Kündigung während Unfall als Temporärer

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  • Ich hatte heute morgen einen Unfall und falle zwei bis drei Tage aus. Nun wurde ich von der Einsatzfirma informiert dass der Einsatz per sofort beendet ist. Gibt es hier keinen Kündigungsfrist? Was soll ich nun machen?


    Ich war via einen Temporärbüro bei dieser Einsatzfirma erst seit dieser Woche angestellt.

  • Aus Ihrem Beitrag ist nicht klar, mit welchem Unternehmen Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit dem Temporärbüro abgeschlossen haben, kann nur das Temporärbüro den Arbeitsvertrag kündigen und die Einsatzfirma kann den Arbeitsvertrag nicht kündigen, da die Einsatzfirma keine Vertragspartei des Arbeitsvertrags ist. Es ist auch nicht hilfreich, dass Sie nicht angegeben haben, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht.



    Merkblatt: Kündigung



    Kündigung während der Probezeit (Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 GAVP)



    Gemäss Art. 10 GAVP gelten die ersten drei Monate als Probezeit für Arbeitnehmende mit einem unbefristeten Vertrag. Für Arbeitnehmende mit einem befristeten Vertrag gelten die ersten zwei Drittel als Probezeit, maximal aber drei Monate.


    Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden (Art. 11 Abs. 1 GAVP). Das Arbeitsverhältnis darf grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, auch bei Krankheit, Unfall, Militär oder Schwangerschaft des Mitarbeitenden: die gesetzlichen Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.


    Die Kündigung kann der Gegenpartei auch noch am letzten Tag der Probezeit zur Kenntnis gebracht werden. Die Kündigungsfrist hingegen kann auch erst nach Ablauf der Probezeit enden.



    https://www.swissstaffing.ch/d…/Merkblatt_Kuendigung.pdf


    Artikel 336c OR



    1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:



    b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;



    2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.



    3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.


    Artikel 324a OR



    1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist



    2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.





    3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.



    4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.




    Art. 10 Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP)



    Probezeit



    1 Für Arbeitnehmende mit einem auf unbestimmte Zeit lautenden Vertrag, deren Anstellung



    ein neues Arbeitsverhältnis begründet, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.



    2 Bei einer effektiven Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig



    übernommenen gesetzlichen Verpflichtung erfolgt eine entsprechende Verlängerung


    der Probezeit.



    3 Für Arbeitnehmende mit einem auf eine bestimmte Zeit lautenden Vertrag gelten die



    ersten


    zwei Drittel als Probezeit, maximal aber drei Monate.




    Art. 11 Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih



    Kündigung



    1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist



    von zwei Arbeitstagen gekündigt werden.



    2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeten Einsätzen beträgt:



    während der ersten drei Monate: zwei Arbeitstage


    vom vierten bis und mit sechstem Monat: sieben Tage


    ab dem siebten Monat: einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden


    Monats.



    3 Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende



    an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.






    Art. 41 Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih



    Bestimmungen anderer Gesetze



    Soweit sich im GAV Personalverleih keine Bestimmungen finden, gelten die Bestimmungen


    des OR, des Arbeitsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung


    von Gesamtarbeitsverträgen und des AVG sowie die entsprechenden Verordnungen


    der betreffenden Gesetze.




    Art. 30 Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih



    Unfall



    Die Arbeitnehmenden sind während des Einsatzes bei der Suva gegen Berufsunfälle


    versichert.


    Die Versicherung beginnt mit am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts,


    und endet mit dem letzten Arbeitstag. Nichtberufsunfälle werden gemäss den


    Bestimmungen der Suva gedeckt. Soweit bei aussergewöhnlichen Gefahren und


    Wagnissen


    im Sinne von Art. 49 und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung


    (UVV) die Leistungen für Nichtberufsunfälle von der Suva verweigert oder gekürzt werden,


    besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a bzw. 324b OR.


    Obligationenrecht (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html


    Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih und Mindestlöhne:



    http://www.tempservice.ch/temp…dynasite.cfm?dsmid=118268


    Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih:



    http://www.tempservice.ch/temp…lverleih_2016_2018_dt.pdf



    Art. 10 Heilbehandlung




    1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:


    a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;

    b.
    die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
    c.
    die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
    d.
    die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
    e.
    die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

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    3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat


    Artikel 16 UVG


    1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld;


    2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.


    4) An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.


    Unfallversicherungsgesetz (UVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19810038/index.html