Die bürgerlichen Parteien im Kantonsrat des Kantons Zürich haben das kantonale Zusatzleistungsgesetz geändert, so dass ab 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine kantonale Beihilfe besteht, wenn das Reinvermögen (Vermögen abzüglich der Schulden) die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG und Artikel 11 Absatz 1bis ELG überschreitet.
AHV- und IV-Rentner haben die Möglichkeit Ihr Vermögen durch Ausgaben zu vermindern um ihr Vermögen bis auf oder bis unter den Vermögensfreibetrag zu reduzieren um zu erreichen, dass sie (auch) ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf die kantonale Beihilfe haben. Bei grösseren Ausgaben sollten die Rechnungen oder andere Belege aufbewahrt werden, mit denen man beweisen kann, dass man eine Gegenleistung für die Zahlung erhalten hat, damit das ausgegebene Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als verzichtetes Vermögen wieder angerechnet wird. Zudem können diese nach dem 31. Dezember 2017 bzw. bereits nachdem sie die Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Januar 2018 erhalten haben, der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV die am 1. Januar 2018 bestehenden Schulden melden damit diese vom Vermögen abgezogen werden. Auch am 1. Januar 2018 noch nicht bezahlte Rechnungen sind Schulden. Wenn eine Rechnung eine noch im Jahr 2017 erhaltene Ware oder Dienstleistung betrifft (z.B. Telefonieren im Dezember 2017) und die Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2017 erhalten wurde, sind dies am 1. Januar 2018 bestehende Schulden.
Ich empfehle die Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV durch eine auf Zusatzleistungen zur AHV/IV spezialisierten Person überprüfen zu lassen. Es ist möglich, dass die Berechnung Fehler enthält und man durch eine Einsprache gegen die Verfügung einen höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erreichen kann, welcher den Verlust des Anspruchs auf kantonale Beihilfe verhindert oder diesen durch höhere Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zumindest zum Teil wieder kompensiert. Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV rechnen beim Vermögen das Mietzinskautionskonto ein, obwohl dies gemäss der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht zulässig ist.
Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ziehen die Staats- und Gemeindesteuern (einschliesslich der Kirchensteuer) nicht vom Vermögen ab, welche beim Bezug des Kapitals auf dem Freizügigkeitskonto oder Säule 3a-Konto anfallen, wenn diese das noch nicht bezogene Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto oder Säule 3a-Konto anrechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug dieses Kapitals erfüllt sind (z.B. Anspruch auf eine ganze Rente der IV, Erreichen eines gewissen Alters). Manche Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV haben den Verkehrswert einer Liegenschaft falsch berechnet oder den Wert eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts oder Wohnrechts an einer Liegenschaft falsch berechnet.
So weit ich weiss, haben die Zeitungen bis jetzt noch nicht über diese Gesetzesänderung berichtet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) hat die AHV- und IV-Rentner bis jetzt noch nicht über den Wegfall des Anspruchs auf die kantonale Beihilfe informiert, sodass sich die Rentner darauf vorbereiten können.
Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 3. April 2017; Vermögensgrenzen; Leistungsüberprüfung 2016)
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/3E8F7657DEFB67BFC12581B5002DD2C0/$file/831.3.pdf
Art. 11 ELG Anrechenbare Einnahmen
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a. wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.
Ergänzungsleistungsgesetz (ELG):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html
Da bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Pauschalbeträge sind, ist es wichtig, dass AHV- und IV-Rentner Geld für eine grössere Ausgabe sparen können ohne deshalb den Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu verlieren (z.B. für ein behindertengerechtes Auto, für den Ersatz eines kaputten Haushaltsgeräts, für die Mietzinskaution bei einem Umzug, etc).
Protokoll des Kantonsrats vom 6. März 2017:
Die SP, die Grünen und die Alternative Liste waren gegen diese Abschaffung des Anspruchs auf die kantonale Beihilfe. Die SVP, die FDP, die CVP, die GLP und die EDU waren für die Abschaffung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe.
Protokoll des Kantonsrates vom 3. April 2017:
Der Kantonsrat beschliesst mit 119 : 51 Stimmen (bei 0 Enthaltungen), der Vorlage 5289b zuzustimmen.