Wie kann ich das Scheidungsurteil anfechten weil ich viel zu wenig Ahnung hatte und nun viel zu viel Unterhalt und Alimente zahlen muss und dies weit über die Ausbildung meines Sohnes hinaus. Für Frau und Kind

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  • Ich habe eine Scheidung auf gemeinsames Begehren vor 2 Jahren hinter mir .


    Ich habe nun 1000 für Ex und fürs Kind 1100.- bezahlt was sehr viel ist. Ich wohne in einer altbau Whg und sie lebt in der grossen 4 1/2 Zi whg die wir gemeinsam hatten . mein Nettoeinkommen ist 5600 und die Alimente 2100.- und so bin ich völlig überfordert und kann mein lebensunterhalt nicht mehr bestreiten Schulden Pfändungen flattern rein . Ich kann nicht mehr mal zum Arzt weil ich die Leistungen nicht mehr begleichen kann.


    Dazu kommt dass, das Urteil sehr schädigend und sehr zum Vorteil der Frau gemacht wurde . Ich wusste nicht was das für mich heisst und ich liess es so stehen weil ich noch immer an ihr hing kämpfte und sie zurückgewinnen wollte. Sie aber jetzt das zum Vorteil von Ihr genutzt hat und mich ausgenutzt und meine Dienste in anspruch nahm kostenlos.


    Ich brauche ein Neues Faires Urteil und die Frau sollte würde auf Ihren Unterhalt verzichten.


    Vielen Dank wie muss ich das in Angriff nehmen ? Ich habe keine Vermögen und Wertsachen . Die Taschen sind leer.

  • >Ich habe nun 1000 für Ex und fürs Kind 1100.- bezahlt was sehr viel ist


    Es ist sogar unterdurchschnittlich!


    https://ajb.zh.ch/internet/bil…pdf/kinderkosten_2018.pdf


    >Dazu kommt dass, das Urteil sehr schädigend und sehr zum Vorteil der Frau gemacht wurde


    Typish. Denke dass deine Ex Frau kann einen anderen Mann jetzt nur mit sehr grossen Schwierigkeiten finden und Job oder Karriere kommt ausser Frage bis das Kind alt genug ist. Du bist völlig dafür verantwortlich und muss zahlen

  • Wenn Sie Betreibungen haben oder Rechnungen nicht bezahlen können, empfehle ich Ihnen zu einer kostenlosen Schuldenberatung einer gemeinnützigen Organisation zu gehe. Die Caritas bietet in vielen Kantonen kostenlose Schuldenberatungen an.


    Adressen der Mitglieder des Dachverbands der Schuldenberatungen (deutschsprachige Schweiz):



    http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=76304


    Auf der folgenden Website finden Sie rechts Informationen, wie in den verschiedenen Kantonen das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet wird:



    http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=94323


    Die kantonalen Anwaltsverbände bieten eines kostenlose kurze Rechtsberatung an.



    https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html


    Wenn die auf dem Scheidungsurteil stehende Rechtsmittelfrist für ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil abgelaufen ist, ist es schwer das Urteil zu ändern.


    Wenn sich die im Scheidungsurteil beurteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich nachher für erheblich und dauernd (wesentlich) verändert haben, kann beim Gericht eine Klage auf Änderung des Unterhalts eingereicht werden.


    Art. 129 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 3. Abänderung durch Urteil


    3. Abänderung durch Urteil


    1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.


    2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.


    3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html


    Wenn dies nicht der Fall ist, kann über ein rechtskräftiges Urteil nur neu entschieden werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Gemäss der Rechtsprechung der Gerichte wie Artikel 328 ZPO zu interpretieren ist, muss es sich um Tatsachen handeln, welche im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils bereits existiert haben, aber in diesem vom Gericht nicht berücksichtigt wurde, weil das Gericht diese Tatsachen damals nicht kannte und welche überhaupt geeignet sind zu einem anderen Urteil zu führen, wenn diese nun berücksichtigt werden. Bei den Beweismitteln muss es sich um Beweismittel handeln, welche im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils bereits existiert haben und welche dem Beweis einer bereits damals existierenden Tatsache dienen, aber vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, weil das Gericht diese Beweismittel damals nicht kannte.


    Gemäss der Rechtsprechung der Gerichte wird es nicht als Entschuldigung, dass man diese im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, akzeptiert, nur weil man sich rechtlich nicht ausgekannt hat oder nur weil der eigene Rechtsanwalt Fehler gemacht hat.


    Die Würdigung eines Beweismittels (z.B. Einstufung ob ein Beweismittel glaubhaft bzw. überzeugend ist und dadurch das Gericht vom Bestehen einer Tatsache überzeugt ist) ist keine Tatsache und ist nicht der Revision zugänglich.



    Art. 328 Revisionsgründe


    1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

    a.
    sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
    b.
    ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
    c.
    geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

    2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 19501

    (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

    a.
    der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
    b.
    eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
    c.
    die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.




    Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen


    1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.


    2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.


    Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren auf Änderung oder Revision setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Rechtsprechung der Gerichte ist ein Rechtsbegehren aussichtslos, wenn die Chancen das Verfahren zu gewinnen wesentlich geringer sind als die Chancen das Verfahren zu verlieren.


    4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege


    Art. 117 Anspruch


    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

    a.
    sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
    b.
    ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.



    Art. 118 Umfang


    1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

    a.
    die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
    b.
    die Befreiung von den Gerichtskosten;
    c.
    die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

    2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.


    3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.



    Art. 119 Gesuch und Verfahren


    1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.


    2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.


    3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.


    4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.


    5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.


    6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.


    Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20061121/index.html