AHV Nichterwerbstätige, erdrückend hohe Beiträge trotz Negativzins?

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Nichterwerbstätige wehrt Euch gegen die endlose Kette von Willkür bei den Nichterwerbstätigenbeiträgen.
    Personnes sans activité lucrative: défendez-vous contre la chaîne interminable de l'arbitraire dans les contributions.
    persone senza attività lucrativa: difendersi dall'infinita catena di arbitrarietà nei contributi.
    Non-employed contributions to Old-Age and Survivors’ Insurance (OASI): defend yourself against the endless chain of arbitrariness in the contributions.


    Grundlage für Eure Beiträge ist diese Zeichnung in der AHV-Verordnung aus dem Jahr 1972 die mit einem rechtsstaatlichen «Rechtssatz» nichts gemeinsam hat:


    Basis for your contributions is this drawing in the AHV regulation from the year 1972 which has nothing in common with a constitutional "legal sentence":




    Laut Gesetz hätten die rot umrandeten Frankenwerte, welche die Kaufkraft Ende 1972 spiegeln wegen der am 17. Juni 2011 erfolgten Änderung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG an die Geldentwertung 1972 bis Ende 2010 angepasst werden müssen.


    According to the law, the Swiss franc values outlined in red, which reflect purchasing power at the end of 1972, should have been adjusted by the end of 2010 due to the amendment of Art. 10 Abs. 1 Sentence 2 AHVG on 17 June 2011 to the monetary devaluation since 1972.


    Die verantwortlichen Beamten im Departement des Innern haben jedoch den Bundesrat und Depar-tementsvorsteher Didier Burkhalter irreführend informiert und diese hat den Änderungsbedarf nicht erkannt.


    However, the officials responsible in the Department of Home Affairs misleadingly informed Federal Councillor Didier Burkhalter and he did not recognize the need for change.


    Die grösste Willkür ist jedoch die Zahl «117» aktuell «126» die für einen «Zuschlag» steht. Hinter dieser Zahl steckt die Formel: 50'000 x 3% Zinsfuss x 7.8% aktuell 8.4% Beitragssatz. Ohne jeglichen Bezug auf die wirtschaftliche Wahrheit und die Negativzinspolitik der Schweizerischen Nationalbank wird einfach unterstellt, es könne mit Kapital 3% Zins (vor jeglichen Kosten) verdient werden.


    The greatest arbitrariness, however, is the number "117", currently "126", which stands for a "surcharge". Behind this number is the formula: 50'000 x 3% interest rate x 7.8% currently 8.4% contribution rate. Without any reference to the economic truth and the negative interest rate policy of the Swiss National Bank, it is simply assumed that 3% interest can be earned (before any costs) with capital.


    Wird die Anweisung «Zuschlag für je weitere 50’000» als Formel geschrieben so gilt:




    Nach der Wegkürzung der 50'000 gilt ergo:


    Vermögen x 3% x 8.4% = Beitrag p.a.


    Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 dem Bundesrat empfohlen alle zwei Jahre den ganzen Beitragsrahmen an den Rentenindex also an die Geldentwertung anzupassen. Mindest- und Höchstbeitrag wurden September 2012 und Oktober 2014 dann auch angepasst, aber der Zinsfuss von 3% aus 1947 wurde nicht an die Negativzinsen angepasst.


    In 2011, the legislator recommended the Federal Council to adjust the entire contribution framework every two years to the pension index, i.e. to the monetary devaluation. The minimum and maximum contributions were then adjusted in September 2012 and October 2014, but the 3% interest rate (from 1947) was not adjusted to the negative interest rates.


    Die Annahme, es könnte mit Kapital 3% verdient werden stammt aus 1947. 1940 bis 1947 lag der Zins für Kassenobligationen der Kantonalbanken mit einer Laufzeit von 8 Jahren bei 3%. Heute 2017 / 2018 liegen vergleichbare Zinssätze über den Durchschnitt der acht Vorjahre bei 0.7 %! Unten folgt ein Ausschnitt aus dem Erörterungspapier aus Mai 1947:


    The assumption that 3% interests can be earned with capital dates back to 1947. From 1940 to 1947, the interest rate for cantonal-bank-bonds with a maturity of 8 years was 3%. Today 2017 / 2018 comparable interest rates above the average of the eight previous years are 0.7 %! Here is an excerpt from the discussion paper from Mai 1947: (Downloadlink for document from Mai 1947 with the origin of the 3% assumption)


    https://www.dropbox.com/s/eoej…E-Beitragssystem.pdf?dl=0


    Folgerung: weil die Annahme aus 1947 per 2012 bzw. per 2014 nicht an das wahre Zinsumfeld angepasst wurde, wird also für die Beiträge 2013 bis 2018 unterstellt, ein Anleger könne inklusive Anlagekosten und Kosten für das zum Leben benötigte Geld: 3.7% mit Zinsanlagen verdienen.


    In Wahrheit werden jedoch aktuell für Zinsanlagen mit 8 Jahre Laufzeit gezahlt: (minus) -0.36% und mit 10 Jahre Laufzeit werden gezahl: (minus) -0.21% (vor jeglicher Anlagekosten!!)


    Conclusion: because the assumption from 1947 was not adjusted to the true interest rate environment by 2012 or 2014, it is assumed for the contributions 2013 to 2018 that an investor can (investment costs and costs for the money needed to live included) earn: 3.7% with CHF Bonds In truth actually the interest rates stand at (minus) -0.36% for eight years duration and at (minus) -0.21% for ten year duration (and this before any investmentcost and cash costs for putting money away for your living)


    Seit ihr Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Sparer, Frührentner, geschiedene Nichterwerbstätige in Trennung lebend, pauschal besteuerte Nichterwerbstätige oder sonst Nichterwerbstätige und finde ihr Euro Beiträge im Rahmen der seit 2015 von der Schweizerischen Nationalbank betriebenen Negativzinspolitik auch als völlig unverhältnismässig dann melde Euch unter Neprotch@web.de (Nichterwerbstätigenprotest Schweiz) für weitere Informationen oder schaut unter http://www.twitter.com/@neprotch


    Are you Swiss-resident an a non-employed saver, early retiree, a divorced non-employed person living in separation or other non-employed getting taxed as non-employed by the OASI and do you find your euro contributions within the framework of the negative interest rate policy pursued by the Swiss National Bank since 2015 to be completely disproportionate, then please contact Neprotch@web.de for further information or have a look at http://www.twitter.com/@neprotch

  • Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) unterstellt nicht, dass Nichterwerbstätige einen Zinsfuss von 3 Prozent auf ihren Spareinlagen verdienen.


    Anscheinend haben Sie sich nicht einmal die Mühe gemacht sich vorher zu informieren, wie die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige berechnet werden und wer dies so entschieden hat, bevor Sie sich in einem Beitrag in einem Internetforum beklagt haben.


    Die Berechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige wurde vom Bundesrat in Artikel 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beschlossen. Die Höhe der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige hängt nicht von der Höhe eines Zinsfusses für Spareinlagen ab, sondern ist ein Prozentsatz der Summe des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens.


    AHVV:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19470240/index.html


    Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann keine vom Bundesrat beschlossene Verordnung ändern. Nur der Bundesrat kann von ihm beschlossene Verordnungen ändern.


    Wer Vermögen hat ist in der Lage höhere AHV-Beiträge zu bezahlen.

  • Geehrter Sozialversicherungsberater


    Der Zuschlag von 126 Franken in Art. 28 Abs. 1 AHVV in der aktuellen Fassung berechnet sich wie folgt:


    50'000 Franken x 3% gibt 1'500 Franken x 8.4% Beitragssatz gibt 126 Franken.


    Das BSV erklärt hierzu in seiner Veröffentlichung vom 21. Juli 2005: "Was steckt hinter diesen Zuschlägen? Deren Ermittlung basiert auf dem Grundsatz, dass nicht das Vermögen als solches unter die Beitragspflicht gestellt wird, sondern nur der darauf resultierende Ertrag. Die Zuschläge für die zweite und dritte Stufe von 101 (84 ohne IV/EO*) bzw. 151.50 (126 ohne IV/EO*) ergeben sich somit aus folgender Rechnung: 50'000 Franken werfen bei einem angenommenen Zinssatz von 3 Prozent einen Ertrag von 1'500 Franken ab. Auf diesem Zinsertrag wird grundsätzlich der AHV/IV/EO-Beitragssatz der Unselbstädigerwerbenden von 10.1% angewendet" (*zur Klarstellung eingefügt)


    Das BSV berechnet die Beiträge von Nichterwerbstätigen per 2016 also sehr wohl mit einem Zinsfuss von 3% obwohl die SNB mit der Negativzinspolitik die Zinsen 2016 von Laufzeiten bis sogar 30 Jahren unter Null (0%) gedrückt hat. Nichterwerbstätige werden also praktisch mit diesen 3% Zinsfuss enteignet.


    Da Sie Herr Sozialversicherungsberater, wie Ihr letzter Satz offenbart, das BSV vertreten, sind Sie wohl nicht ganz unbefangen, oder ?


    Liebe Leser, gehören Sie auch zu den 300'000 Nichterwerbstätigen die mehr an Beiträgen bezahlen müssen als sie auf einem Sparkonto noch verdienen? Dann schreibt hier, dass ihr an einer Interessensgemeinschaft interessiert seit.


    Nachricht an:


    hoedur

  • Sie erwähnen im Titel Ihres Beitrags, dass Nichterwerbstätige "erdrückend hohe" AHV-Beiträge bezahlen müssten. Nichterwerbstätige bezahlen keine "erdrückend hohen" AHV-Beiträge.


    Der AHV-Beitragssatz für unselbständig Erwerbstätige beträgt insgesamt 8,4 Prozent des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Artikel 5 Absatz 1 AHVG und Artikel 13 AHVG, Artikel 6 Absatz 1 AHVG).


    Der AHV-Beitragssatz für selbständig Erwerbstätige beträgt zwischen 7,8 Prozent und 4,2 Prozent des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Artikel 8 Absatz 1 AHVG, Artikel 21 Absatz 1 AHVV).


    Der AHV-Beitragssatz für Nichterwerbstätige beträgt nur zwischen 0,14 Prozent und 0,23 Prozent der Summe aus dem Vermögen und dem mit zwanzig multipliziertem jährlichen Renteneinkommen (


    (Artikel 10 Absatz 1 AHVG, Artikel 28 Absatz 1 AHVV). Wenn ein Nichterwerbstätiger über kein Vermögen verfügt, sondern nur über Renteneinkommen verfügt, betragen die Beiträge also nur zwischen 2,8 Prozent und 4,67 Prozent des jährlichen Renteneinkommens.


    Artikel 10 Absatz 1 AHVG sieht nur vor, dass Nichterwerbstätige einen Beitrag "nach ihren sozialen Verhältnissen" bezahlen müssen. Selbst wenn man in die Berechnungsweise von Artikel 28 Absatz 1 AHVV einen Ertrag (Zinssatz ist ein unpräziser Ausdruck, da man sein Vermögen auch in Aktien, Liegenschaften, etc. anlegen kann) hineininterpretiert, so ergeben sich nur Beiträge zwischen 4,67 Prozent und 7,78 Prozent auf einer Rendite von 3 Prozent auf dem Vermögen.


    Die Beitragssätze für Nichterwerbstätige sind also niedriger als jene, welche insgesamt auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezahlt werden.


    Abgesehen davon haben Sie nicht erwähnt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinen Erläuterungen zur Ermittlung der AHV/IV/EO-Beiträge bei den Nichterwerbstätigen selbst zuerst vom "Ertrag" aus dem Vermögen spricht und nicht nur vom "Zinssatz" spricht. Wenn man sein Vermögen nicht extrem risikoscheu nur auf einem Sparkonto anlegt, so ist es durchaus möglich im Durchschnitt einen Ertrag von 3 Prozent zu erzielen. Darüber hinaus haben Sie nicht erwähnt, dass das BSV in seinen Erläuterungen sagt, dass bei jenem Teil des Vermögens, der unter 1,75 Millionen Franken liegt, im Sinne einer sozialen Abfederung jedoch lediglich 2/3 des Ertrags der Beitragspflicht unterliegen. Faktisch unterliegen bei jenem Teil des Vermögens, der unter 1,75 Millionen Franken liegt somit nur ein Ertrag von 2 Prozent auf dem Vermögen der Beitragspflicht.


    Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)


    zur Ermittlung der AHV/IV/EO-Beiträge bei den Nichterwerbstätigen:



    www.bsv.admin.ch/vollzug/storage/documents/1942/1942_1_de.pdf


    Dass Sie auf Grund meines letzten Satzes ("Wer Vermögen hat ist in der Lage höhere AHV-Beiträge zu bezahlen") glauben, dass ich "das BSV vertrete", ist vollkommen absurd. Nur weil jemand Ihre Meinung, dass Nichterwerbstätige angeblich "erdrückend hohe" AHV-Beiträge bezahlen müssen nicht teilt, muss dieser nicht zwingend für das Bundesamt für Sozialversicherungen arbeiten oder dieses "vertreten". Ich arbeite nicht für das BSV und ich vertrete nicht das BSV. Ich halte mich an Fakten.


    Sie scheinen Ihre Meinung sehr wichtig zu nehmen und zu glauben, dass Leser "Ihre" Meinung für wichtig halten und es deshalb an einer "Interessengemeinschaft" mit Ihnen interessiert zu sein.




    Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist gesetzlich verpflichtet die Verordnungen des Bundesrats zu vollziehen. Es ist somit nicht das BSV, sondern der Bundesrat, welcher angeblich "willkürlich" einen Ertrag von 3 Prozent auf dem Vermögen angenommen hat (faktisch sind es für die meisten Vermögen ohnehin nur 2 Prozent welche der Beitragspflicht unterliegen). Sie bellen den falschen Baum an.

  • @kimzessin @groenland13 @Dagobert2351


    Liebe Leser


    Gehören Sie zu den 300'000 Nichterwerbstätigen, so haben Sie Mut und melden Sie sich hier zu Wort. Kennen Sie Verwandte oder Bekannte die unter 65 und Nichterwerbstätig sind (vorzeitig entlassen, Unfallopfer, aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig vom Arbeitsleben zurückgezogen etc.) und von ihrem Ersparten leben müssen, so machen Sie diese bitte auf das Beobachterforum und diesen Blogg aufmerksam.


    Weisen Sie diese Personen darauf hin, dass ihnen die Beamten unterstellen, Sie würden auf ihrem Ersparten alle Jahre (2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 etc). 3% Zinsen verdienen, obwohl in Wahrheit die SNB seit 2015 mit negativen Zinsen operiert.


    Sagen Sie ihnen unbedingt, dass sie nicht die einzigen sind, die unter übersetzten Beiträgen leiden und es noch 300'000 andere Personen gibt die betroffen sind.


    Der Fakt, dass die Beiträge mit einem angenommenen Zinsertrag von 3% vom ganzen Vermögen (oder 20-mal die 12 Renten p.a.) und dann mit 10.3 % Beitragssatz (8.4 % AHV + EO+ IO) berechnet werden, wird nämlich den Nichterwerbstätigen von den Ausgleichskassen permanent verheimlicht. Dieser Sachverhalt wird nirgendwo im Mitteilungsformular an die Nichterwerbstätigen erwähnt!

  • Ich habe Ihnen mehrfach erklärt, dass nicht das Bundesamt für Sozialversicherungen, sondern der Bundesrat die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschlossen hat. Folglich unterstellen nicht "die Beamten", sondern der Bundesrat, dass man auf Vermögen einen durchschnittlichen Ertrag von 3 Prozent bzw. bei den meisten nicht so hohen Vermögen von 2 Prozent erzielen kann.



    Artikel 154 Absatz 2 AHVG: Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.


    Am Beginn der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) steht, dass der Schweizerische Bundesrat diese gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des AHVG erlassen hat.


    Es ist durchaus möglich einen durschnittlichen Ertrag von 3 Prozent oder 2 Prozent auf dem Vermögen zu erzielen, wenn man sein Vermögen nicht extrem risikoscheu auf einem Sparkonto anlegt.


    Wie oft muss ich Ihnen das noch erklären?


    Anscheinend interessiert sich niemand für Ihren Beitrag und niemand für Ihre "Interessengemeinschaft". Zudem erwähnen Sie in Ihren Beiträgen nie, dass AHV-Nichterwerbstätige nicht nur auf dem Vermögen, sondern auch auf dem Renteneinkommen AHV-Beiträge bezahlen müssen und, dass dort der Beitragssatz tiefer ist als auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

  • Liebe Leser


    Kennen Sie einen der 300'000 Nichterwerbstätigen, so weisen Sie diesen bitte auf diesen Blogg hin.


    Nichterwerbstätigen wird aktuell unterstellt, sie würden mit Erspartem 3% Zinsfuss verdienen und sie werden dann mit einem Beitragssatz von 10.3% auf diesem fiktiven 3% Zinsertrag beitragsveranlagt. Das steht angesichts der Negativzinsen in keinem vertretbaren Verhältnis!


    Und der Clou: Nichterwerbstätige werden weder von den Kassen noch vom BSV auf diese unverhältnismässige Bemessung mit einem Zinsfuss von 3% hingewiesen!


    Das hat mit der Vernachlässigung von Aufgaben von bestimmten Stellen im Bundesamt für Sozialversicherungen zu tun und NICHTS mit dem Bundesrat.

  • Da sonst kein Leser antwortet, teilen die anderen Leser Ihre Meinung anscheinend nicht und interessieren sich nicht für Ihre Interessengemeinschaft.


    Da ist nicht unverhältnismässig und hat sehr wohl etwas mit dem Bundesrat zu tun, weil der Bundesrat die Höhe der AHV-Beiträge abhängig vom Renteneinkommen und vom Vermögen in der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) so entschieden hat.

  • Liebe Leser 21.August 2017

    • Haben Sie ihre KMU verkauft und sind Sie vorzeitig in den Ruhestand gegangen?
    • Arbeitet Ihr Ehemann für eine ausländische Firma im Ausland hat aber mit Ihnen sein Zuhause in der Schweiz?
    • Sind Sie Witwe und gehen keiner volljährigen Tätigkeit nach?
    • Ist ihr Ehepartner pensioniert aber Sie sind noch weit davon weg?

    Dann gehören Sie höchstwahrscheinlich auch zu den 300'000 Personen die als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge bezahlen müssen.


    Und hier ist es eben so, dass vereinfacht dargestellt wie folgt gerechnet wird:


    (Rente x 20 + Vermögen) x 3% x 10.3% = Beitrag


    [Blockierte Grafik: https://www.beobachter.ch/foren/storage/attachments/119-ne.jpg]


    Ihre jährlichen Renten werden also in ein Vermögen umgerechnet und dann wird unterstellt, dass Sie mit diesem Franken-Vermögen 3% Zins verdienen. Dass Sie von Ihrer Bank auf Ihren Spareinlagen seit mehr als drei Jahren unter einem Prozent Zins erhalten, wird vom Bundesamt ignoriert.


    Darum, reklamieren Sie!. Melden Sie Ihr Interesse an einer Interessensgemeinschaft.

  • Es ist rechtlich vollkommen irrelevant wie hoch die Zinsen auf Sparkonten sind.



    Denn Artikel 10 Absatz 1 AHVG sieht nur vor, dass Nichterwerbstätige einen Beitrag "nach ihren sozialen Verhältnissen" bezahlen müssen. Dieser Wortlaut würde es sogar erlauben, dass Nichterwerbstätige das Vermögen selbst dazu verwenden müssen um damit die AHV-Beiträge zu bezahlen. Der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 AHVG verlangt nicht, dass AHV-Beiträge nur auf tatsächlich erzielten Erträgen aus dem Vermögen erhoben werden dürfen. Es ist in einem Durchschnitt von mehreren Jahren durchaus möglich Erträge von 3 Prozent auf dem Vermögen zu erzielen, wenn man dieses nicht extrem risikoscheu auf einem Sparkonto anlegt.


    Artikel 10 Absatz 1 AHVG gibt Nichterwerbstätigen nicht das Recht sein Vermögen extrem risikoscheu nur auf einem Sparkonto anzulegen und nur auf den dann sehr tiefen Zinserträgen AHV-Beiträge bezahlen zu müssen.


    Zudem blendet der Forenbenutzer kafkainbern aus, dass bei jenem Teil des Vermögens, der unter 1,7 Millionen Franken liegt, implizit lediglich auf zwei Drittel des Ertrags der AHV-Beitragssatz angewendet wird. Es wird also faktisch nur ein durchschnittlicher Ertrag von 2 Prozent unterstellt.


    Niemand interessiert sich für Ihre Interessengemeinschaft, auch wenn Sie Ihre Behauptungen noch so oft wiederholen.

  • Hallo AHV Nichterwerbstätige


    2019 steht vor der Türe! Bald flattern wieder die Beitragsverfügungen mit den falsch und viel zu hoch berechneten Beiträgen in euren Briefkasten. Freut ihr Euch mehrere 100 bis mehrere 1000 zu viel abdrücken zu müssen? Wenn nicht, so meldet Euch hier im Formum zu Worte.


    Gemeinsam können wir eine Korrektur der seit Jahren falsch bestimmten Beiträge erreichen!

  • Eine Einsprache gegen Beitragsverfügungen für Beiträge als Nichterwerbstätiger mit der Begründung diese wären angeblich gesetzwidrig oder verfassungswidrig wird mit sehr sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gutgeheissen. Das Bundesgericht hat in seinem heute veröffentlichten Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 seine Rechtsprechung in BGE 143 V 254 bestätigt, dass Artikel 28 Absatz 1 AHVV nicht gesetzeswidrig und nicht verfassungswidrig ist.


    Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2018 vom 26. November 2018



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 254



    http://relevancy.bger.ch/php/c…ang=de&type=show_document

  • Nichterwerbstätige, lasst Euch nicht durch falsche Behauptungen irreführen. Im Verfahren 9C_618/2018 ging es um die Frage ob das rechtliche Gehör gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG (Bundesgesetzt über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht) dadurch verletzt wurde, dass vor Aufhebung einer sistierten Einsprache durch die Einspracheinstanz, trotz entsprechendem Antrag des Einsprechenden im Ergänzungen zu gewähren, kein rechtliches Gehör mehr gewährt wurde, sondern der Einspracheentscheid, ohne jede Orientierung, im gleichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sistierung erlassen wurde.


    Es ging weiter um die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selbst bei einer solchen systematischen Gehörsverletzung durch die Einspracheinstanz mit dem Institut der Heilung operieren kann um davon absehen zu können, den Einspracheentscheid zu kassieren. Zum Leidwesen des Gehöranspruches hat das Bundesgericht die Heilungsoperation der Rechtsmittelinstanz gutgeheissen.


    Entgegen der Behauptung des Sozialversicherungsberater ging es also in der dem Bundesgericht gestellten Rechtsfrage NICHT um die Frage ob "Beiträge als Nichterwerbstätiger" "gesetz- oder verfassungswidrig" sind.


    Wer zum Verfahrens 9C_618/2018 Näheres erfahren will findet nachfolgend einen Link zur eingereichten Beschwerde.


    https://www.dropbox.com/s/40po…8%20ohne%20Namen.pdf?dl=0

  • Die Leser sollten sich durch den Forenbenutzer kafkainbern nicht zu aussichtslosen Einsprachen und Beschwerden verleiten lassen und dann für das Verfahren vor Bundesgericht mit Gerichtskosten belastet werden, wenn die Leser bis vor Bundesgericht gehen.


    Die Behauptung des Forenbenutzers kafkainbern, dass es im Urteil angeblich nicht um die Frage ging ob, Artikel 28 Absatz 1 AHVV gesetz- und verfassungswidrig ist und somit die in Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 AHVV vom Beschwerdeführer A. geforderten AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger für 2014 und für 2015 korrekt waren, ist nachweislich falsch. Die Leser können mit dem untenstehenden Link in der Begründung des Urteils des Bundesgerichts 9C_618/2018 vom 26. November 2018 nachlesen, dass es in der Erwägung 4 und in den Erwägungen 5.1 bis 6.4 genau um diese Frage ging (insbesondere Erwähnung von "Art. 28 Abs. 1 AHVV in der Erwägung 4 und die Erwähnung in letzten Satz von Erwägung 6.3 "


    Wie das Bundesgericht sodann in BGE 143 V 254 E. 6.2-3 S. 257 ff. dargelegt hat, bedeutet die Änderung der ursprünglichen Beitragsbemessung gemäss Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG bzw. des ihr unterlegten mathematischen Modells mit der Folge, dass allenfalls höhere Beiträge zu entrichten sind, nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre."). In den Erwägungen 3 bis 3.3 ging es um die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs.



    Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2018 vom 26. November 2018



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    kafkainbern


    Sind Sie der im Urteil mit "A." anonymisierte Beschwerdeführer? Wahrscheinlich ja, da Sie Zugang zur Beschwerdeschrift haben.


    Es steht Ihnen frei, jede neue Beitragsverfügung für jedes neue Kalenderjahr wiederum mit Rechtsmitteln anzufechten und dann für jedes Verfahren vor Bundesgericht höchstwahrscheinlich wiederum 2'000 Franken zu bezahlen.

  • kafkainbern


    Die bürgerliche Mehrheit im Ständerat hat übrigens eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des AHVG beschlossen, gemäss welcher bei Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten, in denen es um Sozialversicherungsbeiträge geht künftig nicht mehr kostenlos sind und somit Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüsse verlangt werden können. Sollte diese Änderung auch vom Nationalrat beschlossen werden und diese Gesetzesänderung nicht mit einem Referendum bekämpft werden und nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt werden, können Sie in Zukunft auch für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Gerichtskosten bezahlen, wenn Ihre Beschwerde abgewiesen wird.


    Wie so in der Botschaft des Bundesrats nachlesen können, haben Sie es einer Motion der SVP zu "verdanken", dass Sie in Zukunft für Verfahren vor einem kantonalen Versicherungsgericht, in dem es um Sozialversicherungsrecht geht in Zukunft nach dem Einreichen einer Beschwerde einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen müssen und bei Unterliegen mit Gerichtskosten belastet werden.


    Geschäft 18.029 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Änderung



    https://www.parlament.ch/de/ra…schaeft?AffairId=20180029


    Die Fahne 2019 I N enthält den aktuellen Stand der vom Ständerat beschlossenen Gesetzesänderung (Artikel 61 Buchstabe a ATSG, Artikel 61 Buchstabe fbis ATSG und Art. 85bis Abs. 2 AHVG).



    https://www.parlament.ch/cente…/2018/20180029/N2%20D.pdf