Soll ich mich beim Sozialamt abmelden?

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  • Bin seit 2015 bei der IV angemeldet, nach der gescheiterten Frühintervention beim alten Arbeitgeber und dem Auslaufen der Krankentag- sowie Arbeitslosengelder befinde ich mich in der Rentenprüfung. Das Sozialamt kommt seit April 2017 für meine Existenzsicherung auf, nun befinde ich mich seit Beginn dieses Monates (November) in einem Arbeitsversuch, welcher sehr gut läuft. Auch stehen die Chancen auf eine halbe IV-Rente, neben einem 50% Arbeitspensum sehr gut.


    Da ich beim Sozialamt eine Abtretungserklärung unterschrieben habe werden nun auch die IV - Taggelder während des Arbeitsversuches direkt an das Amt ausbezahlt und ich soll weiterhin nur das Existenzminimum erhalten. War etwas erschrocken als mir das mitgeteilt wurde, denn die Taggelder sind beinahe 3x so hoch wie die Sozialhilfe.


    Muss ich mich um die Taggelder in voller Höhe zu erhalten nun beim Amt abmelden und mich bei eventuellem Scheitern des Arbeitsversuches wieder neu anmelden und mit Sperrzeiten rechnen? Das der Arbeitsversuch scheitert sieht eher unwahrscheinlich aus, denn es läuft bestens. Allerdings habe ich mich sehr gefreut dank der Taggelder, welche ja auch Lohn für die geleistete Arbeit während des Arbeitsversuches sind, mir wieder mehr leisten zu können.


    Meine Frage abmelden oder nicht? Taggelder oder Existenzminimum?


    Und kann ich die Abtretungserklärung widerrufen bevor die Taggelder an das Amt ausbezahlt werden? Denn ich bin durchaus einverstanden das eine Rente dann zur Rückerstattung an das Sozialamt geht, aber dass diese nun über meine Taggelder verfügen können erscheint mir nicht ganz schlüssig.


    Vielen Dank.


    Beste Grüsse

  • Ich empfehle Ihnen sich nicht vom Sozialamt abzumelden, da nie sicher ist, ob Sie eine halbe IV-Rente erhalten und ob Sie eine Arbeitsstelle erhalten. Eine halbe IV-Rente ist in der Regel tiefer als die Sozialhilfe.


    Haben Sie bereits ein Verfügung oder ein formloses Schreiben von der IV-Stelle erhalten, in welcher verfügt wurde, dass Sie einen Anspruch auf Taggelder haben und dass die Taggelder an das Sozialamt anstatt an Sie überwiesen werden?


    Werden darin auch Taggelder für die Vergangenheit bezahlt, weil das Datum des Beginns des Anspruchs auf die Taggelder vor dem Datum der Verfügung liegt?


    Oder werden nur laufende Taggelder ab dem Datum der Verfügung zugesprochen?


    Sie haben nicht erwähnt, in welchem Kanton Sie wohnen. Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Wenn Sie mir den Kanton sagen, kann ich Ihnen Links auf das kantonale Sozialhilferecht und die Vorschriften zur Rückerstattung von Sozialhilfe angeben.


    In der Regel steht im kantonalen Sozialhilfegesetz, dass das Sozialamt die von Ihnen bezogene Sozialhilfe zurückfordern kann, wenn Sie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen (z.B. Taggelder) für einen Zeitraum erhalten während dem Sie Sozialhilfe bezogen haben.


    Darüber hinaus gelten Taggelder bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einnahme, sodass sich die monatliche Höhe der Sozialhilfe um die monatliche Höhe der Taggelder verringert, wodurch der Anspruch auf Sozialhilfe ganz wegfallen kann (Abschnitt E.1.1 der SKOS-Richtlinien).


    Falls beim Arbeitsversuch zusätzliche Kosten anfallen, können Sie dies dem Sozialamt melden und diese müssen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe als Ausgaben berücksichtigt werden (Abschnitt C.1.1 der SKOS-Richtlinien).



    Wenn Sie eine Nachzahlung von Taggeldern für die Vergangenheit erhalten und die monatlichen Taggelder höher als die monatliche Sozialhilfe sind, darf das Sozialamt nur maximal die während des gleichen Zeitraums für den die Taggelder nachgezahlt werden bezogene Sozialhilfe zurückfordern. Das Sozialamt darf Sozialhilfe, welche während eines Zeitraums bezogen wurde, welcher vor dem Zeitraum liegt, für den Taggelder nachgezahlt werden, nicht zurückfordern ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen (plötzlich sehr hohes Vermögen, hohes Einkommen siehe kantonales Sozialhilferecht bzw. Abschnitt E.3.1 der SKOS-Richtlinien).


    Wenn Sie bereits eine Verfügung über den Anspruch auf Taggelder von der IV-Stelle erhalten haben oder einen Vorbescheid über den Anspruch auf Taggelder von der IV-Stelle erhalten haben, empfehle ich Ihnen den Sachbearbeiter anzurufen, der auf der Verfügung bzw. auf dem Vorbescheid steht und diesem mitzuteilen, dass Sie die Abtretungserklärung widerrufen und dass eine laufende Überweisung an das Sozialamt gemäss Artikel 20 Absatz 1 ATSG nicht zulässig ist, weil Sie im Stande sind die Taggelder für den eigenen Unterhalt zu verwenden und, dass gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG und


    Artikel 85bis IVV nur maximal die Vorschussleistung (Sozialhilfe) des Sozialamts an das Sozialamt überwiesen werden darf, wenn die monatlichen Taggelder höher als die Sozialhilfe sind und dem Sachbearbeiter per E-Mail eine eingescannte Kopie der Verfügung des Sozialamts oder des Sozialhilfebudgets für den Nachzahlungszeitraum zu schicken damit er sieht wie hoch die monatliche Höhe der an Sie ausbezahlten Sozialhilfe ist bzw. war.


    Wenn bereits Taggelder an das Sozialamt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum überwiesen wurden und die Taggelder für diesen Zeitraum höher als die während diesem Zeitraum bezogene Sozialhilfe waren, müssen Sie das Sozialamt der Gemeinde auf die oben erwähnten Rechtsgrundlangen hinweisen und wenn dieses Ihnen die Differenz nicht überweist vom Sozialamt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen und innerhalb der darauf angegebenen Frist ein schriftliches Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) gegen die Verfügung einreichen.


    Sobald Sie einen Vorbescheid von der IV erhalten, in dem Ihnen eine Rente der IV zugesprochen wird, sollten Sie bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA)/kantonalen Ausgleichskasse einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV einreichen und sagen, dass Sie die Verfügung über den Anspruch auf die IV-Rente nachreichen, sobald Sie diese haben. Dies ist wichtig, weil zum Beispiel im Kanton Zürich manche Gemeinden die kantonale Beihilfe oder Gemeindezuschüsse nur ab dem Datum bzw. Monat des Antrags nachzahlen.



    Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung


    1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

    a.
    die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
    b.
    die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

    2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.


    Art. 22 Sicherung der Leistung


    1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.


    2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:

    a.
    dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
    b.
    einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html



    Art. 85bis1Nachzahlungen an bevorschussende Dritte



    1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.


    2 Als Vorschussleistungen gelten:

    a.
    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
    b.
    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.



    Art. 80 Auszahlung



    1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 ATSG. In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.


    2 Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.


    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html




    E.1.1 Grundsatz



    Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbe-zogen. Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet (vgl. Kapitel E.1.2).




    E.1.2 Einkommens-Freibeträge EFB für Erwerbstätige



    Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.



    Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommens-Freibeträge (EFB) in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden.




    Mit dem Einkommens-Freibetrag (EFB) wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstütz-ten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können.


    Praktika oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungspro-grammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Einkommens- Freibeträge (EFB). Die entsprechenden Leistungen werden deshalb mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) honoriert. Die Behandlung von Lehr-lingslöhnen kann besonders geregelt werden.




    C.1.1 Erwerb und Integration



    Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.



    In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens- Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.


    Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.


    Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen für die Fremdbetreuung von Kindern Erwerbstätiger; diese Kosten werden gesondert angerechnet (vgl. Kapitel C.1.3).




    E.3.1 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug



    Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Zur Förderung dieser Zielsetzung empfiehlt die SKOS:



    Grundsätzlich keine Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen.



    Dort, wo die gesetzlichen Grundlagen die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zwingend vorsehen, wird empfohlen, eine grosszügige Einkommensgrenze zu berücksichtigen und die zeitliche Dauer der Rückerstattungen zu begrenzen, um die wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu gefährden (H.9).



    Keine Rückerstattungspflicht auf Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen).



    Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ist ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelperson Fr. 25000.–, Ehepaare Fr. 40000.–, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15000.–).

    Diese Freibeträge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Unterstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwirkungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS):



    https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich bin im Kanton Aargau wohnhaft.


    Die Verfügung über die Höhe des Taggeldes wurde mir vor Wochenfrist zugestellt, mit dem Sozialamt als Auszahlungsstelle. Die Taggeldleistung bezieht sich nur auf den Zeitraum während des Arbeitsversuches, also keine Nachzahlungen, ausser jene für den Monat November.


    Habe auch schon mit dem Sozialamt gesprochen, dieses meinte aber mir weiterhin das Existenzminimum auszubezahlen und die Differenz zu behalten. Aber dies erscheint, wie auch Sie mir mitgeteilt haben, nicht rechtens.


    Dann werde ich bei der Auszahlungstelle die Abtretung widerrufen und das Sozialamt über die gesetzlichen Grundlagen welche Sie mir hier genannt haben unterrichten.

  • Da die Taggelder der IV gemäss Artikel 80 der Verordnung über die Invalidenversicherung monatlich nachschüssig bezahlt werden, kann es sein, dass die IV der Ansicht ist, dass hier eine Nachzahlung vorliegt und Artikel 22 Absatz 2 ATSG anwendbar und nicht Artikel 20 ATSG anwendbar ist, da ja jeden Monat für die Vergangenheit nachbezahlt wird und nicht im voraus für die Zukunft bezahlt wird (also am Ende des Monats oder am Anfang des folgenden Monats für das vergangene Monat bezahlt werden). Es darf dann aber trotzdem nicht mehr als die vom Sozialamt während dieses Monats ausbezahlte Sozialhilfe von der IV an das Sozialamt überwiesen werden und Sie sollten die IV darauf hinweisen und dies gegenüber der IV mit einer Verfügung oder einem Sozialhilfebudget auf dem das darauf steht belegen und den Sachbearbeiter um eine rasche Wiedererwägung der Verfügung bitten. Wenn der Sachbearbeiter, der auf der Verfügung steht nicht bereit ist dies zu tun, sollten Sie innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung der IV eine schriftliche und unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung einreichen und darin beantragen, dass nicht mehr als der monatliche Betrag der Sozialhilfe an das Sozialamt ausbezahlt werden darf und dies mit Artikel 22 Absatz 2 ATSG bzw. der sinngemässen Anwendung von Artikel 85bis Absatz 3 IVV begründen. Es kann aber monatelang dauern bis die Rechtsabteilung der IV über die Einsprache entscheidet.


    Weisen Sie zusätzlich das Sozialamt darauf hin, dass es die Differenz zwischen dem höheren monatlichen Taggeld und der tieferen monatlichen Sozialhilfe nicht bezahlten darf, da Rückerstattungen gemäss dem Handbuch Soziales des Departements Gesundheit und Soziales erst frühestens ein Jahr nach dem Unterstützungsende geltend gemacht werden dürfen und es sich bei Taggeldern der IV um Einkommen handelt und die Voraussetzungen von § 20 Absatz 3 SPV nicht erfüllt sind. Vorher sollten Sie allerdings die Berechnung gemäss dem Handbuch Soziales machen, ober ein Einnahmenüberschuss besteht. Wenn die IV nicht rechtzeitig nur den Betrag der monatlichen Sozialhilfe an das Sozialamt überweist und sich das Sozialamt weigert die Differenz an Sie zu überweisen und das Sozialamt tatsächlich dann zum ersten Mal die Differenz behält, verlangen Sie vom Sozialamt schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung und wehren Sie sich in einer Beschwerde, wenn gemäss dem Handbuch Soziales der Einnahmenüberschuss nicht ausreichend ist oder Ihnen nicht der Vermögensfreibetrag bleibt (das Sozialamt könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es nicht um Einnahmen geht, sondern mit der Nachzahlung Vermögen gebildet wird). Stellen Sie zur Sicherheit in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, weil ich nicht weiss ob Beschwerden im Bereich der Sozialhilfe im Kanton Aargau kostenpflichtig sind oder kostenlos sind.


    Ich empfehle Ihnen sich die Kapitel über die Rückerstattung im Handbuch Soziales des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau durchzulesen:



    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…ttung/rueckerstattung.jsp



    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…schaftliche_situation.jsp



    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…einkommensueberschuss.jsp


    § 12 Vorschussleistungen


    1


    Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.


    2


    Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.


    3


    Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.


    § 20 Grundsatz


    1


    Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.


    2


    Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.


    3


    Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.


    3bis


    Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *


    4


    Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.


    5


    Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.


    § 21 Zuständigkeit und Verfahren


    1


    Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.


    2


    Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.


    3


    Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.


    4


    Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.


    § 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung


    1


    Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.


    § 10 Bemessung


    1


    Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.


    2


    Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.


    § 58 Rechtsmittel


    1


    Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. *


    2


    Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *


    2bis


    Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *


    3


    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *


    4


    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[8]. *


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) des Kantons Aargau:



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2509


    § 20 Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen
    (§ 20 SPG)


    1


    Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.


    2


    Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *


    3


    Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *


    4


    Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *


    § 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)


    1


    Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *


    2


    *


    2bis


    *


    3


    *


    4


    Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.


    5


    Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: *


    Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.


    Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.


    Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.


    § 39a * Beschwerdeinstanz


    1


    Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.


    Sozialhilfe und Präventionsverordnung (SPV):



    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2581

  • Ich wollte die Abtretungsvereinbarung auch widderrufen, leider ging das nicht, da das Sozialamt auf dem Gesuch auch seine Unterschrift hat und somit müssen beide Parteien widerrufen, sagte man mir bei der IV-Stelle. bis heute liegt die Nachzahlung und laufende Renten beim Sozialamt, werde jetzt aber abgemeldet. Die wollten sogar, dass die PK alles (auch laufende Renten) direkt an sie überweisen. Zum Glück habe ich vorher interveniert, dann haben sie das Gesuch zurückgezogen. In der Gemeine wo ich bin arbeitet das Sozialamt sehr nachlässig, und ich habe mich bestimmt schon 1000mal verflucht, dass ich dieses "Gesuch um Auszahlung an Drittpersonen" unterschrieben habe, die Frau von der Psych. Spitex hatte mir gesagt, dass sei üblich. Wenn ich das nicht getan hätte, wäre nur die Nachzahlung an das Sozialamt gegangen, nicht aber die laufenden Renten.


    Im Gesetz steht:


    Allein die Tatsache, dass jemand von der Sozialhilfe unterstütz wird, berechtigt nicht die Auszahlung an Drittpersonen (da gehts nämlich um laufende Renten), da müsste schon ein triftiger Grund sein und den müssten sie zuerst beweisen.


    ICH EMPFEHLE ALLEN, NIEMALS DAS FORMULAR "GESUCH UM AUSZAHLUNG VON AHV/IV-LEISTUNGEN AN DRITTPERSONEN" ZU UNTERSCHREIBEN!!