Inkassobüro will das ich zahle

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  • Hallo Zusammen


    Ich fasse mich kurz.


    Habe neulich aus Versehen meine Arztrechnung von Chf 50.00 nicht bezahlt. Es kam die Mahnung und kurz darauf die 2te. Chf 10.00 Mahngebühr wurden dazugerechnet. Gut dachte ich mir, mein Fehler also zahle ich jetzt sofort die Rechnung. Am 18 Juni habe ich die Rechnung von Chf 60.00 bezahlt. 2 Tage später kam ein Brief vom Inkassobüro. Das Schreiben wurde am 18. Juni erfasst. Ich müsse jetzt um die Chf 200.- zahlen! Ich habe ihnen den Einzahlungsschein gemailt und geschrieben, dass ich diesen Betrag nicht bezahlen werde. Jetzt kam ein weiterer Brief, ich zitiere: " An den Gläubiger haben Sie eine TEILZAHLUNG geleistet, die wir nach Absprache mit ihm hier berücksichtigen. Es steht noch offen: Chf 25.85.-" detailiert: Forderung= Chf 50.00, nebst Zins zu 7.00% Chf 0.85, Verzugskosten gem. Art.106 OR Chf 25.00, abzüglich Zahlungen - Chf 50.00= Total Chf 25.85.


    Ich habe die komplette Arztrechnung von Chf 60.00.- bezahlt und keine Teilzahlung!


    Mir ist das Ganze nicht logisch! Muss ich die Chf 25.85.- bezahlen? Obwohl ich die Arztrechnung bezahlt habe? Niemand zahlt etwas freiwillig!


    Bitte um eine Antwort.


    Vielen Dank,


    Die Nachdenkerin8

  • Nein müssen Sie das nicht zahlen, ältester Trick der Branche...


    >nebst Zins zu 7.00%


    Höchstzulässiger Zins ist 5% gemäss Art 104 OR


    >Verzugskosten gem. Art.106 OR


    Diese Verzugsschaden muss der Gläubiger mit Belegen nachweisen. Nachweis fehlt => nichts zu zahlen!


    Aber das Hauptargument hier ist Art. 27 Abs. 3 SchKG: "Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden."=> also, will das Inkasso-Büro ein Honorar für eigene Leistungen, muss der Arzt es zahlen.

  • Es kommt darauf an, ob in einem Vertrag zwischen dem Arzt und Ihnen steht, dass ein höherer Verzugszins als fünf Prozent vereinbart wurde und ob dort Mahnkosten vereinbart wurden. Wenn nichts im Vertrag zwischen Ihnen und dem Arzt über einen höheren Verzugszins als fünf Prozent steht, dann schulden Sie den gesetzlichen Verzugszins von fünf Prozent gemäss Artikel 124 des Obligationenrechts. Das Schreiben einer Mahnung, das Frankieren des Briefumschlags und das Aufgeben des Briefs mit der Mahnung auf der Post kosten Zeit (und damit den Lohn eines Arbeitnehmers) und Geld (Briefporto). Wenn im Vertrag steht, dass Sie Mahnkosten von 25 Franken schulden, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen, dann schulden Sie diese Mahnkosten. Der Verzugszins beträgt in diesem Fall (tatsächliches Zahlungsdatum - Datum an dem die Zahlung für die Rechnung des Arztes ursprünglich fällig war) / 365 Tage * 5 Prozent * 50 Franken. Ich empfehle Ihnen den geschuldeten Verzugszins direkt auf das auf der ursprünglichen Rechnung angegebene Bankkonto zu bezahlen und bei der Überweisung als Zahlungszweck/Text "Verzugszinsen" anzugeben.


    Artikel: Muss ich fürs Inkasso zahlen?



    https://www.beobachter.ch/schu…s-ich-furs-inkasso-zahlen



    Art. 104 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 2. Verzugszinse / a. Im Allgemeinen


    2. Verzugszinse


    a. Im Allgemeinen


    1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.


    2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.


    3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.



    Art. 106 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 3. Weiterer Schaden


    3. Weiterer Schaden


    1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


    2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.


    Obligationenrecht (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html



    Art. 271O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren


    5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren


    1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.


    2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html

  • In einer anständigen Mahnung steht ein neuer, kurzfristiger Zahlungstermin und/oder ein Satz wie:

    "Sollte sich Ihre Zahlung mit diesem Schreiben gekreuzt haben, so betrachten Sie unser Schreiben als gegenstandslos."

    In beiden Fällen würde ich die ursprüngliche Rechnung bezahlen.

    Kämen weitere Forderungen, würde ich mich vorerst auf den obigen Satz und falls ich noch Lust auf Rappenspalten verspüre, bezüglich Zins auf den neuen Zahlungstermin hinweisen.

    Sollte das nichts bringen, so würde ich bezahlen und kurz überlegen, ob mir Nachteile erwachsen würden, wenn ich den Arzt wechselte.

    Dann entscheiden und den Fall abschreiben.



    nice_cora alias C-O-R-A

  • Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszinsen und auf einen Verzugsschaden für Mahnkosten bzw. das Nichtverzichten auf diesen Anspruch hat nichts mit mangelndem Anstand zu tun. Durch zu spätes Zahlen entsteht dem Gläubiger ein Zinsverlust, weil er mit dem Geld bei rechtzeitiger Bezahlung für den Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum und dem zu späten tatsächlichen Zahlungsdatum einen Zinsertrag hätte erwirtschaften können oder gegenüber seinem Kreditgeber mehr Zinsen zahlen musste, da er das Geld nicht vorher zur Rückzahlung des Kredits verwenden konnte. Und wie gesagt, auch das Schreiben einer Mahnung und deren Aufgabe auf der Post kostet Geld. Wer zu spät zahlt verursacht dem Gläubiger einen Schaden.

  • nachdenkerin8 schrieb:

    << Ich habe ihnen den Einzahlungsschein gemailt und geschrieben, dass ich diesen Betrag nicht bezahlen werde. Jetzt kam ein weiterer Brief, ich zitiere: " An den Gläubiger haben Sie eine TEILZAHLUNG geleistet, die wir nach Absprache mit ihm hier berücksichtigen. Es steht noch offen: Chf 25.85.-" detailiert: Forderung= Chf 50.00, nebst Zins zu 7.00% Chf 0.85, Verzugskosten gem. Art.106 OR Chf 25.00, abzüglich Zahlungen - Chf 50.00= Total Chf 25.85. >>



    Wollen wir alles glauben, was eine Inkassofirmen schreibt?


    Du hast ihnen den Empfangsschein über CHF 60.-- gemailt. Sie wissen, dass du die Rechnung inkl. Mahngebühr bezahlt hast. Also machen sie eine Milchbüchleinrechnung. Warum sollte sie mit dem Gläubiger Rücksprache nehmen? Ich denke, weil er das Verfahren stoppen könnte. Also glaube ich nicht, dass sie deinen Arzt (Gläubiger) kontaktiert haben.


    Du solltest deinen Arzt kontaktieren und ihm deine Enttäuschung über sein Vorgehen kundtun.

    nice_cora alias C-O-R-A