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  • Der Verlauf der Sache ist interessant. Die junge Tochter ist meine Mitarbeiterin. Ich habe sie vom ernst der Dinge überzeugt, Mutter und Schwester sehen dies (zunächst noch) eher salop. Meine Mitarbeiterin hat mir aus diesem Grund gebeten, mich nicht weiter "ins Zeug" zu legen, wenn die Betroffenen nicht mehr Engagement zeigen. Offenbar war heute aber eine Familiensitzung. Möglicherweise ist die Ausgangslage morgen bereits anders. Ich halte Sie auf dem Laufenden. Auf jeden Fall besten Dank für das Angebot.,

    Dann werden Sie viel Spass am Wein haben. Ich konnte mich persönliche davon überzeugen.

  • Ich finde es gut, dass Sie sich Gedanken um die junge Tochter und um die Mutter machen. Leider ist die Sache nicht ganz so "salopp", wenn die Mutter und die ältere Tochter nichts unternehmen. Ich empfehle Ihnen der jungen Tochter zu sagen, dass Sie Ihre Mutter auf die Strafbestimmungen in Artikel 31 ELG hinweisen sollte, wenn diese die Meldepflicht gemäss Artikel 31 ATSG zur Meldung des Wohnens der Tochter bei ihr verletzt oder in einem Revisionsformular in Bezug auf das Wohnen der Tochter bei ihr unwahre oder unvollständige Angaben macht und darauf hinweist, dass sich die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 32 ATSG die Daten aus dem Melderegister der Gemeinde holen kann. Die Mutter und die ältere Tochter können dann selbst entscheiden welches Risiko diese eingehen wollen oder nicht. Je länger die Geschichte nicht gemeldet wird umso höher wird zusätzlich die Rückerstattungsforderung. Die Sozialhilfe muss zumindest für die Zukunft die Untermiete zahlen, soweit diese nicht höher als die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde für die Miete für eine alleinstehende Person bei der Sozialhilfe ist.



    Art. 1


    1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.



    Art. 31 Strafbestimmungen


    1 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

    a.
    durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
    b.
    durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
    c.
    die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;


    d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt.



    2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

    a.
    in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
    b.
    sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.


    3 Artikel 90 AHVG findet Anwendung.


    Ergänzungsleistungen (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html



    Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen


    1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.


    2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.



    Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe


    1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:


    a.
    die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
    b.
    die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
    c.
    die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
    d.
    den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

    2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

  • Guten Abend, ich glaube, wir sind aktuell raus aus der Sache. Es gibt in der Familie auch noch einen Bruder. Dieser arbeitet bei der Unia. Meine Mitarbeiterin hat in der Familie gefordert, dass er sich für Mutter und Schwester einsetzen soll.


    Letzte Info ist, dass die Schwester nun den Wohnort an den Sitz des Bruders verlegt. Da staune ich dann wieder. So unbeholfen sie sich geben, so "schlitzohrig" sind sie dann, Arten und Weisen zu finden, maximal vom System zu profitieren.


    Ich bin gespannt, ob dies alles so reibungslos über die Bühne gehen wird. Sollte bei einer Revision "die Luft dünn werden", werde ich dies von meiner Mitarbeiterin sicher mitkriegen.


    Auf jeden Fall besten Dank für den regen Austausch. Es war für mich ein interessanter Abstecher in ein juristisches Thema.


    Freundliche Grüsse

  • Sozialversicherungsberater


    Hallo Retter in der Not,


    Ziemlich sicher ist das hier nicht die richtige Diskussion, aber finde keine andere Möglichkeit Ihnen direkt zu schreiben. In einem anderen Beitrag las ich die überaus kompetenten Auskünfte Ihrerseits bzgl. betreibungsrechtlichem Existenzminimums, wozu ich selber auch noch eine Frage hätte, wenn Sie so hilfreich seien und mir diese beantworten könnten, bitte - das wäre von unschätzbarem Wert für mich. Leider habe ich nur sehr begrenzte finanzielle Mittel und daher wenige Möglichkeiten überhaupt an fundierte Antworten zu kommen.


    Also ehrlich gesagt sind es wohl sogar mehrere Fragen, die ich habe.


    Fangen wir mal damit an, dass ich seit kurzem 100% IV-Rente aus der I. Säule beziehe, eine IV-Rente aus der II. Säule, eine klitzekleine IV-Rente aus Deutschland und Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungspauschale) hier. Nun wollte ich gerne wissen, wie es drum steht, wenn das Betreibungsamt bei mir was holen wolle. Mit der IV-Rente der I. Säule und den Ergänzungsleistungen komme ich ganz klar NIEMALS auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Da ich gebürtige Deutsche bin und nicht mein Leben lang bisher in der Schweiz arbeitete und lebte, habe ich also nicht lange genug eingezahlt, dass die I. Säule hätte höher ausfallen können. Ich bin selbstredend extrem dankbar, dass ich überhaupt etwas bekomme und nach den letzten Jahren Abklärungen u. ä. nun auch den positiven Entscheid bekam, aber das nur als Erklärung warum es so weit vom betreibungsrechtlichem Existenzmiminum liegt (komme knapp auf 1'500,- CHF bei diesen beiden Posten zusammen). Da die BV-IV-Rente mit etwa diesem Betrag nochmals hinzukommt, reicht es dann alles in allem für das betreibungsrechtliche Existenzminimum und ich komme sogar etwas darüber hinaus.


    Wie aber sieht es nun vorm Betreibungsamt für mich aus? Kann die BV-IV-Rente also teilweise gepfändet werden mit dem, was ich über dem betreibungsrechtlichen Existenzmiminum liege, oder ist auch diese IV-Rente unantastbar, weil sie benötigt wird, dass ich überhaupt bis zum betr. Ex.min. komme?


    Herzlichen Dank im Voraus!!!

  • Juno


    Soweit ich es weiss, koennen die Renten nicht gepfaendet werden. Ebenso die Ergaenzungsleistungen nicht. Auch die Leistungen des Sozialamtes koennen nicht gepfaendet werden. Falls sie aber noch irgendwelche andere Einkuenfte erzielen, werden diese gepfaendet.


    Dabei wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum anders berechnet, als das Sozialamtliche. Das sozialamtliche Existenzminimum ist in der Regel hoeher.


    Dies mal so als eine grobe Information.


    Aus ihrer Frage kann ich nicht herauslesen, ob sie beim Sozialamt angemeldet sind


    Wenn es bei ihnen nun finanziell so kritisch ist, empfehle ich ihnen sich beim Sozialamt anzumelden. Das scheint es im ersten Augenblick etwas komplizierter zu machen, koennte laengerfristig aber hilfreich sein.


    Ich bin kein Jurist und Sozialversicherungsrecht ist recht komplex. Ich wuerde es begruessen, wenn sich hier Sozialversicherungsberater zu Wort meldet.

  • @Juno


    Ich denke schon, dass sie hier eine Frage stellen. Und dass dies auch Andere Leser des Forums interessieren koennte.

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    DIESER BEITRAG HAT NICHT SIEBENUNDVIERZIG BUCHSTABEN


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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • @marikowari



    Ihre pauschale Behauptung, dass "die Renten" nicht gepfändet werden, ist falsch. Wenn die Art der Rente nicht in der Liste in Artikel 92 Absatz 1 als unpfändbar bezeichneten Einkommen bzw. Vermögenswerten enthalten ist, ist diese gemäss Artikel 93 Absatz 1 SchKG in einer Höhe pfändbar, wenn der von der Pfändung betroffenen Person nach der Pfändung gemeinsam mit dem anderen unpfändbaren oder pfändbaren Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleibt. Im Fall von Juno sind die Rente der schweizerischen Invalidenversicherung unpfändbar und die Ergänzungsleistungen unpfändbar (auch jener Teil der Ergänzungsleistungen der direkt an die Krankenkasse zur Verbilligung der Prämien ausbezahlt wird). Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BV) ist grundsätzlich pfändbar. Ob die ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, nur ein Teil der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge oder Null Franken der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge pfändbar sind, hängt davon ab, wie hoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Juno gemäss den im Kanton, in dem Juno lebt, anwendbaren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist. Ob die Invalidenrente einer deutschen Versicherung unpfändbar ist oder grundsätzlich pfändbar ist, hängt davon ab, was im deutschen Gesetz steht, in dem diese deutsche Invalidenrente geregelt ist. Das Bundesgericht hat einmal entscheiden, dass eine liechtensteinische AHV-Rente unpfändbar war und sich dabei an dem orientiert, was im liechtensteinischen Gesetz über liechtensteinische AHV-Renten steht.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html


    Informationen der Berner Schuldenberatung Das "absolut unpfändbare":



    https://www.schuldeninfo.ch/fi…chwoerter/unpfaendbar.pdf


    Ihre Behauptung, dass das durch die Sozialhilfe ("sozialamtliche"?) Existenzminimum "in der Regel" höher ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist falsch. Vergleichen Sie die monatlichen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Abschnitt B.2.2 der SKOS-Richtlinien mit den Beträgen für den monatlichen Grundbetrag in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.


    In fast allen Kantonen wird die Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien berechnet, weil das jeweilige kantonale Sozialhilfegesetz oder die jeweilige kantonale Sozialhilfeverordnung die SKOS-Richtlinien für verbindlich erklärt und nur einzelne Abweichungen von den SKOS-Richtlinien im Gesetz oder in der Verordnung vorsieht.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Auf der Webseite der Berner Schuldenberatung gibt es Links zu den in den verschiedenen Kantonen gültigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums:



    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html#bem



    Ich empfehle Ihnen in Zukunft vorher in den offiziellen Quellen im Internet nachzuschauen, bevor Sie in einer Antwort etwas behaupten um falsche Auskünfte zu vermeiden, auf welches sich dann vielleicht andere Personen verlassen und deshalb vielleicht falsche Entscheidungen treffen.

  • @Juno



    Die Rente der schweizerischen Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar, weil diese gemäss Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9a als unpfändbar bezeichnet werden (auch jener Teil der Ergänzungsleistungen der direkt an die Krankenkasse zur Verbilligung der Prämien ausbezahlt wird). Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BV) ist grundsätzlich pfändbar. Ob die ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, nur ein Teil der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge oder Null Franken der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge pfändbar sind, hängt davon ab, wie hoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Ihnen gemäss den im Kanton, in dem Sie leben, anwendbaren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist. Ob die Invalidenrente einer deutschen Versicherung unpfändbar ist oder grundsätzlich pfändbar ist, hängt davon ab, was im deutschen Gesetz steht, in dem diese deutsche Invalidenrente geregelt ist. Das Bundesgericht hat einmal entscheiden, dass eine liechtensteinische AHV-Rente unpfändbar war und sich dabei an dem orientiert, was im liechtensteinischen Gesetz über liechtensteinische AHV-Renten steht.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html


    Informationen der Berner Schuldenberatung Das "absolut unpfändbare":


    https://www.schuldeninfo.ch/fi…chwoerter/unpfaendbar.pdf



    Auf der Webseite der Berner Schuldenberatung gibt es Links zu den in den verschiedenen Kantonen gültigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums:


    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html#bem


    In welchem Kanton leben Sie? Ich empfehle Ihnen auf der Webseite der Berner Schuldenberatung auf den Link der Richtlinien für die Abkürzung des Kantons zu klicken, in dem Sie wohnen und auszurechnen, wie hoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum in Ihrem Fall ist. Wenn die Summe Ihrer monatlichen Einnahmen tiefer als das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum ist, ist nichts pfändbar. Wenn die Summe Ihrer monatlichen Einnahmen höher als das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum ist, ist die Differenz zwischen der


    Summe Ihrer monatlichen Einnahmen und dem monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum pfändbar (aus der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und eventuell auch aus der Invalidenrente der deutschen Invalidenversicherung).

  • Sozialversicherungsberater


    Juno


    Ich hatte von Anfang an gesagt: meines Wissens.....


    Ich hatte auch um ihre Stellungsnahme gebeten.


    Ich hatte ebenfalls ausdruecklich darauf aufmerksam gemacht, dass ich kein Jurist bin und hier nicht wirklich Auskunft geben kann. Sondern allenfalls eine persoenliche Ansicht der Dinge postuliere.


    Im Fall von Juno sind die Rente der schweizerischen Invalidenversicherung unpfändbar und die Ergänzungsleistungen unpfändbar (auch jener Teil der Ergänzungsleistungen der direkt an die Krankenkasse zur Verbilligung der Prämien ausbezahlt wird).


    Soweit war ich wohl noch richtig in meiner Ansicht.


    Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BV) ist grundsätzlich pfändbar.


    Hier bin ich dummerweise gerade der gleichen Ansicht wie sie!


    Das trifft wohl genau dann zu, wenn die IV-Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum ueberschreitet. Und hier bitte noch unterscheiden, was betreibungsrechtlich und was sozialamtlich ist.


    Das sozialamtliche Existenzminimum ist in den meisten Faellen hoeher, als das Betreibungsamtliche.


    Wie sie korrekterweise kritisieren, sind nicht alle Arten von Renten grundsaetzlich davor gefeit, gepfaendet zu werden.


    Und genau deshalb habe ich auch nachgefragt, ob sich @Juno bei dem Sozialamt angemeldet hat.


    Ihre Aussage:


    Ihre Behauptung, dass das durch die Sozialhilfe ("sozialamtliche"?) Existenzminimum "in der Regel" höher ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist falsch. Vergleichen Sie die monatlichen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Abschnitt B.2.2 der SKOS-Richtlinien mit den Beträgen für den monatlichen Grundbetrag in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.


    Dieser Einwand ihrerseits widerspricht meiner persoenlichen Erfahrung! Allerdings muss ich zugeben, dass meine persoenliche Erfahrung in diesem Zusammenhang nun etwas mehr als 25 Jahre alt ist.


    Meinerseits hoffe ich, dass nun das betreibungsrechtliche Existenzminimum dem sozialamtlichen angepasst wurde. Das war naemlich keineswegs immer so der Fall!


    Und ansonsten waere hier Beamtenwillkuer stattgefunden!


    Ich habe jetzt eine persoenliche Frage an sie Herr Sozialversicherungsberater


    Haben sie jemals jemals in der Praxis verglichen, wie ein Sozialfall beim Betreibungsamt auf das Existenzminimum festgelegt wurde ...... und gleichzeitig das Existenzminimum seitens des Sozialamtes festgelegt wurde?


    Ich persoenlich habe das gemacht. Stellvertretend fuer jemand Anderen.


    Die Diskrepanz zwischen ihrer Aussage ..... und meiner praktischen Erfahrung, ist schon etwas verwirrend!


  • prfragen@ schrieb:


    « Oh, perfekt. Habe erst jetzt erkannt, dass die Möglichkeit für private Nachrichten besteht. »


    Wer angemeldet rechts nicht den Botton "Fragen Sie einen Experten" sieht, muss einige Funktionen von Add-ons wie Werbeblocker ausschalten. Dasselbe gilt, falls die Kommentarfunktion nicht geht.


    C-O-R-A

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  • Vielleicht helfen jemandem Angaben aus folgendem Thread weiter:


    https://www.beobachter.ch/foren/answers/199514/view.html


    C-O-R-A

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  • marikowari@


    https://www.beobachter.ch/fore…fur-alleinstehende-g.html


    Warum hast du dazu nichts zu sagen?


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  • Sozialversicherungsberater


    marikowari


    Vielen Dank für Ihre Antworten.


    Ich war nie beim Sozialamt und habe nach der Krankentaggeldzeit direkt im Anschluss IV-Rente beziehen dürfen.


    Und wenn zB das betreibungsrechtliche Existenzminimum 3'200,- beträgt und das Einkommen (bestehend aus ca. 1'000,- IV-Rente I. Säule, 1'800,- IV-Rente aus der II. Säule, 100,- IV-Rente aus Deutschland und 500,- Ergänzungsleistungen) 3'400,- CHF, dann wäre die Differenz über die 200,- CHF also pfändbar? Aus der II. Säule demfall...?


    Ein Jurist des Quellensteueramtes der meine finanzielle Lage begutachtete, bestätigte mir sogar, dass ich unter dem betr.Existenzminimum läge.


    Aber ich wüsste die Antwort gerne dennoch - einfach um mein Wissen dazu zu erweitern!


    Der Betrag, der betrieben wird ist effektiv eine unrunde Sache in sich. Die Krankentaggeldversicherung "versäumte leider" (wie es mir im Schreiben mitgeteilt wurde), bis 5 Tage bevor die Krankentaggeldzeit endete, mir die Quellensteuer abzuziehen, was sie anscheinend hätten müssen. Als die Krankentaggeldzeit begann fragte ich noch die Dame von der KTG-Vers., so wie meine case Managerin, was ich nun mit dem Geld machen müsse, dass ich dann nach der Kündigung des AGs direkt von der KTG-Vers. überwiesen bekäme? Alle versicherten mir, dass das Geld so wie es bei mir ankäme netto und damit "meines" sei. Als Deutsche, die gewohnt ist, dass alles bereits abgezogen wird bevor ausbezahlt und nach Zusicherung der verschiedenen Stellen, war ich also froh mich da nicht auch noch um irgendwas kümmern zu müssen und hätte niemals gedacht, dass die Vers. da was versäumte einzubehalten! Naja, 5 Tage also vor Ablauf der KTG-Zeit also dann die Hiobsbotschaft in Briefform, dass ich ihnen über 5'000,- CHF schulde, die sie nun nachträglich bereits beim Quellensteueramt bezahlten.


    Zu diesem Zeitpunkt bereits hatte ich nie und nimmer dieses Geld, so dass ich garnicht wusste wie bezahlen und reichte sofort ein Erlass- oder zumindest Reduktionsgesuch ein, da ich in bestem Wissen und Glauben war die ganze Zeit über und jetzt wo ich nur noch die IV-Rente habe, ich schon 5x nicht fähig bin, das zu bezahlen. Wovon denn? Auch hatte ich zu dem Zeitpunkt noch keinerlei Ergänzende Leistungen erhalten oder zugesprochen bekommen. Die bekam ich erst Monate rückwirkend ab dem darauffolgenden Monat nach meinem Gesuch. Zu dem Zeitpunkt hatte ich also weit weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum als ich um den Erlass bat. Ich offenbarte alle Zahlen 1:1 auf meinem Konto, alles - dass ich nicht wisse wie ich diese Schuld begleichen solle...!


    Wenn ich recht informiert wurde, hätten sie damals bereits zugestehen müssen, dass es bei mir nichts zu holen gibt und die Schuld via Schuldschein für sie hätte enden müssen.


    Da ich dann nicht weiter wusste nach der Absage von der KTG-Vers., dass sie mir die Rechnung nicht erlassen, habe ich sie gebeten, die Rechnung zumindest auf Eis zu legen bis ich den Entscheid des Quellensteueramtes hätte zu meinem Erlassgesuch bei denen. Habe gehofft, dass sie mir diese nachträglich erlassen und der KTG-Vers. evtl. sogar zurückerstatten könnten. Durch administrative Zufälle auf Amtsseite, bekam ich erst jetzt kürzlich den Entscheid - ca. 10 Monate nach Einreichung des Erlassgesuchs - indem mir deren Jurist (vom Quellensteueramt) sogar erklärte, dass es tatsächlich eine Rechnung wäre, über diese Quellensteuer, die das Steueramt mir erlassen müsste, da ich zum Zeitpunkt des Erlassgesucheingangs bereits weit unter dem betreibungsrechtl. Existenzminimum lag. Da die offenen Steuern ja aber von der KTG-Vers. bereits beglichen wurden, gäbe es nichts mehr, das man erlassen könne und deswegen könne er mir leider nicht helfen.


    Nun wüsste ich gerne, ob ich mich in dem Falle dass ich momentan also wirklich mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum einnehme, ob mein nicht der status quo der Rechnungsstellung damals galt, indem ich so weit unter dem Existenzminimum bekam... und dass sie mir daher offiziell die Rechnung also doch erlassen müssten?


    Wie stehts in dieser Situation? Gilt also der Zeitpunkt der damaligen Rechnungsstellung und meinem direkt darauffolgenden Erlassgesuches mitsamt Erklärung meiner finanziellen Notlage für das Betreibungsamt, oder die jetzige Situation, wo ich evtl. etwas über dem betr. Existenzminimums liege?


    Stimmt die Info, dass die KTG-Vers. bei meinem damaligen Erlassgesuch eigentlich schon hätte zusagen müssen, mir den Betrag zu erlassen, weil ich wie gesagt weit unter dem betr. Ex.min. war? Könnte ich in diesem Falle heute das als Rückendeckung nehmen und ggf. nochmal mit der Begründung einreichen, dass es bereits damals hätte akzeptiert werden müssen???


    Herzlichen Dank für die Zeit die Sie sich nehmen, das hier zu lesen und ggf. sogar zu beantworten - Ihre Hilfe ist unheimlich wertvoll für mich!!!