Beschluss Fürsorgekommission.. Hausratsversicherungskosten vs. Autoversicherung

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  • Vorgeschichte: Seit 2012 beziehe ich zum Teil Sozialehilfe. 3 Jahre war ich zuerst angestellt und benötigte für meinen TeilzeitJob ein Auto. Die Spesen und Versicherung wurde dafür übernommen. Dieser Job wurde beendet im 2015. Dann hatte ich die Chance über die Gemeinde in einem Teilpensum selbständig zu arbeiten. Ich verrechntete meine Leistungen der Gemeinde. Für diese Arbeit zahlte mir die Gemeinde KM-Geld (dass ich jedoch kaum in Anspruch nahm) und ich bekam die Autoversicherung bezahlt.
    Thema: Dieses Jahr (es gab interne Wechsel in der Gemeinde), ich hatte finanzielle Probleme und fragte die Gemeinde an, ob sie mir die Hausratrechnung dieses eine mal übernehmen könnten. - Die neue Stelleninhaberin sagte, dass die Hausratsvers. Rechnung grundsätzlich immer übernommen werde. Ich hatte die Jahre davor diese Rechnungen immer selbst bezahlt. - So stellte ich den Antrag zu prüfen, ob ich diese Kosten rückwirkend erstattet bekommen könnte. Es vergingen über zwei Monate bis ich nun eine Entscheidung bekommen habe.. Und diese dünkt mich komisch... Entschieden wurde: (es wurden nur die Jahre 2015, 2016 und 2017 behandelt -ich hätte so den Antrag gestellt.. was nicht stimmt), dass ein Jahr eine Rückerstattung erfolge, die anderen 2 Jahre jedoch nicht, da ich ja das Auto bezahlt bekommen habe und sie sich somit sehr grosszügig erweisen haben. Den Zusammenhang ist mir schleierhaft, resp. denke ich, die Gemeinde will einfach nicht eine Rückerstattung machen - Meine Intervention dazu ergab, dass, wenn ich gegen diesen Beschluss vorgehen würde, ich zukünftig "möglicherweise keine Autovesicherung mehr bezahlt bekäme". Ich wohne auf dem Land und bin schlecht zu Fuss. - Komisch ist auch, dass nur von den letzten drei Jahren ausgegangen wurde, nicht aber über die ganze Zeit, also von 2012 aus. - Dies vielleicht, weil ich in diesen ersten drei Jahren das Auto ja wirklich für meine Arbeit brauchte und es somit als Druckmittel wegfallen könnte. Ich habe dem Beschluss mündlich zugestimmt, finde es dennoch nicht in Ordnung solche Kuhhandel, die in den Gemeinden mit Sozialhilfeempfänger, die keine grossen Möglichkeiten haben, um sich zu Wehr zu setzen zu betreiben. - Meine Frage ist, ob ich nochmals ein Gesuch einreichen sollte betreffend den ersten 3 Jahren oder die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen.

  • Ohne die Akten gelesen zu haben und zu wissen, um welchen Kanton es geht, lässt sich so eine Frage schwer beantworten. Es kann zum Beispiel davon abhängen, ob die über die Höhe der Sozialhilfe mit einer schriftlichen Verfügung / schriftlichen Entscheid (mit Rechtsmittelbelehrung) entschieden wurde oder ob noch keine schriftliche Verfügung/Entscheid vorliegt und wie lange die Frist ist innerhalb welcher man gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz nachträglich eine schriftliche Verfügung/ Entscheid verlangen kann und wie lange die Frist ist innerhalb welcher Sozialhilfe für die Vergangenheit nachbezahlt werden kann bis der Anspruch verjährt bzw. verwirkt.


    Wenn das Auto für das Erwerbseinkommen notwendig war, dann können bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe die mit dem Auto zusammenhängenden Kosten vom Erwerbseinkommen abgezogen werden (und werden damit quasi vom Sozialamt bezahlt). Es kann sein, dass die Pauschale pro Kilometer bereits den Anteil für die Autoversicherung enthält. Wenn die Ihnen tatsächlich pro Jahr vergüteten Kilometerpauschalen tiefer sind als der Betrag der Autoversicherung, wäre diese wohl abzugsfähig gewesen. Wenn Sie Ihnen angebotene Kilometerpauschalen nicht geltend gemacht haben und das Sozialamt deshalb noch gar nicht wusste wie viele Kilometer Sie für die Arbeit gefahren sind, konnte das Sozialamt diese Kilometerpauschalen nicht bezahlen.


    Wenn das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung oder die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts die SKOS-Richtlinien für anwendbar erklärt, dann muss das Sozialamt die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausratversicherung gemäss Kapitel C. 1.5 der SKOS-Richtlinien bezahlen.




    C.1.5 Weitere situationsbedingte Leistungen


    Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe oder besondere Situationen von Betroffenen können weitere materielle Leistungen nötig machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein, und ihr Nutzen soll in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen.

    Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung sind folgende Leistungen zu nennen:

    Hausrat- und Haftpflichtversicherung

    Die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen sind zu übernehmen.


    https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Ich empfehle Ihnen sich bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht kostenlos telefonisch beraten zu lassen.



    https://www.sozialhilfeberatung.ch/


    Ich empfehle Ihnen sich das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung, die SKOS-Richtlinien und das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz durchzulesen und in Zukunft möglichst rasch die Rechnungen für die Hausratsversicherung einzureichen und sich zu wehren, wenn etwas nicht bezahlt wird, auf welches ein Anspruch besteht.


  • Kapitel C.1.1 Erwerb und Integration



    Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.



    In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens- Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.


    Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.

  • vielen dank für ihre antwort. - Dass mir die gemeinde mit dem entzug, respektive der Streichung der autoversicherungskosten droht macht mich schon unsicher zu reagieren.
    Als "Goodie" für den komischen Beschluss wurde mir empfohlen ein Englischkurs zu machen, zwecks besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ich arbeitete auf dem Büro). Als ich fragte, ob dafür die Wegkosten übernommen würden, wurde dies verneint. Ich wohne im Kanton Thurgau und die ausgewählte Schule durch die Gemeinde wäre dann Ausserkantonal. Mit dem Auto wäre dies pro Lektion 25 km Weg Hin- und zurück. - Die Busverbindung würde ca. 15.00 CHF pro Fahrt kosten (kann es nicht genau sagen, da 3 mal umsteigen). Und dies kann ich mir ehrlich gesagt kaum leisten.
    Meine Frage ist, ist es gesetzlich geregelt, dass ich für die Fahrt eine Unkosten entschädigung bekomme? mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit Auto? - vielen dank