Betreibungsamt nimmt Herzkrankem IV Rentner 18 jähriges Auto weg?

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  • Ich lebe in einem kleinen Dorf ohne Einkaufsladen und muss jeweils in den nächsten Ort fahren um Einzukaufen. Ich bin Herzkrank und sollte nicht über 5KG Gewicht heben. Ich beziehe deshalb eine halbe IV Rente und lebe entsprechend auf dem letzten Brotkrumel. Nun will mir die Betreibungsbeamtin mein 18 jähriges Auto wegnehmen. Sie weiss dass ich kein Geld habe um mir ein neues Auto zu kaufen und mit meinen Betreibungen bekomme ich auch kein Auto auf abzahlung. Kommt dazu dass das Fahrzeug eigentlich nicht mal mir gehört sondern einem Freund welcher es mir gegen kleines Entgeld Leihweise zur Verfügung stellt. Das Problem ist dass es auf mich eingelöst ist, das war die Bedingung. Ich habe Ihr das gesagt aber sie meinte nur, wenn es auf mich eingelöst sei gehe man davon aus dass es mir gehört. Mein Kumpel hat aber schon gedroht dass er mich anzeigen müsste wegen Sachentzug was ich natürlich verstehe. Wenn ich dann mit dem Bus einkaufen gehen müsste, hätte ich in beide Richtungen etwa 100m Gehweg welchen ich mit schweren Migros Taschen bewältigen müsste. Hat jemand eine Idee wie ich damit umgehen soll? Vielen Dank.

  • Sie werden kaum verhindern können, dass die Betreibungsbeamtin bei der Sachpfändung das Fahrzeug mit berücksichtigt. Sie sollten aber ausdrücklich darauf bestehen, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG den Eigentumsanspruch Ihres Freundes in der Pfändungsurkunde vormerkt. Sollte die Betreibungsurkunde bereits zugestellt worden sein, können Sie den Drittanspruch nachträglich anmelden, worauf das Betreibungsamt dies den Parteien – also Ihnen sowie den Gläubigern – entsprechend anzeigen wird. Die Gläubiger haben 10 Tage Zeit, um das behauptete Dritteigentum zu bestreiten. Tun sie das nicht, gilt der Drittanspruch als anerkannt und das Fahrzeug wird nicht verwertet. Bestreitet aber ein Gläubiger den Drittanspruch, wird das Betreibungsamt Ihrem Freund eine Frist von 20 Tagen ansetzen, um beim zuständigen Gericht eine entsprechende Klage einzureichen, wobei dann die Nachweislast bei ihm liegt. Sollte es tatsächlich so weit kommen, so handelt es sich hierbei um eine Zivilklage. Einer Strafanzeige wegen Sachentziehung würde hingegen kaum stattgegeben, denn eine strafbare Handlung Ihrerseits liegt hier ganz offensichtlich in keiner Art und Weise vor.

  • Hat Ihr Freund einen Kaufvertrag für das Auto, das beweist, dass er das Auto gekauft hat?


    Kann Ihr Freund von seiner Bank (eventuell aus dem Archiv der Bank) einen Bankauszug erhalten, auf dem man sieht, dass er den Betrag für den Kauf des Autos an den Verkäufer des Autos überwiesen hat oder diesen Betrag in Bar vom Konto bezogen hat, falls er das Auto bar bezahlt hat?


    Können Sie von Ihrer Bank (eventuell aus dem Archiv der Bank) einen Bankauszug erhalten, auf dem man sieht, dass Sie Ihrem Freund (regelmässig?) ein kleines Entgelt überwiesen haben und steht dort im Verwendungszweck der Überweisung eventuell sogar etwas mit "Auto"?


    Als zweite Argumentationsschiene könnten Sie sagen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung des Autos angewiesen sind und es sich somit gemäss der Rechtsprechung der Gerichte ohnehin um einen unpfändbaren Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt. Haben Sie ein Arztzeugnis, das belegt dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Lasten über einem bestimmten Kilogewicht nicht über eine Strecke von mehr als einer bestimmten Anzahl Metern tragen sollten? Weisen Sie die Betreibungsbeamtin auf das Urteil 5A_464/2011 vom 8. Juli 2011 hin.



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Eventuell pfändet die Betreibungsbeamtin das Auto nicht, wenn Sie bzw. Ihr Freund der Betreibungsbeamtin Kopien dieser Beweise geben.


    Die IV-Rente der Invalidenversicherung ist unpfändbar. Falls Sie Ergänzungsleistungen beziehen sind auch diese unpfändbar. Wenn ein Saldo auf Ihrem Bankkonto ist der aus der IV-Rente bzw. aus den Ergänzungsleistungen stammt, weil Sie diese nicht sofort ausgegeben haben, so ist auch diese Saldo unpfändbar. Eine Invalidenrente der zweiten Säule (z.B. einer Pensionskasse) wäre insoweit pfändbar, als Ihnen aus allen ihren Einnahmen noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum überbleibt.

  • Guten Tag Sozialversicherungsberater,


    Ob mein Freund Besitzrecht beweisen kann, weis sich nicht. Er ist Garagist. Ich gehe davon aus dass alles rechtens ist. Ich habe selbstverständlich Quittungen für jede geleistete Bezahlung und auch eine von Hand verfasste Vereinbahrung dass das Fahrzeug sofort an Ihn zurück geht falls ich nicht bezahle. Dies war aber nie ein Problem.


    Die zweite Argumentation würde sitzen. Ich habe ein Schreiben der SVA Aargau (Zusprache der Invalidenrente) Darin steht beim Abklärungsergebnis unter anderem: "Häufiges Treppen- und Leitersteigen, hohe Temparaturschwankungen und regelmässige Gewichte von mehr als 3 - 5 KG sind zu vermeiden"


    Ich muss dazu sagen, ich leide unter einer Dilatativer Kardiomiopathie, eine schwere Herzinsuffizienz, hervorgerufen durch Chemotherapien und Bestrahlungen in den Jahren 2001 und 2005 (2x Krebs erfolgreich besiegt)


    Es ist tatsächlich oft so, dass ich sehr schnell bei leichter bis mittleren Anstrengung sofort probleme mit meinem Herzen bekomme. Ich wohne im 2 Stock und es ist mir nicht möglich Einkäufe hoch zu tragen. Eine Medizinische Beweislage muss ich nicht erbringen. Es ist erwiesen dass eine DCM unheilbar ist und 80 bis 95% der Patienten durchnittlich nach etwa 10 Jahren sterben. Kann man Googeln.


    Ich muss ja nicht erwähnen dass ich mit 50j. lieber Arbeiten würde. Ehrlich gesagt würde ich so ziemlich alles tun um wieder Arbeiten zu können. Es nervt mich gewaltig.


    Vielleicht sollte ich Ihr dieses Bundesgerichtsurteil mal vorlegen und auch meine IV Zusprache in welcher sie lesen kann dass ich mehr als 5 KG Gewicht meiden soll. Das problem ist, sie tut blöd weil das Fahrzeug ein BMW Z3 ist. Allerdings ein 18 jähriges Fahrzeug mit entsprechend viel Kilometer. Sie behauptet ich Provoziere es. Ein 18 jährigen Fiat würde sie mir lassen. Das Problem ist, dass ich mit meinen Betreibungen nirgends eine Chance habe ein Auto auf Raten zu bekommen. das sieht sie nicht ein. Sie meint man bekomme auch für 1000.- Franken einen Fiat. Ja vielleicht, aber dann hab ich jeden Monat ein Theater und 2 bis 300 Franken Reparaturkosten. Als ich Ihr dies sagte eminte Sie nur, das sei nicht ihr Problem.


    Das andere Problem wäre, ich müsste mindestens 3 Monate sparen um mir ein 1000.- Franken Fahrzeug kaufen zu können. In diesen 3 Monaten müsste ich den Bus nehmen und dann jeweils mit Einkaufstaschen 80, resp. 130 Meter von der -oder bis zur Bushaltestelle laufen.


    Aber das interessiert sie alles nicht. (Ihre Aussage) so etwas macht mich wütend.


    Lieben Dank für die Tips

  • Es ist sehr wichtig Dinge nicht nur zu behaupten, sondern auch Beweise einzureichen bzw. in einem Widerspruchsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren zumindest zu beantragen welche Beweismittel die Aufsichtsbehörde bei wem einholen kann um etwas zu beweisen. Es ist wichtig, dass der Garagist behauptet bzw. beweist, dass das Auto ihm und nicht Ihnen gehört. Ich empfehle Ihnen sich zumindest den gesamten Dritteln Titel des SchKG (Betreibung auf Pfändung), welcher mit dem Artikel 89 SchKG beginnt durchzulesen. Ich habe Ihnen einige Artikel aus dem SchKG bereits in meiner Antwort zitiert. Der Garagist ist ein sogenannter Dritter dem Eigentum am Auto zusteht und der Garagist kann beim Betreibungsamt geltend machen, dass das Auto ihm und nicht Ihnen gehört und der Garagist kann


    auf Verlangen des Gläubigers (der Schuld) aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen (also die Beweismittel dafür, dass das Auto ihm und nicht Ihnen gehört).


    In welchem Stadium ist denn das Verfahren? Wurde die Pfändung des Autos nur angekündigt (Pfändungsankündigung) oder wurde das Auto bereits gepfändet? Haben Sie vom Betreibungsamt abgesehen von der Ankündigung einer Pfändung bei der Pfändung des Autos ein Schreiben des Betreibungsamts erhalten in dem die Pfändung des Autos verfügt wurde?


    Im Kanton Zürich ist das Bezirksgericht jenes Bezirks, in dem das Betreibungsamt liegt die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt, bei welchem man innerhalb der Frist eine Beschwerde gegen Verfügungen des Betreibungsamts einreichen kann.


    Artikel 17 SchKG Beschwerde



    1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden



    2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.



    3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.



    4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.


    Artikel 20a Beschwerde / 5. Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde



    2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:


    1.
    Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
    2.
    Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
    3.5
    Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
    4.
    Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
    5.6
    Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.


    3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.


    Artikel 31 SchKG Fristen / 1. Im Allgemeinen



    Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2006 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


    Artikel 63 SchKG Wirkungen auf den Fristenlauf



    Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.


    Artikel 32 SchKG Fristen / 2. Einhaltung



    2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.


    Artikel 36 SchKG Aufschiebende Wirkung



    Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.


    Artikel 56 SchKG Grundsätze und Begriffe



    Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

    1.
    in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
    2.
    während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
    3.
    gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.

    Artikel 61 SchKG Rechtsstillstand / 5. Wegen schwerer Erkrankung



    Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.


    Artikel 90 SchKG Vollzug / 2. Ankündigung



    Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.


    Artikel 106 SchKG Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) / 1. Vormerkung und Mitteilung



    1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.



    2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.



    3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.


    Artikel 107 SchKG Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) / 2. Durchsetzung / a. bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners



    1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

    1.
    eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
    2.
    eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
    3.
    ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.


    2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.



    3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.



    4 Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.



    5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.


    Artikel 109 SchKG Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) / 2. Durchsetzung / c. Gerichtsstand



    1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

    1.
    Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
    2.
    Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

    2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.


    3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.



    4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an.



    5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html