Wer muss die Rechnung des kaputten Fensters bezahlen?

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Hallo


    Wir wohnen in einem alten Wohnhaus von 1960. Der Vermieter macht an dem Wohnhaus nur das nötigste und ist sehr geizig.


    Unsere Kinder haben beim spielen die innere Fensterscheibe der Orginal Fenster (von1960, Doppelverglasung Holzrahmen, Glas 3mm) kaputt gemacht.


    Die Liegenschaftsverwaltung will dass wir die Rechnung der Reparatur des Fensters bezahlen.


    Meine Haftpflichtversicherung meinte jedoch weder die Versicherung noch wir als Mieter müssen diese Rechnung bezahlen da das Fenster lange schon amortisiert ist. Die Lebensdauer beträgt 25 Jahre.


    Frau T. von der Liegenschaftsverwaltung ist jedoch der Meinung dass nicht das Fenster kaputt war sondern lediglich die Glasscheibe und diese hätte eine ewige Lebensdauer, könne sich also nicht amortisiere, desswegen müssen wir die volle Rechnung bezahlen.


    Diese Begründung finde ich recht dämlich. Under der Definition eines Fensters versteht man in der deutschen Sprache: eine mit (gerahmten) Glasscheiben versehene Öffnung in einer Mauer.


    Ohne Glasscheibe ist es also nur ein Loch in der Wand. Die Glasscheibe gehört zum Fenster und ist nicht als einzelnes zu betrachten.


    Frau T. bzw. die Liegenschaftsverwaltung lässt diese Begründung nicht gelten.


    Kennt sich jemand rechtlichgesehnen damit genau aus?


    ,

  • @Kaffetrinker



    Ja das denke ich. Meine Kinder habe ich extra dazu angestiftet das Fenster kaputt zu schlagen. Ich bin verwundert wie schnell Sie dahinter gekommen sind. Sind Sie neben Ihrer Haupttätigkeit als Kaffetrinker auch noch nebenbei einer der besten Dedektive der Welt?! Jedenfalls vielen lieben Dank für Ihre überflüssige Antwort. Ich kann schlecht in Worte fassen wie sehr mir diese sensible und einfühlsame Antwort geholfen hat. Genau dass wollte ich wissen (Kopfschütteln).


    Trinken Sie nicht mehr so viel Kaffee, ich befürchte dies hat negative Auswirkungen auf Ihre Gesundheit.


    Liebe Grüsse und ein schönes Leben wünsche ich Ihnen

  • Nathi


    Zivilisierte Mitteleuropäer hätten kein Problem damit das was sie kaputt gemacht haben auch wieder in Ordnung zu bringen, alle anderen jammern in irgendeinem Forum herum.


    Ausserdem habe ich Ihnen eine klare, eindeutige Antwort gegeben auf Ihre Frage:


    >>>Ihre Kinder haben das Glas kaputt gemacht also müssen Sie es wieder in Ordnung bringen.


    Zum Thema Kaffeetrinken können selbst sie noch etwas lernen (siehe Link)


    Wie gesund ist Kaffee wirklich?

  • Nathi


    Anstatt @Kaffetrinker blöd anzumachen habe ich zwei Vorschläge für Sie:


    1) Verklagen Sie die Hausverwaltung und zeigen damit Ihren Kindern als Vorbild, wie man mit denen "da oben" umgeht.


    2) Sie hängen das kaputte Fenster aus und fahren mit Ihren Kindern und dem Fenster zum nächsten Schreiner / Glaser. Fragen Sie ihn, ob er bereit ist zusammen mit Ihren Kindern das Fenster zu flicken. Dann bezahlen Sie ihn, fahren mit dem Fenster und den gescheiteren Kindern nach Hause und hängen das Fenster wieder ein. Problem gelöst und alle haben etwas gelernt.

  • Kaffeetrinker


    Das Fenster ist wie in der Forumsfrage schon eindeutig klar zu erkennen schon lange wieder in Ordnung. Wie soll sonst eine Rechnung die es zu begleichen gibt schon existieren?? Logisches Denken ist wohl nicht ihre stärke...


    Meine Frage bezog sich darauf wer die Reparatur bezahlen muss und nicht auf wer das Fenster wieder in Ordnung machen muss. Das war ubrigens der Schreiner. Denn die Reparatur gehört Fachmännisch gemacht und ich bin nicht der Fachmann!

  • kokopelli


    Nur mal um dass klarzustellen? Wer hat hier wen blöd angemacht? Also ich habe mir sicher keine dämliche Antwort auf meine ernstgemeinte Frage selber gestellt. Nei das war der Herr oder die Frau in diesem Forum welche(r) so gerne Kaffee trinkt.


    Ihre Antwort ist ein wenig besser aber ebenfalls nicht ernst zu nehmen.


    Nr. 1) ich bin meinen Kindern ein gutes Vorbild und lasse nicht unrecht über mich walten. Ich stehe für mein Recht ein und lasse mich nicht übers Ohr hauen.


    Nr. 2) Es sind Kleinkinder und ich hatte schon Glück das sich keines an den Glasscherben verletzt hat. Den Gläser von 1960 sind sehr dünn und sehr schneidend! Ausserdem besitzen wir kein Auto. Und auch wenn wir eines besitzen würden hätte ich keine Lust mit einem kaputten Fenster im Auto und zwei Kleinkindern herum zu fahren. Also eine sehr schlechte Idee.


    Falls Sie mir noch eine brauchbare Antwort schreiben wollen würde ich mich freuen. Ansonsten lassen wir es doch dabei. Natürlich würde ich ihnen bei einer unbrauchbaren Antwort ansonsten gerne eine sarkastische zurückschreiben falls Sie das möchten.


    Vielen lieben Dank und freundliche Grüsse

  • Nathi


    Mit Ihrer Eingangsfrage haben Sie eigentlich schon klar dargelegt wie Sie "ticken", da muss man nichts mehr dazu sagen............


    Wenn Sie das nächste mal hier im Forum eine Frage stellen können Sie ja am besten gleich hinein schreiben wie die gewünschte Antwort lauten soll damit es der Madame passt.....

  • Nathi


    Ich empfehle Ihnen sich beim Schweizerischen Mieterverband beraten zu lassen. Dieser bietet für Nichtmitglieder eine kostenpflichtige telefonische Rechtsberatung durch auf Mietrecht spezialisierte Juristen an (4,40 Franken pro Minute).


    https://www.mieterverband.ch/m…n-fachleuten/hotline.html


    Lebensdauertabelle (bei Bitte geben Sie den gesuchten Gegenstand ein: Fenster eingeben):


    https://www.mieterverband.ch/m…s/lebensdauertabelle.html


    Kaffeetrinker


    kokopelli


    Nathi hat nie bestritten, dass ihre Kinder schuld am zerbrochenen Fenster sind. Sie hat lediglich gesagt, dass ihre Haftpflichtversicherung der Ansicht ist, dass die Lebensdauer (Abschreibungsdauer) des Fensters bereits abgelaufen ist und das Fenster somit bereits einen Wert von Null Franken hatte (also die Anschaffungskosten des Fenster bereits über dessen Lebensdauer durch Mieteinnahmen amortisiert wurden). Versicherungen entschädigen, wenn es nicht anders vereinbart ist den Zeitwert also den Restwert, den ein Gegenstand im Zeitpunkt des Schadens noch hat und nicht den Neuwert, also den Kaufpreis für eine neue Glasscheibe inklusive deren Einbau. Wenn die Haftpflichtversicherung bzw. Nathi die Rechnung bezahlen würde, hätte der Hausbesitzer einen finanziellen Vorteil da er statt einer alten Glasscheibe mit dem Wert Null Franken oder sehr wenig Franken eine neue wertvollere Glasscheibe erhält. Er erzielt dadurch übrigens auch buchhalterisch einen Gewinn.


    Wenn die Liegenschaftsverwaltung durchsetzen möchte, dass die Mieterin die Rechnung bezahlt, kann die Liegenschaftsverwaltung auf dem Betreibungsamt eine Betreibung gegen die Mieterin einleiten. Wenn die Mieterin der Meinung ist, dass Sie diesen Betrag nicht schuldet, sondern gar nichts oder einen tieferen Betrag schuldet, kann die Mieterin innerhalb der Frist für einen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag gegen diese Betreibung einreichen. Die Liegenschaftsverwaltung kann eine Klage auf Zahlung des Schadens gegen die Mieterin einreichen.

  • Liebe @nathi
    Lieber @Kaffeetrinker


    wir haben hier ein wenig durchgegriffen und Beiträge bearbeitet bzw. gelöscht, weil sie gegen unsere Foren-Netiquette verstossen haben. Letztere Beiträge hatten mit dem eigentlichen Diskussions-Thema nichts zu tun und es wurden lediglich persönliche Unterstellungen gemacht. Aus diesem Grund bitten wir sie beide, unsere Foren-Netiquette zu beachten.

    Freundlich sein

    Wir möchten, dass in den Foren ein offenes und freundschaftliches Diskussionsklima herrscht. Falls Sie durch einen Beitrag erzürnt sind, antworten Sie nicht gleich unmittelbar, sondern lassen Sie ihren Zorn zuerst verrauchen, um dann sachlich Stellung nehmen zu können. Zur Freundlichkeit in den Foren gehört auch, andere Ansichten und Meinungen zu respektieren und niemanden wegen seiner persönlichen Anschauung schlecht zu machen.


    Mit bestem Dank und freundliche Grüsse


    Ihr Beobachter Online-Team

  • Das Argument 'Nutzungsdauer abgelaufen, also nicht ersatzpflichtig' hält meiner Ansicht nach rechtlich nicht stand. Die Frage, ob das Fenster noch tauglich war bzw. ist, stand vor dem Vorfall grundsätzlich nicht zur Diskussion. Es geht auch nicht wie meistens um Abnutzungsschäden, sondern es wurde ein Gegenstand beschädigt, der seinen Zweck trotz Alter noch erfüllte. Ein Schaden für den Eigentümer ist damit durchaus entstanden. Im Endeffekt ist es dieselbe Situation, wie wenn jemand die Windschutzscheibe eines Autos einschlägt, das aufgrund seines Alters auf null abgeschrieben ist: Die für den Schaden verantwortliche Person wird sich nicht damit herausreden können, das Auto sei schliesslich wertlos.


    Nun gibt es allerdings einen weiteren Aspekt: Die Eltern sind für den von einem Kind verursachten Schaden nur dann haftbar, wenn sie das Kind nicht genügend beaufsichtigt haben - was hier sicher nicht zutrifft. Entsprechend zahlen die Haftpflichtversicherungen solche Schäden höchstens aus Kulanz. Trotzdem fühlen sich Eltern in solchen Fällen vielfach moralisch verpflichtet, den von ihren Kindern verursachten Schaden zu ersetzen.


    Dieser Fall ist sicher in verschiedener Hinsicht diskussionswürdig. Wäre ich als Mieter in derselben Lage, würde ich alles in allem die Rechnung aber wahrscheinlich begleichen.

  • Kaffee ist alles andere als Gesund. Schon was von Übersäuerung gehört ?

  • @Sirio


    Auch wenn ich Ihre Antwort eigentlich einleuchtend finde, legen diverse Informationen die sich im Netz finden Nahe, dass die Versicherung von Nathi eine korrekte Auskunft gegeben hat:
    "Nach Ablauf der in der 'Paritätischen Lebensdauer' festgehaltenen Zeitdauer gilt ein Gegenstand als wertlos [...] Eine Kostenbeteiligung des Mieters ist ausgeschlossen (auch bei mutwilliger Zerstörung)."


    Gemäss dieser Tabelle scheinen doppeltverglaste Fenster tatsächlich nur eine Lebensdauer von 25 Jahren zu haben.


    Klingt komisch, ist aber offenbar so...



  • Das ist so nicht richtig, das was Sie meinen gilt nicht für das Glas sondern nur für die Fensterrahmen. Ausserdem muss der Mieter laut Mietrecht Reparaturen bis ca. 100.- selber bezahlen, in den meisten Mietverträgen ist das so geregelt.


    Meiner Meinung nach ist es doch selbstverständlich dass man Sachen die man kaputt macht auch wieder selber in Ordnung bringt (inkl. Rechnung bezahlen), hat etwas mit Anstand zu tun.

  • Kaffeetrinker


    In der Lebensdauertabelle des seriösen Mieterverbands steht nirgends, dass Fensterscheiben (Glasscheiben) eine unbegrenzte lange Lebensdauer haben.


    Es erstaunt mich, dass Sie einen Link auf den Mieterschutz Schweiz angeben. Die Fernsehsendung Kassensturz hat vor dem Mieterschutz Schweiz gewarnt.


    Beitrag mit dem Titel "Vorsicht vor «Mieterschutz»: Abo-Falle statt seriöser Beratung"



    https://www.srf.ch/sendungen/k…-statt-serioeser-Beratung


    Beitrag mit dem Titel "«Mieterschutz»: Verwechslungsgefahr und Abzocke"



    https://www.srf.ch/sendungen/k…hslungsgefahr-und-abzocke

  • @Sozialversicherungsberater


    Da haben Sie natürlich Recht, habe den Link entfernt da ich auch finde dass der Mieterschutz Schweiz nicht seriös ist, habe da nicht genau hingeschaut und es mit etwas anderem verwechselt. Die restliche Aussage meinerseits bleibt gleich da ich nirgens etwas über die Lebensdauer von Glas in Fenstern gefunden habe sondern nur über die Lebensdauer von den Fensterrahmen.

  • Sozialversicherungsberater


    Vielen lieben Dank für Ihre kompetente und freundliche Antwort. Ich hatte die Hoffnung schon aufgegeben eine brauchbare Antwort zu erhalten, darüber habe ich mich sehr gefreut.


    In der zwischenzeit habe ich den Rechschutz des Beobachters angefragt, welcher mir die selbe Auskunft wie Sie gegeben hat. Ich muss das Fenster also nicht bezahlen und der Vermieter, bzw. die Liegenschaftsverwaltung verlangt den Rechnungsbetrag zu unrecht.


    Ich habe mich ebenfalls bei dem Mieterverband angemelded. Bald möchte ich da ebenfalls noch Anrufen und mein Anliegen vortragen. Der Mieterverband hat die Lebensdauertabelle zusammen mit der HEV verfasst.


    Kaffeetrinker


    Warum Sie überhaupt und immernoch in diesem Chat schreiben ist mir schleierhaft. Ihre Antworten sind entweder völlig falsch oder beleidigend. Warum schreiben Sie hier?!


    Nochmals zum eigentlichen Thema:


    Ein Fenster ist laut deutscher Sprache:


    Eine mit (gerahmten) Glasscheiben versehene Öffnung in einer Mauer. "die Fenster putzen"


    Die Glasscheibe ist in der Lebensdauertabelle nicht separat aufgelistet da es eigentlich offensichtlich sein müsste dass Glasscheibe + Rahmen das Fenster ist. Ansonsten wäre es wohl lediglich ein Loch in der Mauer.


    In der besagten Tabelle steht jedoch dass: einem Glaseinsatz einer Zimmertüre eine Lebensdauer von 30 Jahren angerechnet wird. Hier ist das Glas separat augelistet da nicht jede Türe einen Glaseinsatz hat.


    Das Kaputte Fensterglas ist jedoch schon mehr als 50 Jahre alt. Die Lebensdauer ist lange schon abgelaufen und dass sieh man den Fenstern auch an. (Der an der Witterung ausgesetzten Holzrahmen sind brüchig und teilweise nicht mehr vorhanden. Kann gut sein dass so eine Glasscheibe mal auf die Strasse fällt).


    Die Rechnung der Reperatur des kaputten Fensters beträgt übrigens SFr. 309.70.


    Mit diesem Geld kaufe ich meinen Kindern lieber ein paar gute Winterkleider oder unternehme mit ihnen etwas schönes.


    Der Vermiter hat mit seinen Liegenschaften genug Geld. Ich jedoch bin keine Millionärin. Ich bezahle doch nicht Rechnungen von Reichen und unfreundlichen Leuten. Schliesslich wurde das Fenster lange schon amortisiert. (Siehe Kommentar Sozialversicherungsberater).


    Nun werde ich die Rechnung wie mir geraten, nicht bezahlen und die Liegenschaftsverwaltung muss entscheiden wie sie weiter vorgeht. Da ich im Recht bin muss ich nichts befürchten und eine anfällige Betreibung wäre nicht gültig (da ich Rechseinspruch erheben würde und Recht bekäme.

  • Nathi


    Wenn der Vermieter beim Betreibungsamt eine Betreibung gegen Sie einleitet ist diese Betreibung trotzdem "gültig". Sie können allerdings innerhalb der auf dem vom Betreibungsamt zugestellten Zahlungsbefehl angegeben Frist beim Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung einreichen. Der Rechtsvorschlag verhindert vorläufig, dass das Betreibungsamt die Forderung des Vermieters durch eine Pfändung Ihres Vermögens oder Einkommens vollstreckt. Wenn Ihr Vermieter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) durch einen Richter erreichen möchte, muss der Vermieter eine Klage gegen Sie einreichen und das Gericht muss feststellen, dass Sie Ihrem Vermieter den Betrag schulden, ansonsten kann er seine Forderung nicht durch eine Pfändung vollstrecken lassen. Sie haben aber trotzdem einen Eintrag im Betreibungsregister. Wenn Sie den Eintrag im Betreibungsregister nicht löschen lassen, vermietet Ihnen eventuell kein anderer Mieter eine Wohnung und erhalten Sie eventuell keinen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter. Ich empfehle Ihnen sich mindestens die Artikel 69 bis 86 des SchKG durchzulesen.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html


    Artikel darüber, wie man einen Eintrag im Betreibungsregister wieder löschen lassen kann:


    https://www.konsumentenschutz.…er-so-werden-sie-ihn-los/


    https://www.beobachter.ch/schu…treibungsregister-loschen