Finanzielle Unterstützung bei Erbe

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ausgangslage: Ich besitze mit meiner Mutter zusammen ein Haus. Sie die eine Hälfte (Obergeschoss) und ich die andere Hälfte (Erdgeschoss). Bargeld ist in beiden Haushalten Mangelware (IV- und AHV-Rentner jeweils mit EL). Leider ist meine Mutter verstorben. Da mir ein halbes Haus nichts bringt, und bei einem allfälligen Fremdbesitz sogar wertlos werden kann, musste ich das Erbe antreten. Ein Teil der Bestattungskosten und andere Kosten konnten mit dem Geld der Mutter und mit unserem Geld bezahlt werden. Doch leider reicht das Geld nicht mehr für den Rest. Und als EL-Bezüger hat man nicht viel Geld. Das was man kriegt, reicht nur für das Alltägliche und ein bisschen Reserve.


    Die Frage ist, wo kriege ich finanzielle (Überbrückungs-)Hilfe? Weil ein Hausteil in der Erbmasse ist, lehnen die meisten Stellen und Stiftungen jegliche Hilfe ab oder nehmen schon keine Anfragen mehr von Privatpersonen an. Aber ein Haus lässt sich nun mal nicht so schnell verkaufen. Die ersten Versuche sind bereits gescheitert. Aber wenn wir nicht bald Geld auftreiben können, wird unsere ganze Existenz im Eimer sein. (Haus weg und wohl einen viel grösseren Haufen Schulden als der Betrag unten.) Der noch benötigte Betrag liegt zwischen ca. CHF 5000.- und CHF 6000.- Unklar ist es darum, weil wir nicht wissen, wie viel Erbsteuer und Nachlasssteuer noch bezahlt werden muss. (Erbschaftssteuer fällt als direkter Nachkomme meines Wissens weg.)


    Vielen Dank für Hilfe und Unterstützung.

  • Haben Sie der für die EL zuständigen Behörde bereits gemeldet, dass Ihre Mutter gestorben ist. Hat die für die EL zuständige Behörde bereits eine neue Verfügung über den Anspruch auf EL zugestellt, in welcher die Höhe Ihres Anspruchs auf EL neu berechnet wurde? Ist die Frist von 30 Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung durch die Post an Sie für eine Einsprache gegen die Verfügung bereits abgelaufen?


    Haben Sie in dieser neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf EL? Für welchen "Rest" reicht das Geld nicht, wenn Sie noch einen Anspruch auf EL haben? Ist der auf dem der Verfügung beiliegenden Berechnungsblatt bei den Einnahmen als Einkünfte aus beweglichem Vermögen angerechnete (Eigen-)Mietwert der Liegenschaft höher als der bei den Ausgaben anerkannte Mietzins und die Pauschale für die Nebenkosten, sodass Ihnen netto eine Einnahme angerechnet wird, welche Sie gar nicht erhalten?


    Wird Ihrer Frau ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme angerechnet? Ihre Frau sollte mit der für die EL zuständigen Behörde schriftlich abmachen, was Sie machen muss und ob Sie sich beim RAV anmelden muss oder ob nur das Einreichen von erfolglosen Stellenbewerbungen reicht, damit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss. Ihre Frau muss bei der für die EL zuständigen Stelle jeden Monat 10 bis 12 Kopien von Bewerbungsbriefen oder Ausdrucke von E-Mail-Bewerbungen, wo man sieht dass ein eingescannter Lebenslauf und eingescannte Zeugnisse im Anhang waren und Kopien der Absagen der Arbeitgeber als Nachweis einreichen, dass Ihre Frau jeden Monat keine Arbeit findet und dass deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Wenn die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen und die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen und als Beweis mit der Einsprache die erwähnten Nachweise der erfolglosen Stellenbewerbungen einreichen. Auch wenn die Einsprachefrist bereits durch ist, kann Ihre Frau wenn Sie jeden Monat die Nachweise für die erfolglosen Bewerbungen einreicht verhindern, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.


    Sie reden von "wir". Ich nehme an, damit meinen Sie Ihre Frau und Ihre Tochter, welche Sie in einer anderen Frage vom 15. Dezember 2016 von 10:54 erwähnt haben. Sind diese anderen Personen weiterhin in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen, weil Sie noch verheiratet sind und für Ihre Tochter weiterhin einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV haben?


    Es gibt keine Steuer namens Nachlasssteuer. Ob direkte Nachkommen Erbschaftssteuer bezahlen müssen, hängt vom kantonalen Erbschaftssteuergesetz ab. Da Sie nicht gesagt haben, in welchem Kanton Sie wohnen, kann ich diese Frage nicht beantworten. Wenn es um die Einkommens- oder Vermögenssteuer geht lässt vielleicht das Steueramt mit sich über eine Ratenzahlung oder einen Erlass der kantonalen Steuern bzw. der Bundessteuern reden.


    Wenn die eine Hälfte über eine eigene Küche und ein eigenes Bad bzw. WC verfügt, können Sie eine Haushälfte vermieten und dadurch zu Einnahmen kommen. Diese werden bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet, dafür wird Ihnen dann aber nicht mehr der ganze (Eigen-)Mietwert des Hauses, sondern wahrscheinlich nur mehr die Hälfte als Einnahme angerechnet. Solange Sie die Liegenschaft besitzen profitieren Sie davon, dass Ihnen ein zusätzlicher Freibetrag von 120'000 Franken zusätzliche zu den Hypothekarschulden und den sonstigen Schulden vom Vermögen abgezogen wird und davon, dass das Haus nur zum Vermögenssteuerwert anstatt zum Marktwert angerechnet wird. Haben Sie bei der für die EL zuständigen Behörde auch die sonstigen Schulden (z.B. offene Rechnungen) eingereicht? Reinvermögen = Vermögen abzüglich der Schulden. Auch offene Rechnungen sind Schulden und können übrigens auch auf der Steuererklärung für die Vermögenssteuer im Schuldenverzeichnis aufgeführt werden.


    Das Sozialamt der Gemeinde ist für die Zahlung von Sozialhilfe als Überbrückung zuständig, wird dies aber davon abhängig mache, dass die bezogene Sozialhilfe entweder durch später erhaltene höhere Ergänzungsleistungen oder durch den Erlös aus dem Verkauf des Hauses oder sonstwie zurückbezahlt wird, da Sie mit dem Haus Vermögen haben.


    WEL Seite 108 bis 109 Randziffer (Rz.) 3482.02:


    Nicht invaliden Ehegatten wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Dieser Betrag ist analog Rz 3421.03 und 3421.04 zu behandeln. Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen.




    Randziffer 3482.03 Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


    – Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehe-gattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemel-det ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;




    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;




    – Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.




    Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder er-aubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.




    3482.04 Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Be-rufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.


    Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder nach Rz 3421.04 abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag nach Rz 3421.04 abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird.



    3482.06 Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen. Artikel 25 Absatz 4 ELV ist nicht anwendbar. Für das Verfahren kommen die Rz 4130.05 und 4130.06 sinngemäss zur Anwendung.


    Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):



    https://www.bsvlive.admin.ch/v…ments/1638/1638_14_de.pdf



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • Hallo Versicherungsberater


    Das meiste, was Du gelistet hast, ist mir bekannt. Die EL hat das Inventar letzthin erhalten. Dort sind auch alle Schulden enthalten.


    Um den offenen Rest handelt es sich um die Kremationskosten und die Kosten vom Bestattungsinstitut. Zudem wird da noch Nachlass/Erbsteuer erhoben. (Hat mir der Berater auf dem Erbschaftsamtes des Kt. SO so gesagt). Die eigentliche Erbschaftssteuer fällt weg, da direkter Nachkomme. Die Gesamtsumme dieser Ausstände beträgt zwischen CHF 5000.- und CHF 6000.- weil die mir nicht sagen konnten, wie hoch die Nachlass/Erbsteuer wird.


    Frau arbeitet voll, erzielt aber nur ein Kleineinkommen. Dadurch haben wir (ganze Familie) weiterhin Anrecht auf EL. Wie es nach der Inventurabrechnung aussieht, weiss ich nicht.


    Die andere Wohnung muss zuerst mal total saniert werden, bevor die vermietet werden kann. Als wir das Haus kauften, war ja mal geplant gewesen, dieses total zu sanieren. Leider ging es mir nach dem Kauf beruflich nur noch abwärts und am Schluss hiess es Sozialhilfe und dann IV-Rente. Das ersparte Geld ging in den langen Perioden der Arbeitslosigkeit (In den letzten 15 Jahren hatte ich nur in 6 Jahren ein normales Erwerbeinkommen erzielt) komplett drauf.


    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Es gibt im Kanton Solothurn zwar eine Erbschaftssteuer. Als direkter Nachkomme sind Sie aber von der Erbschaftssteuer befreit. Darüber hinaus gibt es im Kanton eine Nachlasstaxe, von welcher direkte Nachkommen nicht befreit sind. Das Haus wird für die Nachlasstaxe zum Verkehrswert bewertet und vom Wert des geerbten Vermögens können die Schulden der Mutter und die Todesfallkosten abgezogen werden. Wahrscheinlich ist wegen des Werts des geerbten Hauses abzüglich der Schulden kein Erlass der Nachlasstaxe möglich. Sie können mit dem Steueramt, aber ein Gesuch für eine Stundung bzw. Ratenzahlung einreichen.


    Melden Sie der für die EL zuständigen Behörde auch die Nachlasstaxe sobald Sie wissen, wie hoch die Nachlasstaxe ausfällt. Die Nachlasstaxe kann bei den EL als Schulden vom Vermögen abgezogen werden. Falls noch Rechnungen eintreffen, welche auf Ihre Mutter lauten, welche Sie noch nicht der für die EL zuständigen Behörde eingereicht haben, empfehle ich Ihnen auch diese und alle Rechnungen für die Todesfallkosten (Kremationskosten, Kosten vom Bestattungsinstitut, etc.) einzureichen.


    Falls die EL erst mit einer Zeitverzögerung eine neue Verfügung über den Anspruch auf EL verschickt, in welcher das Erbe berücksichtigt ist, empfehle ich Ihnen diese Verfügung zu überprüfen. Wenn in der Verfügung von Ihnen eine Rückerstattung von rückwirkend seit dem Todestag Ihrer Mutter bezogenen Ergänzungsleistungen verlangt wird und Sie mit der Höhe der Berechnung einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen ein Gesuch um Erlass der Rückertstattung einreichen. Die Voraussetzungen für einen Erlass sind, dass Sie die EL in gutem Glauben empfangen haben und, dass die Rückerstattung eine grosse finanzielle Härte wäre. Die finanzielle Härte ist eine Rechenformel, welche man mit Hilfe der Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) einfach ausrechnen kann. Der gute Glauben ist bis zur verspäteten Meldung nicht vorhanden, falls Sie ihre Meldepflicht verletzt haben und der für die EL zuständigen Behörde den Tod der Mutter und das Inventar verspätet gemeldet haben. Es gibt Urteile, in denen festgestellt wurde, dass der Bezug der EL nach einem Todesfall gutgläubig war, wenn man die Höhe des Erbes noch nicht sofort melden konnte, weil man den Wert noch nicht kannte.


    Steueramt des Kantons Solothurn Die Praxis der Erbschafts- und Schenkungssteuern 11. April 2014



    https://www.so.ch/fileadmin/in…rbschaftssteuern_2014.pdf


    § 181 4. Zahlungserleichterungen


    1


    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungserleichterungen gewähren.*


    2


    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.


    3


    Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.


    4


    Ist die Zahlung der Steuer auf Liquidationsgewinnen aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit einer erheblichen Härte verbunden, wird die Steuer auf Antrag zinslos gestundet. Die Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die überführten Vermögensgegenstände veräussert werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.*


    § 182 III. Erlass


    1


    Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.*


    2


    Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel dem Finanzdepartement einzureichen. Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.


    3


    Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren vollständig erlassen werden bei Personen,*


    die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt:


    die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt werden.


    Die Veranlagungsbehörde entscheidet endgültig. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 und 2.


    4


    Über den Erlass von Quellensteuern entscheidet das Kantonale Steueramt.*


    Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn:



    https://bgs.so.ch/frontend/versions/4618


    § 3 3. Zahlungserleichterungen


    1


    Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Direkte Steuern können in der Regel auf höchstens zwei Jahre gestundet werden.


    2


    Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag von der Verzinsung abgesehen werden.



    § 4 4. Sicherheitsleistung


    1


    Bei Stundung ist für gefährdete Beträge in der Regel Sicherheit zu leisten.


    2


    Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien und Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.


    3


    Werden als Sicherheiten Grundpfandverschreibungen zugunsten des Staates errichtet, so werden keine staatlichen Gebühren erhoben. Auslagen der Amtschreiberei sind zu ersetzen.


    § 10* 6. Erlassgründe


    1


    Der Steuerpflichtige ist in seiner Zahlungsfähigkeit dann stark beeinträchtigt oder es liegt dann eine grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht.


    2


    Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss.


    § 14ter* 12. Voraussetzungen für den Erlass im Veranlagungsverfahren


    1


    Verheirateten Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen.


    2


    Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr Reinvermögen im massgebenden Steuerjahr weniger als 40'000 Franken beträgt, wenn sie verheiratet sind, und weniger als 25'000 Franken in den übrigen Fällen.


    3


    Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe finanzielle Unterstützung erhalten, werden die Steuern vollständig erlassen, wenn sie im massgebenden Steuerjahr während mindestens neun Monaten finanziell unterstützt worden sind und über kein Reinvermögen verfügen. Die Bevorschussung von Leistungen Dritter gemäss § 153 Absatz 2 Sozialgesetz[3] gilt nicht als dauernde finanzielle Unterstützung.


    4


    Bei Personen, die über Eigentum an Grundstücken verfügen oder daran nutzniessungsberechtigt sind, ist der Erlass im Veranlagungsverfahren in jedem Fall ausgeschlossen.


    Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibung



    https://bgs.so.ch/frontend/versions/3413

  • Hallo Versicherungsberater


    Wir erhalten seit Anfangs dieses Jahres nur noch die Krankenkassenprämienanteil und die Selbstbehalte von der EL vergütet. Eine Zusatzrente von der EL gibt es nicht mehr. Nach einer groben Durchrechnung ist dieser Anteil auch mit dem Erbe nicht gefährdet.


    Und wir müssen noch EL von letztes Jahr zurückzahlen, weil meine Frau etwas zuviel verdient hatte.


    Vielen Dank für jegliche Unterstützung.