AHV Nichterwerbstätige, erdrückend hohe Beiträge trotz Negativzins?

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • @dreimalnein


    Ich rate allen Nichterwerbstätigen dringend davon ab sich gegen Verfügungen über Beiträge zur AHV mit den vom Forenbenutzer kafkainbern/dreimalnein erwähnten Gründen zu wehren. Einsprachen und Beschwerden aus diesen Gründen sind aussichtslos, weil das Bundesgericht in mehreren Urteilen Beschwerden abgewiesen hat, welche vom Beschwerdeführer mit diesen Gründen begründet wurden. Bei Abweisung einer Beschwerde muss man in der Regel für das Verfahren vor Bundesgericht Gerichtskosten bezahlen, welche mehrere tausend Franken ausmachen können.


    1. Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 254 (= in einer Besetzung mit fünf Richtern bzw. Richterinnen gefälltes Urteil 9C_121/2017 vom 7. Dezember 2017).



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    2. Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    3. Urteil 9C_360/2019 vom 20. August 2019



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

  • Hallo Nichterwerbstätige:


    Der einzige Weg für eine gesunde Demokratie ist eine informierte Öffentlichkeit. Alle nichterwerbstätige Versicherten mit Spargelder haben ein Recht zu erfahren, warum ihre Beiträge seit Jahren völlig willkürlich und viel zu hoch verfügt werden. Die Verantwortlichen beim Bundesamt für Sozialversicherungen haben hieran natürlich wenig Interesse.

  • kafkainbern


    Der einzige Weg für eine gesunde Demokratie ist eine informierte Öffentlichkeit.


    Hier stimme ich absolut zu.


    Wie es fuer Nichterwerbstaetige in der Schweiz aussieht, wusste ich bisher nicht. Und bin hier aber auch der Meinung, dass hier etwas nicht in Ordnung ist.


    Ich selbst bin Auslandschweizer in einem sogenannten Drittland. Und muss in der Schweiz den AHV-Mindestbeitrag weiter bezahlen. Dieser erscheint auf den ersten Blick nicht gerade hoch, aber ist in den letzten Jahren auch immer wieder angehoben worden. Mittlerweile auf etwa 500.- CHF /p.a.


    Vergleiche ich jetzt aber diesen Betrag mit dem Lohn und der Kaufkraft eines Polizisten oder guten Automechanikers in meinem Lebeland sieht das anders aus. Denn da bedeutet dies praktisch fast zwei Monatsloehne eines relativ gut ausgebildeten Angestellten.


    Was mich stoert, ist dass man keine Wahl hat. Ich muss den Mindestbeitrag bezahlen, bis ich das Rentenalter erreiche.


    Ein Schweizer sollte sich mal ueberlegen, wie er sich wohl fuehlen wuerde, wenn er zwei Monatsloehne pro Jahr in die AHV einzahlen muss.

  • @marikowari


    Wie kommen Sie zu dem Schluss, dass bei den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige in der Schweiz "etwas nicht in Ordnung ist"? Haben Sie meine Beiträge in diesem Thread gelesen, in dem ich erkläre wie die AHV-Beiträge für unselbständig Erwerbende, für selbständig Erwerbende und für Nichterwerbstätige und deren jeweilige Höhe in Prozent und jeweilige Aufteilung erklärt habe und mich mit den Argumenten auseinandergesetzt habe und Links auf die Urteile des Bundesgerichts angegeben habe. Bezahlen Sie AHV-Beiträge als selbständig Erwerbender, als unselbständig Erwerbender oder als Nichterwerbstätiger in der Schweiz? Wenn Sie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten (z.B. Entschädigungen für eine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied) ist es möglich, dass Sie AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlen müssen, auch wenn Sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es gibt auch eine freiwillige Versicherung in der AHV für Auslandschweizer, wenn diese nicht verpflichtet sind in der Schweiz AHV-Beiträge zu bezahlen.


    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19460217/index.html

  • Sozialversicherungsberater


    Anscheinend haben sie meinen Beitrag nicht richtig durchgelesen.


    Was hier aus meiner Ansicht nicht in Ordnung ist, sind zwei Dinge, welche auch klar unterschieden sein muessen!


    Was bei Nichterwerbstaetigen in der Schweiz Domiziliert nicht in Ordnung ist......


    Diese muessen wohl ein Vermoegen (Altersvorsorge?) jetzt mit einem Zinssatz berechnet, als Einkommen..... daraus resultierend ..... den Obulus an die AHV abfuehren.


    Mit der Rechnungsart als Solches, waere ich gerade noch ganz gut einverstanden.


    Nicht einverstanden bin ich mit dem gegenwaertig hier angewandten Zinssatz!


    Ganz offensichtlich werden hier immer noch Zinssaetze verwendet, welche gegenwaertig einfach nicht mehr der Realitaet entsprechen.


    Ich denke, das wird zu Recht hier im Thread so monniert.

  • Sozialversicherungsberater


    Wovon hatte ich im vorletzten Beitrag gerade noch gesprochen?


    Ich bin Auslandschweizer. In einen sogenannten Drittland. Es existiert folglich kein sogenannter Sozialversicherungvertrag zwischen diesen Staaten.


    In meinem Lebeland bin ich ein selbstaendig erwerbender Kleinbauer..... welcher wegen der Jahrhundertduerre gerade sein Existenzgrundlage verloren hat. Jetzt muss ich aber noch rund zwei Monatsloehne, eines gut verdienenden Angestellten, an den Sozialstaat Schweiz abfuehren, damit ich dann, vielleicht in zehn Jahren, meinem Kinderheim noch etwas Brot auf den Morgentisch stellen kann.?!?!


    Ich koennte noch etwas aequivalent...und jetzt etwas weiter ..... etwas so ganz solidarisch total konsequent.... und "nicht" noch gezwungenermassen, in die die Sozialwirtschaft der "Schwitz" einbezahlen muessen. Nur dafuer werden meine Kinder ... etc. gerade hungern muessen!


    Ausser ... Ich ziehe hier klar und deutlich den Schlusstrich!


    Ja .... Und wie jetzt?


    Ich sage: ihr koennt mir sonstwo....


    Antwort: Ja, gerne sofort! Aber bezahle deine Sozialbeitraege zuerst einmal sofort.... und auch in Zukunft! Und danach gehen wir zuerstmal in "Znuenipause" ....


    Voellig egal ..... sin jetz da scho "Roellelie" draa .... oder scho wider platt?

  • Sozialversicherungsberater


    Wie kommen sie hier zum Schluss, dass hier Alles so in Ordnung ist?


    Etwa, weil es so im Gesetzbuch steht?


    Haben sie auch mal hinterfragt, ob das, was da im Buch steht denn auch so ganz richtig ist? Und ueber alle individuellen Faelle gerade total erhaben ist?


    Ich schliesse mich der Meinung an, dass die anzuwendenden Zinsaetze der aktuellen Realitaet angepasst werden muessen. Und das jaehrlich!


    Weiter bin ich der Meinung, dass es Auslandschweizern gestattet sein muss, eine andere Altersvorsorge zu realisieren, als die staatlich verordnete der Schweiz.


    Diese Moeglichkeit ist nicht gegeben.


    Ich und meine Kinder muessen sich eine Altersrente am Mund absparen, welche ich moeglicherweise nicht mehr bekommen werde, weil ich zwischenzeitlich verhungert bin. Falls meine Kinder nicht auch verhungert sind, bekommen sie dann mehr als genug Waisenrente. Doch vorher hungern sie noch etwas vor sich hin.


    Und aus ihrer Sicht ist da Alles in Ordnung?

  • @Sozialversicherungsberater


    Bezahlen Sie AHV-Beiträge als selbständig Erwerbender, als unselbständig Erwerbender oder als Nichterwerbstätiger in der Schweiz? Wenn Sie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten


    Sie haben meinen Beitrag wohl nicht wirklich gelesen.... oder?


    Ich bezahle in der Schweiz sowohl AHV Beitraege, wie auch Quellensteuer. Als Auslandschweizer, welcher sich mehrheitlich nicht in der Schweiz aufhaelt, bin ich bei der AHV grundsaetzlich als nicht erwerbstaetiger Auslandschweizer registriert.


    Eine andere Klassifizierung gibt es offenbar nicht.


    Da ich mit einer gewissen Regelmaessigkeit in der Schweiz bin und dann auch immer darauf schaue, dass ich so nebenbei noch etwas verdienen kann...... Werden mir die Zahlungen meines Arbeitgebers an die AHV so angerechnet.


    Da mein Einkommen in der Schweiz in der Regel nicht ausreicht, um den gesamten Minimalbetrag einzuzahlen, muss ich die Differenz aus meinem erzielbaren Einkommen in meinem Lebeland begleichen. Und darum komme ich nicht herum!


    Es sei denn ich bezahle hier nicht mehr weiter ein....... Und nehme dann eine Kuerzung der Minimalrente in Kauf.


    Koennen sie mir mal vorrechnen, wieviel Rente ich noch bekomme, wenn ich etwa zehn Jahre vor Rentenbeginn meinen Minimalsbeitrag nicht mehr bezahle?


    Die Rente wird meines Wissens nach, nach fehlenden Beitragsjahren gekuerzt und nicht gemaess dem tatsaechlich einbezahlten Betrag.


    Und das ist der Unterschied zu der von mir privat bezahlten Altersvorsorge! Dort bekomme ich naemlich anhand der von mir einbezahlten Betraege eine Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung. Und hier kann ich frei waehlen, was ich will. Bei der AHV kann ich das nicht!


    Hier muss ich einfach mal bezahlen, obwohl ich das gegenwaertig eigentlich gar nicht kann. Und bin hier praktisch von Gesetz wegen dazu verpflichtet eine Leistung zu erbringen, welche ich nicht erbringen kann und von Gesetzes wegen, eigentlich gar nicht erbringen muesste. Jedenfalls dann nicht,wenn mein Domizil in der Schweiz waere. Was eben nicht der Fall ist.


    (Kein Schweizer, in der Schweiz, muss zwei seiner Monatsloehne in die AHV enzahlen. Ich hingegen schon. Das ist eine Rechtsungleichheit).


    Und sie glauben tatsaechlich noch, dass alles was da im Gesetzbuch geschrieben steht ..... dann das einzig Wahre ist? Glauben sie wirklich, dass da alles in Ordnung ist?


    Die Freiwillige Versicherung bei der AHV duerfen sie nicht mit der Pflicht zur Bezahlung des Minimalbeitrags (fuer Nichterwerbstaetige) verwechseln. Die freiwillige Versicherung ist etwas fuer die Reichen. Und erwerbstatigen Auschlandschweizer, welche Loehne haben, welche mit Schweizerischen noch vergleichbar sind. Die koennen es sich leisten etwas fuer das Alter in der Schweiz zurueckzulegen. Und haben ihr Domizil wahrscheinlich auch nur voruebergehend im Ausland.


    Fuer meinen Fall (und auch den von anderen Auslandschweizern) laesst das Gesetz hier keine Wahl offen.


    Als korrekt wuerde ich es akzeptieren, wenn ich bei der AHV die gleiche Moeglichkeit, wie beim BVG haette. Da kann ich naemlich bei der Auswanderung mein Kapital einfach mitnehmen. Und habe dann in der Schweiz keine weitere Zahlungsverplichtung mehr. Aber natuerlich auch keine Ansprueche mehr.


    Mit dem ausgewanderten Kapital kann ich in meinem Lebeland dann ebenfalls eine Anlage zwecks Altersvorsorge, ganz analog zum Schweizer Modell abschliessen.


    Dies dann aber mit einer Zahlungsverpflichtung, welche den oertlichen Einkommensmoeglichkeiten angepasst ist.

  • kafkainbern.


    Sie duerfen fragen. Aber meine Antwort wird zurueckhaltend sein.


    Dafuer gibt es Gruende...


    Das Drittland ist im suedlichen Afrika. Ist von EU und EFTA also voellig ausgeschlossen!


    Laesst hier, die doch so kontotaktive Erkaeltung von Bern, zuerst mal ohne transrezept nicht gelten. Und laesst dann.... eher erfolglos noch etwas quer vergruessen ?


    PS: Kafka hatte ich gelesen, als ich noch als Kleinkind, mit altkluger Tendenz zur Therapie abkommadadiert wurde...


    Hier sei meinem Daddy noch etwas Dank gesprochen ... Der wusste noch ... wie man Sicher.. und... Seil haelt!


    Hmmm ?


    Total abgeseilt... Und Daddy sei "Dangg" den "Karinibner" eingehakt ... MIst ... wie heisst das Zeugs?


    Lach !

  • @marikowari


    Es gibt auch eine freiwillige Versicherung für im Ausland lebende Personen gemäss Artikel 2 AHVG, welche einen anderen Mindestbeitrag hat. Die Versicherung ist wie der Name schon sagt "freiwillig", wem die Höhe der Beiträge nicht passt, der muss diese nicht einzahlen und erhält dann eben als Folge keine oder eine gekürzte AHV-Rente und kann das Geld für die Beiträge stattdessen sparen und im Alter diese Ersparnisse verwenden. Die Schweiz ist nicht verpflichtet Auslandschweizern, welche die vorgeschriebenen Beiträge nicht zahlen wollen eine AHV-Rente zu schenken. Der Mindestbeitrag mag angesichts dem Lohnniveau in manchen Staaten "hoch" erscheinen, aber auch die sich daraus ergebende AHV-Rente ist dann angesichts des Lohnniveaus in manchen Staaten "hoch" und man kann sich beim Preisniveau in manchen Staaten entsprechend mehr davon kaufen.


    Die Höhe der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ist verfasungskonform und gesetzeskonform und nicht ungerecht.


    Das Gesetz verlangt nicht, dass die Höhe der AHV-Beiträge nach einem durchschnittlichen Zinssatz von Sparkonten berechnet wird, es verlangt lediglich, dass diese einen Beitrag "nach ihren sozialen Verhältnissen" bezahlen. Der AHV-Beitragssatz auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beträgt insgesamt 8,4 Prozent, wenn man die Beitragssätze des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zusammenzählt (Artikel 5 und Artikel 13 AHVG) (man könnte auch ein System haben, wo der Arbeitgeber entsprechend einen höheren Bruttolohn zahlt und dafür nur der Arbeitnehmer allein 8,4 Prozent als Beiträge zahlt). Der AHV-Beitragssatz auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beträgt zwischen 4,2 Prozent und 7,8 Prozent. Niemand wird vom Staat gezwungen sein Geld auf einem Sparkonto anzulegen. Die Aktien im Swiss Performance Index (SPI) hatten im Durschnitt eine Dividenden-Rendite von über 3 Prozent (in der Dividendenrendite ist die zusätzliche Rendite aus Steigerungen der Aktienkurse noch nicht eingerechnet). Bis zu einem Vermögen von 300'000 Franken entspricht die Höhe der AHV-Beiträge eines nur über Vermögen verfügenden Nichterwerbstätigen nur 4,67 Prozent auf einer Rendite von 3 Prozent auf diesem Vermögen. Das ist etwas mehr als die Hälfte des Beitragssatzes, der insgesamt auf dem Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen einbezahlt werden muss. Erst bei einem Vermögen von 8,4 Millionen Franken entspricht die Höhe der AHV-Beiträge eines nur über Vermögen verfügenden Nichterwerbstätigen 7,84 Prozent auf einer Rendite von 3 Prozent auf diesem Vermögen. Das ist dann nur leicht über dem maximalen Beitragssatz auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und immer noch weniger als der zusammengezählte Beitragssatz auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 8,4 Prozent. Wenn ein Nichterwerbstätiger mit einem Vermögen von 300'000 nur eine Rendite von 1,67 Prozent auf seinem Vermögen hat entspricht der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige 8,38 Prozent auf dieser Rente auf dem Vermögen und damit immer noch einem tieferen Prozentsatz als dem zusammengezählten Prozentsatz auf dem Einkommen von unselbständig Erwerbstätigen. Es wäre nicht gerecht reiche Nichterwerbstätige gegenüber anderen Arten von AHV-Beitragspflichtigen noch mehr zu bevorzugen.



    Art. 101





    1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.


    2 Den Mindestbeitrag bezahlen:

    a.
    nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
    b.
    Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
    c.
    Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.


    2bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.



    3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.


    4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.



    Art. 281Bemessung der Beiträge




    1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 395 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:


    Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen FrankenJahresbeitrag FrankenZuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Frankenweniger als 300 000 395 - – 300 000 420 841 750 000 2 8561268 400 000 und mehr19 750 –.



    2 Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.


    3 Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.


    4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.




    Die Aktien im Swiss Performance Index (SPI) hatten im Durschnitt eine Dividenden-Rendite von über 3 Prozent (in der Dividendenrendite ist die zusätzliche Rendite aus Steigerungen der Aktienkurse noch nicht eingerechnet).



    https://www.six-group.com/exch…pifamily_factsheet_de.pdf



    Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz


    1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.



    Art. 131Höhe des Arbeitgeberbeitrages


    Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.



    Art. 81Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz


    1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56 900 Franken, aber mindestens 9500 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.



    2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9400 Franken oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 395 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

  • @marikowari


    Für bestimmte Arten von AHV-Beitragspflichtigen gibt es auch die Möglichkeit der Herabsetzung und des Erlasses der AHV-Beiträge.



    Art. 111


    1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.


    2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

  • Sozialversicherungsberater


    Danke fuer ihren Beitrag. Ich habe ihn erst kurz ueberflogen. Ich bin im Moment gerade sehr mit Anderem beschaeftigt.


    Beim ersten Durchblick ist mir noch Folgendes aufgefallen..... Die SVA hat mich darauf nicht aufmerksam gemacht. Sondern einfach den Mindestbeitrag fuer Nichterwerbstaetige in Rechnung gestellt. Wohl wissend, dass ich ausgewandert bin.


    Ich persoenlich bin gluecklicherweise in der Situation mir diesen Mindestbeitrag leisten zu koennen. (Es koennte auch anders sein).


    Ich werde wohl nur eine Minimalrente erhalten. Diese ist dann allerdings etwa das dreifache eines Durchschnittslohnes eine mittelstaendischen Arbeitnehmers in meinem Lebeland.


    Ich bin nicht ungluecklich mit dieser Tatsache.


    Ich habe mich nur gefragt, was ist, wenn sich ein Ausgewanderter das nicht leisten kann und aber wie ich, zur Zahlung des Mindestbeitrage verdonnert wird?


    Ich muss mir das Ganze dann zuerst noch richtig ansehen.


    Nochmals Danke und Gruss , marikowari

  • @marikowari


    Ich empfehle sich die folgenden Artikel in der AHVV über den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige und über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen durchzulesen. Zudem empfehle ich sich den Artikel 9 Absatz 1 ELG und den Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c ELG durchzulesen.


    B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen13


    Art. 281Bemessung der Beiträge



    6 Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag, es sei denn, die Berücksichtigung des Mindestbeitrags sei bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für einen Einnahmenüberschuss ausschlaggebend.



    C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige14



    Art. 31 Herabsetzung der Beiträge1


    1 Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.


    2 Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.



    Art. 32 Erlass der Beiträge


    1 Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.


    2 Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.


    3 Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.


    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19470240/index.html


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • Sozialversicherungsberater


    Vielleicht habe ich jetzt den Durchblick gerade nicht.


    Sie sind sich bewusst, dass ich und der moeglicherweise Beduerftige Auslandschweizer sind?


    Ich finde in ihren Ausfuehrungen den speziellen Fall nicht!


    Gemaess den von ihnen zitierten Gesetzestexten trifft das auf Schweizer zu, welche den Wohnsitz in der Schweiz haben. Hier waere die Moeglichkeit gegeben, dass man eine Herabsetzung beantragen koennte.


    Fuer Auslandschweizer finde ich keine passende Passage. Habe ich da was uebersehen?


    Danke und Gruss, marikowari