Als Sozialhilfebezüger hat man Anrecht auf Prämienverbilligung bei den Krankenkassen. Diese fällt sogar doppelt so hoch, damit die Gemeinden mehr an ihre Unkosten haben. Der Sozialbezüger hat keinerlei Nutzen von der Prämienverbilligung..
Nun übernimmt die Sozialhilfe die KVG - Die Grundversicherungskosten. Allerdings die Kosten für Alternativversicherung, Unfallschutz oder Kurversicherung übernimmt die Sozialhilfe nicht. Der Sozialhilfeempfänger muss diese Kosten (rund 90.00 pro Monat selbst übernehmen.. und kann diese auch nicht via Prämienverbilligung profitieren, die ja über die ganzen Krankenkassen-Prämien berechnet werden. Mich dünkt, hier stimmt etwas nicht...
Danke für Hilfe und Info über rechtliche Lage und allefalls über ein mögliches Vorgehen.
Prämienverbilligung vs. Sozialhilfe
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Die kantonalen Sozialhilfegesetze, die kantonalen Sozialhilfeverordnungen oder die Rechtsprechung der kantonalen Verwaltungsgerichte in den meisten Kantonen erklärt die SKOS-Richtlinien bei der Sozialhilfe für anwendbar, wenn das Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen davon vorsehen. Schauen Sie nach, ob die SKOS-Richtlinien dort für anwendbar erklärt werden und ob dort Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien stehen (z.B. Google-Suche nach Rechtssammlung Kanton und Name des Kantons und dann auf Systematische Sammlung klicken und dann dort im Menü bei Sozialversicherung/Fürsorge/Soziales schauen.
Abschnitt B.5 der SKOS-Richtlinien:
Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten.
Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei der Niederkunft. Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienermässigung.
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) gelten nicht als Sozialhilfeleistung. Sie dürfen daher einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen (z.B. Heimatkanton, vgl. ZUG Art. 3) nicht in Rechnung gestellt werden. Vorbehalten bleiben kantonale Ausführungsbestimmungen zum KVG.
Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist als Aufwand-position im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen.
In begründeten Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können auch Prämien für weitergehende Versicherungsleistungen angerechnet werden. Dieser Teil der Prämien gilt dann als situationsbedingte Sozialhilfeleistung (vgl. Kapitel C.1).
Abschnitt C.I.4
Die Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, können in begründeten Fällen übernommen werden. So z.B. für Alternativmedizin, Krankentaggeldversicherungen und Zahnversicherungen für Kinder.
Meine Meinung:
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Wenn der Teil der Prämien, den die Krankenversicherung für die Unfalldeckung verlangt, nicht bereits durch die Prämienverbilligung mitbezahlt wird, muss diese bei der Berechnung der Sozialhilfe als Ausgabe berücksichtigt werden, weil die Unfalldeckung ein Teil der obligatorischen Krankenversicherung ist. Zusatzversicherungen für Luxus, wie ein Einzelzimmer im Spital oder für alternative Behandlungen, deren Wirksamkeit im Vergleich zu einem Placebo-Effekt nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist oder für Kuren werden wahrscheinlich nicht als Ausnahmefall genehmigt.
Artikel 1a Krankenversicherungsgesetz
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
- b.
- Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
Artikel 8 Krankenversicherungsgesetz
1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG) obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt.
2 Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört.
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):
https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf
Krankenversicherungsgesetz (KVG):
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Vielen Dank Sozialversicherungsberater
Ich bin ein bisschen schwer von Begriff.. kurz zusammengefasst.. So wie sie schreiben hätte ich die Unfallversicherungskosten von der Sozialhilfe zugut.. Die Deckung für die Alternativersicherung allerdings nicht.
- Meine Frage wäre jetzt noch wegen der Prämienverbilligung. Diese wird ja über meine ganze Police berechnet. Also Grundkosten, Unfall und Alternativ. So "profitiert" die Gemeinde von dem Zuschuss, den ich zu einem Teil "Alternativ-versicherung) ja selber zahle. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, dass ich einen Teil der Prämienverbilligung im Verhältnis meiner Kosten der Alternativversicherung bekomme? -
Wenn Sie nicht sagen, in welchem Kanton Sie wohnen, kann ich auch nicht im jeweiligen kantonalen Gesetz nachschauen, was die Prämienverbilligung bei sozialhilfebeziehenden Personen in Ihrem Kanton umfasst. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Prämienverbilligung nicht die Prämien für Zusatzversicherungen ("Alternativ-Versicherung") umfasst.
Sie werden für die Prämien für die Zusatzversicherungen ("Alternativ-Versicherung") nichts bekommen.
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Die Prämien der Zusatzversicherung gemäss VVG werden nie in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen, in keinem Kanton. Wenn Sozialdienste Zusatzversicherungen mitfinanzieren, was selten genug vorkommen dürfte, so geschieht dies unabhängig von der Prämienverbilligung. Es ist also nicht so, dass Ihre Wohngemeinde vom Kanton Geld zur Verbilligung Ihrer Zusatzversicherung erhalten würde.
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Mit diesem Beitrag haben Sie die rechtlichen Grundlagen für den Kanton Thurgau bzw. aus der Verordnung über die Krankenversicherung des Bundes, soweit ich diese nicht bereits in meinem bisherigen Beiträgen angegeben habe. Ich habe Ihnen Links angegeben, sodass Sie diese durchlesen können.
Sie sehen auf der Rechnung des Krankenversicherer wie hoch der Betrag ist, der Ihrem Krankenversicherer als Prämienverbilligung überwiesen wurde. Bei erwachsenen Sozialhilfeempfängern wird dem Krankenversicherer ein Pauschalbetrag überwiesen (§ 14 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 der kantonalen Verordnung). Wenn der Betrag der tatsächlichen Höhe der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung (KVG) tiefer ist als der Betrag der Prämienverbilligung und auf der Rechnung nicht steht, dass die Differenz von auf der Rechnung verrechneten Prämien für eine Zusatzversicherung (z.B. "Alternativ") abgezogen wird, muss die Krankenversicherung die Differenz (einmal pro Jahr) an Sie überweisen (Artikel 106c Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung des Bundes). Die Höhe der Sozialhilfe entspricht der Differenz zwischen den bei der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Die Sozialhilfe darf die Differenz zwischen einer höheren Prämienverbilligung und einer tieferen Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung (KVG) als Einnahme anrechnen, egal ob diese an Sie ausbezahlt wird oder mit der Prämie für eine Zusatzversicherung verrechnet wird.
§ 2a Sozialhilfeverordnung Bemessung der Unterstützung
1 Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend.
2 Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.
§ 2b Sozialhilfeverordnung Materielle Grundsicherung
1 Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k.
2 Abweichungen sind zu begründen.
3 Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *
4 Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten.
§ 2c Sozialhilfeverordnung Situationsbedingte Leistungen
1 Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen. *
2 Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen sechs und zehn Franken.
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung: Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und Sozialhilfe erhalten, wird eine pauschalierte Prämienverbilligung entrichtet, die mindestens 180 % des Ansatzes von § 5 Absatz 1 Ziffer 1 entspricht.
§ 14 Absatz 1 Ziffer 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung: Die Prämienverbilligungen betragen Fr. 3'936.- für erwachsene Sozialhilfeempfänger.
§ 19 Absatz 1 der Verordnung: Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger werden von der Sozialhilfe der zuständigen Gemeinde oder von einem Hilfswerk übernommen. Die Prämienverbilligung ist anzurechnen.
§ 24 Auszahlung und Abrechnung der Verordnung
1 Die Prämienverbilligung für 2014 und die nachfolgenden Jahre wird an die Versicherer ausgerichtet. Der Versicherer meldet jährlich bis zum 31. Januar den gesamten aktuellen Versichertenbestand mittels Datenaustauschplattform Sedex an die kantonale Ausgleichskasse.
2 Der Versicherer legt der kantonalen Ausgleichskasse bis zum 31. Januar des Folgejahres die Jahresrechnung vor. Die Rechnung umfasst sämtliche Zahlungen und Gutschriften des Kalenderjahres.
3 Der Kanton stellt den Gemeinden Rechnung über den Gemeindeanteil der ausgerichteten Prämienverbilligungen.
Artikel 106c der Verordnung über die Krankenversicherung
4 Der Versicherer gibt die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben.
5 Er bezahlt der versicherten Person die Differenz innerhalb von 60 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als:
- a.
- die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung; vorbehalten bleiben kantonale Regelungen, wonach die Prämie höchstens bis zu ihrem vollen Umfang verbilligt werden kann und wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden;
Sozialhilfeverordnung:
http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1474
Gesetz über die Krankenversicherung:
http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1302
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung:
http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1470
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV):
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Während des Ablöseprozesses von der Sozialhilfe, wenn man z.B. genug Einkommen erzielt, ist es richtig, dass die Prämienverbilligung von 60.- als Einkommen angerechnet wird? Kt. Zürich.
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Die Prämienverbilligung wird wahrscheinlich nicht eigentlich als Einkommen angerechnet, sondern als Reduktion des Prämienbetrages. Der Sozialdienst setzt in seiner Berechnung als Aufwand für die Krankenversicherung einfach den Betrag ein, den Sie monatlich an die Krankenkasse überweisen. Das wird von mir aus gesehen in jedem Fall so gehandhabt, ob nun die Prämie verbilligt ist oder nicht (wobei sie bei Sozialhilfebezügern eigentlich immer verbilligt sein sollte).