Vater ist arbeitslos, meldet sich aber nicht bei der ALV.

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  • Guten Tag


    Der Vater meiner beiden Kinder 4 und 6 Jahre, hat auf Ende 2017 die Kündigung erhalten. Da er Einstelltage beim RAV bekommen hat, bzw. sich wieder abgemeldet hat, ganz klar ist mir der Umstand nicht, da er mir die Auskunft verweigert, hat er mir das letzte Mal Ende Dez. die Alimente und Kinderzulagen für Januar überwiesen. Ich habe nun Ende Februar das 1. Mal die Alimentenbevorschussung für März erhalten. Mir fehlt also das Geld für Februar und sämtliche Kinderzulagen.


    Ich bin auf die Alimente und Kinderzulagen angewiesen, zum Glück haben meine Eltern ausgeholfen. Mit dem IV Geld welches ich für meinen schwer mehrfachbehinderten Sohn erhalte und Alimenten etc. kam ich gerade über die Runden.


    Irgendwie bin ich ein bisschen genervt, ich hab das Gefühl er macht momentan alles dafür, uns kein weiteres Geld mehr zahlen zu müssen. Für mich selber habe ich nie was erhalten. So hat er ja überhaupt kein Einkommen, denke seine Eltern helfen ihm aus. Er hat noch zusätzlich ca. 2500 Franken Schulden bei mir, welche natürlich auch nicht beglichen werden. Er hat Steuerschulden(hat die Steuern seit 2014 nicht mehr bezahlt und eingereicht) sie wollten ihn Pfänden und er hat nun div. Schuldscheine. Er hat vorher ganz gut verdient und das wäre eigentlich alles nicht nötig.


    Ist es nicht so, da ich selber nicht erwerbstätig bin, dass er die Kinderzulagen von der ALV erhält, das hat ja eigentlich nichts mit seinem Lohn zu tun. Wäre es möglich, dass das RAV die Kinderzulagen an mich überweist, bzw. kann ich diese selber beantragen, wenn er wirklich nicht beim RAV angemeldet ist? Soviel ich weiss hat er sich auch nicht beim Sozialamt gemeldet, hat aber auch keine neue Arbeitsstelle.


    Was passiert eigentlich dann mit den Alimenten, wenn er weniger verdienen würde, würden diese ja angepasst. Werde ich dann plötzlich nichts mehr erhalten, da er ja kein Einkommen mehr hat?


    Liebe Grüsse

  • Hallo

    Grundsätzlich läuft es meiner Erfahrung nach etwa so:
    Wenn man arbeitslos wird, muss man sich beim RAV anmelden. Dort kann man sich dann beim ersten Termin eine Arbeitslosenkasse aussuchen.
    Das RAV versucht bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein, berät, schlägt evtl. Stellen vor oder entscheidet über Massnahmen.
    Das RAV überweist kein Geld und entscheidet auch nicht über Einstelltage, das macht die Arbeitslosenkasse. Vergehen gegen die Vorgaben vom RAV werden vom RAV an die Arbeitslosenkasse gemeldet. Oft gibt es schon die ersten Einstelltage wenn man sich nicht bereits während der Kündigungsfrist auf Stellen bewirbt. Die Einstelltage werden sehr grosszügig verteilt, max. 60 sind möglich, 20 Einstelltage = 1 Monat kein Geld.

    Normalerweise bekommt man 70% vom vorherigen Gehalt während zwei Jahren. (Das ist die Versicherungsleistung für die 5%, die monatlich vom Bruttogehalt abgezogen werden.) Wenn diese zwei Jahre vorbei sind und das Vermögen bis auf einen gewissen Betrag (in den meisten Kantonen 4'000.- für Einzelpersonen) aufgebraucht ist, kann man sich beim Sozialamt melden.

    Von Alimenten und Kinderzulagen habe ich keine Ahnung. Sofern Sie sonst keine weiteren Auskünfte erhalten, würde ich Ihnen raten, sich beim Sozialamt auf Ihrer Wohngemeinde zu melden und dort nachzufragen.

  • @amanitas


    Die Bevorschussung von Alimenten durch den Kanton ist in einem kantonalen Gesetz geregelt. Sie haben nicht geschrieben, wann Sie den Antrag auf Alimentenbevorschussung eingereicht haben (z.B. den ersten Telefonanruf dort gemacht haben, das erste E-Mail, den ersten Brief geschickt haben auch wenn Sie erst später ein Anmeldeformular erhalten und dieses erst später eingereicht haben). Sie können im kantonalen Gesetz über die Alimentenbevorschussung nachschauen, ob Alimente nur rückwirkend für den Monat, in dem man die Anmeldung eingereicht hat, nachgezahlt werden oder ob diese auch rückwirkend noch weiter für die Vergangenheit nachbezahlt werden. Googeln Sie nach den Stichworten Rechtssammlung Kanton und dem Namen Ihres Kantons. Klicken Sie auf Systematische Sammlung und schauen Sie im Menü unter Soziale Sicherheit / Sozialversicherung / Fürsorge.


    Nur weil Ihr Mann aufgehört hat das Geld zu überweisen, weil er angeblich weniger Einkommen hat, bedeutet das nicht, dass Ihr Mann weiterhin die Alimente schuldet. Solange Ihr Mann beim Gericht keinen Antrag auf Abänderung der Höhe der Alimente eingereicht hat und das Gericht diesen Antrag nicht genehmigt hat, schuldet er weiterhin die Alimente in der bisher festgelegten Höhe. Ihre Forderung gegenüber ihrem Mann für die Alimente für die Monate, welche durch die Behörde bevorschusst wurden geht automatisch auf die Behörde über. Die Behörde wird sich dann darum kümmern sich das Geld von Ihrem Mann zurückzuholen.


    Wenn Ihr Mann bereits gepfändet wurde und bereits Schuldscheine bestehen wird Ihnen eine Pfändung wahrscheinlich nicht viel bringen. Mit dem Antrag auf Alimentenbevorschussung haben Sie bereits das Richtige gemacht.


    Selbst wenn Ihr Mann noch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist und die Auflagen erfüllt, sodass ihm die Taggelder ausbezahlt werden, erhält er normalerweise keine getrennten Kinderzulagen gemäss dem Familienzulagengesetz. Wenn er Taggelder erhält, erhält er einfach ein höheres Taggeld, weil dieses gemäss Artikel 22 des Arbeitsosenversicherungsgesetzes (AVIG) einen Zuschlag enthält, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Vielleicht können Sie mit der Behörde reden, welche die Alimentenbevorschussung macht und vielleicht kann diese Ihren Mann darauf hinweisen, dass er sich möglicherweise strafbar macht, wenn er sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet und dadurch keine Taggelder erhält, in denen ein Zuschlag für das Kind enthalten ist. Je nachdem wie die Ausgaben und Einnahmen für Sie und das Kind sind, kann es sein, dass Sie zusätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfe haben.


    Für die Kinderzulagen gemäss dem Familienzulagengesetz (FamzG) ist in vielen Fällen die kantonale Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. die kantonale Ausgleichskasse zuständig. Zumindest kann Ihnen diese Auskünfte erteilen, ob in so einer Situation ein Anspruch auf Kinderzulage besteht.


    Wenn Ihr Mann sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat, weil ihm die Einhaltung seiner Pflichten als dort Versicherter zu mühsam war (Stellenbewerbungen nachweisen, arbeitsmarktliche Massnahmen) kann er sich wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten strafbar gemacht haben.



    Art. 22 Höhe des Taggeldes


    1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

    a.
    die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
    b.
    für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html



    Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen


    1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.



    1bis Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.



    2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.


    Familienzulagengesetz (FamZG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20042372/index.html



    Art. 2171Vernachlässigung von Unterhaltspflichten


    Vernachlässigung von Unterhaltspflichten


    1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.


    Strafgesetzbuch (StGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19370083/index.html

  • Guten Tag


    Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt wieder melde, hatte gerade sehr viel um die Ohren. Herzlichen Dank für die, Antworten. Die Antwort von Sozialversicherungsberater hat mir schon mal etwas weitergeholfen.


    Bei der Alimentenbevorschussung ist das Problem, dass ich für Februar 480 CHF in bar von meinem Ex erhalten habe. Da ich ein ehrlicher Mensch bin, hab ich dies auch so bei der Alimentenbevorschussung angegeben. Diese dürfen aber nicht auf Barzahlungen eingehen, weshalb ich erst im Monat darauf die Bevorschussung erhalten habe. Bisher wurde noch kein Antrag auf Abänderung von dem Kindsuntethalt von meinem Ex gestellt.


    Ich habe auch schon mit der SVA gesprochen, und dann vor über einem Monat den Antrag für die Kinderzulagen für Erwerbslose eingereicht, mit einem zusätzlichen Brief, wo ich das Problem schildere, sowie ich gebeten wurde, dass ist aber leider immer noch in Bearbeitung.


    Eine Frage hätte ich noch. Wie ist dass, jemand ist beim RAV bzw. ALV gemeldet, erhält aber sagen wir 60 Einstelltage. Laut Sozialversicherungsberater fällt ja durch die Kinderzulagen das Taggeld höher aus, erhält man dann für diese Zeit keine Kinderzulagen, oder müsste mir dann mein Ex die gesamten Kinderzulagen zahlen, da er ja selber verantwortlich für die Einstelltage ist. Die SVA hat mir nur die Auskunft gegeben, dass es vorgeht wenn er beim RAV/ALV gemeldet ist, aber konnte mir nicht wirklich Auskunft geben, wie es denn ist mit Einstelltagen. Weiss jemand hierzu noch was genaueres oder würde es Sinn machen, dass direkt bei der ALV abzuklären.


    Irgendwie dreht sich alles im Kreis und ich komm nicht weiter. Es bringt ja nichts wenn ich ihn für die fehlendennAlimente, wo ich laut Alimentenbevorschussung selber schauen muss und die Schulden von ca. 2500CHF betreibe, da ja bereits Verlustscheine vorhanden sind. Habe ich da überhaupt eine Chance in absehbarer etwas zu bekommen.


    Ich könnte das Geld wirklich gut gebrauchen. Ich möchte meinem Frieden zuliebe diesem Geld aber nicht ewig hinterherrennen, wenn es aussichtslos ist. Bzw. möcht ich nicht weiteres Geld für Betreibungen oder so ausgeben um dann doch nichts zu bekomme.


    Liebe Grüsse