Trennung / Sozialhilfe und Kinderzulagen

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  • Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:


    Ich lebe von meinem Mann getrennt und bin auf Sozialhilfe angewiesen. Für unsere beiden Kinder haben wir das gemeinsame Sorgerecht. Mein Mann erhält die Kinderzulagen und leitet mir diese zusammen mit etwas Unterhalt weiter. Das Sozialamt rechnet mir die Kinderzulagen sowie den Unterhalt als Einkommen an und zieht diese von der Sozialhilfe ab.


    Ist dies trotz gemeinsamen Sorgerecht zulässig?

  • Wenn Ihr Mann Ihnen die Kinderzulagen und Unterhalt weiterleitet dann steht Ihnen dieses Geld zur Verfügung um es für die Ausgaben für die Kinder wenn diese bei Ihnen sind bzw. für sich auszugeben und dann ist es zulässig, dass diese bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe als Einnahmen berücksichtigt werden, welche die Höhe der Sozialhilfe verringern.


    Die Höhe der Sozialhilfe entspricht der Differenz zwischen den bei der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben (Grundbetrag für den Lebensbedarf, Miete und Mietnebenkosten, Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung, Prämien für andere obligatorische Sozialversicherungen, eventuell situationsbedingte Leistungen) und den bei der Sozialhilfe anrechenbaren Einnahmen (z.B. Unterhalt, Kinderzulagen). Die Ausgaben und die Einnahmen für Sie und die Kinder werden zusammengerechnet, da die Kinder (zumindest zeitweise) in ihrem Haushalt leben. Sie und die Kinder bilden sozialhilferechtlich eine sogenannte Unterstützungseinheit.


    In den meisten Kantonen erklärt das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung oder die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für anwendbar. Diese Vorschriften und Richtlinien sind im Internet auffindbar. Wenn Sie sich die Mühe machen und andere Antworten von mir hier in den Foren des Beobachters zum Thema Sozialhilfe durchlesen, sehen Sie, dass ich für diverse Kantone bereits Links auf die Vorschriften angegeben habe.


    SKOS-Richtlinien:



    https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf

  • @Sozialversicherungsberater


    Danke für die ausführliche Antwort.


    Das ältere der beiden Kinder (besucht die Kanti und danach studieren) wird nächstes Jahr 18 Jahre alt und ich möchte nicht, dass er ab diesem Zeitpunkt noch Sozialhilfe bezieht.


    Es besteht meines Wissens nach die Möglichkeit, dass 3 Personen in einem Haushalt leben, aber nur 2 Personen Sozialhilfe beziehen und die dritte Person "unabhängig von der Sozialhilfe ist, sich selbst versorgt".


    Inwiefern ist folgende Konstellation möglich:


    Mein jüngeres Kind und ich beziehen Sozialhilfe, das ältere Kind wird von der Sozialhilfe abgemeldet und lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Vaters.

  • Der Kindesunterhalt und die Kinderzulagen (Ausbildungszulagen) werden jeweils für ein bestimmtes Kind bezahlt (also zwei getrennte Beträge für zwei Kinder). Es wäre eine Zweckentfremdung des Kindesunterhalts und der Kinderzulagen, wenn der für eines der Kinder bestimmte Kindesunterhalt bzw. die für eines der Kinder bestimmten Kinderzulagen für das andere Kind verwendet werden. Ich glaube nicht, dass das Sozialamt eine solche Zweckentfremdung akzeptieren wird.


    Haben Sie sich bereits informiert, ob es in Ihrem Kanton keine Stipendien für ein Studium gibt? Eventuell ist es mit den Unterhaltszahlungen für das ältere der beiden Kinder und den Kinderzulagen (Ausbildungszulagen) für das ältere der beiden Kinder und einem Stipendium für das ältere der beiden Kinder möglich, dass dieses keine Sozialhilfe benötigt. Viele Studenten arbeiten neben dem Studium Teilzeit und schaffen es mit dem Erwerbseinkommen und den sonstigen Einnahmen, dass sie ohne Sozialhilfe auskommen.


    Minderjährige und volljährige Kinder sind gemäss dem Zivilgesetzbuch verpflichtet ihre Einnahmen für die Bezahlung ihres Unterhalts zu verwenden. Wenn ein Kind Erwerbseinkommen erzielt muss es damit seinen Anteil an der Miete und den Mietnebenkosten, seine Krankenkassenprämie und seinen Anteil an den sonstigen Kosten (Essen, etc.) bezahlen.