Sie behaupten hier gerade noch das pure Gegenteil dessen, was ich behaupte.
Gut. Und jetzt gehe ich voll "Wallraffmaessig" nachpruefen .....!!!!!!!
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
Sie behaupten hier gerade noch das pure Gegenteil dessen, was ich behaupte.
Gut. Und jetzt gehe ich voll "Wallraffmaessig" nachpruefen .....!!!!!!!
Jetzt haben sie echt Mist erzaehlt!
Das war garantiert nicht so!
Als Erstes gehe ich mal mit meinen Nachbarn ein Feierabendbier trinken. Nachbar ist CEO beim Betreibungsamt des Kantons.
Vielleicht kommt da noch was raus?
Ich moechte mich bei ihnen etwas entschuldigen.
Ich habe im Kommentar geschrieben, dass sie Mist erzaehlt haben. Ich muss das zuerst einmal zuruecknehmen.
Meine Erfahrungen zum Thema sind ueber 25 Jahre alt. Und sind moeglicherweise wirklich nicht mehr relevant. Damals war es aber wirklich nicht so, wie sie es gesagt haben. Reine Praxiserfahrung mit dem Betreibungsamt des Kantons Baselstadt. Und dem dortigen Sozialamt. Wie gesagt, habe ich darueber keine Unterlagen mehr. Und mein damaliger Mitarbeiter, welchen die ganze Geschichte betraf, wohl auch nicht mehr.
Ich hatte damals ziemlich viel Zeit und gelegentlich auch Geld aufgewendet, um meinem Mitarbeiter, und immer noch Freund, ueber die Runden zu helfen. Das ist der Hintergrund dafuer, weshalb mir hier im Thread gerade etwas der Kragen geplatzt ist.
Moechte mich hier aber fuer mein etwas ungehaltenes Verhalten entschuldigen.
Meinen ehemaligen Nachbarn (vom Betreibungsamt) konnte ich bisher nicht zum Thema befragen. Er ist anscheinend in den Ferien.
Ich hatte noch gesagt, ....... werde "wallraffmaessig" nachpruefen. Eine mir sehr gut bekannte Person ist gegenwaertig in einer sehr aehnlichen Lage wie Juno. Die Hintergruende der Geschichte sind zwar etwas anders. Und daher nur beschraenkt vergleichbar.
Relevant ist hier nur die Frage, wie wird das Existenzminimum seitens der Aemter bemessen.
Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang noch ihr Hinweis zu sein:
Auch das Betreibungsamt kann die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ändern, wenn man einen Antrag stellt und belegt, dass sich seit der letzten Berechnung des Betreibungsamts der für die Berechnung relevante Sachverhalt geändert hat. Dass eine Verfügung an einen nachträglich geänderten Sachverhalt angepasst werden kann ist ein Grundsatz des Verwaltungsrechts und das Handeln des Betreibungsamts als Behörde ist ein Bestandteil des Verwaltungsrechts.
Genau das dachte ich damals auch. Nur wurde das schlicht nicht gemacht.
Art. 931A. Vollzug / 5. Beschränkt pfändbares Einkommen 5. Beschränkt pfändbares Einkommen 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
Das Ermessen des Sozialamtes kann hier durchaus abweichen.
Fuersorgeleistungen sind gemaess Art.92 unpfaendbar.
Deshalb ging es meinem damaligen Mitarbeiter besser, nachdem er sich auf dem Sozialamt angemeldet hat.
Erstmal entschuldige ich mich solange nicht geantwortet zu haben, aber es ging mir nicht sehr gut.
Danke für Ihre Nachricht. Leider scheine ich mich immer noch nicht richtig auszudrücken, pardon.
Das Quellensteuerlassgesuch lief doch bereits von meiner Seite aus, auch beim Quellensteueramt - daher ja der Jurist, der mir klarmachte, dass es ohne offene Rechnung keine Möglichkeit gebe, irgendwas zu erlassen.
Und nein, ich wurde bisher noch nicht betrieben, habe noch keinerlei Kontakt zum Betreibungsamt. Wie gesagt werden die sich jetzt aber irgendwann melden, weil die KTG-Vers. mir sagte, sie können mir nichts erlassen. Das müsse dann direkt mit dem Betreibungsamt geklärt werden, welche dann bei Nichtbezahlung eh bald in Kraft treten würde.
Meine Frage ist, gibt es bei der KTG-Versicherung irgendjemanden wie einen Juristen, mit dem ich ganz klar die Situation nochmal durchgehen kann, dass die Rechnung als sie damals kam, war, als ich sogar noch weit UNTER dem betreibungsrechtl. Existenzminimum lag. Und dass man mir mein damaliges Erlassgesuch bereits hätte gewähren müssen, weil ja eindeutig nichts zu holen ist???
Und wenn das Betreibungsamt zwischenzeitlich eingeschaltet wird, sehen die meine Verhältnisse mit Datum der Rechnungsstellung vor einem Jahr, als man mir hätte die Rechnung erlassen müssen, oder heute, für den Entscheid???
Die meisten Versicherungen haben eine Rechtsabteilung, in welcher Juristen arbeiten. Ich nehme an, dass man schon vorher Ihr Gesuch um Erlass der Rückerstattung eines Teils der Krankentaggelder an einen Juristen der Rechtsabteilung der Versicherung weitergeleitet hat und die Rechtsabteilung der Versicherung das Gesuch um Erlass abgelehnt hat. Ich rate Ihnen davon ab, den Auskünften von Juristen der Versicherung zu vertrauen, weil diese als Arbeitnehmer der Versicherung die finanziellen Interessen der Versicherung und damit eine Rückerstattung von Ihnen zu erhalten vertreten müssen und nicht Ihre finanziellen Interessen vertreten nichts zurück erstatten zu müssen. Ich habe Ihnen deshalb geraten sich durch die unentgeltliche Rechtsauskunft des kantonalen Anwaltsverbands beraten zu lassen.
Das Betreibungsamt beurteilt Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung. Wenn die Krankentaggeldversicherung beim Betreibungsamt eine Betreibung einreicht um die Rückerstattungsforderung einzutreiben, stellt Ihnen das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zu. Wenn Sie nicht innerhalb der auf dem Zahlungsbefehl stehenden Frist auf dem Zahlungsbefehl einen "Rechtsvorschlag" an das Betreibungsamt schicken, kommt ein Mitarbeiter des Betreibungsamts zu Ihnen nach Hause und klärt, ab wie viel man bei Ihnen pfänden kann. ("Ich erhebe Rechtsvorschlag auf Grund von Verjährung" mit Unterschrift). Wenn Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls innerhalb der Frist einen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt einreichen, kann das Betreibungsamt nichts bei Ihnen pfänden und die Versicherung muss entweder beim Gericht eine Klage einreichen und ein Gericht beurteilen lassen, ob Sie der Versicherung Geld schulden oder die Versicherung kann aufgeben.
Wenn Sie mir meine Fragen nicht beantworten, ob in der Versicherungspolice, im Versicherungsvertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht, ob es sich um eine Krankentaggeldversicherung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder um eine Krankentaggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt und was dort über den Erlass von Rückerstattungsforderungen steht, kann ich Ihnen nicht weiterhelfen. Es ärgert mich, wenn Personen die Fragen stellen meine Fragen nicht beantworten.
Wenn es sich um eine Krankentaggeldversicherung gemäss VVG handelt und in den AVB nichts über die Möglichkeit eines Erlasses steht, dann haben Sie keine Recht auf einen Erlass einer Rückerstattungsforderung. Es kann aber sein, dass es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Obligationenrecht (OR) bei Ihnen handelt und, dass Sie nichts an die Versicherung zurückerstatten müssen, weil die für eine ungerechtfertigte Bereicherung gültige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Lassen Sie sich deshalb durch einen Rechtsanwalt bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft des Anwaltsverbands beraten und nehmen Sie die Versicherungspolice, im Versicherungsvertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Korrespondenz mit der Versicherung mit und fragen Sie nach der Verjährung wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder einem Anspruchs auf Erlass nach ATSG.
Ich bin dabei gewesen, eine Nachricht extra für Sie zu schreiben und sah jetzt erst, dass ich ihren Namen unten aus der Mail an marikowa vergass auszuschneiden. Dachte, ich schicke 2 getrennte Nachrichten, um beiden Recht zu werden.
Entschuldigen Sie also bitte die noch fehlenden Antworten! Sie haben so viel geschrieben, was ich erstmal einzeln verstehen muss, um korrekt zu antworten, dass die Antwort an Sie länger dauert.
Aber ich kann Ihnen selbstverständlich schnell antworten auf sowas wie:
Ich wohne seit ein paar Monaten im Kanton Tessin.
Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung, Mitte Dezember 2018, wohnte ich noch im Kanton Zürich, im Kreis 44.
Bzgl. Ihrer Frage um welche Versicherungsform es sich handelt, kann ich nur auf der Homepage nachschauen, da ich nie eine Vertragskopie vom Arbeitgeber bekam... und danach auch nicht, glaube ich.
Entschuldigen Sie, das mit der Verjährungsfrist muss ich nochmal nachlesen, was Sie meinen. Ob das bei mir und den 11 Monaten nun bereits der Fall wäre oder nicht?
Dankeschön!!!
Sozialversicherungsberater@ schrieb:
« Es ärgert mich, wenn Personen die Fragen stellen meine Fragen nicht beantworten. »
Du kannst auch seine Fragen über den grünen Botton rechts "Stellen Sie Ihre Frage einem Experten" privat beantworten und ihn bitte dir privat zu antworten. Wir brauchen nicht alles zu wissen.
C-O-R-A
Also sollte es nicht möglicherweise beide Versicherungsformen bei einer Gesellschaft geben, habe ich sehr wahrscheinlich die richtigen agbs gefunden und da steht VVG im Namen...
Bin am Handy und die mobile Version zeigt mir diesen Button leider nicht. Auch wenn ich dort die Desktop-Ansicht nutze sehe ich keinen grünen Button oder diese headline irgendwo...
Aber danke!
Ich sehe das Ding (Botton) wieder einmal nicht.
Können Sie uns bitte aufklären wie das Ding funktioniert?
Freundliche Grüsse
C-O-R-A
P.S.: Einmal sieht man ihn, da wieder nicht.
Leider finde ich dort nirgends was über "Erlass von Rückforderungen", pardon...
Den Knopf (button) mit der Aufschrift "Fragen Sie einen Experten" sieht man nur, wenn man vorher oben mit dem roten Knopf "Neue Diskussion eröffnen" selbst eine neue Diskussion eröffnet hat und dort eine Frage gestellt hat. Wenn man eine Antwort zu einer bestehenden Diskussion schreibt, welche ein anderer Forenbenutzer eröffnet hat, sieht man den Knopf "Fragen Sie einen Experten" nicht.
Sozialversicherungsberater@
Danke!
C-O-R-A
Wieso fragen Sie nicht Ihren ehemaligen Arbeitgeber bezüglich dem für Sie gültigen Versicherungsvertrag und den für Sie gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)? Es ist möglich, dass die Versicherung sowohl Taggeldversicherungen gemäss KVG und gemäss VVG anbietet und auf der Homepage zwei verschiedene Verträge sind und Sie dann nicht wissen, welche Art von Versicherung Sie haben. Ausserdem ist es möglich, dass der damals von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Vertrag einen anderen Inhalt hat als die jetzt auf der Homepage der Versicherung angegebenen Verträge.
Hast du die Erklärung von Sozialversicherungsberater im obigen Kommentar gelesen.
Du kannst also über eine andere von dir eröffneten Frage den Experten privat erreichen. Falls du noch keine eröffnet hast, so kannst du z.B. eine eröffnen mit der Botschaft:
"Suche dringent ExpertIn ....."
oder so ähnlich.
Da solltest du den Botton sehen.
C-O-R-A