Pfändungsquote ausrechnen vom unpfändbaren und pfändbaren Einkommen

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  • Hallo


    Aus aktuellem Anlass gehe ich dieser Frage nach und finde keine Antwort. Ich unterstütze einen Mann und begleite ihn auch auf das Betreibungsamt. Das Ehepaar ist verschuldet, eine Lohnpfändung bei der Ehefrau besteht bereits, sie arbeitet 100%.


    Der Mann bezieht eine IV-Rente, Hilflosenleistungen und eine PK Rente.


    IV Rente ist unpfändbar, das ist mir klar


    Hilflosenleistungen müssen nicht versteuert werden, also dürfen sie nicht zum Einkommen gerechnet werden. (War mal so, ist das immer noch?)


    Aber die PK Rente kann natürlich gepfändet werden. Die Frage ist hier nur wie viel? Wenn ich im Netz suche, finde ich sicher Tabellen, wo man die Quoten ausrechnen kann, aber diese nimmt die IV natürlich zum normalen Einkommen.


    Die Pfändung der Ehefrau, wird diese nun berücksichtigt? Also das man sagt: Okay, die Ehefrau muss schon Betrag x bezahlen, dann nehmen wir das Existenzminimum.


    Ich finde auf meine Fragen nicht die Antwort, die ich suche und weitergeben kann. Die PK Rente sei teilweise pfändbar. Ist das ein bestimmter Prozentsatz? Sorry, das sich vielleicht der eine oder andere sich fragt wieso ich das nicht weiss. Ich brüte nun schon fast eine Woche über dieser Frage.


    Gibt es hier jemanden, der sich auskennt und mir diese Fragen beantworten kann? Ich und auch das betreffende Ehepaar ist Ihnen sehr dankbar. :)


    Danke und viele Grüsse

  • Es hängt davon ab, in welchem Kanton die Schuldner wohnen.


    Auf der folgenden Website finden Sie rechts Links auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Wenn die Schuldner in den Kantonen Aarau, Schwyz, St. Gallen oder Zürich wohnen, müssen Sie einfach nur auf den Namen des Kantons klicken. Wenn die Schuldner in einem anderen Kanton wohnen, müssen Sie einfach auf "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darunter klicken.



    http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=76107


    Erklärung der Einkommenspfändung durch die Berner Schuldenberatung:



    https://www.schuldeninfo.ch/cms/tl_files/_documents/stichwoerter/einkommenspfaendung.pdf


    Erklärung des absolut unpfändbaren Einkommens und Vermögens durch die Berner Schuldenberatung:




    https://www.schuldeninfo.ch/tl…chwoerter/unpfaendbar.pdf


    Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird in einem ersten Schritt überprüft, ob das gesamte Einkommen des Ehepaars einschliesslich das unpfändbare Einkommen den Grundbetrag einschliesslich anwendbarer Zuschläge zum Grundbetrag übersteigt. Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen einschliesslich des unpfändbaren Einkommen und dem Grundbetrag einschliesslich der Zuschläge kleiner als die Summe des pfändbaren Einkommens ist, ist sie voll pfändbar. Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen einschliesslich des unpfändbaren Einkommen und dem Grundbetrag einschliesslich der Zuschläge grösser als die Summe des pfändbaren Einkommens ist, ist nur das pfändbare Einkommen pfändbar.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html


    In Artikel 92 SchKG wird festgelegt, welche Arten von Einkommen bzw. Vermögen absolut unpfändbar sind. Sie finden auch in der Erklärung der Einkommenspfändung der Berner Schuldenberatung eine Liste.



    http://www.betreibungsaemter-z…Sozialvers_Leistungen.pdf


    Die IV-Rente ist unpfändbar.


    Die Hilflosenentschädigung ist anscheinend unpfändbar (siehe Berner Schuldenberatung und Betreibungsämter Zentralschweiz sowie dem Basler Kommentar zum SchKG Art. 92 N 37).


    Die Invalidenrente der Pensionskasse ist beschränkt pfändbar, soweit danach noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum überbleibt.


    Der Lohn der Ehefrau ist beschränkt pfändbar.