Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren?

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  • Hallo


    Ich wurde auf Februar 2017 arbeitslos. Vorher habe ich ununterbrochen gearbeitet und nie Arbeitslosengeld o.ä. bezogen. Leider erkrankte ich an einer Depression bzw. wurde mir später eine rezidivierende Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Aufgrund dessen habe ich mich um bürokratische Dinge nicht mehr gekümmert und mich bis Mitte März 2018 auch nicht beim RAV angemeldet. Ich habe mich auch nicht in Brhandlung begeben, bis die Erkrankung im August 2017 in einem Selbstmordvrrsuch geendet hat. Daraufhin war ich 1 Woche lang stationär in der Psychiatrie und anschliessend in ambulanter Therapie. Mein Problem ist nun, dass ich wegen der späten Anmeldung innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren nur 10,5 Beitragsmonate vorweisen kann. Auch ein Arztzeugnis kann ich nicht für die Zeit bis August vorweisen, da ich ja erst dann in Behandlung ging. Man hat mir zwar zugesagt, dass man mir ein Schreiben verfassen würde, indem die Situation gedchildert wird, aber bei der UNIA wurde mir am Telefon unmissverständlich deutlich gemacht, dass es sie nicht interessiert, warum ich mich nicht angemeldet habe und ich entweder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 12 Monate und einen Tag hätte oder eben keinen Anspruch.


    Meine Frage: Habe ich nun wirklich jeden Anspruch verloren und die Beiträge, die ich vor den 2 Jahren bezahlt habe, sind einfach ungültig? Lohnt sich die Mühe überhaupt, noch grossartig Unterlagen einzureichen oder kann ich das Arbeitslosengeld gänzlich vergessen?


    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar...




  • Es hängt davon ab, ob Sie bei der Anmeldung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Anmeldung während mehr als zwölf Monaten wegen einer Krankheit (z.B. einer Depression) nicht arbeiten konnten und deshalb während der letzten 24 Monate vor der Anmeldung weniger als 12 Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Und es kommt darauf an, ob Sie ein Arztzeugnis haben, dass Ihnen bestätigt während welchem Zeitraum Sie wegen einer Krankheit nicht arbeiten konnten. Selbst wenn Sie einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben, so haben Sie maximal Anspruch auf 90 Taggelder, was etwas mehr als vier Monaten entspricht (es werden gemäss Artikel 21 AVIG fünf Taggelder pro Woche bezahlt und ein Monat hat im Durchschnitt knapp über 21 Taggelder).


    Artikel 8 AVIG Anspruchsvoraussetzungen



    1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    a.
    ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
    b.
    einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
    c.
    in der Schweiz wohnt (Art. 12);


    d.


    die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
    e.
    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
    f.
    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
    g.
    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).


    Artikel 9 AVIG Rahmenfristen


    1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen


    Artikel 14 AVIG Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit


    1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:


    b.
    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

    Randziffer B 183 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE: Gemeinsam sind diesen Befreiungstatbeständen die Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit während mehr als 12 Monaten. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.




    Randziffer B184 Ein Befreiungsgrund ist nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person aus einem der genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Das Erfordernis der Kausalität zwi-schen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichti-gen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genü-gendem Masse verwertbar gewesen war (BGE 121 V 336).



    Die Kausalität ist jedoch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person im Umfang ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit und gleichzeitig zu ihrem teilweisen Verhinderungsgrund in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei müssen der Verhinderungsgrund und der Be-schäftigungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. C17 ff.).




    Rechtsprechung


    EVG C 238/05 vom 8.8.2006 (Eine Teilzeitbeschäftigung ist mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Deshalb liegt die für die Beitragsbe-freiung erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen)



    Randziffer B185 Sämtliche Befreiungsgründe müssen überprüfbar sein bzw. nachgewiesen werden. Die Arbeitslosenkasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterla-gen zu verlangen.


    Randziffer B188 Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gelten nur dann als Befreiungsgründe, wenn die versicherte Person in dieser Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Die Mutterschaft umfasst die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. Die Arbeitsverhinderungen zählen nur dann als Befreiungsgründe, wenn sie ärztlich bescheinigt sind.


    Es sind nur Personen von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit, die während dieser Zeit ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betroffene Person während dieser Zeit tatsächlich dauernd in der Schweiz aufgehalten oder ob sie sich allenfalls zu Behandlungszwecken vorübergehend ins Ausland begeben hat. Wichtig ist, dass die versicherte Person in der Schweiz ihren Wohnsitz hat.



     Beispiel


    Eine normal verlaufende Mutterschaft hindert grundsätzlich nicht an der Ausübung einer bei-tragspflichtigen Beschäftigung, auch wenn die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle un-ter Umständen erheblich erschwert sein kann. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwi-schen diesem Ereignis und der fehlenden oder ungenügenden Beitragszeit ist folglich nur dann gegeben, wenn eine ärztlich belegte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.


    Artikel 18 AVIG Wartezeiten



    1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

    a.
    10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken;
    b.
    15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken;
    c.
    20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken


    2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen


    Artikel 6 AVIV Besondere Wartezeiten



    1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen



    2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen



    6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.


    Artikel 27 AVIG Höchstzahl der Taggelder



    4 Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;


    Artikel 21 AVIG Form der Arbeitslosenentschädigung



    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE:



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…/AVIG_Praxis_ALE_2018.pdf