RAV AMM - Anfahrt / Hin- und Rückweg / Zeit angerechnet?

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  • Hallo,



    Mein Weg zur AMM wird demnächst cirka 1.30 Std. betragen (Ein Weg!). Hin- und zurück also täglich knapp 3 Stunden Fahrt!



    Kurze Frage: Wird diese Zeit abgezogen von der Arbeitszeit? Oder muss ich quasi meine "Freizeit" nutzen für die Hin- und Rückfahrt?


    Vielen Dank und viele Grüsse
    Fisch

  • Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem RAV?


    Welche Arbeitszeit? Ich dachte Sie sind arbeitslos? Oder sind Sie nur teilweise arbeitslos und haben noch eine Arbeitsstelle, in welche Sie Teilzeit arbeiten? Wenn Sie noch eine Arbeitsstelle haben und Teilzeit arbeiten so hat Ihr Arbeitgeber nichts mit der arbeitsmarktlichen Massnahme zu tun und Sie müssen für die Hin- und Rückfahrt in die arbeitsmarktliche Massnahme Ihre Freizeit benutzen.


    Ihr Rufzeichen hinter 1.30 Stunden für die Wegzeit erstaunt mich. Ich gehe davon aus, dass Sie sich vorher erkundigt haben wo die arbeitsmarktliche Massnahme stattfindet und, dass Sie somit wussten, wie lange die Fahrtzeit ist. Eine Arbeit mit einem Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg wäre zumutbar.


    Artikel 16 AVIG Zumutbare Arbeit


    1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.


    2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:


    f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

    AVIG:


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html

  • Hallo,
    OK - werde das auch mal das RAV fragen.
    Mit Arbeitszeit meine ich natürlich die Zeit bei der AMM. Als was würde man es auch sonst bezeichnen? Aktuell habe ich nur die AMM. Nichts nebenbei.


    Gibt es da keine Regelung ob die Anfahrszeit angerechnet wird?
    Sollte ja eigentlich so sein, müsste man meinen.


    Freundliche Grüsse und schönes Wochenende,
    Fisch

  • Wieso sollte das so sein, dass die Anfahrtszeit bei der "Arbeitszeit" der arbeitsmarktlichen Massnahme eingerechnet wird?


    Wenn Sie irgendwo normal arbeiten gehen, zählt die Fahrt von zu Hause an den vertraglich vereinbarten Arbeitsort und vom vertraglich vereinbarten Arbeitsort nach Hause auch nicht als Arbeitszeit.


    Ich empfehle Ihnen sich beim danach zu erkundigen, welche Kosten in welcher Höhe für die Hin- und Rückfahrt und für ein auswärtiges Mittagsessen bezahlt werden und welche Belege Sie dafür einreichen müssen.


    Artikel 59cbis AVIG Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen



    1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.



    3 Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet


    AVIG:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html


    Artikel 85 AVIV Ersatz der Auslage für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen



    2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zustehenden Beitrag



    3 Das WBF bestimmt:

    a.
    die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;
    b.
    die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
    c.
    die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.

    AVIV:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html


    Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM



    A58 Die zuständige Amtsstelle legt die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Die ALK hat anhand dieser Verfügung sowie der durch den Organisator ausgefüll-ten AMM-Bescheinigung die Berechnung und Auszahlung vorzunehmen.



    A59 Massgebend sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Generalabonnement, Monatsabonnement, Einzelbillet etc.). Nur ausnahmsweise kann die Vergütung der nachgewiesenen und notwendigen Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges bewilligt werden, nämlich dann, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für die versicherte Person unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 2 AVIV). Legt die versicherte Person die Strecke zwischen Wohn- und Durchführungsort der AMM mit dem Privatfahrzeug zurück, obwohl ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar war, vergütet ihr die ALK die entsprechenden Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel.



    A61 Kann die versicherte Person infolge des Besuchs einer AMM nicht täglich an ihren Woh-nort zurückkehren, oder ist sie aufgrund der AMM gezwungen, sich auswärts zu verpfle-gen, so leistet die Versicherung einen Beitrag an diese Auslagen. Die Ansätze für Unter-kunft und Verpflegung sowie für die Benützung eines privaten Fahrzeuges sind in der Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch vom 18. Juni 2003 (SR 837.056.2) geregelt. http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/837.056.2.de.pdf


    Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM (arbeitsmarktliche Massnahmen):



    http://www.treffpunkt-arbeit.c…-Praxis_AMM_Juli_2017.pdf




    Art. 1 Ansätze für Verpflegung am Kursort



    1 Die Vergütung für die Verpflegung am Kursort beträgt:



    a. 5 Franken für ein auswärtiges Frühstück;


    b. 15 Franken für eine auswärtige Hauptmahlzeit.



    2 Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden



    Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die


    Vergütung für die Hauptmahlzeit 10 Franken.




    Art. 3 Ansätze für Reisekosten



    Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro


    Kilometer:


    a. 50 Rappen für Motorwagen;


    b. 25 Rappen für Motorräder;


    c. 10 Rappen für Motorfahrräder.




    Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…01301010000/837.056.2.pdf