innerhalb welcher Frist gegen diese Verfügung einreichen kann und haben die Gemeinde mit einem Schreiben, das Sie "Beschwerde" genannt haben aufgefordert Ihnen eine rekursfähige Verfügung zuzustellen?
Wo ist meine Antwort hingekommen?
Ich habe noch weiter beschrieben, dass wir bisher mit dem Rechtsweg abgeschmettert worden sind!
Unsere Beschwerde wurde anscheinend nie gelesen und wurde nun verloren oder geshreddert. Eine Beantwortung vom Anwalt der Rechtsabteilung im Sozialamt haben wir nie erhalten! Der Anwalt ist nicht erreichbar seit 50 Tagen.
Warum gibt es keinen Rechtsstaat Schweiz mehr?
Lg Carlotta
Wir haben unsere Verfügung fristgerecht durch einen Anwalt anfechten lassen.
Genau nach Vorschrift und auch eingeschrieben.
Dieses Schreiben von unserem Anwalt ist nie beantwortet worden!
Das kann doch nicht das normale Vorgehen bei Verfügungen sein?
Unser Budget wurde falsch berechnet und muss überprüft werden. Wenigstens eine Absage an uns zu schreiben wäre höflich gewesen.
Sonst ist es willkürlich und diktatorisch.
Lg Carlotta
In einem anderen Beitrag haben Sie geschrieben, dass Sie anscheinend im Kanton Tessin leben. Ich spreche nur sehr wenig italienisch. Ich nehme an, dass ich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Tessin, das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und eine Direktive über die Höhe der Beträge der Sozialhilfe gefunden habe. Ihre Beschreibungen, was genau passiert ist sind nicht vollständig und präzise genug, damit ich beurteilen kann, was man genau machen kann. Ich empfehle Ihnen mit Ihrem Anwalt zu reden, da Sie anscheinend ohnehin bereits einen Anwalt haben.
Legge sulla procedura amministrativa (LPAmm) (del 24 settembre 2013)
https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/151
Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971)
https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/392
Regolamento sull’assistenza sociale (del 18 febbraio 2003)
https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/393
Direttive riguardanti gli importi delle prestazioni assistenziali per il 2018 (del 16 marzo 2018)
https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/pu…colta-leggi/legge/num/394
Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Tessin:
Vielen Dank für die Gesetzessammlung!
Wir haben den Anwalt über unsere Rechtsschutzversicherung bekommen.
Da ist nur ein einmaliger Einsatz bezahlt. Dieses Guthaben ist nun ausgeschöpft. Wir können nicht nochmals den Anwalt fragen.
Was ist nicht präzise an meiner Beschreibung?
Wir haben fristgemäss die Verfügung angefochten und bekommen keine Antwort darauf. Unser Fall wurde unter
den Teppich gekehrt...
Lg Carlotta
Sie haben keinen Beweis, dass irgendetwas "unter den Teppich gekehrt wurde". Es kommt vor, dass Unterlagen verloren gehen oder, dass es dauert bis über Einsprachen/Rekurs/Beschwerden entschieden wird.
Ich kenne den Inhalt Ihres Versicherungsvertrages mit Ihre Rechtsschutzversicherung nicht und kann nicht beurteilen, welche Leistungen die Rechtsschutzversicherungen erbringen muss oder nicht.
Sie haben nicht geschrieben, ob Sie eine Verfügung ("decisione") mit einer Rechtsmittelbelehrung, welche Art von Rechtsmittel Sie innerhalb welcher Frist bei welcher Behörde einreichen können erhalten haben oder ob Sie kein Schreiben mit diesem Inhalt erhalten haben. Sie haben auch nicht erwähnt an welche Behörde die von Ihrem Anwalt verfasste Beschwerde gesandt wurde und was genau in dieser Beschwerde steht.
Wenn noch keine Verfügung ("decisione") des Sozialamts mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen wurde, dann muss man zuerst ein Schreiben an das Sozialamt schicken, in dem man den Erlass einer Verfügung (wie immer das auch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Tessin heisst) verlangt und dem Sozialamt eine Frist für den Erlass der Verfügung setzt und androht sonst eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der vorgesetzten Behörde bzw. beim Gericht einzureichen.
Wenn das Sozialamt bereits eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen hat und dort drinnen steht, dass man innerhalb einer Frist eine Einsprache, einen Rekurs oder eine Beschwerde beim Sozialamt , bei einer kantonalen Behörde oder bei einem Gericht einreichen muss und der Anwalt innerhalb dieser Frist beim Sozialamt, bei diese kantonalen Behörde ober bei diesem Gericht eine Einsprache, einen Rekurs oder eine Beschwerde eingereicht hat, dann ist nun das Sozialamt , diese kantonale Behörde oder dieses Gericht für die Bearbeitung der Einsprache, des Rekurses oder der Beschwerde zuständig. Ich gehe davon aus, dass Sie dem Anwalt eine schriftliche Vollmacht erteilt haben, dass dieser Sie vertreten darf. Wenn Sie dem Anwalt eine Vollmacht erteilt haben, dann schickt das Sozialamt, die kantonale Behörde oder das Gericht alle Briefe Ihrem Anwalt bzw. redet mir Ihrem Anwalt. Es besteht keine Garantie, dass Sie eine Kopie der Antworten erhalten. Es kann monatelang oder sogar mehr als ein Jahr lang dauern bis über eine Einsprache oder Beschwerde entschieden wird. Normalerweise werden Rechtsverzögerungsbeschwerden abgelehnt, weil die Gerichte die Ansicht vertreten, dass es noch keine Rechtsverzögerung ist, wenn es monatelang bis über eine Einsprache, einen Rekurs oder eine Beschwerde entschieden wird.
Wenn ich Artikel 65 Absatz 1 des Tessiner Sozialhilfegesetzes richtig verstanden habe, verweist dieser auf den Artikel 33 des Tessiner Gesetzes über die Harmonisierung und Koordinierung der Sozialleistungen. Wenn ich Artikel 33 Absatz 1 dieses Gesetzes richtig verstanden habe, dann muss man gegen eine Verfügung ("decisione") des Sozialamts innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt dieser Verfügung beim Sozialamt eine Einsprache ("reclamo") einreichen. Gemäss Artikel 33 Absatz 2 erhält man danach (kann Monate dauern) vom Sozialamt einen Einspracheentscheid ("decisione su reclamo") und kann wenn man dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Einspracheentscheids beim kantonalen Versicherungsgericht ("Tribunale cantonale delle assicurazioni") einen Rekurs ("ricorso") gegen diesen Einspracheentscheid einreichen.
Wenn Sie einen Brief erhalten haben oder man Ihnen am Telefon gesagt hat, dass man Ihre Einsprache/Rekurs/Beschwerde verloren hat, dann rufen Sie den Anwalt an und sagen ihm das und bitten ihn dort eine Kopie der Einsprache/des Rekurses/der Beschwerde mit einer Kopie des Belegs der Post einzureichen, welche beweist, dass er das Original innerhalb der Frist auf der Post aufgegeben hat, wenn Sie nicht selbst eine Kopie der Einsprache und des Belegs der Post haben und es nicht selbst machen können.
Art. 46 Legge sulla procedura amministrativa (LPAmm) (del 24 settembre 2013)
1 Ogni decisione dev’essere motivata per iscritto e deve indicare il rimedio giuridico.
2 L’indicazione del rimedio deve menzionare il rimedio giuridico ordinario ammissibile, l’autorità competente e il termine per interporlo.
3 Se la decisione è interamente conforme alle domande delle parti, la motivazione può essere ridotta all’essenziale.
Art. 65 Legge sull’assistenza sociale (dell’8 marzo 1971)
1 Contro la decisione concernente l’erogazione, il rimborso e la restituzione di prestazioni assistenziali sono dati i rimedi di diritti di cui all’art. 33 Laps.
2 Contro la decisione concernente l’erogazione e la restituzione dell’anticipo alimenti è data facoltà di ricorso al Consiglio di Stato nel termine di trenta giorni; la decisione del Consiglio di Stato è impugnabile davanti al Tribunale cantonale delle assicurazioni nel termine di trenta giorni.
Art. 33 Legge sull’armonizzazione e il coordinamento delle prestazioni sociali (Laps) (del 5 giugno 2000)
1 Contro le decisioni emesse in virtù della legge e delle leggi speciali, è data facoltà di reclamo all’organo amministrativo che le ha emesse entro 30 giorni dalla data di notificazione.
2 Contro le decisioni su reclamo di cui al cpv. 1, è data facoltà di ricorso diretto al Tribunale cantonale delle assicurazioni entro 30 giorni dalla data di notificazione.
3 È applicabile la legge di procedura per le cause davanti al Tribunale cantonale delle assicurazioni; per quanto non disposto da questa legge, si applica la legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali del 6 ottobre 2000 (LPGA).
Wir haben die Einsprachefristen eingehalten .
Dann meinen Sie also, dass es normal ist , dass es ein halbes Jahr oder länger dauert, bis die neue decisione kommt?
Okay, bis dahin sind dann enige halt schon verhungert...
Wir haben nämlich die Budgetberechnung angefochten, weil
uns nicht einmal der Grundbedarf (Miete fehlt) bezahlt wird. Es steht aber in der Schweizer Verfassung, dass man Hilfe nicht verweigern darf!
Aber die Zeit wird das Problem lösen.
Danke für Ihre Infos!
Sie haben am 10. Juli 2018 um 00:29 geschrieben "Das Sozialamt hat unsere Beschwerde verloren oder vergessen." Danach haben Sie am 10. Juli 2018 um 09:47 geschrieben "Danach ging der Brief im Bürodschungel der Rechtsabteilung des Sozialamtes verloren." Am 12. Juli 2018 um 18:18 haben Sie geschrieben "Unsere Beschwerde wurde anscheinend nie gelesen und wurde nun verloren oder geshreddert.".
Sie das nur Vermutungen von Ihnen? Oder hat Ihnen das für die "Beschwerde" zuständige Sozialamt geschrieben oder gesagt, dass man die Beschwerde verloren hat? Wenn man Ihnen nicht geschrieben oder gesagt hat, dass man Ihre Beschwerde verloren hat, ist es nicht notwendig eine Kopie davon ein zweites Mal einzureichen. Es dauert in vielen Kantonen monatelang bis über eine Einsprache entschieden wird. Im Kanton Zürich dauert es in der Regel sogar eineinhalb Jahre bis das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über eine Beschwerde im Bereich der Sozialversicherung entscheidet.
Anscheinend erhalten Sie nicht nichts, sondern Sie erhalten eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Wenn ein sogenanntes stabiles Konkubinat vorliegt, ist es zulässig, dass bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe Ihres Konkubinatspartners ein Teil Ihres Einkommens angerechnet wird, weil es Ihnen wahrscheinlich zugemutet wird, dass Sie einen Teil der Ausgaben Ihres Konkubinatspartners mit einem Teil Ihrer IV-Rente und Ihrer Ergänzungsleistungen bezahlen.
Sie können sich mit den SKOS-Richtlinien ausrechnen, wie hoch die Höhe der Sozialhilfe Ihres Konkubinatspartners sein sollte. Dann können Sie überprüfen, ob das Sozialamt die Höhe der Sozialhilfe korrekt berechnet hat oder nicht.
B.2.2 Ab 2017* empfohlene Beträge für den
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
Haushalts- Äquivalenz- Grundbedarf Pauschale
grösse skala ab 2017 Person/Mt.
Pauschale ab 2017
Mt./Fr.
1 Person 1.00 986.– 986.–
2 Personen 1.53 1’509.– 755.–
3 Personen 1.86 1’834.– 611.–
4 Personen 2.14 2’110.– 528.–
5 Personen 2.42 2’386.– 477.–
H.10 Zu Kapitel F.5: Berechnung des Konkubinatsbeitrages in stabilen Konkubinaten und der Entschädigung für Haushaltsführung in Wohn- und Lebensgemeinschaften
Die Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person bildet das erweiterte SKOS-Budget.
Erweitertes SKOS-Budget
SKOS-Budget
Im SKOS-Budget werden folgende Ausgaben der pflichtigen Person und der im gleichen Haushalt lebenden eigenen und gemeinsamen Kinder berücksichtigt:
– Grundbedarf für den Lebensunterhalt
– Wohnkosten inkl. Nebenkosten und allfällige Nachrechnungen
(siehe unten)
– Medizinische Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung)
– Eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der vertraglich festgehaltenen Franchise und des maximalen Jahresselbstbehalts)
– Ausgewiesene, bezifferbare situationsbedingte Leistungen
– Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung
(1/12 der Jahresprämie)
– Zahnbehandlungskosten
– Einkommensfreibeträge oder Integrationszulagen, welche bei Unterstützung gewährt würden
Der nicht unterstützte Konkubinatspartner hat bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten gemeinsamer, im gleichen Haushalt lebender Kinder aufzukommen.
Nur wenn er nicht vollumfänglich für gemeinsame Kinder aufkommen kann, werden diese im Budget der unterstützten Person berücksichtigt.
In diesem Fall wird der Konkubinatsbeitrag jedoch auf Basis des SKOS-Budgets ohne die nachfolgenden Erweiterungen berechnet.
■ Erweiterungen
Das SKOS-Budget wird um folgende Positionen erweitert:
– Rechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (gegenüber Kindern, ehemalige Partner/-innen, welche nicht im gleichen Haushalt wohnen)
– Laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)
– Schuldentilgung (siehe unten)
■ Wohnkosten
Wohnkosten
Es wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird (vgl. Kapitel B.3 und F.5).
Bei einem stabilen Konkubinat wird eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (vgl. Kapitel B.3).
Schuldentilgung
Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Dies, um eine Betreibung zu vermeiden, welche dazu führen würde, dass die leistungspflichtige Person die Zahlungen an den/ die Wohnpartner/-in nicht mehr leisten könnte.
Bei Konkubinaten mit gemeinsamen Kindern werden Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt, da diese Konkubinate betreibungsrechtlich wie eine Familie behandelt werden und somit der Familienunterhalt der Schuldentilgung vorgeht.
Pfändung
Eine laufende Pfändung von Einkommen oder von Vermögenswerten wird berücksichtigt, sofern keine bzw. bis eine Neuberechnung erwirkt werden kann.
Berechnung des Konkubinatsbeitrages
(stabiles Konkubinat)
Dem erweiterten SKOS-Budget werden die Einnahmen der/des Pflichtigen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen (inkl. Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen, ebenso Einkünfte der im erweiterten SKOS-Budget berücksichtigten Kinder (wie Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten). Der Einnahmeüberschuss wird im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) angerechnet.
Sofern die leistungspflichtige Person über Vermögen verfügt, welches insgesamt den Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung (vgl. Kapitel E.2.1) übersteigt, ist dieses für den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden. Es wird (vorläufig) keine Sozialhilfe ausgerichtet.
Ist der/die Konkubinatspartner/-in nicht bereit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wird die Unterstützung mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgelehnt (vgl. Kapitel A.8.3).
Berechnung der Entschädigung für Haushaltsführung
(familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften)
Dem erweiterten SKOS-Budget werden die Einnahmen des Pflichtigen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen (inkl. Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen. Der Einnahmeüberschuss wird zu 50 Prozent im Budget der antragstellenden Person als Einnahme angerechnet, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag gemäss Kapitel F.5.2.
Sofern die leistungspflichtige Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (vgl. Kapitel H.4) berechnet. Dieser wird zum Einkommen hinzugerechnet.
Ist die leistungspflichtige Person nicht bereit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wird der Maximalbetrag gemäss Kapitel F.5.2 im Budget der antragstellenden Person als Einnahme angerechnet.
Vorlage zur Bedarfsberechnung gemäss erweitertem SKOS-Budget
Name:
Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien
Materielle Grundsicherung Fr. pro Monat Total
B.2.2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
für _____-Personen-Haushalt Fr. _______.__
B.3 Wohnkosten ❑ mit NK ❑ ohne NK Fr. _______.__
B.3 Allfällige Wohn-Nebenkosten Fr. _______.__
B.5 Medizinische Grundversorgung
■ Grundversicherung KVG Fr. _______.__
■ Pauschale für Franchise und Selbstbehalte Fr. _______.__
Situationsbedingte Leistungen
C.1.1 ■ Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. _______.__
■ Zusatzkosten Verkehrsauslagen Fr. _______.__
C.1.3 ■ Fremdbetreuung Kinder Fr. _______.__
C.1.4 ■ Krankheits- und behinderungsbedingte
Spezialauslagen Fr. _______.__
■ Zahnbehandlungskosten Fr. _______.__
C.1.5 ■ Weitere situationsbedingte Leistungen Fr. _______.__
■ Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung Fr. _______.__
Anreizleistungen
C.2/E.1.2 Integrationszulage/EFB Fr. _______.__ Fr. _______.__
Erweiterungen
Unterhaltsverpflichtungen Fr. _______.__
Steuern Fr. _______.__
Schuldentilgung Fr. _______.__
Total anrechenbare Ausgaben Fr. _______.__ Fr. _______.__
Einnahmen
E.1.1 Erwerbseinkommen netto Fr. _______.__
Gratifikation, 13. Monatslohn Fr. _______.__
Familienzulagen Fr. _______.__
E.1.3 Erwerbseinkommen von Minderjährigen Fr. _______.__
F.3 Alimente Fr. _______.__
F.1 Einkommen aus Renten Fr. _______.__
Einkommen aus Taggeldern Fr. _______.__
Weitere Einnahmen Fr. _______.__ Fr. _______.__
Vermögen
Bei Konkubinatsbeitrag
E.2.1 Vermögen abzüglich Vermögensfreibetrag Fr. _______.__
Bei Entschädigung Haushaltsführung
H4 Vermögensverzehr Fr. _______.__
Total anrechenbare Einnahmen Fr. _______.__
Fehlbetrag/Mehreinnahmen Fr. _______.__
F.5.1 Konkubinatsbeitrag Fr. _______.__
(entspricht dem gesamten Einnahmeüberschuss) Fr. _______.__
F.5.2 Entschädigung für Haushaltsführung Fr. ______.__
(entspricht 50% des Einnahmeüberschusses bis
zum Maximalbetrag) Fr. _______.__
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS):
Guten Tag!
Das Sozialamt hat uns mitgeteilt, dass unsere Einsprache vergessen gegangen ist.
Wir sollen bitte einen Erinnerungsbrief schreiben.
Mein Konkubinatsbeitrag beeinhaltet leider meine gesamte Rente plus EL.
Einen Anteil würde ch selbstverständlich beisteuern, aber so bringt es mich unters Limit.
Die IV/EL ist für eine Person ausgerevhnet und kann logischerweise nicht 2 Personen ernähren.
Bei der Pro Infirmis hat man uns auch gesgt, dass zuviel abgezogen wurde von meiner Rente.
Danke für die Berechnungstabellen! Ich werde es durchrechnen.
Lg Carlotta
PS: Ich zahle 100% der Miete. Im EL Budget wird 50% angerechnet.
Wenn Ihnen das Sozialamt mitgeteilt hat, dass die Einsprache vergessen gegangen ist und Sie einen
Erinnerungsbrief schreiben sollen, dann müssen Sie oder Ihr Anwalt eine Kopie der Einsprache beim Sozialamt einreichen, damit das Sozialamt weiss was in dieser verloren gegangenen Einsprache steht und diese bearbeiten kann.
Der Grundbetrag für den Lebensunterhalt für Sie für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags beträgt 752 Franken pro Monat, weil zwei Personen in Ihrem Haushalt leben und der Grundbetrag pro Person tiefer ist, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt leben.
Bei den Wohnkosten bzw. (Wohn-)Nebenkosten müssen Sie in der Berechnung die Hälfte der Miete und der Nebenkosten einsetzen, da zwei Personen in der Wohnung leben und es bei der Berechnung darum geht Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre die Ausgaben für sich selbst zu berechnen (= Einnahmenüberschuss). Die monatliche EL sind weitere Einnahmen. Bei den Ausgabe können Sie die Pauschale für Franchise und Selbstbehalten weglassen, weil Ihnen diese über die EL als Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wieder zurückerstattet werden, wenn Sie die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse bei der für die EL zuständigen Behörde einreichen. Wenn Sie von der Hausverwaltung/vom Vermieter eine Schlussabrechnung der Wohnnebenkosten können Sie die Hälfte bei den Ausgaben als Allfällige Wohn-Nebenkosten einsetzen. Bei den Hausrats- und Haftpflichtversicherungen können Sie auch nur die Hälfte einsetzen, da bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe des Konkubinatspartners die andere Hälfte eingesetzt werden müsste, wenn Sie diese von ihm als Untermieter verlangen. Bei den Steuern können Sie alle Steuern einsetzen, welche Sie für sich bezahlen müssen (direkte Bundessteuer, kantonale Steuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer).
Hat der Anwalt in seiner Einsprache nicht diese Berechnung gemacht und mit der Einsprache nicht Belege für die einzelnen Ausgaben und Einnahmen eingereicht und darin nicht beantragt wie hoch der korrekt berechnete Konkubinatsbeitrag sein sollte? Sie sollten die Berechnung selbst überprüfen, da manchmal auch Anwälte Fehler machen oder etwas vergessen.
Guten Tag!
Wenn man den Text des Sozialamtes genau anschaut, erübrigt sich ein erneuter Brief
Es ist logischerweise so:
Wenn jemand bewusst schreibt, dass er etwas vergessen hat, dann erinnert er sich ja beim Schreiben an das vergessene Ding. Also, er weiss, dass es vergessen wurde.
Ich muss ihn nicht an etwas erinnern, dessen er sich bewusst ist.
Die Antwort des Amtes ist ein Widerspruch in sich selber.
Ich werde auch nicht mehr versuchen, mein Recht durchzusetzen. Es ist sinnlos.
Lg Carlotta
Sie wissen nicht, was im Sozialamt passiert ist und es ist nicht sinnlos. Es ist unverantwortlich gegenüber Ihrem Konkubinatspartner jetzt einfach nichts zu tun.
Ich gehe davon aus, dass das Schreiben auf italienisch war und ich weiss nicht welches Wort auf italienisch benutzt wurde und welche verschiedenen Bedeutungen und Interpretationsmöglichkeiten dieses Wort hat. Es ist ohnehin reine Spekutlation von Ihnen, was die Person weiss oder nicht weiss, welche das Schreiben vom Sozialamt geschrieben hat.
Es kostet Sie nichts ausser ein wenig Porto eine Kopie der Beschwerde ans Sozialamt zu schicken und dann werden Sie sehen was passiert.
Ich bin sehr wütend. Ich wende hier Zeit und Mühe auf zu helfen und Sie machen alles kaputt in dem Sie einfach nichts machen und herumspekulieren ohne wirklich zu wissen, was im Sozialamt passiert ist und wie die Person im Sozialamt das Wort gemeint hat.
Ich habe nicht herum spekuliert. Es gibt nur ein Wort für vergessen auf Italienisch: Dimenticare.
Das kann man nicht anders interpretieren.
Das wurde mir am Telefon gesagt.
Sie müssen jetzt nicht wütend sein, es kam heute endlich die neue decisione.
Unsere Einsprache wurde abgelehnt. Der Anwalt rät vom Weiteranfechten ab.
Das Sozialamt wird nichts an die Wohnungsmiete bezahlen. Nicht mal einen Teil.
Meine ganze Rente muss bis unter Null aufgebraucht werden, um die gemeinsamen
Lebenshaltungskosten zu decken.
Es wäre fairer, wenn der Partner mit IV auch eine Chance auf ein würdiges Existenzminimum hätte.
Aber das Budget ist jetzt berechnet und fix.
Hallo! Ich platze mit meinen Fragen kurz in die Geschichte von Nickname-Account Carlotta67:
Was ist mit Kaffeetrinker? Wo ist Kaffeetrinker@? Wer weiss mehr?
nice_cora alias C-O-R-A
PS: Liebe LeserInnen ich denke, die Geschichte hier wird ein Happyend haben. Sie will uns lehren, was uns ein Kindervers schon gelehrt hat. Ob das im Erwachsenenalter auf diese Art und Weise noch funktioniert? Ich habe meine Zweifel.
Ich empfehle Ihnen die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Sozialhilfe und des darin angerechneten Konkubinatsbeitrags mit den SKOS-Richtlinien selbst auszurechnen. Wenn das Sozialamt darin Fehler gemacht hat, dann ist auch der Einspracheentscheid ("decisione") falsch und dann sollte Ihr Konkubinatspartner den Einspracheentscheid innerhalb der Einsprachefrist mit einem Rekurs beim kantonalen Versicherungsgericht anfechten. Man kann einen Rekurs auch ohne einen Anwalt selber schreiben. Der Rekurs muss einen Antrag enthalten, welche Höhe der Sozialhilfe man möchte oder zumindest, dass man Sozialhilfe in der gesetzlich zustehenden Höhe möchte und eine Begründung enthalten, warum die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Berechnung der Höhe der Sozialhilfe falsch ist. Wenn sich der Konkubinatspartner dabei auf Unterlagen beruft, welche zuvor noch nicht beim Sozialamt eingereicht wurden, so sollte er dem Rekurs Kopien dieser Unterlagen beilegen. Zudem sollte man dem Rekurs den angefochtenen Einspacheentscheid beilegen, damit das Versicherungsgericht weiss welchen Einspracheentscheid man anfechtet.
Es kommt sehr häufig vor, dass Einsprachen in Einspracheentscheiden abgelehnt werden, weil für den Einspracheentscheid dieselbe Behörde und zuständig ist, welche bereits zuvor die Verfügung erstellt hat. Oft muss man einen Rekurs gegen einen Einspracheentscheid beim Gericht einreichen um Recht zu bekommen, weil beim Gericht andere Personen entscheiden.
Sie haben erwähnt, dass Ihre Rechtsschutzversicherung anscheinend keine weitere Arbeit des Anwalts bezahlt. Es ist möglich, dass der Anwalt bereits bei der Einsprache Fehler gemacht hat oder einfach nur Angst hat, dass ihn niemand für einen Rekurs bezahlen kann, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt. Ich empfehle deshalb zur Sicherheit die Höhe der Sozialhilfe und des darin angerechneten Konkubinatsbeitrags auszurechnen.
Vielen Dank @Sozialversicherungsberater!
Ich werde es mit meinem Partner besprechen und schauen wie wir weiter vorgehen!
Lg Carlotta