Sozialhilfe Autokostenübernahme - Bahn

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  • Hallo, nun bin ich schon eine Weile im TG und beziehe Sozialhilfe. Immer wieder habe ich Teilzeit gearbeitet und dafür auch etwas an meine Autokosten erhalten. Seit diesem Frühling arbeite ich nicht mehr. Nun habe ich seit zwei Monaten ein Praktikum angefangen, lerne Neues dazu und habe so evt. die Chance auf eine Stelle. Da ich neue Winterpneu brauchte habe ich um Kostengutsprache dafür gebeten. Für die Fahrt zahlt mir die Sozialhilfe 50 Rp. auf den Km. Sonst hatte ich dieses Jahr praktisch keine Fahrtspesen. Nach meiner Anfrage wegen den Pneus hat die Gemeinde jedoch wohl gefunden es sei unverschämt, dass ich wegen Kostenübernahme komme. Sie sagten mir, sie würden überhaupt keine Autokosten mehr übernehmen und würden mir rückwirkend die Bahnbilletkosten erstatten. Nun habe ich die Abrechnung bekommen, die Gemeinde hat dabei einfach die Taxen mit dem Halbtax berrechnet. Ich habe jedoch kein Halbtax-Abo.
    Ich bin jetzt echt ziemlich sauer wegen der Geschichte, zumal weil in einem Fürsorgekommissionsbescheid vom Sommer mir gesagt wurde, ich solle den so akzeptieren wie aufgesetzt (es war nicht in Ordnung wie er war so eine unabhängige Sozialberatungsstelle), schliesslich sei darin erwähnt, dass mir die Gemeinde Autokosten übernehme. - Wobei ich dort schon zu der Gemeindesozialfrau sagte, es sei nur rückwirkend erwähnt, nicht pauschal. - Nun dieser Bescheid, dass die Gemeinde gar keine Autokosten mehr übernimmt. Und das mit dem halben Billet zahlen finde ich auch nicht in Ordnung. Ich fühle mich echt über den Tisch gezogen. Von den auf mich zukommenden Autokosten ganz zu schweigen. - NB. Ich nutze das Auto, da ich gesundheitlich etwas angeschlagen bin um zum Sport zu fahren, einkaufen zu gehen und Termine wahrzunehmen.. und eben jetzt mich jobmässig viel. wieder auf die Beine zu bringen. Haben Sie mir einen Tipp wie ich vorgehen kann um die Autokosten zu minimieren, um evt. mit der Gemeinde eine verbindliche Abmachung treffen zu kosten wegen Autokosten-Anteil-Übernahme.. und auch wegen den Bahnbillet zahlung und Rückerstattung.. Vielen Dank für ihre Hilfe.


    @Sozialhilfeberater

  • Ich habe Ihnen bereits in meiner Antwort vom 31. Januar 2014 Links auf die Vorschriften angegeben. Haben Sie diese bereits durchgelesen? Wenn nein ärgert es mich, wenn Sie sich zuerst selbst schlau machen und erwarten, dass man Ihnen die Sachen doppelt erklärt und Vorschriften doppelt angibt.



    https://www.beobachter.ch/fore…n-teilzeitanstellung.html


    Hat das Sozialamt Sie angewiesen dieses Praktikum zu machen oder hat das Sozialamt genehmigt, dass Sie dieses Praktikum machen dürfen? Wenn nicht war es sehr unvorsichtig von Ihnen ein Praktikum anzufangen, bei dem Kosten für den Arbeitsweg entstehen ohne vorher vom Sozialamt genehmigen zu lassen, dass dieses das Praktikum als notwendig beurteilt und die Kosten für den Arbeitsweg übernimmt.


    In Artikel 2c Absatz 2 der Sozialhilfeverordnung steh, dass situationsbedingte Leistungen soweit ausgerichtet werden, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind.


    Sie sollten zuerst überprüfen, ob Sie bereits einen anfechtbaren "Entscheid" erhalten haben oder nur eine formlose Abrechnung enthalten haben, welche nicht die vom Verwaltungsrechtspflegegesetz geforderten Elemente enthält.


    die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung; die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt; das Erkenntnis; die Kostenregelung; den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz; die Bezeichnung der Adressaten; die Daten des Entscheides und des Versandes; die erforderlichen Unterschriften.


    Wenn Sie noch keinen solchen Entscheid erhalten haben und sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden sind, müssen Sie zuerst von der Gemeinde einen rechtsmittelfähigen Entscheid verlangen und diesen Entscheid dann innerhalb der Frist für einen Rekurs mit einem an die zuständige Instanz per Post geschickten Rechtsmittel anfechten.


    Die Kosten für die Fahrt zu einem Praktikum sind situationsbedingte Leistungen, weil diese im Kapitel C der SKOS-Richtlinien stehen, welches den Titel Situationsbedingte Leistungen trägt (Seite C.1-1). Ich empfehle Ihnen sich die Seiten C.1-1 bis C.1-5 der SKOS-Richtlinien durchzulesen. Dort steht unter Anderem:




    Fördernde SIL



    Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und eine Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.




    Abgrenzung zum Grundbedarf



    Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf (vgl. Kapitel B.2.1) bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo).




    Pauschalen und Höchstgrenzen



    In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die effektiven anerkannten Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. In begründeten Ausnahmefällen geht das Individualisierungsprinzip trotz Pauschalisie-rung oder einer Höchstgrenze vor.








    Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.



    In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens- Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.


    Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8–10 Franken pro Mahlzeit.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau (Sozialhilfegesetz):



    http://tg.celex.ch/frontend/versions/1519


    § 2a * Bemessung der Unterstützung


    1 Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *


    2 Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.


    3 … *


    § 2b * Materielle Grundsicherung


    1 Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k. *


    2 Abweichungen sind zu begründen.


    3 Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *


    4 Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten. *


    § 2c * Situationsbedingte Leistungen


    1 Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen. *


    2 Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen sechs und zehn Franken. *


    § 2d * Integrationszulagen für Nichterwerbstätige


    1 Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30.– bis Fr. 300.– pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 30. Altersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Absatz 1. *


    2 Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen. *


    § 2e * Anerkannte Integrationsbemühungen


    1 Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt: *


    Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) Integrationszulage pro Monat und Person ab 10 % Fr. 30.– * ab 20 % Fr. 60.– * ab 30 % Fr. 90.– * ab 40 % Fr. 120.– * ab 50 % Fr. 150.– * ab 60 % Fr. 180.– * ab 70 % Fr. 210.– * ab 80 % Fr. 240.– * ab 90 % Fr. 270.– * 100 % * Fr. 300.– *


    2 … *


    3 Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.


    4 … *


    § 2f * Einkommens-Freibetrag


    1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. *


    2 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400.–. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.


    3 Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.


    § 2g * Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen


    1 Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibeträge beträgt pro Haushalt und Monat Fr. 850.–. *


    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung):



    http://tg.celex.ch/frontend/versions/1474


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://www.skos.ch/fileadmin/…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Leitsätze zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe (Stand 1. November 2018):



    https://dfs.tg.ch/public/uploa…_der_Sozialhilfe_2018.pdf


    § 18 * Inhalt des Entscheides 1


    Ein Entscheid muss enthalten: die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung; die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt; das Erkenntnis; die Kostenregelung; den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz; die Bezeichnung der Adressaten; die Daten des Entscheides und des Versandes; die erforderlichen Unterschriften. 2

    Betrifft ein Entscheid eine Vielzahl von Beteiligten, ist lediglich das Original eigenhändig zu unterschreiben. 3

    Handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden. § 19 Verzicht auf Begründung 1

    Die Verwaltungsbehörden können unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen: soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird; sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist. 2

    Bei Rekursen oder Beschwerden gegen kantonale Amtsstellen oder Departemente kann im Einvernehmen mit den Beteiligten auf eine Begründung des Entscheides verzichtet werden, wenn den Begehren des Rekurrenten oder des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird und der Entscheid durch die kantonale Amtsstelle oder das Departement nicht weiterziehbar ist. * § 20 Eröffnung 1

    Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen. 2

    Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen. 3

    Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1518

  • Die Kosten für das Halbtaxabo sind gemäss den SKOS-Richtlinien bereits in den Grundbetrag für den Lebensbedarf eingerechnet und sind somit aus dem Grundbetrag für den Lebensbedarf selbst zu bezahlen und werden nicht zusätzlich als situationsbedingte Leistungen bezahlt.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind gemäss den SKOS-Richtlinien dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Das es sich dabei aber um eine situationsbedingte Leistung handelt und die Sozialhilfeverordnung des Kantons Thurgau die Übernahme von situationsbedingten Leistungen regelt, gelten die Bedingungen in der Sozialhilfeverordnung des Kantons Thurgau.

  • Sozialversicherungsberater
    Natürlich habe ich ihren Post gelesen. Damals ging es aber um ein ganz anderes Thema. Die vielen Links zu Gesetzestexte und Rechtsbücher, Paragraphen und Co. verstehe ich leider nicht. - Darum schreibe ich in einem Forum wie das hier vom Beobachter, um eine Antwort zu erhalten, die ich als Nicht-Rechtswissender auch halbwegs verstehe, die mir menschlich weiter hilft "Stichwort SOZIAL" und die mir vor allem hilft aus meiner schwierigen Situation einen Weg heraus zu finden oder sie mir wenigstens hilft verbindliche Argumente zu bekommen um nicht in diesem Gefälle von am Ende der Gesellschaft und behandelt ausgeliefert zu sein.. Belehrungen, Fingerzeige und Vorwürfe sind in einem Forum wie dieses meiner Meinung nach nicht angebracht.