Sozialamt / Wo kann man sich bei ungerechter Behandlung beschweren?

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • @Kaffeetrinker


    Wenn Sie eine Verfügung erhalten haben, in der eine Leistungskürzung verfügt wurde, dann müsste dort am Ende der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung stehen, innerhalb welcher Frist Sie welches Rechtsmittel gegen diese Verfügung einreichen können. Wenn die Leistungskürzung in einem normalen Brief ohne "Verfügung", "Wir verfügen" oder "die Sozialbehörde verfügt" erfolgt ist, dann können Sie vom Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangen.


    Die Rechtsmittelinstanz, bei welcher man das Rechtsmittel gegen die Verfügung einreichen kann, ist je nach Kanton unterschiedlich. Im Kanton Zürich ist der Bezirksrat des Bezirks, zu dem die Gemeinde gehört, die erste Rechtsmittelinstanz. In vielen Kantonen ist es das kantonale Sozialamt (kantonales Sozialdepartement). Ich empfehle im Rechtsmittel neben einem Antrag die Leistungen nicht zu kürzen, auch einen Antrag zu stellen, dass dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt wird und einen Antrag, dass einem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (= der Kanton leiht Ihnen die Kosten für das Rechtsmittelverfahren). Sie müssen die Anträge begründen und sollten dem Rechtsmittel Beweise beilegen oder zumindest anbieten, welche Beweismittel die Rechtsmittelinstanz bei wem einholen kann (z.B. beim Sozialamt der Gemeinde, bei Ihnen, etc.). Die neueste Verfügung über Ihren Anspruch auf Sozialhilfe mit dem Berechnungsblatt des Sozialamts mit den Ausgaben und Einnahmen ist zum Beispiel ein Beweis dafür, dass Sie sich die Kosten für das Rechtsmittelverfahren nicht leisten können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, wenn die Rechtsmittelinstanz nach einem ersten Durchlesen des Rechtsmittels der Ansicht ist, dass die Chancen das Verfahren zu gewinnen wesentlich geringer sind als die Chancen das Verfahren zu verlieren (= Aussichtslosigkeit des Verfahrens). Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das kantonale Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts durchlesen. Dann können Sie überprüfen, wie die Vorschriften sind und sich in der Begründung im Rechtsmittel darauf berufen welche Vorschrift nicht eigehalten wurde.

  • @Sozialversicherungsberater


    Sorry für die verspätete Rückmeldung, ich habe dem Sozialamt einen eingeschriebenen Brief mit der Aufforderung mir ihr Vorgehen mit einer Beschwerdefähigen Verfügung darzulegen, das Sozialamt hat die von mir gesetzte Frist ohne Rückmeldung versteichen lassen. Ich habe dann nochmals einen eingeschriebenen Brief mit der gleichen Forderung ans Sozialamt gesendet und zusätzlich noch erwähnt dass ich diesen Fall wenn wieder keine Rückmeldung kommt meinem Anwalt übergebe. Zwei Tage nachdem mein zweiter Brief beim Sozialamt angekommen ist hat das Sozialamt mir alle offenen Beträge auf mein Konto überwiesen und danach erfolgten auch keine weiteren Kürzungen, es wurde alles in voller Höhe bezahlt.

  • Ich freue mich für Sie Kaffeetrinker, dass Sie das Geld nun haben. Aber ich finde es auch sehr merkwürdig und auch schade, dass sich ein Amt so verhält. Gut, ich kenne Sie und Ihre Geschichte nicht, habe aber schon mehrfach gehört, dass sich Sozialämter in dieser Machtposition manchmal sehr unfair verhalten.


    Vor Jahren war ich auch mal in dieser Lage und hatte grosses Glück. Ich wurde immer sehr freundlich und fair behandelt. Schlussendlich konnte ich auch alle Schulden beim Sozialamt bezahlen, das war ein sehr gutes Gefühl.


    Liebe Grüsse

  • Ich weiss nicht, was in Ihrem Fall alles passiert ist, aber es könnte sein, dass Ihr Fall für den Beobachter interessant ist um einen Artikel darüber zu schreiben, falls sich das Sozialamt nicht an elementare Verfahrensvorschriften gehalten hat. Wenn bei Ihnen die Sozialhilfe gekürzt wurde ohne, dass Sie vorher einen schriftlichen Entscheid erhalten haben, in dem eine Rechtsmittelbelehrung steht, innerhalb welcher Frist Sie bei welchem Amt ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid einreichen können, dann ist dies meiner Meinung nach ein elementarer Verstoss gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau.


    Handbuch Soziales des Kantons Aargau: Abschnitt 2.5 Entscheid:



    Die Sozialbehörden sind verpflichtet, bei Gewährung oder Nichtgewährung von materieller Hilfe, Gewährung oder Nichtgewährung von situationsbedingten Leistungen, Erteilen von Auflagen und Weisungen, Umsetzen von Kürzungen, Veränderung des Anspruchs von materieller Hilfe und bei Einstellung von materieller Hilfe einen formellen, begründeten Entscheid zu erlassen. Dieser kann in Form eines Beschlusses, einer Verfügung oder eines Protokollauszuges ergehen. Der Entscheid ist eine behördliche Anordnung, mit welcher im Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird und die gestützt auf öffentliches Recht ergeht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG (öffnet in einem neuen Fenster) gelten als Verfügungen die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Folgendes zum Gegenstand haben:


    a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten


    b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten


    c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren


    Ein Entscheid muss folgende Elemente enthalten und ist wie folgt aufzubauen:

    • Rubrum: Bezeichnung des Entscheids und des Verfahrens, verfügende Behörde, Adressat des Entscheids, Datum des Entscheids
    • Ausgangslage/Sachverhalt: Fakten inklusive Verfahrensgeschichte
    • Begründung/Erwägungen: enthalten die anzuwendenden Rechtsnormen und die wesentlichen Überlegungen der Behörde mit abschliessender Beurteilung des Rechtsanspruchs (§ 26 VRPG (öffnet in einem neuen Fenster))
    • Entscheid/Dispositiv: behördliche Anordnung; regelt das Rechtsverhältnis, bestimmt die Rechte und Pflichten des Adressaten ohne jegliche Begründung
    • Rechtsmittelbelehrung (§ 26 VRPG (öffnet in einem neuen Fenster))
    • Angabe über verfügende Behörde mit Ort, Datum und Unterschrift
    • Verteiler


    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…__entscheid/entscheid.jsp


    § 26 VRPG Eröffnung, Begründung


    1 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.


    2 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet werden, wenn


    die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid nicht in die Rechte Dritter eingreift,


    gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist,


    eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.


    3 Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen. *


    4 Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstillstandsfristen geben.


    5 Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (VRPG):



    https://gesetzessammlungen.ag.…d/versions/1595?locale=de

  • @Sozialversicherungsberater


    Was passiert ist: Meine bisherige Beraterin beim Sozialamt hat gekündigt weil die Zustände in diesem Sozialamt für sie nicht mehr vereinbar waren mit ihren Ansichten was das Sozialamt zu tun hat und was nicht. Ich habe dann eine neue Beraterin bekommen die beim Sozialamt neu angefangen hat und sie hat dann so ziemlich alles was bis dahin mit dem Sozialamt vereinbart war und auch in schriftlicher Form vorlag über den Haufen geworfen. Nach 2 Monaten habe ich wieder eine neue Beraterin bekommen und mit der funktioniert es nun wieder einigermassen so wie es sollte. Ich bin froh dass ich wenn alles gut geht ab Anfang 2018 wieder auf eigenen Beinen stehe und nicht mehr auf das Sozialamt angewiesen bin. Das Sozialamt Brugg hat einen sehr schlechten Ruf, ich habe jetzt schon von verschiedenen Seiten gehört dass Sozialhilfebezüger-/innen schikaniert werden und Vorschriften gemacht wurden, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Es gab ja vor einiger Zeit mal einen Vorfall wo ein Klient ausgerastet ist, aber wie immer wird dann nur das Verhalten von dem beurteilt der ausgerastet ist und nicht die Hintergründe die dazu geführt haben.

  • @Beobachter Online-Redaktion


    Sie haben ja nicht nur die Namen zensiert sondern zwei ganze wichtige Sätze die eine Aussage enthielten deren Inhalt ich beweisen kann, ausserdem sind die Namen auf der Webseite der Stadt Brugg öffentlich zu sehen.


    Ich zitiere mal die Netiquette vom Beobachter Forum:


    "Hingegen ist es erlaubt, über persönliche Erfahrungen zu berichten oder seine persönliche Meinung kundzutun: Beiträge, die klar die subjektive Wahrnehmung schildern – etwa mit Formulierungen wie «ich fühle mich von Firma XY betrogen, denn mir ist Folgendes widerfahren...» – sind nicht von Löschungen betroffen."

  • Bericht nicht mehr aktuell.


    Inhalt gelöescht!

  • Sozialversicherungsberater
    Gruezi
    das Sozialamt Kreuzlingen geht noch massiver vor, man schaut auf seinen Kontoauszug und stellt dann fest, dass die Leistung einfach ohne Vorwarnung auch keine schriftliche Mitteilung um einen geraden nicht nachvollziehbaren Betrag gekürzt wurde. Von meiner Seite liegt keine Nachlässigkeit vor, ich habe alle Forderungen erfüllt und arbeite sogar noch, das reicht nicht zum Leben. Kann ich mich an den vorgenannten Richtlinien orientieren? Vielen Dank für Ihre kurze Information.

  • @funk1


    Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau werden die Entscheide von Verwaltungsbehörden (zum Beispiel des Sozialamts der Gemeinde) als "Entscheid" und nicht als "Verfügung" bezeichnet. Wenn Sie noch keinen schriftlichen Entscheid vom Sozialamt Kreuzlingen erhalten haben, welcher die untenstehenden Punkte enthält, sollten Sie das Sozialamt Kreuzlingen schriftlich auffordern Ihnen innerhalb einer Frist einen rechtsmittelfähigen Entscheid über die Änderung der Höhe der Sozialhilfe zuzusenden. Ich empfehle Ihnen sich das Verwaltungsrechtspflegegesetz, das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und die SKOS-Richtlinien durchzulesen und nicht nur die Paragraphen durchzulesen, welche ich hier im Beitrag hereinkopiert habe. Damit können Sie hoffentlich überprüfen, ob die Höhe der Sozialhilfe korrekt ist oder nicht und innerhalb von 20 Tagen beim Sozialdepartement des Kantons Thurgau einen Rekurs gegen den Entscheid der Gemeinde einreichen. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht in Zürich bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Bereich Sozialhilfe an.



    https://www.sozialhilfeberatung.ch/


    § 4 Entscheid


    1 Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:


    die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;


    die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten;


    die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren.


    2 Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.


    § 18 * Inhalt des Entscheides


    1 Ein Entscheid muss enthalten:


    die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung;


    die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;


    das Erkenntnis;


    die Kostenregelung;


    den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz;


    die Bezeichnung der Adressaten;


    die Daten des Entscheides und des Versandes;


    die erforderlichen Unterschriften.


    2 Betrifft ein Entscheid eine Vielzahl von Beteiligten, ist lediglich das Original eigenhändig zu unterschreiben.


    3 Handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden.


    § 19 Verzicht auf Begründung


    1 Die Verwaltungsbehörden können unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen:


    soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;


    sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist.


    2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen kantonale Amtsstellen oder Departemente kann im Einvernehmen mit den Beteiligten auf eine Begründung des Entscheides verzichtet werden, wenn den Begehren des Rekurrenten oder des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird und der Entscheid durch die kantonale Amtsstelle oder das Departement nicht weiterziehbar ist.


    § 20 Eröffnung


    1 Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.


    2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.


    3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1518


    Informationen des Kantonalen Sozialamts des Kantons Thurgau zur Sozialhilfe:



    https://sozialamt.tg.ch/hauptsektor-3.html/4501


    § 26 * Rechtsmittel


    1 Gegen Entscheide der für die Sozialhilfe zuständigen Behörden kann innert 20 Tagen beim Departement Rekurs erhoben werden.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1519


    § 2a * Bemessung der Unterstützung


    1 Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *


    2 Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.


    § 2b * Materielle Grundsicherung


    1 Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k. *


    2 Abweichungen sind zu begründen.


    3 Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *


    4 Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten.


    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung):



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1474


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf