sozialamt frauenfeld verlangt zahlung ans beschäftigungsprogramm zurück

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  • So weit ich gelesen habe, wird das vom kanton oder so bezahlt!?


    Weiter, frauenfeld giebt keine deteilierte abrechnung was den grundbedarf beträgt raus, somit weis man nicht was beim grundbedarf abgezogen wurde und was nicht!


    Wo kann mann beschwerde, rekurs machen ? Den ich weis sie hat haftpflicht ebenfals beim grundbedarf abgezogen, jedoch hat sies schlau gemacht, auf dem konto berechnet aber wos abgezogen wurde steht nicht.seit dez hat mein mitbewohner keine einzige abrechnung erhalten.heute eine wo alle ausgaben und einnahmen stehen.wie kann man dagege vorgehen?


    Da ich nur seine mitbewohnerin bin, jedoch als partnerin dargestellt werde hatte ich bisher nicht besonders viele infos und merke erst jetzt das die offensichtlich bescheissen wos geht.


    2.frage er konnte bei der müllabfuhr arbeitem.diese haben wöchentlich 400fr für seine arbeit bezahlt er hat davon gerade mal 20fr am tag erhalten.die restlichen 300,pro woche wurden nicht seinem konto gutgeschrieben.ist das erlaubt? Das beschäftigungsprogramm hat den rest einfach eingesackt obwohl er im 1.arbeitsmarkt tätig war.begründung sie sehen sich wie ein temporärbüro!? (Die vom beschäftigungsprogramm)ist das zulässig?


    AUf der mülltur waren sie unterwegs auch mittags, 45min pause, bis 11 std arbeiten.trotzdem erhielt er rein gar nichts für essen, auch im beschäftigungsprogramm nicht.obwohl sie auch danur eine std mittag haben, nicht nach hause können.


    Als er die zuständige im programm darauf ansprach, war deren antwort, wenn er an die öffentlichkeit gehe, erhalte er nur noch 5fr.


    Bevor er bei der müllabfuhr anfing sagte die gleiche person sie suchen einen neuen arbeiter, er würde den job kriegen wenn er sich bemühe.seltsamerweise ist dies 2wochen später plötzlich kein thema mehr. er solle ja nicht anfragen (stressen)


    Was läuft hier schief? Obwohl er vergiftet wurde, jetzt alegisch auf div sachen ist kam der chef der einten abteilung er solle wider kommen sie müssen geld machen! Wohl vermerkt sie müssen gratisarbeitsverträge unterschreiben und dann das geld das das amt zahlt ans programm auch noch zurück zahlen!


    Besteht nicht die möglichkeit das jemand vom beobachter sich der sache annimmt? Ich kann abrechnung und verträge usw vorlegen.

  • Ihr Beitrag ist so durcheinander geschrieben und so unklar formuliert, dass man nicht versteht, worum es geht.


    Ohne die Unterlagen gelesen zu haben, kann ich Ihre Fragen nicht beantworten. Ich kann Ihnen nur sagen, wie die Rechtvorschriften sind. Wie diese Rechtsvorschriften interpretiert werden müssen kann ich Ihnen nicht sagen, wenn es keine öffentlich einsehbaren Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau gibt, in denen über einen vergleichbaren Fall entschieden wurde.


    Ich habe Ihnen bereits erklärt, dass Ihr Mitbewohner nur innerhalb der Frist für einen Rekurs einen Rekurs gegen den Entscheid der Gemeinde Frauenfeld einlegen kann. Sie erkennen einen Entscheid daran, dass er die untenstehenden Bestandteile enthält. Das "Erkenntnis" ist welchen Betrag an Sozialhilfe Ihr Mitbewohner erhält.


    Gemäss § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau muss ein Entscheid die folgenden Bestandteile enthalten:


    1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung;


    2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;


    3. das Erkenntnis;


    4. die Kostenregelung;


    Gemäss § 26 Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau kann gegen Entscheide der für die Sozialhilfe zuständigen Behörden innert 20 Tagen beim Department Rekurs erhoben werden.


    Im Kanton Thurgau ist das Departement für Finanzen und Soziales für solche Rekurse zuständig.


    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Ihr Mitbewohner bei der Gemeinde Frauenfeld ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids, dessen Rekursfrist bereits im Frühjahr abgelaufen ist, einreichen kann und Ihr Mitbewohner keinen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde Frauenfeld auf sein Gesuch eintritt.


    Gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, sie begründen aber keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristlauf nicht.


    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass die Gemeinde Thurgau Ihrem Mitbewohner einen neuen Entscheid schicken muss, wenn sich die Höhe der Sozialhilfe ändert (zum Beispiel weil sich die Ausgaben oder Einnahmen geändert haben).


    Gemäss § 23 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau kann ein Entscheid, durch die Behörde die ihn gefällt hat oder durch die Aufsichtsbehörde geändert werden, sofern sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.


    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Ihr Mitbewohner gegen den neuen Entscheid innerhalb von 20 Tagen nach dem Erhalt des Entscheids beim Department einen Rekurs gegen den neuen Entscheid der Gemeinde Frauenfeld einreichen kann.


    Gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau ist die Rekursschrift innert 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.


    Ihr Mitbewohner muss in der Begründung schreiben, welche Vorschriften von der Gemeinde Frauenfeld nicht eingehalten wurden.


    Ihr Mitbewohner sollte in den Vertrag für das Beschäftigungsprogramm schauen, was in diesem Vertrag steht. Wenn in diesem Vertrag steht, dass Ihr Mitbewohner für die Teilnahme an diesem Beschäftigungsprogramm einen Lohn erhält, dann muss der Arbeitgeber den Lohn nicht auf das Bankkonto Ihres Mitbewohners überweisen, sondern kann den Lohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge auf das Bankkonto der Gemeinde Frauenfeld überweisen. Wenn die Gemeinde Frauenfeld Ihrem Mitbewohner die volle Höhe der Sozialhilfe auf sein Bankkonto überwiesen hat, muss die Gemeinde Frauenfeld ihm nicht noch zusätzlich den Lohn überweisen, weil die Gemeinde Frauenfeld die Sozialhilfe um die Höhe des Lohns hätte kürzen können.


    Ob die Höhe der Sozialhilfe um einen Einkommensfreibetrag erhöht wird, hängt davon ab, ob es als Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt im Sinne von § 2f Absatz 1 der Sozialhilfeverordnung oder als Teilnahme an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm im Sinne von § 2f Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung gilt. Wenn dort Mitarbeiter mit ihm gearbeitet haben, welche die gleiche Arbeit gemacht haben und einen normalen Arbeitsvertrag haben und keine Sozialhilfe beziehen, ist das ein Argument dafür, dass es eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt war. Ihr Mitbewohner könnte argumentieren, dass der Absatz 1 des § 2f der Sozialhilfeverordnung dem Absatz 3 des § 2f der Sozialhilfeverordnung vorgeht, wenn es eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt war und, dass es bei einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nicht darauf ankommt, ob diese im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsprogramms erfolgt oder nicht und begründen, warum seiner Meinung nach eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt vorliegt und welche Personen man als Zeugen befragen sollte.


    Wenn die Beschäftigung Ihres Mitbewohners nicht als Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt im Sinne von § 2 Absatz 1 der Sozialhilfeverordnung gilt und er dafür keinen Einkommensfreibetrag erhält, müsste er zumindest gemäss § 2e Absatz 1 der Sozialhilfeverordnung eine von der Anzahl der gearbeiteten Stunden abhängige Integrationszulage zischen 30 und 300 Franken pro Monat erhalten


    Ihr Mitbewohner muss gemäss § 2c Absatz 2 der Sozialhilfeverordnung auf jeden Fall für jede Hauptmahlzeit (z.B. Mittagessen), welche er wegen der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm auswärts (also nicht zu Hause) essen musste zwischen sechs und zehn Franken zusätzlich an Sozialhilfe erhalten.


    Die Kosten, welche die Gemeinde dem Anbieter des Beschäftigungsprogramms bezahlt hat, gelten als materielle Hilfe und materielle Hilfe muss von Ihrem Mitbewohner zurückerstattet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Rückerstattung erfüllt sind. Das Sozialamt des Kantons Thurgau hat Richtlinien zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen:



    https://sozialamt.tg.ch/haupts…rueckerstattung.html/5412


    § 8a Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau: Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Beschäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe


    § 8b Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau: Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.


    § 6b Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen als Gegenleistung wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss ihrem Unterstützungsbedarf, sind sowohl die Programmkosten wie auch die Unterstützungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) weiterverrechenbar. Auf Beiträgen, die als Gegenleistung ausgerichtet werden, dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.


    § 6b Absatz 1 Sozialhilfeverordnung:


    Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen einen Lohn, wofür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, muss dieser der effektiven Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn ist als Erwerbseinkommen dem Klientenkonto gut zu schreiben


    § 2f Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt.


    § 2f Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400.–. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.


    § 2f Absatz 3 Sozialhilfeverordnung: Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.


    § 2a Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend.


    § 2a Absatz 2 Sozialhilfeverordnung: Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.


    § 2b Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k.


    § 2b Absatz 2 Sozialhilfeverordnung: Abweichungen sind zu begründen.


    § 2c Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen.


    § 2c Absatz 2 Sozialhilfeverordnung: Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen sechs und zehn Franken.


    § 2e Absatz 1 Sozialhilfeverordnung: Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt:


    Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) Integrationszulage pro Monat und Person ab 10 % Fr. 30.– * ab 20 % Fr. 60.– * ab 30 % Fr. 90.– * ab 40 % Fr. 120.– * ab 50 % Fr. 150.– * ab 60 % Fr. 180.– * ab 70 % Fr. 210.– * ab 80 % Fr. 240.– * ab 90 % Fr. 270.– * 100 % * Fr. 300.– *


    § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau: Wer nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau:


    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1227


    Departement für Finanzen und Soziales
    Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188
    TG 8510 Frauenfeld


    https://dfs.tg.ch/


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau:


    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1151


    Sozialhilfeverordnung des Kantons Thurgau:


    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1335


    Leitsätze zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe des Kantons Thurgau:


    https://dfs.tg.ch/public/uploa…_der_Sozialhilfe_2016.pdf


    SKOS-Richtlinien:


    https://richtlinien.skos.ch/

  • Gemäss den Leitsätzen zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe des Kantons Thurgau ist ein Entscheid nichtig, wenn er keinen Namen der sozialhilfebeziehenden Person, kein Datum des Entscheids, kein Datum an dem der Entscheid versandt wurde, keine erforderliche Unterschriften der Behörde, keine Schilderung des Sachverhalts und keine Angabe der angewendeten Rechtssätze und Gründe auf die sich der Entscheid stützt, enthält. Wenn die Sozialhilfe ohne einen Entscheid mit diesem Inhalt zugesprochen wurde oder sich die Höhe der Sozialhilfe ohne einen neuen Entscheid mit diesem Inhalt geändert hat, dann kann Ihr Mitbewohner beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau einen Rekurs einreichen und im Rekurs den Antrag stellen, das festgestellt wird, dass die Auszahlung der Höhe der Sozialhilfe in dieser Höhe nichtig ist und im Rekurs als Begründung schreiben, dass dies gemäss den Leitsätzen zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe des Kantons Zürich bzw. des Entscheids R 0005/2013 vom 17. Januar 2013 so ist, weil er keinen Brief mit diesen Angaben enthalten hat.


    Nichtigkeit eines Entscheides (Budgetberechnung) aufgrund schwerwiegender Formfehler. Ein Entscheid hat gemäss § 18 VRG die entscheidende Behörde und die Adressaten zu bezeichnen. Zudem muss er die Daten des Entscheides und des Versandes sowie die er-forderlichen Unterschriften enthalten. Weiter muss der Entscheid eine kurze Sachverhaltsschilderung aufweisen sowie die Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt, in nachvollziehbarer Weise anführen. Überdies muss er das Dispositiv, also den eigentlichen Beschluss, so-wie allenfalls die Kostenregelung enthalten. Schliesslich ist der Entscheid mit der richtigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der hilfsbedürftigen Person ordentlich zu eröffnen. Entspricht ein Entscheid den formellen Erfordernissen nicht, so kann dies seine Nichtigkeit zur Folge haben. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Diese ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, N 955). Die angefochtene Budgetberechnung der Vorinstanz enthielt weder die Bezeich-nung der Adressatin, die Daten des Entscheides und des Versandes sowie die erforderlichen Unterschriften noch führte sie eine Sachver-haltsschilderung sowie die Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützte, in nachvollziehbarer Weise an. Schliesslich liess sich dem Entscheid auch kein eigentlicher Beschluss (Dispositiv) entnehmen. Die angefochtene Budgetberechnung genügte demzufolge den Anfor-derungen von § 18 VRG nicht. Es wurde festgestellt, dass sie zufolge schwerwiegender Formfehler nichtig und demnach absolut unwirk-sam ist. (R 0005/2013 vom 17. Januar 2013)

  • Gemäss dem Abschnitt I.5 auf Seite 3 der Richtlinien des Kantons Thurgau für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen ist in der Regel auf die Rückerstattung von Kosten, die während der Teilnahme an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm entstanden sind, zu verzichten. Vor Beginn eines Arbeits- oder Beschäftigungsprogramms ist die unterstützte Person auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.


    Wenn Ihr Mitbewohner einen Entscheid erhalten hat, dass er definitiv die Kosten, die während der Teilnahme an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramms entstanden sind zurückbezahlen muss und die Gemeinde nicht auf die Rückerstattung dieser Kosten verzichtet hat, kann Ihr Mitbewohner innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Winterthur einen Rekurs gegen diesen Entscheid einreichen und den Antrag stellen, dass der Entscheid der Gemeinde aufzuheben ist und dies damit begründen, dass es gegen Abschnitt I.5 auf Seite 3 der Richtlinien des Kantons Thurgau für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verstösst, wenn nicht auf die Rückerstattung von Kosten, die während der Teilnahme an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm entstanden sind, verzichtet wird.


    Zudem müssen bei Ihrem Mitbewohner die Voraussetzungen im Abschnitt II.3 auf den Seiten 8 bis 10 der Richtlinien des Kantons Thurgau für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sein, damit er verpflichtet wird rechtmässig erhaltene Sozialhilfe zurückzuerstatten.


    Achtung gemäss dem Abschnitt II.3.2 auf Seite 8 gelten bei der Berechnung der Zumutbarkeit der Rückerstattung als anrechenbare Einnahmen alle Einkünfte in einem Haushalt, also auch diejenigen eines allfälligen Ehe-, Konkubinats- oder Partners in eingetragener Partnerschaft. Es ist also wichtig, dass er begründet, warum kein Konkubinat mit Ihnen vorliegt und nach Möglichkeit angibt, wie das Datum bewiesen werden kann seit dem Sie im gleichen Haushalt leben und sagt, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben.