Mietzinserhöhung

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  • Sehr geehrte Damen und Herren


    Ich wohne in einer Wohnung in einem Haus mit fünf Parteien. In den letzten Monaten wurden sämtliche Fenster ausgewechselt, sowie das Dach und die Isolation neu gemacht. Nun erhielt ich per Brief am 27.12.2017 eine detailierte Berechnung einer Mietzingserhöhung in der Höhe von 209 CHF pro Monat! Dazu meine Frage:


    Meine Wohnung hat eine Kündigungsfrist in der Höhe von mindestens drei Monaten auf den nächsten Ortsüblichen Termin (wohne in Aarau). So hätte ich laut Gesetz (inkl. 10 Tage Bedenkzeit) spätestens am 21.12.2017 über die Mietzinserhöhung informiert werden müssen! Dies habe ich schriftlich an meine Verwaltung mitgeteilt. Laut meiner Meinung könnte meine Verwaltung nun den Mietzins frühstens per 1. Juli 2018 erhöhen! Sehe ich das falsch? Meine Verwaltung hat mich nun angerufen und gesagt das dies so nicht gehe, sie könnten mir allerdings nachträglich noch eine Bedenkzeit von 10 Tagen geben - so könnte ich meine Wohnung noch bis 19.01.2018 auf den 01.04.2018 künden!


    Ist dies rechtens? Oder kann ich auf die Mietzinserhöhung per 01.07.2018 beharren?


    Eine weitere Diskrepanz sind die Fensterläden... Seit November ist die Fassade neu gemacht und die Baugerüste sind weg. Die Fensterläden sind bis heute noch nicht montiert... Angeblich hätte dies bis vor Weihnachten geschehen sollen. In meinem Schlafzimmer ist es seither relativ hell, da unweit zum kleinen Schlafzimmerfenster eine Strassenlaterne steht. Könnte ich hier eine Mietzinsreduktion verlangen? Ausserdem hat mir meine Verwaltung mitgeteilt, dass beim kleinen Schlafzimmerfenster (ich habe zwei, ein grosses und ein kleines) evtl. gar nichts montiert werden könne (früher hatte es einen Rolladen). Ein Rollladen könne aufgrund der neuen Isolierung nicht mehr montiert werden und ob ein Fensterladen montiert werden kann wisse man noch nicht. Im Falle dass nichts mehr gemacht wird und es dadurch in meinem Schlafzimmer nicht richtig dunkel wird, kann ich etwas rechtliches machen / Mietzinssenkung auf Dauer?


    Herzlichen Dank im Voraus für eure Hilfe


    lg Remo Nyffeler

  • Ich bezweifle, dass Ihnen jemand in einem Internetforum eines kostenlose sorgfältige Beratung im Mietrecht geben wird. Auch die Beratung durch den Mieterverband ist für Nichtmitglieder nicht kostenlos.


    Informationen zu Mietzinserhöhungen des Mieterverbands:



    https://www.mieterverband.ch/m…en/mietzinserhoehung.html


    Informationen zu Umbau & Renovation des Mieterverbands:



    https://www.mieterverband.ch/m…men/umbau-renovation.html


    Kostenpflichtige telefonische Mietrechtsberatung des Mieterverbands:



    https://www.mieterverband.ch/m…n-fachleuten/hotline.html

  • Wenn ich für alle Wohnungen die gleiche Mieterhöhung annehme beträgt die Investition ca. 380'000.-( auf 30 Jahre gerechnet). Der Vermieter darf nur die Wertvermehrende Investition auf die Mieter umwälzen und dies auch nur zu max 70% (Vielleicht sind die 380k bereits 70%?) Im Umkehrschluss wird der Vermieter aber versuchen möglichst viel Werterhaltende Investitionen auf die Steuer abzuwälzen. Ist den die Miete ortsüblich, empfinden Sie den Vermieter als fair?? Ansonsten "stecken" Sie' der Steuerbehörde.

  • Hallo


    Der Vermieter ist berechtigt die Miete zu erhöhen. Anpassen kann er die Miete aber nur, wie Sie richtig schreiben auf den nächsten Kündigungstermin, also per 1.7.18 unter Einhaltung der Rechtzeitigkeit und der Form. Sollte es eine Familienwohnung sein, muss das Formular an beide Ehegatten gehen, a ich wenn ursprünglich nur einer unterzeichnet hatte.


    Hält er Frist/Form nicht ein ist die Erhöhung nichtig und er muss es am 1.9.18 wieder versuchen, bis dahin gilt der alte Mietzins.


    Hier der Auszug mit Gesetzespassagen:

    Mietzinserhöhung

    Gestützt auf Art. 269d OR kann der Vermieter auf den nächstmöglichen Kündigungstermin den Mietzins erhöhen. Während einer festen Vertragsdauer ist eine Mietzinserhöhung also grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt für indexierte und gestaffelte Mietzinse. Für eine Mietzinserhöhung muss der Vermieter ein vom zuständigen Kanton genehmigtes Formular verwenden (vgl. dazu Art. 19 VMWG). Dieses kann im Kanton Zürich bei der KDMZbezogen werden.


    Wichtig ist, dass das Formular der Mieterin mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht. Sonst wirkt die Erhöhung erst auf den übernächsten Kündigungstermin (s. Art. 269d Abs. 1 OR). Am besten erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mindestens 20 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, denn der Vermieter trägt das Risiko, dass die Mieterin den Brief bei der Post nicht abholt. Die Erhöhung muss genau und klar begründet werden. Unzulässig ist ein Sammelsurium aller möglichen Anpassungkriterien. Werden mehrere Erhöhungsgründe angerufen, so sind diese einzeln zu beziffern (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 VMWG). Ist der Vermieter der Meinung, dass er die ihm zustehende Erhöhung nicht voll ausschöpft, so muss er in der Begründung einen bezifferten Vorbehalt anbringen (Art. 18 VMWG). Ansonsten wird bei einer künftigen Erhöhung angenommen, der verlangte Mietzins führe zu einem genügenden Ertrag und entspreche der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete. Vorbehalte können von der Mieterin erst angefochten werden, wenn der Vermieter sie ausschöpft. Der Vermieter sollte Vorbehalte nur anbringen, wenn er sich von deren Berechtigung überzeugt hat, denn bei der späteren Ausschöpfung trägt er die Beweislast dafür, dass ein entsprechender Erhöhungsanspruch besteht.


    Die Mietzinserhöhung ist nichtig (ohne Anfechtung unwirksam), wenn sie ohne Formular erfolgt, nicht klar begründet wird oder wenn mit ihr eine Kündigungsdrohung einher geht (Art. 269d Abs. 2 OR). Ausserdem kann die Mieterin die Erhöhung innert 30 Tagen seit Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn sie diese inhaltlich für unberechtigt hält (Art. 270b Abs. 1 OR). Verpasst sie die Frist, so wird die Erhöhung wirksam. Für die Anfechtung stellen wir Ihnen ein Formular zur Verfügung.