ab wann Einsprache "eskalieren"?

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Hallo,


    Zur Situation (Frage im Anschluss)


    Meine Eltern beziehen zur AHV Ergänzungsleistungen. Anfang Jahr wurde, wie immer, die Berechnungsgrundlage "korrigiert". Leider hat das Sozialversicherungszentrum bei der Berechnung des Vermögens ..........na sagen wir - etwas brutaler Mist gebaut (total falsch berechnet).


    Ein erster Versuch des "auf Fehler hinweisen und um eine korrigierte Veranlagung auslösen" brachte eine erneut fehlerhafte Berechnung (wie schwer kann es sein 3 Bankauszüge zusammen zu rechnen?). Dann kam eine "periodische Überprüfung, und Eltern haben pflichtgemäss die Auszüge erneut hingeschickt, und - weil schon da - auch die Steuerunterlagen zusätzlich.


    Da das SVZ erneut eine Fehlberechnung ablies und die EL basierend auf deren Fehler fast komplett einstellten (was meine Eltern empfindlich trifft - die müssen ja auch Rechnungen zahlen), erhoben wir dieses Mal Einsprache gegen die Verfügung und reichten sämtliche Dokumente mit der korrekten Addition ein. Wir bekamen auch die Info das die Einsprache fristgerecht eingereicht sei, und die Abteilung den Fall "zeitnah" bearbeiten werde.


    ...das war im Mai 2018.


    Meine Eltern baten mich nun darum nachzuprüfen, was zwischenzeitlich gelaufen sei.
    Ein Anruf beim SVZ erbrachte "Abteilung total überlastet mit Einsprachen" eine Bearbeitung dieses Jahr sei unwahrscheinlich, allenfalls käme man nächstes Jahr dazu....!!?


    (meine Eltern sind also wohl nicht die Einzigen die "anrüffeln" mussten weil Verfügungen nicht ganz korrekt waren? Rechtsabteilung überlastet - und man lässt die "anderen" Abteilungen einfach "weiterpfuschen"? Nichts in der Art "Verfügungsstop bis klar ist was schief gelaufen ist" und Bezüge vom Vorjahr weiterlaufen lassen damit den Beziehenden kein zu grosser Schaden entsteht????))


    Meine Frage ist nun:


    ...ab wann kann man eine Einsprache eskalieren, und vor allem: wo?


    Muss ich damit direkt zum Verwaltungsgericht?


    (leider deckt meine Rechtsschutz nicht die Angelegenheiten meiner Eltern, sonst hätte ich mich an jene gewandt)

  • Ich glaube nicht, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht viel bringen wird. Denn vielleicht dauert es auch beim kantonalen Versicherungsgericht monatelang bis dieses ein Urteil über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erlässt, weil auch das Gericht einen hohen Stapel an zu bearbeitenden Beschwerden hat. Sie können dem Sozialversicherungszentrum einen Brief schreiben und diesem eine Frist setzen innerhalb der ein Einspracheentscheid zu erlassen ist und sagen, dass Sie sich sonst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vorbehalten.


    Es gibt keine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts innerhalb von wie vielen Monaten ein Einspracheentscheid erstellt werden muss. Ob eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen wird ist also unsicher. Sie können beim kantonalen Versicherungsgericht (überprüfen Sie ob das bei Ihnen das kantonale Verwaltungsgericht ist), gemäss Artikel 56 ATSG eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie sollten darin den Antrag stellen, dass das Gericht das Sozialversicherungszentrum anweist innerhalb einer kurzen Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen und dies mit der langen Dauer seit der Erhebung der Einsprache begründen. Sie sollten gleich am Anfang der Begründung zu diesem Antrag das Gericht darauf hinweisen, dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2008 vom 23. Juli 2008 Erwägung 3.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden prioritär zu behandeln sind, da es darin um den Erlass eines Einspracheentscheids geht, welcher Zugang zum Rechtsschutz durch ein Gericht ermöglicht.


    Wenn Sie einen Rechtsanwalt nehmen müssen Sie dem Sozialversicherungszentrum davor einen Brief zu schreiben diesem eine Frist setzen einen Einspracheentscheid zu erlassen, da ihnen das Gericht sonst keine Parteientschädigung für die Bezahlung des Honorars des Rechtsanwalts zuspricht, wenn Sie die Beschwerde gutgeheissen wird oder die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil inzwischen ein Einspracheentscheid erlassen wurde, aber in der Begründung des Urteils des Gerichts festgestellt wird, dass dies zu spät und damit eine Rechtsverzögerung war.



    Art. 56 Beschwerderecht


    1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.


    2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


    Ich weiss nicht, was Sie mit einem "Verfügungsstopp" und einem Weiterlaufen anscheinend höheren Bezüge vom Vorjahr meinen, da die Ergänzungsleistungen in der neuen Verfügung anscheinend vermindert wurden. Ich gehe davon aus, dass in der Verfügung stand, dass einer Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Einsprache bedeutet, dass diese Verfügung vollzogen werden kann und somit nur noch die tieferen Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden und Sie nur dann eine Nachzahlung erhalten, wenn die Einsprache ganz oder teilweise gutgeheissen wird und rückwirkend dann doch noch höhere Ergänzungsleistungen zugesprochen werden.


    Falls in der Verfügung nicht nur die Höhe der Ergänzungsleistungen vermindert wurde, sondern auch die Rückerstattung von in der Vergangenheit angeblich unrechtmässig bezogenen (also zu viel ausbezahlten) Ergänzungsleistungen zurückgefordert wird hat eine Einsprache gegen die Verfügung in Bezug auf die Rückerstattung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese Forderung darf nicht mit einer Betreibung eingetrieben werden. Auf die Ausbezahlung von tieferen Ergänzungsleistungen hat eine Einsprache aber keine aufschiebende Wirkung.



    Art. 11 Aufschiebende Wirkung


    1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

    a.
    einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;
    b.
    der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;
    c.
    die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

    2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.


    Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20012677/index.html


    Abgesehen davon ist die Berechnung des Vermögens bei den Ergänzungsleistungen nicht einfach gleich wie bei der Steuererklärung. Es gibt Vermögen, das zwar steuerbares Vermögen in der Steuererklärung ist, aber bei den Ergänzungsleistungen nicht beim Vermögen berücksichtigt wird (z.b. Mieterkautionskonto oder ein Heimdepot in einem Heim wenn man dieses vertraglich erst bei einem Austritt aus dem Heim bzw. im Todesfall zurückerhält). Darüber hinaus wird nicht jedes Vermögen in jeder Situation gleich bewertet wie bei den Steuern (z.B. nicht selbstbewohnte Liegenschaften oder Liegenschaften auf die gegen Gewährung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts verzichtet wurde). Darüber hinaus gibt es verschiedene gesetzliche Vermögensfreibeträge, welche vom gesamten Vermögen oder vom Liegenschaftsvermögen abgezogen werden.

  • Am einfachsten wär es den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin anzurufen, welcher die Verfügung erstellt hat, gegen welche Sie Einsprache erhoben haben und diesem zu erklären, dass er gemäss der Rechtsprechung der Gerichte auch nach der Erhebung einer Einsprache die Möglichkeit hat eine neue Verfügung zu erstellen und darin alle oder einen Teil der in der Einsprache gerügten Fehler zu korrigieren und man so die Rechtsabteilung des Sozialversicherungszentrums eventuell gar nicht für einen Einspracheentscheid braucht und man ihnen gesagt hat, dass ein Einspracheentscheid erst nächstes Jahr erstellt werden kann. Wenn die Fehler tatsächlich offensichtlich sind und Sie erläutern, dass Ihre Eltern deswegen unbezahlte Rechnungen haben, ist der Sachbearbeiter vielleicht bereit rasch eine neue Verfügung zu machen.

  • Es klingt sicher asozial, aber wenn Sie schnelle Ergebnisse wollen bzw. brauchen: Rufen Sie den Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin an und bitten um eine Korrektur. Sollte dies nicht erfolgen oder er/sie Sie wieder abspeisen mit "zu viel zu tun": Drohen Sie ihm/ihr mit Beschwerde über seine/ihre Unfähigkeit und Unwilligkeit beim direkten Vorgesetzten und veranlassen Sie dies auch. Einfach hartnäckig bleiben und nicht davor zurückscheuen, sich auch Feinde dort zu machen. Plötzlich geht es für die dann nämlich nicht mehr um die Existenz fremder Menschen, sondern um ihren eigenen Job und aller Erfahrung nach ist ihnen letzteres weitaus wichtiger...das gilt für alle àmter, mit denen ich bis anhin zu tun hatte.

  • @stoma


    Dem Sachbearbeiter zu drohen sich beim Vorgesetzten zu beschweren bringt meist nichts, weil die Vorgesetzten meist ihrer Mitarbeiter decken. Gegenüber dem Sachbearbeiter ausfällig zu werden und diesem "Unfähigkeit" ins Gesicht zu sagen, ist eher kontraproduktiv. Abgesehen davon ist der Sachbearbeiter nicht verpflichtet nach der Erhebung einer Einsprache eine neue Verfügung zu erstellen. Der Sachbearbeiter kann sagen, dass die Rechtsabteilung zuständig ist nun einen Einspracheentscheid zu erstellen.

  • Hallo,


    danke für die Antworten... Werde mit meinen Eltern besprechen was wir machen sollen. Nur ein paar Dinge:


    Eltern wohnen zur Miete, und haben nur noch "3 Bankbelege". Der Rest wurde wg. Krankheitskosten aufgesaugt. Da gibt es NICHTS was man "gewichten" könnte.


    Selbst wenn - durch die Dezimalpunkt-Verschiebung wurde ein dermassen grosses Vermögen "angenommen", das man das reale Vermögen 100fach hätte gewichten müssen. ...glaube nicht, das wir in diesem Land ein Gesetz haben, das sowas rechtfertigen würde...


    Oh und: "Sachbearbeiter anrufen" - das ist das, was wir gemacht haben bevor die Einsprache erhoben wurde. Mit dem Ergebnis: das Vermögen nahm zu, statt ab. (wie man ein Vermögen von real "weit unter 30'000" plötzlich auf "über 300'000" veranlagt ist mir unbegreiflich! Eben; die Beträge korrekt addieren und fertig. So kompliziert ist der Sachverhalt nicht - kein Haus mehr, kein Auto, keine Lebensverischerung, kein gar nichts. Nur noch das, was auf dem Konto ist, ein paar alte Möbel und sehr viele Rechnungen wg. Krankheit, die im Übrigen (Hinweis eines Familienfreundes) auch nicht als Kosten angerechnet wurden.....)


    Sozialversicherungsberater


    mit "Verfügungsstopp" meinte ich der ganzen Abteilung einen sofortigen "Arbeitsstopp" verpassen, damit man über eine EXTERNE Stelle prüfen kann WARUM die Rechtsabteilung mit Einsprachen gegen Verfügungen aus jener Abteilung überflutet wird! So ganz ohne Grund wird das wohl nicht passieren, da baut jemand massiv Mist! ...selbst wenn es nur Fahrlässigkeit sein sollte; den betroffenen Menschen entstehen durch diese falschen Verfügungen ein massiver Schaden; durch ein kantonales Amt. (!).


    ...


    Naja wie gesagt werde ich mit meinen Eltern besprechen was wir machen. Wird wohl auf "nochmal bittibätti machen zwecks man möge die Verfügung korrigieren, mit Fristsetzung" und dann Anwalt. Denn ich (Langzeitarbeitslos) kann meinen Eltern die Miete nicht länger bezahlen (Sozialamt macht mir schon Stress, will/kann aber nicht bei Eltern notfallmässig einspringen obwohl klar ist, dass das SVZ rückwirkend nachzuzahlen hat)

  • Sie schreiben "kein Haus mehr". Haben Ihre Eltern je auf Vermögen verzichtet (z.b. ein Haus verschenkt oder gegen Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts oder Wohnrechts übertragen, zugunsten von anderen Erben auf einen Teil eines Erbes verzichtet, grössere Beträge ausgegeben für welche es keine Rechnung/Beleg für die erhaltene Leistung mehr gibt, und so weiter)? Auf dem Anmeldeformular und auf den Revisionsformularen wird nach Verzichten und nach ehemaligem Liegenschaftsbesitz gefragt. Zudem holen die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beim Steueramt oft für mehrere Jahre in der Vergangenheit das steuerbare Vermögen ein und nehmen bei einer starken Verminderung des steuerbaren Vermögens einen Verzicht auf Vermögen an. Beim Vermögen wird auch Vermögen, auf das die Eltern "verzichtet" haben angerechnet, wobei dieses Verzichtsvermögen ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht pro Jahr um 10'000 Franken vermindert wird. Die Eltern tragen die Beweislast für den Beweis, dass sie für den Abgang von Vermögen damals eine Gegenleistung erhalten haben.


    Kann es sein, dass zusätzlich zum Vermögen auf der Steuererklärung ein Verzichtsvermögen angerechnet wurde und das die Erklärung dafür ist, dass das Vermögen auf der Verfügung höher ist als das Vermögen in der Steuererklärung und auf den Bankauszügen? Die Eltern können beim Sozialversicherungszentrum Akteneinsicht beantragen und ersuchen, dass Ihnen die Akten auf einer CD zugestellt werden. In den Akten sehen Sie wahrscheinlich ob ein Verzichtsvermögen angerechnet wurde und wie der Betrag dieses Verzichtsvermögens berechnet wurde. Bei der Ermittlung und Berechnung des Verzichtsvermögens werden oft Fehler gemacht.


    Ich empfehle Ihnen eine Akteneinsicht zu machen. Wenn Sie dort neues erfahren, können ihre Eltern eine Ergänzung der Einsprache einreichen.

  • Haus: nein, Verkauf vor Jahren weil SVZ dies so wollte, und den Verkaufsertrag auch ordnungs- und vorschriftsgemäss unter Beaufsichtigung des SVZ "runtergelebt" (ging übrigens hauptsächlich für die Mietkosten drauf). Nichts mit Vererbung. (gibt auch nichts mehr zu Erben)


    Ich weis es scheint schwer zu verstehen, aber die letzten 10 Jahre hat's mit der EL funktioniert. Alles rechtens und genau so wie es sein soll. Meine Eltern haben sich IMMER an die Gesetze gehalten.


    Und NEIN, es handelt sich tatsächlich um einen reinen Rechnungsfehler. Warum man es überhaupt auf eine Einsprache hat ankommen lassen?


    Leider versucht das SVZ den Fehler auch stets meinen Eltern zuzuschieben, anstatt den eigenen Fehler zu erkennen... (Edit: einmal hies es, meine Eltern hätten inkorrekte Bankauszüge eingereicht; daraufhin haben sie die Auszüge von der Bank beglaubigen lassen und eingeschickt. Hat das SVZ nicht interessiert)


    Und nochmal:


    keine Bemerkungen, keine Änderungen, keine Hinweise auf "Entwicklungen" oder sowas, kein gar nichts. Nur das Vermögen ca. 100mal höher angenommen als es tatsächlich ist, EL zusammengestrichen weil plötzlich "Vermögen über der Freigrenze". FEHLER BEIM SOZIALVERSICHERUNGSZENTRUM.


    ...einfach zu lösen sollte man meinen, oder?! Kaum zu glauben, das die SVZ-Sachbearbeiter beim Korrigieren gleich noch verschlimmbesserten!!


    Verstehen Sie jetzt, warum die Einsprache nicht nur zu lange dauert, sondern auch noch vollkommen unnötig wäre?

  • Sarkasitsch könnte man es so formulieren:


    es gibt zur Zeit zwei Lösungsmöglichkeiten:


    1. das SVZ rechnet die 3 Bankauszüge korrekt zusammen, erstellt eine korrigierte Verfügung und zahlt basierend auf jener rückwirkend per 1.1.2018 die korrekte EL aus. (der gesetzliche Weg.)


    2. das SVZ beharrt auf der letzten Verfügung, streicht die EL ein, zahlt aber meinen Eltern die Differenz zwischen dem Phantasiebetrag der Verfügung und dem realen Einkommen aus (nicht so gesetzlich, aber zumindest könnte man davon die Miete zahlen.)

  • Nein, ein Einspracheentscheid liegt weiterhin nicht vor, dafür hat das SVZ um die Zusendung der Auszüge für 2018 "gebeten" (amtlich ausgedeutscht in der üblichen Bedrohung Leistungen einzustellen, wenn man die angegebene Frist nicht einhällt)...

  • Ich empfehle Ihnen die Zins- und Saldoausweise 2018 für die Bankkonten so rasch wie möglich einzusenden. Dann erstellt normalerweise ein normaler Sachbearbeiter auf der für Ergänzungsleistungen zuständigen Abteilung eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019. Einspracheentscheide, in denen über Einsprachen gegen Verfügungen entschieden wird, werden hingegen normalerweise vom Rechtsdienst erledigt und es dauert normalerweise nach dem Einreichen einer Einsprache mehrere Monate bis ein Einspracheentscheid erstellt wird. Das ist auch in anderen Kantonen so.

  • Ehem sorry die Frage (und den Sarkasmus), aber dann werden die gleichen alphanumerischen Blindschleichen die Auszüge missinterpretieren, verkalkulieren und irgend nen Mist ablassen wie letztes Jahr..? Genau DAS ist doch die Ursache für all die Probleme: irgend ein Sachbearbeiter (m/w/etwas dazwischen) baut Mist der in jedem anderen Betrieb zur Fristlosen führt, und keine Sau interessierts (Rechtsabteilung überlastet; vergisst man gerne: die sind nur dann überlastet, wenn gegen sehr viele Entscheide Einsprache erhoben wird.)...


    Naja im Endeffekt ist das Sache meiner Eltern (siehe meine neue Frage),

  • Machen Sie sich keine Illusionen. Es dauert bei allen mir bekannten Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Monate bis über einen Einspracheentscheid entschieden wird und als Begründung dafür wird in der Regel dafür die Anzahl der zu bearbeitenden Einsprachen geliefert. Da es viele Rentner gibt, gibt es viele Verfügungen über Ergänzungsleistungen und viele Einsprachen. Es ist auch möglich, dass Einsprachen gegen Verfügungen erhoben wurde, welche korrekt sind und keine Fehler enthalten, weil viele Rentner keine Ahnung vom anwendbaren Recht haben.


    Ich habe noch nie erlebt, dass irgend eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seine Stelle verloren hat, auch wenn diese oder dieser noch so viele unnötige Fehler produziert hat.


    Da in den meisten Kantonen die bürgerlichen Parteien (SVP, FDP, CVP, BDP, GLP, etc.) die Mehrheit haben, stellen diese auch die Mehrheit der Mitglieder im Regierungsrat bzw. Verwaltungsrat der kantonalen Sozialversicherungsanstalt. Somit sind letztendlich diese Parteien dafür verantwortlich, wenn es beim Vollzug der Ergänzungsleistungen nicht rund läuft.

  • sry aber wollen Sie diese Antwort nochmal überdenken?! Was haben jetzt die Bürgerlichen damit zu tun, das in den SVZ jeder tun und lassen kann was er/sie will?? Vor allem weil klar ist, das just in den "Sozialwerken" hauptsächlich SPler und Grüne arbeiten... Machen Sie's sich hier nicht zu einfach? "mähä die Bürgerlichen" und darum jeden Pfusch rechtfertigen?


    Blenden wir die Parteipolemik aus ihrer Antwort aus:


    Das Rentner die Gesetze nicht kennen sollen:


    1. sehen Sie, wenn überal einfachste Rechnungsfehler passieren, oder die Rentner nicht genügend über das WARUM der Entscheide aufgeklärt werden (wie oft werden Entscheide von der Rechtsabteilung zwecks Gesetzeskonformität abgeändert?)... Ich habe mich neulich, als ich meine Kontaktdetails bei Vater's Pflegeheim habe löschen lassen, nur solche Fälle gehört! Fast alle Heimbewohner mussten 2018 Einsprache erheben, weil beim SVZ falsch berechnet wurde. ...wieviele Einzelfälle bewirken bei Ihnen ein Muster?!


    2. Sie können doch nicht erwarten, das EL-Bezieher das Gesetz besser kennen als diejenigen, die es erklären sollten?! Dazu ist ja schliesslich das SVZ da: Gesetz zur Anwendung bringen und erklären was/wie/wo. Es ist die Aufgabe der ehem. Ämter gesetzeskonform zu arbeiten und ihr schaffen zu begründen! (gehen Sie etwa auch zum Arzt und erklären dem wie er sie zu behandeln hat?!)


    ...man kann doch nicht erwarten, das Rentner IMMER einen Anwalt zur Seite haben!?

  • Dass angeblich bei Sozialversicherungsträgern "hauptsächlich" SPler und Grüne arbeiten ist nichts als Spekulation von Ihnen. Wenn hier jemand "Parteipolemik" auf Basis einer puren Spekulation betreibt, dann sind Sie das.


    Kennen Sie jeden einzelnen Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger? Haben Sie jeden einzelnen Mitarbeiter gefragt, welche Partei er wähnt und hat jeder diese Frage beantwortet? Wahrscheinlich nein.


    Gemäss dem Organigramm des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist der Direktor des Sozialversicherungszentrums Thurgau direkt dem Regierungsrat Jakob Stark unterstellt. Dieser ist Mitglied der SVP.


    https://www.svztg.ch/fileadmin…m_Fachbereiche_SVZ_TG.pdf



    https://www.tg.ch/regierung/re…at-dr-jakob-stark.html/43


    Die Regierung des Kantons Thurgau besteht aus 5 Regierungsräten bzw. Regierungsrätinnen. Davon sind 2 von der SVP, einer von der FDP, eine von der CVP und eine von der SVP. Insgesamt also eine satte bürgerliche Mehrheit welche bestimmt welcher davon das Department für Finanzen und Soziales übernimmt und damit Vorgesetzter des Direktors des Sozialversicherungszentrums ist. Man hätte es also in der Hand dort eine Führungskraft zu installieren, welche die Leistung der Mitarbeiter überwacht und bei wiederholten Fehlern hart durchgreift.



    https://www.tg.ch/regierung.html/6

  • @Sozialversicherungsberater


    ...warum attackieren Sie mich? Sie fallen ja durch ihr Verhalten hier im Forum öfters auf; alles, was sich ihnen nicht sofort unterwirft oder ihre Meinung teilt, wird angegangen, ist nicht das erste Mal.


    Übrigens, ich rede hier nicht vom SVZ Thurgau.


    UND, sie sollten sich dringend mal über den Unterschied "Regierungsrat" und "Mitarbeiter der versch. kantonalen Stellen" klar werden; Tip: nur weil ein Regierungsrat NICHT bei der SP ist, heisst das lange nicht, das die Mitarbeiter einer AHV-Zweigstelle der gleichen Partei angehörig sind (solche "ideologischen Säuberungen" sind mir zwar schon untergekommen, aber nur wenn ein SP-Regierungsrat ein Dept übernommen hat)


    Im Übrigen verweise ich auf den anderen Thread bezüglich "wie Vollmacht ablehnen", es gab eine familiäre Neuentwicklung, die ... nunja; was in diesem Fall (Einsprache verschleppt) passiert, spielt für mich keine Rolle mehr, "ich bin nicht mehr zuständig" (wenn sie verstehen)...

  • Hallo zusammen. In diesem Thread wurden von "sozialversicherungsberater" die rechtlichen Eckpfeiler bereits deutlich genannt. Falls hier tatsächlich reine Rechnungsfehler vorliegen, würde ich zuerst mal vorschlagen, dass sie mit allen relevanten Belegen, noch einmal zu der zuständigen Behörde gehen und um eine Nachsicht der Belege und der Rechnung bitten. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem Beamte dann verweigern ... nochmal nachzurechnen. Diese wissen nämlich auch, dass sie mal einen Fehler machen könnten. Wenn hier aber die entsprechenden Dokumente nicht vorliegen.... Dann können diese Beamteten gar nicht anders....... als Fehler machen..... Wer ist dann Schuld an was... ?

  • @Trampel


    Ich habe Sie in diesem Thread nicht attackiert. Sie haben mir in Ihrem Beitrag vom 04/02/2019 von 11/27 Parteipolemik in meinem Beitrag vorgeworfen, obwohl ich mich auf Gremien bezogen habe (Kantonsrat, Regierungsrat), bei denen man die Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder im Internet nachlesen kann. Ich habe Sie lediglich darauf hingewiesen, dass Ihre Behauptung, dass in den Sozialwerken angeblich hauptsächlich "SPler und Grüne" arbeiten eine pure Spekulation ist und Sie lediglich gefragt, ob Sie jeden einzelnen Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger kenn, ob Sie jeden einzelnen Mitarbeiter gefragt, welche Partei er wählt und ob hat jeder diese Frage beantwortet hat und gesagt, dass Sie das wahrscheinlich nicht gemacht haben.


    Wer die politische Zuständigkeit hat zu entscheiden, welche Personen die Stelle für eine Führungsposition in einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt oder einer kantonalen Ausgleichskasse oder einem für die Ergänzungsleistungen zuständigen Amt einer Gemeinde haben ist dafür verantwortlich. Die Führungspositionen sind dafür verantwortlich, welche anderen Mitarbeiter eingestellt und ihm Rahmen des anwendbaren Rechts gekündigt werden und ob und wie viele Stichproben von deren Arbeit überprüft werden um deren Leistung zu beurteilen und über die Notwendigkeit von Verweisen, Weiterbildungen oder die Kündigung zu entscheiden. Die Führungskräfte entscheiden wie die Aufsicht über die Mitarbeiter. Sie sind derjenige, der über die Parteizugehörigkeit von Mitarbeitern spekuliert, deren Parteizugehörigkeit in der Regel nicht öffentlich bekannt gemacht wird und ich bin derjenige, der einen konkreten Nachweis für die Parteizugehörigkeit eines für den kantonalen Vollzug der Ergänzungsleistungen zuständigen Regierungsrats in einem bestimmten Kanton erbracht hat.