EL: Können die vollen Ausgaben für Alleinstehende geltend gemacht werden?

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • AHV Rentnerin ist verwitwet und alleinstehend. Volljährige, erwerbstätige Tochter lebt "noch" maximal einen Tag wöchentlich zu Hause, ansonsten beim Freund. Sie unterstützt die Mutter mit monatlich CHF 400. Können dennoch die vollen Ausgaben für Alleinstehende geltend gemacht werden? Was ist weiter zu beachten? Besten Dank

  • Wahrscheinlich kann die AHV-Rentnerin nicht den gesamten Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für eine alleinstehende Person gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG geltend machen. Dies ist nicht sicher, weil es dazu keine klaren Vorschriften gibt. Eventuell wird auch nicht der volle Betrag anerkannt und dann kann man probieren sich mit einer Einsprache gegen die Verfügung und mit einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu wehren. Gemäss Artikel 16c ELV wird der Mietzins auf die einzelnen Personen aufgeteilt, wenn


    Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Gemäss Artikel 16c Absatz 2 ELV hat (in der Berechnung der Ergänzungsleistungen) die Aufteilung (des Mietzinses und der Nebenkosten) "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet "grundsätzlich", dass es sich dabei um eine Regel handelt und, dass eine andere Verteilung erfolgen kann, wenn die Person nicht die ganze Woche und alle Wochen des Jahres in der Wohnung lebt oder manche Zimmer nicht benutzt. Allerdings muss die AHV-Rentnerin beweisen, wie oft die Tochter nicht in der Wohnung übernachtet kann dazu nur anbieten die Tochter zu befragen und den Freund der Tochter zu befragen und, dass ein Mitarbeiter der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen sich die Wohnung anschaut bzw. ins Einwohnermelderegister schaut, wo die Tochter ihren Wohnsitz hat. Wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen den Aussagen der AHV-Rentnerin und der Tochter und des Freundes nicht glaubt, wird nur mehr die Hälfte der Miete und der Nebenkosten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG anerkannt.


    Ich empfehle die Anzahl der Tage pro Jahr, welche die Tochter in der Wohnung lebt so gut wie möglich auszurechnen oder zu schätzen (wie viele Wochen Ferien hat Sie und wo übernachtet sie in den Ferien, wo übernachtet sie an den Feiertagen, und so weiter). Ich empfehle auch festzustellen, welche Zimmer die Tochter überhaupt nicht benutzt. Je mehr Tage im Jahr die Tochter nicht in der Wohnung übernachtet desto höher müsste der Anteil der Miete und der Nebenkosten sein, welcher bei den Ergänzungsleistungen für die AHV-Rentnerin als Ausgabe anerkannt wird.



    Normalerweise wird auf dem Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen gefragt und auf den Formularen für die periodische Revision (Überprüfung) der Ergänzungsleistungen gefragt, wie viele Personen in der Wohnung leben. Wohnt die Tochter schon seit der Anmeldung für Ergänzungsleistungen einen Tag in der Woche in der Wohnung? Wenn dies der Fall ist und dies im Anmeldeformular nicht angegeben wurde, liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor. Wenn die Tochter erst nach der Anmeldung angefangen hat wieder in der Wohnung zu wohnen, hätte dies gemäss Artikel 24 ELV ebenfalls gemeldet werden müssen und wenn es nicht gemeldet wurde, liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Wenn eine Verletzung der Auskunftspflicht oder der Meldepflicht vorliegt, kann die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen höchstwahrscheinlich einen Teil der Ergänzungsleistungen zurückfordern. Auch wenn keine Verletzung der Auskunftspflicht oder der Meldepflicht vorliegt, kann die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen wahrscheinlich einen Teil der Ergänzungsleistungen zurückfordern. Hat die Tochter Ihren Wohnsitz in der Gemeinde der AHV-Rentnerin abgemeldet und ihren Wohnsitz in der Gemeinde des Freunds angemeldet? Wenn die Tochter ihren Wohnsitz noch bei der Mutter gemeldet hat, wird das die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen misstrauisch machen.


    Wenn nicht vereinbart ist, dass die AHV-Rentnerin für die monatlichen 400 Franken eine Gegenleistung erbringen muss (z.B. die Tochter einmal wöchentlich in der Wohnung wohnen lassen muss), können Sie argumentieren, dass es sich bei der monatlichen Zahlung um eine bei den Ergänzungsleistungen nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a handelt. Wenn vereinbart ist, dass die AHV-Rentnerin eine Gegenleistung erbringen muss, werden die 400 Franken bei den Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet und die Ergänzungsleistungen um diesen Betrag gekürzt.


    Ich habe Urteile des Bundesgerichts und eines kantonalen Versicherungsgerichts zur Mietzinsaufteilung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gesammelt, auf welche man in einer Einsprache oder in einer Beschwerde hinweisen kann, wenn die Situation bei der AHV-Rentnerin mit der Situation in einem dieser Urteile vergleichbar oder zum Teil vergleichbar ist.



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,


    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    b.
    Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
    d.
    Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;





    3 Nicht angerechnet werden:

    a.
    Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches;




    Ergänzungsleistungsgesetz (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html



    Art. 16c1Mietzinsaufteilung


    1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.


    2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.


    Ergänzungsleistungsverordnung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html

  • Im Bundesgerichtsentscheid (BGE) wurde entschieden, dass eine alleinstehende volljährige Person den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff 1 ELG erhält, wenn diese in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Person lebt, mit welcher diese nicht verheiratet ist.


    BGE 142 V 402



    http://relevancy.bger.ch/php/c…ang=de&type=show_document


    Wenn Sie melden, dass Sie weniger als einmal in der Woche mit einer anderen Person zusammenleben oder dies auf dem Formular für die periodische Überprüfung (Revision) angeben, wird die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wahrscheinlich fragen, wie lange Sie schon mit einer anderen Person zusammenleben und wahrscheinlich den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnen und dabei einen Teil der Miete und der Nebenkosten nicht mehr bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigten. Da die Ergänzungsleistungen in der Regel dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen entsprechen, kann diese dazu führen, dass rückwirkend ein tieferer Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht oder rückwirkend kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben dann die anrechenbaren Einnahmen nicht mehr übersteigen. Es wird dann ein Teil der Ergänzungsleistungen oder die gesamten Ergänzungsleistungen für den betroffenen Zeitraum zurückgefordert.

  • Besten Dank @Sozialversicherungsberater Ich bin nicht so geübt im Interpretieren von BGE. Meines Erachtens schliesst dieser aber eine Kürzung der anrechenbaren Ausgaben klar aus. Worauf gründen dann Ihre Bedenken, dass die EL trotzdem neu berechnet bzw. eventuell gekürzt werden?


    Empfehlen Sie die Prüfung durch eine Beratungsstelle der prosenectute?


    Besten Dank für Ihr sehr kompetentes Feedback.

  • @prfragen


    Ich begründe meine Bedenken mit dem in meiner Antwort erwähnten Artikel 16c der Ergänzungsleistungsverordnung (ELV) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Artikel 16c ELV (zum Beispiel den Bundesgerichtsentscheid BGE 130 V 263 oder das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2014 vom 6. Mai 2014).


    Gemäss Artikel 16c ELV wird der Mietzins auf die einzelnen Personen aufgeteilt, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Gemäss Artikel 16c Absatz 2 ELV hat (in der Berechnung der Ergänzungsleistungen) die Aufteilung (des Mietzinses und der Nebenkosten) "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen der "grundsätzlichen" Aufteilung der Miete zu gleichen Teile auf beide Personen folgt, wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen der AHV-Rentnerin nur mehr die Hälfte des Mietzinses und der damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Da die Höhe in der Regel der Ergänzungsleistungen dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen entspricht (Artikel 9 Absatz 1 ELG), sinkt die Höhe der Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben sinken. Wenn es Ihnen gelingt nachzuweisen, dass wie viele Tage im Jahr die Tochter nicht in der Wohnung übernachtet und welche Zimmer die Tochter nicht (mit-)benutzt, können Sie vielleicht erreichen, dass bei der AHV-Rentnerin mehr als die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden (zum Beispiel sechs Siebtel oder mehr als sechs Siebtel).




    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet "grundsätzlich", dass es sich dabei um eine Regel handelt und, dass eine andere Verteilung erfolgen kann, wenn die Person nicht die ganze Woche und alle Wochen des Jahres in der Wohnung lebt oder manche Zimmer nicht benutzt.




    BGE 130 V 263


    http://relevancy.bger.ch/cgi-b…?id=BGE-130-V-263&lang=de


    Urteil 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 Erwägung 1.2


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Ich nehme nicht an, dass die AHV-Rentnerin gegenüber der volljährigen erwerbstätigen Tochter noch eine zivilrechtliche Unterstützungspflicht gemäss dem Zivilgesetzbuch hat, wenn diese bereits erwerbstätig ist und anscheinend in der Lage ist ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, dass es ihr erlaubt ihre Mutter mit monatlich 400 Franken zu unterstützen.



    Art. 2771B. Dauer


    B. Dauer


    1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.



    2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.


    Schweizersiches Zivilgesetzbuch (ZGB):




    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html


    Die Beratung durch die Pro Senectute ist kostenlos. Sie können sich durch die Pro Senectute beraten lassen und dieser die ausgedruckten Antworten vorlegen, welche ich Ihnen gegeben haben. Wenn die Pro Senectute eine andere Meinung hat, sollten Sie nachfragen, auf welchen Gesetzes- oder Verordnungsartikel und welches Urteil welchen Gerichts, das diesen Gesetzes- oder Verordnungsartikel auslegt sich die Ihnen gegebene andere Meinung stützt und sich diese dann selbst durchlesen oder diese durch einen Experten durchlesen lassen. Ich habe schon Fälle bearbeitet, welche die lokale Sozialberaterin der Pro Senectute an mich verwiesen hat, weil ihr diese zu kompliziert waren. So weit ich weiss, beschäftigt die Pro Senectute in der Beratung Mitarbeiter, welche eine Ausbildung als Sozialarbeiter gemacht haben, wo man nur einen Überblickskurs im Sozialversicherungsrecht hat und keine vertiefte Ausbildung im Ergänzungsleistungsrecht und kein Detailwissen über die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des kantonalen Versicherungsgerichts im Ergänzungsleistungsrecht hat.

  • Erneut besten Dank @Sozialversicherungsberater


    Ich kann mir langsam ein Bild von der Rechtslage machen.


    An sich sind die tatsächlichen Verhältnisse die Folgenden: die Tochter lebt seit rund einem Jahr faktisch bei ihrem Freund. Gelegentliche Übernachtungen bei der Mutter sind eher Besuche denn „wohnhaft sein“. Die Tochter hat vereinzelt noch persönliche Sachen bei der Mutter, ansonsten entspricht ihr Zimmer einem Gästezimmer. Die Mutter hat also die vollen Ausgaben einer Alleinstehenden. Auch der Beitrag von 400 steht schon daher in keinem Verhältnis zu der Gesamtmiete oder Wohngemeinschaft und entspricht deshalb klar einer Verwandtenunterstützung. Ein Schönheitsfehler ist jedoch, dass die Tochter noch am Wohnort der Mutter angemeldet ist. Das liegt vor allem daran, dass die Beziehung noch verhältnismässig jung bzw. im Alter der Tochter begründet noch nicht so gefestigt ist, dass gleich die Schriften gewechselt werden.


    Korrekt deklariert heisst das für mich, dass die Rentnerin alleinstehend und alleine wohnhaft ist. Von der Tochter erhält sie eine nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung.


    Erwarten Sie bei dieser Deklaration Probleme für Mutter oder Tochter aufgrund der Tatsache, dass bei der Tochter der gemeldeter Wohnort von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht?


    Besten Dank. Wenn Sie mir Ihre Anschrift mailen, sende ich Ihnen gerne eine gute Flasche Wein.

  • @prfragen


    Es ist ein grauer Bereich, was unter in einer Wohnung "wohnen" zu verstehen ist und ob darunter auch gelegentliche Besuche mit Übernachtungen fallen. Ich empfehle, dass die Tochter den Wohnsitz im Einwohneramt auf der Gemeinde abmeldet und den Wohnsitz bei der Gemeinde des Freunds an der Adresse des Freunds anmeldet.


    Sollte die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen ins Einwohnerregister schauen, muss die AHV-Rentnerin damit rechnen, dass dann Fragen gestellt werden, ob die Tochter noch bei ihr wohnt und wie oft diese dort übernachtet. Es kann dann zu einer Rückerstattungsforderung kommen. Wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen solche Fragen stellt, empfehle ich zu sagen, dass man im Formular den Begriff "wohnen" so verstanden hat, dass eine Person dort die ganze Zeit wohnt und ihr ein Zimmer die ganze Zeit exklusiv zur Verfügung steht und nicht, dass eine verwandte Person gelegentlich auf Besuch kommt und bei diesen gelegentlichen Besuchen manchmal auch übernachtet. Falls es zu einer Rückerstattungsverfügung kommt, empfehle ich eine Einsprache dagegen einzureichen und dies damit zu begründen, dass Art. 16c ELV nicht anwendbar ist, weil kein Wohnen durch eine andere Person vorliegt, sondern nur gelegentliche Besuche einer verwandten Person mit gelegentlichen Übernachtungen vorliegen und, dass das Zimmer sonst anderweitig benutzt wird und angeben wie selten das ist. Sollte eine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung und eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nichts helfen, dann innerhalb von 30 Tagen ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung eingereicht werden. Man kann das Gesuch um Erlass der Rückerstattung damit begründen, dass man beim Bezug der Ergänzungsleistungen im guten Glauben war diese rechtmässig zu beziehen, weil man der Ansicht war, dass ein gelegentliches Besuchen kein Wohnen ist.

  • Halten Sie sich fest; neue Erkenntnisse: weitere Tochter, ca. 40jährig, bis 2017 in benachbartem Heimatland lebend, aufgrund Trennung/Beziehungspause aktuell bei alleinstehender Mutter wohnhaft. In der Zwischenzeit am Wohnort der Mutter angemeldet und Sozialhilfeempfängerin. Bei der EL bisher nicht gemeldet. Leistet keinen Beitrag an die Miete, die Sozialhilfe sichert knapp ihre Existenz, wohnt und lebt sozusagen auf Kosten der Mutter. Baldige Rückkehr in Heimatland ist erklärtes Ziel, wurde aber bisher wiederholt aufgeschoben.


    Auswirkungen auf den EL Anspruch der Mutter

    • Erfolgt für die Mutter nach wie vor eine getrennte Berechnung der EL?
    • Kann die Mutter weiterhin die vollen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen von rund TCHF 19 geltend machen?
    • Kann sie weiterhin den vollen Pauschalbetrag für die OKP Versicherung anrechnen bzw. beziehen?
    • Wird die Miete aufgeteilt, auch wenn die mit wohnhafte verwandte Person Sozialhilfe bezieht und keinen Teil zu den Mietkosten beiträgt?
    • Weitere?

    Welche Auswirkungen sehen Sie bei der Tochter?


    Als „Nichtjurist“ begebe ich mich bei dieser Ausgangslage langsam auf Glatteis. Welche konkreten nächsten Schritte würden Sie mir und der befreundeten Familie empfehlen? Ihre kompetenten Stellungnahmen sind uns extrem hilfreich, besten Dank.

  • @prfragen


    Es erfolgt gemäss Artikel 10 Absatz 2 ELG keine Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen der Mutter mit jenen der Tochter, weil die Tochter mit 40 Jahren keinen Anspruch auf eine Waisenrente der AHV und keinen Anspruch auf eine Kinderrente der IV hat.


    Wie ich bereits unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 142 V 402 erläutert habe, wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mutter weiterhin der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff 1 ELG anerkannt, auch wenn diese seit einiger Zeit mit der weiteren ca. 40-jährigen Tochter zusammenwohnt.


    Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für die Mutter wird weiterhin der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG als Ausgaben anerkannt, auch wenn diese seit einiger Zeit mit der weiteren ca. 40-jährigen Tochter zusammenwohnt.


    Wenn die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfährt, dass die ca. 40-jährige Tochter mit der Mutter in der Wohnung wohnt, wird die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Mutter gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c ELV rückwirkend ab dem Beginn des Monats, das auf den Monat des Einzugs der weiteren ca. 40-jährigen Tochter folgt, neu berechnet. In der neuen Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen wird gemäss Artikel 16c ELV nur mehr die Hälfte des Mietzinses und der damit zusammenhängenden Nebenkosten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG als Ausgabe anerkannt, weil die Miete und die Nebenkosten zu gleichen Teilen auf die beiden Bewohner aufgeteilt wird und der Anteil der Tochter ausser Betracht gelassen wird. Die Differenz zwischen den seit dem auf den Monat des Einzugs der Tochter folgenden Monats ausbezahlten Ergänzungsleistungen und der Höhe der Ergänzungsleistungen auf welche sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie den Einzug der Tochter im Monat des Einzugs gemeldet hätte wird gemäss Artikel 25 Absatz 1 erster Satz ATSG von der Mutter zurückgefordert. Wie Sie im letzten Satz der Erwägung 3.2 des BGE 142 V 299 nachlesen können, spielt es keine Rolle ob die Tochter der Mutter eine Untermiete bezahlt hat (ob das Wohnen "entgeltlich" war) oder nicht. Alternativ können die Gerichte dies auch damit begründen, dass die Mutter gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG auf Einkünfte aus Untermietzahlungen von der Tochter verzichtet hat. Das Sozialamt hätte bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe der Tochter Ausgaben für Untermietzahlungen an die Mutter anerkennen müssen, wenn die Mutter mit der Tochter einen Untermietvertrag abgeschlossen hätte und Untermiete verlangt hätte. Die Mutter kann innerhalb der 30-tägigen Frist eine Einsprache gegen die Verfügung über die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen einreichen und dabei nachträglich auch andere Veränderungen der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen einschliesslich Verminderungen des Vermögens oder Schulden geltend machen (zum Beispiel, dass das Vermögen beim Einzug der Tochter tiefer war oder es damals Schulden gab). Das Vermögen abzüglich der Schulden (Reinvermögen) hat einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen, wenn es vorher über dem Vermögensfreibetrag für eine alleinstehende Person von 37'500 Franken gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG war. Auch Rechnungen für Leistungen, welche beim Einzug der Tochter noch nicht bezahlt waren, weil man zwar die Ware oder die Dienstleistung bereits erhalten hat aber die Rechnung noch nicht erhalten hat oder weil die Zahlungsfrist für die Rechnung noch lief und die Rechnung noch nicht bezahlt war, sind grundsätzlich Schulden. Man kann auch vom Zinsertrag für Bankkonti die Bankspesen für die Bankkonti abziehen oder von Wertschriftenerträgen die Depotspesen für das Wertschriftendepot abziehen und so diese Erträge jeweils maximal bis auf Null reduzieren. Falls irrtümlich beim Vermögen das Mietkautionskonto oder Genossenschaftsanteile für eine selbst bewohnte Genossenschaftswohnung eingerechnet wurde, kann man geltend machen, dass diese gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angerechnet werden dürfen. Falls beim Vermögen Kapital auf einem 3. Säule Konto oder einem Freizügigkeitskonto (2. Säule) eingerechnet wurde und vergessen wurde die direkten Bundessteuer, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer abzuziehen welche bei einem Bezug dieses Kapitals anfallen würden, kann man das in der Einsprache geltend machen.


    Ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung wird voraussichtlich mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Mutter beim Bezug der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG nicht in gutem Glauben war, weil die Mutter ihre Meldepflicht verletzt hat indem sie den Einzug der Tochter nicht der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen gemeldet hat und davon hätte ausgehen müssen, dass eine Veränderung der Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat. Auf den Verfügungen der meisten Durchführungsstellen wird am Schluss ausdrücklich auf die Pflicht zur Meldung von Änderungen der Verhältnisse hingewiesen und dabei ausdrücklich auch "Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern" (z.B. SVA Zürich) oder "Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung" (z.B. Stadt Zürich) erwähnt. Wenn die Mitarbeiter des für die Sozialhilfe der Tochter zuständigen Sozialamts gewusst haben, dass diese bei ihrer Ergänzungsleistungen zur AHV lebenden Mutter in der Wohnung lebt und gut ausgebildet gewesen wären, hätten diese der Tochter raten müssen sofort einen Untermietvertrag mit der Mutter abzuschliessen und der Mutter die Hälfte des Mietzinses und den Nebenkosten als Untermiete zu bezahlen, damit die Mutter durch die Untermiete einen Ausgleich für die Kürzung der Ergänzungsleistungen erhält und die Untermiete bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe der Tochter als Ausgabe berücksichtigen müssen, wenn diese nicht höher als der in den Richtlinien der Gemeinde bei der Sozialhilfe zulässige Maximalbetrag ist.


    BGE 142 V 299 Erwägung 3.2 letzter Satz


    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-142-V-299&lang=de




    Art. 24 Meldepflicht

    Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.


    Ergänzungsleistungsverordnung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    Art. 25 Rückerstattung


    1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.


    2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

  • @prfragen


    Sie können einen Untermietvertrag erstellen und darin festhalten, ab welchem Datum das Untermietverhältnis beginnt. Die Höhe der Untermiete sollte die Hälfte der Höhe der Miete und der Nebenkosten sein, sodass die AHV-Rentnerin damit den Betrag erhält, welcher bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr als Ausgabe anerkannt wird.


    Die Tochter kann probieren auf dem für die Sozialhilfe zuständigen Sozialamt der Gemeinde zu beantragen, die Sozialhilfe rückwirkend ab dem Datum des Einzugs neu zu berechnen und nachzuzahlen. Die Tochter kann versuchen Mitleid und Verständnis für die Situation der Mutter zu erwecken und darauf hinzuweisen, dass die Ergänzungsleistungen für die Mutter gemäss Artikel 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekürzt werden, weil nur mehr die Hälfte der Miete und der Nebenkosten anerkannt wird und erwartet wird, dass die Tochter eine Untermiete bezahlt auch wenn diese Sozialhilfe bezieht. Wenn die Tochter irgendwann einmal dem Sozialamt gegenüber erwähnt hat, dass Sie bei ihrer Mutter wohnt und, dass ihre Mutter Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, kann Sie gegenüber dem Sozialamt argumentieren, dass das Sozialamt sie darauf hinweisen hätte müssen, dass Sie ihrer Mutter Untermiete bezahlen muss, weil bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen der Mutter nur die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt werden. Die Tochter kann probieren zu argumentieren, dass der Anspruch auf Aufklärung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Artikel 9 BV) folgt und sonst die bedürftige Mutter durch die nicht erfolgte Beratung einen Schaden erleidet und das Sozialamt für den Schaden aus Staatshaftung haftet. Wenn die Tochter dem Sozialamt nicht gesagt hat, dass die Mutter Ergänzungsleistungen (EL) bezieht und sie bei ihrer Mutter wohnt, kann man dem Sozialamt keinen Vorwurf machen, dass es nicht darauf hingewiesen hat, dass die EL der Mutter gekürzt wird und sie ihrer Mutter eine Untermiete bezahlen sollte. Man könnte gegenüber der Gemeinde in diesem Fall erwähnen, dass dies ein Fall für die Medien wäre, wenn eine Gemeinde durch das Unterlassen der Beratung versucht sich Kosten durch das Weglassen einer Untermiete bei der Sozialhilfe zu ersparen, obwohl diese weiss oder hätte wissen müssen, dass die selbst bedürftige Mutter durch die Kürzung der Ergänzungsleistungen einen Schaden erleidet, wenn die Tochter keine Untermiete bezahlen kann. Wahrscheinlich wird sich das Sozialamt der Gemeinde aber weigern die Sozialhilfe für die Vergangenheit neu zu berechnen und nachzuzahlen und darauf hinweisen, dass bei der Sozialhilfe keine bestehenden Schulden (also Schulden aus der Vergangenheit) bezahlt werden. Ich rate zur Taktik immer freundlich zu bleiben und die Gemeinde um Verständnis für die Situation der Mutter zu ersuchen und um eine Lösung zu ersuchen, damit die Mutter die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen bezahlen kann.


    Wenn die Sozialhilfe eine neue Berechnung der Höhe der Sozialhilfe gemacht hat und die höhere Sozialhilfe (rückwirkend oder ab dem aktuellen Monat) neu bezahlt, sollte die Mutter der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV melden, dass ihrer Tochter bei ihr wohnt. Wenn das Sozialamt die Sozialhilfe nicht rückwirkend neu berechnet und für die Vergangenheit die Untermiete nachzahlt, kann die Mutter bei der Meldung der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV noch nicht sagen wann die Tochter eingezogen ist und warten, ob die Durchführungsstelle nachfragt, wann die Tochter eingezogen ist. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass die Durchführungsstelle nachfragt, ab wann die Tochter eingezogen ist und eventuell sogar das Einwohnerregister der Gemeinde nachfragt, ab wann der Wohnsitz der Tochter bei der Mutter gemeldet war. Die Mutter hat einen Anspruch gemäss Artikel 27 ATSG von der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV über Ihre Rechte und Pflichten beraten zu werden. Die Mutter kann fragen, wie die Durchführungsstelle Sie beraten kann ihr Recht auf Schadenersatz gegenüber der Gemeinde durchzusetzen, wenn die Tochter dem für die Sozialhilfe zuständigen Sozialamt der Gemeinde gesagt hat, dass ihre Mutter Ergänzungsleistungen bezieht und sie bei Ihrer Mutter wohnt und das Sozialamt der Gemeinde nicht darauf hingewiesen hat, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mutter dann nur noch die Hälfte der Miete und der Nebenkosten angerechnet wird und, dass die Sozialhilfe die Untermiete bezahlt, wenn sie mit ihrer Mutter einen mündlichen oder schriftlichen Untermietvertrag hat.


    Für die Zukunft kann man die Situation durch eine Meldung bei der Sozialhilfe und bei den EL regeln, ob es auch für die Vergangenheit klappt ist fraglich. Bei Problemen mit den EL kann die Mutter versuchen sich kostenlos durch die Pro Senectute beraten oder aufs Amt begleiten zu lassen . Bei Problemen mit der Sozialhilfe kann sich die Tochter telefonisch kostenlos durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht beraten zu lassen. Für mich ist es ohne den Sachverhalt mit Fragen telefonisch abgeklärt zu haben und die Akten des Sozialamts für die Sozialhilfe durchgelesen zu haben schwierig aus der Ferne im Detail zu helfen.


    Bundesverfassung der Schweizerischen Bundesverfassung (BV):



    https://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a9.html

  • @prfragen


    Bitte lassen Sie mich wissen, wie die Sache ausgegangen ist. Wenn eine Verfügung über die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bzw. über eine allfällige Rückerstattung der Ergänzungsleistungen vorliegt und Sie mir diese bzw. das dazugehörige Berechnungsblatt per E-Mail senden, kann ich noch Fragen zum Sachverhalt stellen und schauen ob man in einer Einsprache noch Punkte geltend machen kann, welche die Höhe der Rückerstattung vermindern.


    Wahrscheinlich hat die AHV-Rentnerin Ende Dezember 2018 oder nun im Januar 2019 eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 erhalten. Auch dort kann man vielleicht mit einer Einsprache Punkte geltend machen, welche den Anspruch auf EL ab 1. Januar 2019 erhöhen (z.B. Vermögen abzüglich der Schulden per 31. Dezember 2018 ist nun tiefer als vorher, bisher fälschlicherweise Mieterkautionskonto beim Vermögen und bei den Zinserträgen angerechnet oder bisher fälschlicherweise Wohnungsgenossenschaftsanteile angerechnet, bisher vergessen Bankspesen von Zinserträgen und Wertschriftenerträgen abzuziehen, bisher fälschlicherweise Auto nicht mit dem Kaufpreis abzüglich der steuerlichen Abschreibungen bewertet, um nur einige häufige Fehler zu nennen).

  • @Beobachter Online-Redaktion


    Alles wieder Okay. Danke!


    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • C-O-R-A


    Ich habe den Thread noch nicht vollstaendig durchgelesen. Moeglicherweise erzaehle ich jetzt hier etwas Mist.


    Mir ist beim ersten Ueberblick folgendes aufgefallen: Die Tochter ist mehrheitlich nicht in der betreffenden Wohnung anwesend. Das heisst eigentlich, dass sie dort nicht wirklich wohnt. (Wohnen im Sinne von dort leben). Sondern eher dort mal auf Besuch ist.


    Aber dort auch eine gewisse stabile Basis hat.


    Das entspricht etwa der Situation, welche ich mit meinem "Alzheimerli" hatte. Konkret hatte ich also ein bestimmtes Warenlager.... und einen Unterschlupf .... fuer Besuche.


    Relevant ist aber die Tatsache, dass mein Domizil nicht bei meinem "Alzheimerli" war.


    Sondern dort nur als ein regelmaessiger Besucher auftauchte. Daher waren meine Besuche so nicht relevant bei der Berechnung der EL etc. Denn ich belegte einfach das Gaestezimmer ......


    Waehrend meiner Anwesenheit als Gast.... habe ich ganz gerne etwas "Fiesta" gemacht. ...... Waehrend ich also kostenfrei als Gast uebernachten durfte, habe ich dann etwas Fiesta organisiert . Zwecks gegenseitiger Unterhaltung.


    Wir machten also etwas Party bei "Alzheimerli". Und da wurde von allen Seiten dafuer gesorgt, dass alles da war .... fuer Party. Und mein Alzheimerli natuerlich immer mit!


    Etwas anders ausgedrueckt: 4x Party im Monat bei "Alzheimerli".... dann war der fuer den Rest des Monats ausgesorgt. Dann war da der Vorrat nachgefuellt.


    Das waren dann locker die 400.- .... und auch mehr.


    Alzheimerli hat das so nicht mehr ganz mitbekommen. Hat beim Abschied von der Party nur immer wieder gefragt.... ja kommt ihr denn bald mal wieder?


    Natuerlich Schatz ..... wir haben ja sonst nichts Besseres zu tun. Grins.


    Fazit im Zusammenhang mit der Frage: Wo haben sie das Domizil und wo sind sie einfach nur als Gast willkommen?