Erbteilung nach über 60 Jahren,

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  • Situation:


    1940 Eltern mit 3 Söhnen bewohnen eigenes Haus (Eigentümer unklar wahrscheinlich Vater)


    1943 Vater Stirbt


    1967 Grossmutter lebt mit 2 Söhnen (1. u. 2.) im Haus; 3.Sohn heiratet hat Kind und lebt extern


    1987 1. Sohn geschieden stirbt mit einem direkten Nachkommen. Kein Nachlassverfahren!??


    1998 2. Sohn Stirbt keine Nachkommen oder Frau


    2001 Grossmutter stirbt und rechnet im Testament 1. Sohn Kost u. Logis und Alimente als Erbvorbezug an und enterbt Enkel (hat durch fehlende Klage letzter Wille akzeptiert)


    2001 Kind (Sohn) vom 3. Sohn lebt jetzt im Haus


    Frage:


    Besteht noch ein Pflichtanteil am Haus (Tod Grossvater) für Enkel ?


    Was müsste alles gemacht werden um diesen realisieren zu können.


    Immobilie Schätzwert: ca. 800'000.-


    ,

  • Wirklich? Das Erbe vom Vater (altes Erbrecht) Ehefrau 1/4 - 3/4 die Nachkommen. Ergo sollte da noch ein Anspruch von 1/4 (gehörte nicht zur Erbmasse der Grossmutter) am Haus (falls dieses nicht Eigengut der Grossmutter war) bestehen. Oder?

  • Ich empfehle Ihnen sich sich die Informationen der Gerichte Zürich über die Herabsetzungsklage und die Ungültigkeitsklage und die Artikel im Zivilgesetzbuch durchzulesen, in denen es um den Pflichtteil geht und um die Möglichkeiten von Erben geht, deren Pflichtteil verletzt wurde.


    Das ist keine Frage für ein Internetforum, sondern eine Frage für einen Rechtsanwalt. Die kantonalen Anwaltsverbände bieten eine kostenlose Rechtsberatung an, welche aber nur ungefähr 15 Minuten dauert. Es kann auch sein, dass das Bezirksgericht kurze kostenlose Rechtsauskünfte anbietet.


    Herabsetzungsklage:



    http://www.gerichte-zh.ch/them…g/herabsetzungsklage.html


    Ungültigkeitsklage:



    http://www.gerichte-zh.ch/them…/ungueltigkeitsklage.html



    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html


    Rechtsauskunftsstellen der kantonalen Anwaltsverbände:



    https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html

  • Vielen Dank.


    Ist zwischenzeitlich schon geschen. Antworten respektive Nachweise (Grundbuchamt, Vormundschafts Entscheide von Damals) noch offen. Ich weiss nur, dass entgegen dem Testament (ihre Links) solche Ansprüche nicht verjähren. Danke

  • Wer sagt gestützt auf welche Auslegung von welchem Artikel welchen Gesetzes, dass Ansprüche aus einer Verletzung des Pflichtteils nicht verjähren?



    Die Herabsetzungsklage des in seinen Pflichtteilsrechten verletzten Erben verjährt gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung, längstens aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung.


    Falls Sie sich Hoffnungen gestützt auf den Wortlaut von Artikel 533 Absatz 3 ZGB machen, so sollten Sie beachten, wie die Gerichte dessen Anwendung ausgelegt haben.


    Ein enterbter Enkel hat im Zeitpunkt der Einrede normalerweise keinen Mitbesitz oder Besitz am Erbe, weil er ja nichts erhalten hat.


    Dr. René Strazzer: Der virtuelle Erbe - Achtung Prozessfalle!


    Seite 13 „Ist der Pflichtteilsberechtigte –wie vorliegend –von der Erbschaft ausgeschlossen, so steht ihm die Einrede gestützt auf Abs. 3 erst zu, wenn er durch Anfechtung der Verfügung von Todes wegen Erbenstellung erlangt, oder sofern er nicht bereits vor dem Erbgang erblasserische Vermögenswerte in unmittelbarem Besitz hatte und auf deren Herausgabe beklagt wird (Prax-Komm Erbrecht, N 9 zu Art. 533 ZGB)."



    https://www.sav-fsa.ch/de/docu…tation-strazzer-98954.pdf


    Bundesgerichtsentscheid BGE 120 II 417


    Erwägung 2 "[...]Art. 533 Abs. 3 ZGB bestimmt ausdrücklich, dass der Herabsetzungsanspruch jederzeit mittels Einrede geltend gemacht werden kann. Welche Parteirolle im Prozess der betreffende Erbe einnimmt, ist unerheblich; entscheidend ist einzig, ob er am Nachlassvermögen Mitbesitz hat (BGE 108 II 288 E. 2 S. 292 mit Hinweis), was auf die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin ohne weiteres zutrifft.[...]"


    Die Einrede gemäss Artikel 533 Absatz 3 ZGB erfolgte in einem Fall, in dem die Mutter zu Lebzeiten ein Haus auf den Sohn übertragen hatte und die erbberechtigte Tochter anscheinend etwas geerbt hatte und fast zwei Jahre nach dem Tod der Mutter die Einrede erhoben hat, dass die zu Lebezeiten erfolgte Übertragung des Hauses ihren Pflichtteil verletzt hat.



    http://relevancy.bger.ch/php/c…ang=de&type=show_document


    Bundesgerichtsentscheid BGE 135 III 97 Erwägung 3


    Erwägung 3 "[...]Die Herabsetzungsklage des in seinen Pflichtteilsrechten verletzten Erben verjährt gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung, längstens aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Hingegen kann nach Art. 533 Abs. 3 ZGB der Herabsetzungsanspruch einredeweise jederzeit geltend gemacht werden, solange der Erbe Besitz an der Erbschaft hat.[...]"


    Die Einrede gemäss Artikel 533 Absatz 3 ZGB erfolgte in einem Fall, wo die Person bereits einen Anteil am Erbe besitzt und sich mit der Einrede dagegen wehrt, dass die Rente zu deren Zahlung an die Lebenspartnerin des verstorbenen Vaters sie im Testament verpflichtet wurde ihren Pflichtteil am Erbe verletzt,



    http://relevancy.bger.ch/php/c…ang=de&type=show_document

  • Vielen Dank,


    scheint sehr kompliziert zu sein.


    Die Erblasserin kann nur das Erbe an Ihrem Nachlass ausschliessen das Ihr gehörte zum Zeitpunkt Ihres Ablebens. Der Anteil Haus der dazumal an die Nachkommen des Vaters gingen kann Sie mit einer Verfügung nicht ausschliessen (Meinung des Anwalts) Ein solches Eigentum wird später bei der Erbteilung (Vater Nachlass) verteilt und ist das Einzige was bei einer Erbschaft nicht verjährt.


    In diesem Fall muss zuerst geklärt werden


    1. Grundbucheintrag bis zum Tod des Vaters und nachher (Eigentums Situation)


    2. Vormundschaft Entscheid was mit dem Nachlass bezüglich Erbanteil der Nachkommen entschieden wurde (gem altem Erbrecht erhielt die Ehefrau max 1/4 oder nur Nutzniessung wenn Ihr das Haus nicht gehörte)


    Danke und Gruss