Kein Anspruch auf Beihilfe bei Überschreiten des Vermögensfreibetrags

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  • Die bürgerlichen Parteien im Kantonsrat des Kantons Zürich haben das kantonale Zusatzleistungsgesetz geändert, so dass ab 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine kantonale Beihilfe besteht, wenn das Reinvermögen (Vermögen abzüglich der Schulden) die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG und Artikel 11 Absatz 1bis ELG überschreitet.


    AHV- und IV-Rentner haben die Möglichkeit Ihr Vermögen durch Ausgaben zu vermindern um ihr Vermögen bis auf oder bis unter den Vermögensfreibetrag zu reduzieren um zu erreichen, dass sie (auch) ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf die kantonale Beihilfe haben. Bei grösseren Ausgaben sollten die Rechnungen oder andere Belege aufbewahrt werden, mit denen man beweisen kann, dass man eine Gegenleistung für die Zahlung erhalten hat, damit das ausgegebene Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als verzichtetes Vermögen wieder angerechnet wird. Zudem können diese nach dem 31. Dezember 2017 bzw. bereits nachdem sie die Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Januar 2018 erhalten haben, der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV die am 1. Januar 2018 bestehenden Schulden melden damit diese vom Vermögen abgezogen werden. Auch am 1. Januar 2018 noch nicht bezahlte Rechnungen sind Schulden. Wenn eine Rechnung eine noch im Jahr 2017 erhaltene Ware oder Dienstleistung betrifft (z.B. Telefonieren im Dezember 2017) und die Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2017 erhalten wurde, sind dies am 1. Januar 2018 bestehende Schulden.


    Ich empfehle die Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV durch eine auf Zusatzleistungen zur AHV/IV spezialisierten Person überprüfen zu lassen. Es ist möglich, dass die Berechnung Fehler enthält und man durch eine Einsprache gegen die Verfügung einen höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erreichen kann, welcher den Verlust des Anspruchs auf kantonale Beihilfe verhindert oder diesen durch höhere Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zumindest zum Teil wieder kompensiert. Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV rechnen beim Vermögen das Mietzinskautionskonto ein, obwohl dies gemäss der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht zulässig ist.


    Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ziehen die Staats- und Gemeindesteuern (einschliesslich der Kirchensteuer) nicht vom Vermögen ab, welche beim Bezug des Kapitals auf dem Freizügigkeitskonto oder Säule 3a-Konto anfallen, wenn diese das noch nicht bezogene Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto oder Säule 3a-Konto anrechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug dieses Kapitals erfüllt sind (z.B. Anspruch auf eine ganze Rente der IV, Erreichen eines gewissen Alters). Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV haben den Verkehrswert einer Liegenschaft falsch berechnet oder den Wert eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts oder Wohnrechts an einer Liegenschaft falsch berechnet.


    So weit ich weiss, haben die Zeitungen bis jetzt noch nicht über diese Gesetzesänderung berichtet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) hat die AHV- und IV-Rentner bis jetzt noch nicht über den Wegfall des Anspruchs auf die kantonale Beihilfe informiert, sodass sich die Rentner darauf vorbereiten können.


    Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 3. April 2017; Vermögensgrenzen; Leistungsüberprüfung 2016)


    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/3E8F7657DEFB67BFC12581B5002DD2C0/$file/831.3.pdf


    Art. 11 ELG Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;


    1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:


    a. wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder


    b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.


    Ergänzungsleistungsgesetz (ELG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html


    Da bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Pauschalbeträge sind, ist es wichtig, dass AHV- und IV-Rentner Geld für eine grössere Ausgabe sparen können ohne deshalb den Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu verlieren (z.B. für ein behindertengerechtes Auto, für den Ersatz eines kaputten Haushaltsgeräts, für die Mietzinskaution bei einem Umzug, etc).


    Protokoll des Kantonsrats vom 6. März 2017:


    Die SP, die Grünen und die Alternative Liste waren gegen diese Abschaffung des Anspruchs auf die kantonale Beihilfe. Die SVP, die FDP, die CVP, die GLP und die EDU waren für die Abschaffung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe.


    Protokoll des Kantonsrates vom 3. April 2017:



    Der Kantonsrat beschliesst mit 119 : 51 Stimmen (bei 0 Enthaltungen), der Vorlage 5289b zuzustimmen.

  • @walo7walo


    Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen darf das Vermögen auf dem Mietkautionsdepot nicht zum Vermögen gerechnet werden. Der Zinsertrag auf dem Mietkautionsdepot darf nicht zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen gerechnet werden. Die Begründung ist, dass der Mieter während der Miete gemäss Artikel 257e Absatz 3 OR keinen Zugriff auf das Geld auf dem Mietzinsdepot hat und, dass auch der Zinsertrag auf dem Mietzinsdepot diesem Mietzinsdepotkonto gutgeschrieben wird und der Mieter auch darauf keinen Zugriff hat. Sie können auch verlangen, dass Schulden vom Vermögen abgezogen werden. Auch am 31. Dezember 2019 noch nicht bezahlte Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen gelten als Schulden. Es ist egal, ob die Rechnung erst im Januar 2020 erhalten wurde, es ist nur wichtig, dass die Lieferung der Ware oder der Erhalt der Dienstleistung noch im Jahr 2019 war (z.B. Rechnung der Swisscom für den Monat Dezember 2019 welche erst im Januar 2020 erhalten wurde).


    Falls Sie eine Verfügung über die Höhe Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten haben, in welcher das Vermögen auf dem Mietkautionsdepot in der Summe des Vermögens enthalten ist und die Frist für eine Einsprache gegen diese Verfügung noch nicht abgelaufen ist, kann die Ergänzungsleistungen beziehende Person oder eine zu deren Vertretung bevollmächtigte Person bei eine schriftliche unterschriebene und an die zuständige Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV adressierte Einsprache gegen die Verfügung auf der Poststelle einreichen oder bei der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vorbeigehen und dort eine mündliche Einsprache gegen die Verfügung machen und verlangen, dass ein schriftliches Protokoll über den Inhalt der Einsprache erstellt wird. In der Einsprache sollte man den Antrag stellen, dass das Vermögen auf dem Mietkautionsdepot nicht zum Vermögen gerechnet wird und der Zinsertrag auf dem Mietkautionsdepot nicht zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen gerechnet wird. In der Einsprache sollte man als Begründung für den Antrag schreiben, dass Vermögen auf dem Mietkautionsdepot gemäss der Randziffer 3443.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen nicht zum Vermögen gerechnet werden darf und, dass auch der Zinsertrag auf dem Mietkautionsdepot diesem Mietkautionsdepotkonto gutgeschrieben wird und der Mieter somit auch auf diesen Zinsertrag keinen Zugriff hat.


    Ein beim Vermögen eingerechnetes Mietkautionsdepot hat aber nur dann einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen, wenn das Vermögen einschliesslich des Mietkautionsdepots über dem Freibetrag für das Vermögen liegt. Sie sehen auf dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt wie hoch das Freibetrag für das Vermögen ist.


    Falls Sie in der Stadt Zürich wohnen und dort Gemeindezuschüsse zu den Ergänzungsleistungen beziehen, so gilt bei den Gemeindezuschüssen ein tieferer Freibetrag für das Vermögen und dort könnte eine Einsprache gegen die Anrechnung des Mietkautionsdepots zu höheren Gemeindezuschüssen führen.


    Kapitel 3.4.4.3 Bestandteile des Vermögens


    Randziffer 3443.01 Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich.




    Randziffer 3443.06 Nicht anzurechnen sind:


    – der übliche Hausrat sowie zur Berufsausübung die-nende Werkzeuge, Maschinen und Geräte;


    – Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat (zur Anrechnung einer Nutzniessung oder eines Wohn-rechts bei den Einnahmen vgl. Rz 3433.02);


    – Liegenschaften, die sich im Eigentum der EL-beziehen-den Person befinden, die jedoch mit einer Nutznies-sung oder einem Wohnrecht belastet sind, das sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt (für Liegenschaften, die nur teilweise mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, vgl. Rz 3444.06);



    – der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts;


    – im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke (wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grund-stückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen);


    – Vermögen, das gestützt auf BVV 3 angelegt ist, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist;


    – Sicherheiten nach Artikel 257e OR (Mietzinskaution, Mietzinsdepot).


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Stand 1. Januar 2020:



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download



    Art. 257e E. Pflichten des Mieters / II. Sicherheiten durch den Mieter


    II. Sicherheiten durch den Mieter


    1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.


    2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.


    3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.


    4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html



    Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen




    1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.


    2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.


    2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt



    3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat



    4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:


    c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.



    Art. 39 Einhaltung der Fristen


    1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.


    2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.



    Art. 52 Einsprache


    1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.


    2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.


    3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

  • @Sozialversicherungsberater


    Ich nehme hier ihre Kritik soweit zur Kenntnis.


    Bei mir ist aber eine Frage offen geblieben.


    Da gibt es einerseits das Bundesgesetz, welche die Rahmenbedingungen betreffend EL festlegt. Dann gibt es dazu die Kantonalen "Sozial-Gesetze". Diese muessen mit dem Bundesgesetz uebereinstimmen. Letzteres gibt hier die Rahmenbedingungen vor. Ueberlaesst aber den Kantonen eine recht grossen Spielraum bei der Umsetzung. Ich habe in einem anderen Thread darauf hingewiesen, dass bei der kantonalen Verordnung zur IV /EL erheblich Unterschiede sein koennen, zu dem, was gemaess Bundesgesetz moeglich waere.


    Ich kann bis jetzt nicht nachvollziehen, warum bei der Mietzinskaution jetzt das Bundesrecht uneingeschraenkt gelten soll, aber bei der Festsetzung von EL-Leistungen an eine Hauspflege dann freie Hand haben.


    Ich bin nicht Jurist und hier bin ich mit meiner Weisheit zuerst mal am Ende.


    Koennen sie mir das noch erklaeren? Bitte.


    Danke im voraus!

  • @marikowari

    In Artikel 2 Absatz 2 ELG werden die Kantone ermächtigt über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist. In Artikel 11 Absatz 2 ELG können Kantone einen höheren Vermögensverzehr für ein Heimen und Spitälern lebende Personen festlegen. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG können die Kantone die Höhe der als Ausgaben anerkannten Tagestaxe begrenzen und in Buchstabe b die Höhe des Betrags für persönliche Auslagen von Bewohnern von Heimen und Spitälern bestimmen.

  • @marikowari



    Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 enthalten Vorschriften des Bundesrechts, an welche sich die Kantone bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten halten müssen. Da Artikel 14 Absatz 2 ELG die Kantone beauftragt die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können zu "bezeichnen" können die Kantone die Details für die in Absatz 1 erwähnten Leistungen regeln. Ausserdem werden Sie ermächtigt Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. In Artikel 14 Absatz 3 ELG werden die Kantone ermächtigt jährliche Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, müssen aber minimale im ELG festgelegte Höchstbeträge einhalten. Wenn in Artikeln des ELG nicht steht, dass die Kantone irgendetwas dürfen, dann gelten einfach die Vorschriften im ELG.

  • @Sozialversicherungsberater


    Ich muss es noch im Detail durchstudieren. Aber vielen Dank fuer ihre entsprechenden Hinweise. Das ist hilfreich.