Wie sind die Bedingungen für ein Sozialhilfe-Empfänger im Kt. Thurgau, wenn er im Kt. SH ein Praktikum absolvieren kann. Wer zahlt die AHV-Beiträge, wer die Sozialleistungen, Abzüge etc. - Muss das der Arbeitgeber während der Praktikumszeit übernehmen, oder übernimmt das Sozialamt der angemeldeten Gemeinde diese Aufwendungen.
Und kann der Sozialhilfeempfänger mit Wegentschädigung und Essensentschädigung rechnen? Vielen Dank für Info
Praktikumsbedingungen wenn Sozialhilfe-Empfänger
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Es hängt davon ab, was im Praktikumsvertrag steht. Insbesondere der Lohn ist interessant. Wenn es sich dabei um echte Arbeit und nicht um ein Arbeits- und Beschäftigungsprogramm handelt, dann muss der Arbeitgeber vom Lohn die Sozialversicherungsbeiträge (z.B. AHV) abziehen und an die Sozialversicherungen überweisen. Wenn der Sozialhilfe-Empfänger trotz diesem Praktikum weiterhin AHV-Rechtlich als Nichterwerbstätiger gilt, dann muss das Sozialamt bzw. die Gemeinde die Sozialversicherungsbeiträge (z.B. AHV-Mindestbeitrag) bezahlen.
AHV-Mindestbeiträge
AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG) übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen.
C.1.1 Erwerb und Integration
Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.
In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens- Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.
Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.
Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen für die Fremdbetreuung von Kindern Erwerbstätiger; diese Kosten werden gesondert angerechnet (vgl. Kapitel C.1.3).
SKOS-Richtlinien:
https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf
§ 2a * Bemessung der Unterstützung
1
Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *
2
Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.
§ 2b * Materielle Grundsicherung
1
Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k. *
2
Abweichungen sind zu begründen.
3
Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *
4
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten. *
§ 2c * Situationsbedingte Leistungen
1
Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen. *
2
Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen sechs und zehn Franken. *
§ 2d * Integrationszulagen für Nichterwerbstätige
1
Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30.– bis Fr. 300.– pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 30. Altersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Absatz 1. *
2
Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen. *
§ 2e * Anerkannte Integrationsbemühungen
1
Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt: *
Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) Integrationszulage pro Monat und Person ab 10 % Fr. 30.– * ab 20 % Fr. 60.– * ab 30 % Fr. 90.– * ab 40 % Fr. 120.– * ab 50 % Fr. 150.– * ab 60 % Fr. 180.– * ab 70 % Fr. 210.– * ab 80 % Fr. 240.– * ab 90 % Fr. 270.– * 100 % * Fr. 300.– *
2
… *
3
Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.
4
… *
§ 2f * Einkommens-Freibetrag
1
Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. *
2
Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400.–. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.
3
Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.
§ 2g * Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen
1
Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibeträge beträgt pro Haushalt und Monat Fr. 850.–. *
§ 2k * Junge Erwachsene
1
Jungen alleinstehenden Erwachsenen zwischen 18 und 30 Jahren ist zuzumuten, in einer günstigen Unterkunft (Wohngemeinschaft, Zimmer) zu wohnen. *
2
Junge Erwachsene erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopfbetrag eines Dreipersonenhaushaltes. In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Personen über 30 Jahren angeordnet werden. *
3
Diese Regelung gilt nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben.
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung)