Ich rate allen Nichterwerbstätigen dringend davon ab sich gegen Verfügungen über Beiträge zur AHV mit den vom Forenbenutzer kafkainbern/dreimalnein erwähnten Gründen zu wehren. Einsprachen und Beschwerden aus diesen Gründen sind aussichtslos, weil das Bundesgericht in mehreren Urteilen Beschwerden abgewiesen hat, welche vom Beschwerdeführer mit diesen Gründen begründet wurden. Bei Abweisung einer Beschwerde muss man in der Regel für das Verfahren vor Bundesgericht Gerichtskosten bezahlen, welche mehrere tausend Franken ausmachen können.
1. Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 254 (= in einer Besetzung mit fünf Richtern bzw. Richterinnen gefälltes Urteil 9C_121/2017 vom 7. Dezember 2017).
https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document
2. Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018
https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document
3. Urteil 9C_360/2019 vom 20. August 2019