Betreibungsamt - Was darf es?

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Was darf ein Betreibungsbeamter und was nicht?


    Ich bin nicht in dieser Situation. Es sind Hypothetische Fragen


    Beispiele:


    1)


    Ich hab eine Betreibung über 700.- Franken. Darf der Betreibungsbeamte mir meinen BMW / Merzedes (was auch immer) im Wert von 6000.- beschlagnamen? Darf er dieses Fahrzeug für 700.- versteigern um die Schuld zu tilgen? Oder muss er das Fahrzeug zwingend nach einer geltenden Richtlinie für einen bestuimmten Betrag verkaufen? z.B. Wert des Fahrzeuges laut Auto Index etc....


    2)


    Ich habe eine Betreibung von 1000.- Franken, verdiene nebenbei ein zubrot mit Semiprofessioneller Photographischer Tätigkeit. Manchmal sind es 100.- im Monat, manchmal sind es 500.- Franken.


    Meine Fotoausrüstung hat einen Wert von sagen wir 3000.- Franken. Sagen wir ich bin Sozialhilfe Empfänger oder IV Rentner und gebe diese Einnahmenbeim Amt an, ich leiste also einen Beitrag um meine Sozialhilfe oder EL etwas zu entlasten.


    Würde diese Ausrüstung dann als Werkzeug angesehen? Kann man mir das Wegnehmen wenn ich nachweisen kann dass ich zwar unregelmässig aber definitiv Geld damit verdiene?


    Ein Kollege von mir behauptet es komme auf die Laune des BA an. Wenn dieser mich aus irgendwelchen Gründen nicht mag, oder es im Vorfeld zu Streitereien kommt könne er mich so richtig eine Reinbrennen.


    (klar hab ich das recht mein eigentum zu schützen, auch wenn ich schulden habe)


    Ich glaube nämlich dass ein Schuldner oft mehr Rechte hat als er glaubt. Ein Schuldner kann möglicherweise aus Unwissenheit mehr verlieren als nötig wäre.

  • @Wetziker schrieb:



    << Ich bin nicht in dieser Situation. Es sind Hypothetische Fragen >>

    Gratuliere zu deiner Ehrlichkeit! Sowas tut diesen Foren und den wirklich von Schiksalschlegen getroffenen Menschen gut. Ich habe deine Beispiele noch nicht studiert, werde es doch tun und auch die Antworten der anderen UserInnen gespannt mitverfolgen.



    nice_cora alias C-O-R-A

  • @Wetziker


    Zu Beispiel 1) AUTOPFAENDUNG


    Umfang Pfändung

    Es ist nur soviel zu pfänden, als zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger für die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und Kosten notig ist bzw. als nötig erscheint. Der Betreibungsbeamte muss deshalb den voraussichtlichen Erlös aus den zu pfändenden Gegenständen schätzen (Art. 97 SchKG).


    Zu Beispiel 2)

    Pfändbarkeit

    Es bestehen drei Voraussetzungen für die Pfändbarkeit: Der Gegenstand muss im Eigentum des Gläubigers sein, es muss einen Verkehrswert haben und es darf kein gesetzlicher Ausschlussgrund (Kompetenzgut oder Existenzminimum) vorliegen.


    Rechtsschutz gegen die Pfändung


    Das "absolut Unpfändbare" (PDF-Dokument von Schuldeninfo.ch)



    Wichtig: Pfändungen, die gegen die Pfändbarkeit verstossen (z.B. Pfändung von Kompetenzgüter) sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, der Schuldner muss sich wehren (Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde). Ausnahmen davon sind: Wenn die Pfädnungsgüter im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Dienstpferd) oder eine vollständige Pfändungen des gesamten Besitzes, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.


    nice_cora alias C-O-R-A